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   BAG, 22.07.1987 - 2 AZB 12/87   

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BAG, 22.07.1987 - 2 AZB 12/87 (https://dejure.org/1987,19889)
BAG, Entscheidung vom 22.07.1987 - 2 AZB 12/87 (https://dejure.org/1987,19889)
BAG, Entscheidung vom 22. Juli 1987 - 2 AZB 12/87 (https://dejure.org/1987,19889)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 26.07.1967 - 4 AZR 172/66

    Prozeßbevollmächtigter - Berufungsschrift - Eigenhändige Unterschrift -

    Auszug aus BAG, 22.07.1987 - 2 AZB 12/87
    Bestätigung von BAG Urteil vom 26. Juli 1967 - 4 AZR 172/66 - AP Nr. 11 zu § 518 ZPO .

    Auch ein Vertreter des Prozeßbevollmächtigten kann nämlich die Rechtsmittelschrift unterzeichnen, wenn er selbst postulationsfähig ist ( vgl. BAG Urteil vom 26. Juli 1967 - 4 AZR 172/66 - AP Nr. 11 zu § 518 ZPO; BGH LM Nr. 19 zu § 518 Abs. 1 ZPO; BGH VersR 1976, 830; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. § 129 Rz 18; Wieczorek/ Rößler, ZPO 2. Aufl. § 518 B I b; Zöller/Schneider, ZPO 15. Aufl. § 518 Rz 28).

    Deshalb ist im vorliegenden Falle die Einlegung der Berufung als Prozeßhandlung des Unterzeichners der Berufungsschrift, also der Rechtsanwältin B anzusehen (vgl. BAG Urteil vom 26. Juli 1967, aaO).

  • BAG, 26.05.1961 - 1 AZB 8/61

    Berufungsbegründungsschrift - Rechtsanwalt - Eigenhändige Unterschrift -

    Auszug aus BAG, 22.07.1987 - 2 AZB 12/87
    Allerdings können der Unterschrift beigefügte Zusätze erkennen lassen, daß der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes ablehnt oder einschränkt, so z. B. wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt durch einen Vermerk neben seiner Unterschrift darauf hinweist, daß der Schriftsatz nicht von ihm, sondern von einem anderen Rechtsanwalt stammt ( vgl. RGZ 65, 81, 85; BAG 11, 130 = AP Nr. 15 zu § 519 ZPO).
  • BAG, 30.05.1978 - 1 AZR 664/75

    Rechtsmittelschrift - Rechtsmittelbegründungsschrift - Postulationsfähiger

    Auszug aus BAG, 22.07.1987 - 2 AZB 12/87
    1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht allerdings davon ausgegangen, daß Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften von einem postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein müssen; fehlt es hieran, so ist das Rechtsmittel unzulässig (BAG Urteile vom 3o. Mai 1978 - 1 AZR 664/75 - und vom 29. Juli 1981 - -4 AZR 632/79 - AP Nr. 42 zu § 518 ZPO m.w.N und AP Nr. 46, aaO).
  • BGH, 24.03.1976 - VIII ZB 4/76

    Schriftformwahrung - Befugnis zur Vertretung - Unterzeichnung

    Auszug aus BAG, 22.07.1987 - 2 AZB 12/87
    Auch ein Vertreter des Prozeßbevollmächtigten kann nämlich die Rechtsmittelschrift unterzeichnen, wenn er selbst postulationsfähig ist ( vgl. BAG Urteil vom 26. Juli 1967 - 4 AZR 172/66 - AP Nr. 11 zu § 518 ZPO; BGH LM Nr. 19 zu § 518 Abs. 1 ZPO; BGH VersR 1976, 830; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. § 129 Rz 18; Wieczorek/ Rößler, ZPO 2. Aufl. § 518 B I b; Zöller/Schneider, ZPO 15. Aufl. § 518 Rz 28).
  • BAG, 29.07.1981 - 4 AZR 632/79

