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   BGH, 10.04.2002 - 2 ARs 88/02, 2 AR 44/02   

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https://dejure.org/2002,4109
BGH, 10.04.2002 - 2 ARs 88/02, 2 AR 44/02 (https://dejure.org/2002,4109)
BGH, Entscheidung vom 10.04.2002 - 2 ARs 88/02, 2 AR 44/02 (https://dejure.org/2002,4109)
BGH, Entscheidung vom 10. April 2002 - 2 ARs 88/02, 2 AR 44/02 (https://dejure.org/2002,4109)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 35 BtMG; § 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO
    Strafrestaussetzung zur Bewährung; Zuständigkeit über die nachträglichen Entscheidung bei der Strafaussetzung zur Bewährung; Befasstsein; Bewährungsüberwachung nach dem BtMG

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswärtige große Strafkammer - Teilverbüßung - Zurückstellung - Strafaussetzung zur Bewährung - Bewährungsaufsicht - Zuständigkeit

  • Judicialis

    BtMG § 35; ; BtMG § 36 Abs. 4; ; BtMG § 36 Abs. 5 Satz 1; ; StPO § 462a Abs. 1; ; StPO § 462a Abs. 4 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 35 § 36 Abs. 4, Abs. 5; StPO § 462 a Abs. 1
    Zuständigkeit bei einer Bewährungsüberwachung nach §§ 35 , 36 BtMG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Moers - 16 Ls (14/94)
  • LG Kleve - 2 StVK 471/00
  • BGH, 10.04.2002 - 2 ARs 88/02, 2 AR 44/02
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.07.1978 - 2 ARs 180/78

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Fällen des § 462 a Abs. 4 S. 3

    Auszug aus BGH, 10.04.2002 - 2 ARs 88/02
    Die somit eingetretene Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn bleibt auch über den Zeitpunkt der Haftentlassung hinaus bestehen (BGHSt 28, 82, 83).".
  • BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94

    Betäubungsmittel - Jugendstrafvollzug - Strafaussetzung - Widerruf -

    Auszug aus BGH, 10.04.2002 - 2 ARs 88/02
    Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch in Strafhaft befunden hat (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; BGH, Beschluss vom 09.05.2001 - 2 ARs 101101).
  • BGH, 09.10.1981 - 2 ARs 293/81

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern

    Auszug aus BGH, 10.04.2002 - 2 ARs 88/02
    Durch die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Siegburg ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn nach dem Konzentrationsgrundsatz des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für die weiteren Entscheidungen in der vorliegenden Vollstreckungssache zuständig geworden (BGHSt 30, 223, 224; Fischer in KK-StPO 4. Aufl. § 462a Rdn. 33 m.w.N.).
  • BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 71/84

    Begründung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - Verhinderung des

    Auszug aus BGH, 10.04.2002 - 2 ARs 88/02
    Dieser Zuständigkeitswechsel setzt insbesondere nicht voraus, dass die Strafvollstreckungskammer in Bonn auch tatsächlich mit einer bestimmten Entscheidung befaßt war (BGH NStZ 1984, 380).
  • OLG Hamm, 09.09.2003 - 3 (s) Sbd 1/03

    Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit; Befasstsein; Zuständigkeitswechsel

    Dementsprechend ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in den Fällen, in denen das Gericht des ersten Rechtszuges nach vorangegangener Zurückstellung der Strafvollstreckung aufgrund der besonderen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (§ 36 Abs. 2 BtMG ) die Vollstreckung des Restes der gegen einen Verurteilten verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat, die Strafvollstreckungskammer und nicht das Gericht des ersten Rechtzuges für die infolge dieser Strafrestaussetzung anfallenden Nachtragsentscheidungen zuständig ist (BGH, NStZ 1991, 355 ; NStZ-RR 1996, 56 ; NStZ-RR 2001, 343 ; NStZ 2001, 110 ; BGH, Beschluss vom 11.09.2002 - 2 ARs 267/02 und Beschluss vom 10.04.2002, 2 ARs 88/02), und zwar unabhängig davon, ob sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch in Strafhaft befunden hat (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; BGH, NStZ-RR 2001, 343 ; BGH, Beschluss vom 10.04.2002 - 2 ARs 88/02).

