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BGH, 10.03.1999 - 2 ARs 92/99, 2 AR 30/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- HRR Strafrecht
§ 33a StPO
Zuständigkeit bei Nachholung des rechtlichen Gehörs - Wolters Kluwer
Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Entscheidung über eine Nachholung des rechtlichen Gehörs nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Heilbronn - 1 StVK 43/99
- BGH, 10.03.1999 - 2 ARs 92/99, 2 AR 30/99
Papierfundstellen
- NStZ 1999, 362
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75
Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts - …
Auszug aus BGH, 10.03.1999 - 2 ARs 92/99
Mit diesem Ergebnis wird auch ein Widerspruch zu der vom Senat in BGHSt 26, 187 vertretenen Rechtsauffassung vermieden. - BGH, 06.05.1975 - 7 BJs 14/69
Gewährung rechtlichen Gehörs und Fristversäumnisse - Zum Anhörungserfordernis vor …
Auszug aus BGH, 10.03.1999 - 2 ARs 92/99
Zuständig für die Entscheidung über die Nachholung des rechtlichen Gehörs, wie sie in entsprechender Anwendung des § 33a StPO bei unterbliebener Anhörung des Verurteilten vor Widerruf der Strafaussetzung in Betracht kommt (BGHSt 26, 127, 130), ist das Amtsgericht Bonn.
- VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 51-IV-18
Rehabilitierungsanspruch wegen einer Unterbringung zur Heimerziehung in einem …
aber auch deshalb nicht durch, weil die Entscheidung über die Nachholung rechtlichen Gehörs dem Gericht obliegt, das die Sachentscheidung getroffen hat (BGH, Beschluss vom 10. März 1999, NStZ 1999, 362) . - VerfGH Sachsen, 20.05.2005 - 34-IV-05 Spätestens mit der Entscheidung über die Gegenvorstellung vom 11. April 2005, die den Beschluss vom 30. März 2005 ergänzt (vgl. BGH NStZ 1999, 362), wurde hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass das Oberlandesgericht sich nicht auf eine bloße Rechtmäßigkeitskontrolle des angegriffenen Beschlusses beschränkt, sondern selbst über die Fortdauer der Untersuchungshaft entschieden hat.