    Namenszeichnung - Formalien bei Urkunden

    Auszug aus BAG, 22.07.1987 - 2 AZB 12/87
    1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht allerdings davon ausgegangen, daß Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften von einem postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein müssen; fehlt es hieran, so ist das Rechtsmittel unzulässig (BAG Urteile vom 3o. Mai 1978 - 1 AZR 664/75 - und vom 29. Juli 1981 - -4 AZR 632/79 - AP Nr. 42 zu § 518 ZPO m.w.N und AP Nr. 46, aaO).
  • RG, 11.01.1907 - II 357/06

    Ist wegen eines Zusatzes, den der eine Revisionsbegründung unterzeichnende

    Auszug aus BAG, 22.07.1987 - 2 AZB 12/87
    Allerdings können der Unterschrift beigefügte Zusätze erkennen lassen, daß der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes ablehnt oder einschränkt, so z. B. wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt durch einen Vermerk neben seiner Unterschrift darauf hinweist, daß der Schriftsatz nicht von ihm, sondern von einem anderen Rechtsanwalt stammt ( vgl. RGZ 65, 81, 85; BAG 11, 130 = AP Nr. 15 zu § 519 ZPO).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15

    Kartellrechtswidrigkeit sogenannter Radiusklauseln

    Auch die weiteren obersten Gerichtshöfe des Bundes stellen für bestimmende (fristwahrende) Schriftsätze in Verfahren mit Vertretungszwang aus denselben Gründen wie vorstehend aufgezeigt das grundsätzliche Erfordernis einer handschriftlichen Unterschriftsleistung des Berechtigten auf (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschlüsse v. 5.4.2000 - GmS-OGB 1/98 , BGHZ 144, 160, Rzn. 10 f. bei juris, und v. 30.4.1979 - GmS-OGB 1/78 , NJW 1980, 172 [174] unter V.2.; vgl. auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren BAG, Beschluss v. 22.7.1987 - 2 AZB 12/87 , Rz. 7 bei juris; für das finanzgerichtliche Verfahren BFH, Urteil v. 8.10.2014 - VI R 82/13 , NJW 2015, 575 [576], Rz. 17; für das sozialgerichtliche Verfahren BSG, Urteil v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R , NJW 2001, 2492 u. Beschluss v. 15.10.1996 - 14 BEg 9/96 , NJW 1997, 1254, und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerwG, Urteile v. 18.5.2010 - 3 C 21/09 , BVerwGE 137, 58, Rz. 15, und [für die schriftlich erhobene Klage] v. 6.12.1988 - 9 C 40/87 , NJW 1989, 1175).

    Die Verwendung des Zusatzes "i. A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende - jedenfalls im Anwaltsprozess - damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse v. 20.6.2012 - IV ZB 18/11 , NJW-RR 2012, 1269, Rz. 8; v. 27.5.1993 - III ZB 9/93 , NJW 1993, 2056, Rz. 8 bei juris und v. 5.11.1987 - V ZR 139/87 , NJW 1988, 210, Rz. 3 bei juris; alle m.w.N.; vgl. auch BAG, Urteil v. 26.7.1967 - 4 AZR 172/66 , DB 1967, 1904, Rz. 7 bei juris, und Beschluss v. 22.7.1987 - 2 AZB 12/87 , Rz. 8 bei juris; BVerfG, Beschluss v. 28.12.2012 - 1 BvR 2620/11 , NVwZ-RR 2013, 249 [249 f.]; vgl. ferner auch - zur Einlegung der Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Pietzner/Buchheister in Schoch/Schneider/ Bier , Verwaltungsgerichtsordnung, 28. EL 2015, § 139 Rz. 18).

  • BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 629/87

    Kündigung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes

    Anhaltspunkte dafür, daß Rechtsanwalt Dr. F den Schriftsatz abgefaßt habe und nicht Rechtsanwalt K bestehen nicht, so daß von einem von Rechtsanwalt K selbst abgefaßten Schriftsatz auszugehen ist, für den er mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernommen hat (vgl. BAG Beschlüsse vom 11. August 1987 - 7 AZB 17/87 - EzA § 518 ZPO Nr. 32 und vom 22. Juli 1987 - 2 AZB 12/87 - n.v.).
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