    Örtlich zuständig ist hier die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld, weil die Verurteilte zuletzt bis zu ihrer Entlassung am 17. Juli 2002 in der JVA Bielefeld-Brackwede I die Freiheitsstrafe in vorliegender Sache verbüßt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.2002 - 2 ARs 88/02).

  • BGH, 05.03.2003 - 2 ARs 50/03

    Zuständigkeit für Nebenentscheidungen zur Aussetzung der Rechtsfreiheitsstrafe

    Soweit es sich um die der Aussetzungsentscheidung nachfolgende Bewährungsaufsicht und nachträgliche Entscheidungen handelt, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, hat der Senat zwar bereits wiederholt entschieden, daß sich die gerichtliche Zuständigkeit insoweit auch bei einer nach § 36 BtMG bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung nicht nach der Sonderregelung in § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG richtet, sondern nach der allgemeinen Regelung in § 462 a StPO, so daß in diesen Fällen nach dem Vollzug von Strafhaft die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (vgl. BGHSt 37, 338; BGH, Beschl. vom 10. April 2002 - 2 ARs 88/02; BGH NStZ-RR 2001, 343; 1996, 53; NStZ 2001, 110).
  • BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 232/06

    Zuständigkeitsbestimmung (Bewährungsaufsicht)

    Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf die Senatsbeschlüsse vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00 = NStZ 2001, 110, vom 10. April 2002 - 2 ARs 88/02 und vom 19. Januar 2005 - 2 ARs 433/04 - an.
  • BGH, 19.01.2005 - 2 ARs 433/04

    Zuständigkeitsbestimmung (Zuständigkeit; Bewährungsaufsicht); gemeinschaftliches

    Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf die Senatsbeschlüsse vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00 = NStZ 2001, 110 und vom 10. April 2002 - 2 ARs 88/02 - an.
  • BGH, 05.03.2008 - 2 ARs 30/08

    Zuständigkeitsbestimmung

    Diese Zuständigkeitsregelung ist auch dann anwendbar, wenn die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach erfolgreicher Behandlung unter Anrechnung der Behandlungszeit gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG durch das erstinstanzliche Gericht zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. Senat in NStZ-RR 1996, 56; Beschluss vom 10. April 2002 Az.: 2 ARs 88/02; Körner, Betäubungsmittelgesetz, 6. Aufl. § 36 Rdnr. 71).
  • BGH, 10.04.2002 - 2 AR 44/02

    Auswärtige große Strafkammer - Teilverbüßung - Zurückstellung - Strafaussetzung

    2 ARs 88/02 2 AR 44/02.
  • BGH, 05.03.2008 - 2 AR 17/08
    Diese Zuständigkeitsregelung ist auch dann anwendbar, wenn die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach erfolgreicher Behandlung unter Anrechnung der Behandlungszeit gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG durch das erstinstanzliche Gericht zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. Senat in NStZ-RR 1996, 56; Beschluss vom 10. April 2002 Az.: 2 ARs 88/02; Körner, Betäubungsmittelgesetz, 6. Aufl. § 36 Rdnr. 71).
  • BGH, 21.07.2006 - 2 AR 139/06
    Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf die Senatsbeschlüsse vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00 = NStZ 2001, 110, vom 10. April 2002 - 2 ARs 88/02 und vom 19. Januar 2005 - 2 ARs 433/04 - an.
  • BGH, 19.01.2005 - 2 AR 263/04

    Entscheidung über die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über die

    Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf die Senatsbeschlüsse vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00 = NStZ 2001, 110 und vom 10. April 2002 - 2 ARs 88/02 - an.
  • BGH, 05.03.2003 - 2 AR 26/03

    Zuständigkeit für die erstmaligen Anordnungen zur Ausgestaltung der

    Soweit es sich um die der Aussetzungsentscheidung nachfolgende Bewährungsaufsicht und nachträgliche Entscheidungen handelt, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, hat der Senat zwar bereits wiederholt entschieden, daß sich die gerichtliche Zuständigkeit insoweit auch bei einer nach § 36 BtMG bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung nicht nach der Sonderregegelung in § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG richtet, sondern nach der allgemeinen Regelung in § 462 a StPO, so daß in diesen Fällen nach dem Vollzug von Strafhaft die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (vgl. BGHSt 37, 338; BGH, Beschl. vom 10. April 2002 - 2 ARs 88/02; BGH NStZ-RR 2001, 343; 1996, 53; NStZ 2001, 110).
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