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   BGH, 08.01.1993 - 2 ARs 554/92   

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https://dejure.org/1993,6392
BGH, 08.01.1993 - 2 ARs 554/92 (https://dejure.org/1993,6392)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1993 - 2 ARs 554/92 (https://dejure.org/1993,6392)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1993 - 2 ARs 554/92 (https://dejure.org/1993,6392)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Wechsel der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Aufnahme in eine Justizvollzugsanstalt

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 71/84

    Begründung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - Verhinderung des

    Auszug aus BGH, 08.01.1993 - 2 ARs 554/92
    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn blieb nicht etwa so lange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde; die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirks begründet (BGH NStZ 1984, 380).
  • BGH, 22.11.2000 - 2 ARs 328/00

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg blieb nicht etwa so lange zuständig bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. B. Januar 1993 - 2 ARs 554/92; BGH NStZ 1984, 380).
  • BGH, 15.10.2003 - 2 ARs 334/03

    Zuständigkeit für die Führungsaufsicht (Wechsel durch Aufnahme an sich)

    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal blieb nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 1993 - 2 ARs 554/92; BGH NStZ 1984, 380; BGH NStZ aaO).
  • BGH, 19.07.2000 - 2 ARs 196/00

    Zuständigkeit für Führungsaufsicht

    Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Mannheim ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim gemäß § 462 a Abs. 4, Abs. 1 i.V.m. § 463 Abs. 6 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. BGH Beschluss vom 22.04.1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1; BGH Beschluss vom 08.01.1993 - 2 ARs 554/92; BGH Beschluss vom 11.04.1984 - 2 ARs 86/94).
  • BGH, 15.10.2003 - 2 AR 203/03

    Entfall der Führungsaufsicht für einen Verurteilten; Begründung der Zuständigkeit

    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal blieb nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 1993 - 2 ARs 554/92; BGH NStZ 1984, 380; BGH NStZ aaO).
  • BGH, 22.04.1994 - 2 ARs 119/94

    Zuständigkeit - Führungsaufsicht

    Zuständig ist gemäß § 462 a Abs. 1 und 4, § 463 Abs. 6 StPO das Landgericht Freiburg (vgl. BGH, Beschl. v. 11. April 1984 - 2 ARs 86/84; vom 8. Januar 1993 - 2 ARs 554/92).
  • BGH, 23.08.1995 - 2 ARs 215/95

    Strafvollstreckungskammer - Zuständigkeit der Kammer - Justizvollzugsanstalt -

    Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Rottenburg wurde die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen begründet (BGH NStZ 1984, 380; Beschlüssedes Senats vom 8. Januar 1993 - 2 ARs 554/92 undvom 28. Oktober 1994 - 2 ARs 359/94).
  • BGH, 19.07.2000 - 2 AR 111/00

    Gerichtsstand - Zuständigkeit - Gericht - Strafvollstreckungskammer - Bewährung -

    Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Mannheim ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim gemäß § 462 a Abs. 4, Abs. 1 i.V.m. § 463 Abs. 6 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. BGH Beschluss vom 22.04.1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1; BGH Beschluss vom 08.01.1993 - 2 ARs 554/92; BGH Beschluss vom 11.04.1984 - 2 ARs 86/94).
  • BGH, 22.11.2000 - 2 AR 206/00
    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg blieb nicht etwa so lange zuständig bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Januar 1993 -2 ARs 554/92; BGH NStZ 1984, 380).
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