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BGH, 11.04.1984 - 2 ARs 86/84 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit für die Führungsaufsicht bei Verlegung des Gefangenen
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81
Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des …
Auszug aus BGH, 11.04.1984 - 2 ARs 86/84
Die ursprünglich nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO begründete und gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO fortwirkende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg für die Führungsaufsicht ist - da dieses Gericht inzwischen nicht mit einer bestimmten, seine Entscheidung erfordernden Sache befaßt worden war (vgl. BGHSt 30, 189) - im Zeitpunkt der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Meppen nach § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO auf das Landgericht Osnabrück übergegangen, in dessen Bezirk die bezeichnete Strafanstalt liegt (…Chlosta in KK StPO, § 462 a Rdn. 24 mit weiteren Nachweisen).
- BGH, 22.11.2000 - 2 ARs 328/00
Bestimmung des zuständigen Gerichts
Ein Ausnahmefall dahingehend, daß das Landgericht Duisburg bereits mit einer bestimmten, seine Entscheidung erfordernden Sache befaßt worden war (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 11. April 1984 - 2 ARs 86/84 m.w.N.), liegt hier nicht vor. - BGH, 22.04.1994 - 2 ARs 119/94
Zuständigkeit - Führungsaufsicht
Zuständig ist gemäß § 462 a Abs. 1 und 4, § 463 Abs. 6 StPO das Landgericht Freiburg (vgl. BGH, Beschl. v. 11. April 1984 - 2 ARs 86/84; vom 8. Januar 1993 - 2 ARs 554/92). - BGH, 22.11.2000 - 2 AR 206/00 Ein Ausnahmefall dahingehend, daß das Landgericht Duisburg bereits mit einer bestimmten, seine Entscheidung erfordernden Sache befaßt worden war (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 11. April 1984 -2 ARs 86/84 m.w.N.), liegt hier nicht vor.