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   BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06   

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BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 (https://dejure.org/2008,1458)
BAG, Entscheidung vom 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 (https://dejure.org/2008,1458)
BAG, Entscheidung vom 18. September 2008 - 2 AZR 1039/06 (https://dejure.org/2008,1458)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen

  • openjur.de

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen

  • Judicialis

    BGB § 626 Abs. 1

  • streifler.de

    Arbeitsrecht: BAG: Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen; Sekundäre Vortragslast für den Arbeitnehmer zu Anlass, Verlauf und eingewandter Notwehr

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen ? ?Bloße? Teilnahme an tätlicher Auseinandersetzung als Pflichtverletzung ? Berücksichtigung der (Mit-)Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers an der Auseinandersetzung ? Minderung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kündigung bei Beteilung an Tätlichkeiten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tätliche Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen - fristlose Kündigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen

  • dbb.de PDF, S. 22 (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen

  • vest-llp.de (Kurzinformation)

    Prügelei unter Kollegen - wichtiger Grund für Kündigung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Schlägerei unter Arbeitskollegen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Tätlichkeiten unter Kollegen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern und außerordentliche Kündigung

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fristlose Kündigung nach tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigungsrecht - Schlägerei unter ArbN: Kann der ArbG fristlos kündigen?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2009, 1760
  • DB 2009, 964
 
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 492/92

    Beginn der Ausschlußfrist; tätliche Auseinandersetzung

    Auszug aus BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06
    Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und nicht durch Verletzungen Arbeitskräfte ausfallen (Senat 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42, 52; 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 57).

    Insoweit handelt es sich noch um Folgen des Fehlverhaltens, für das der Arbeitnehmer einzustehen hat (Senat 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - aaO.).

    b) Bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung regelmäßig keiner Abmahnung (Senat 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42, 53; 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 57).

    Hier kann schon ein einmaliger Vorfall einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen, ohne dass der Arbeitgeber noch eine Wiederholungsgefahr begründen und den Arbeitnehmer zuvor abmahnen müsste (vgl. Senat 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - aaO.; ErfK/Müller-Glöge 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 135; KR/Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 449).

    Auch die Beantwortung der Frage, ob der Arbeitgeber gehalten ist, den Arbeitnehmer an einem anderen freien Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen, statt ihm zu kündigen, hängt sowohl von den Ursachen des Fehlverhaltens und dem am neuen Arbeitsplatz zu erwartenden Verhalten als auch von der Schwere des Pflichtverstoßes, also nicht zuletzt von der Intensität und den Folgen des tätlichen Angriffs, ab (vgl. Senat 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - aaO.).

  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 264/06

    Fristlose Kündigung

    Auszug aus BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06
    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (st. Rspr., etwa Senat 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - AP BGB § 626 Nr. 208 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 18; 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 9).

    a) Das Landesarbeitsgericht hat zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte als Kündigende darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände ist, die als wichtige Gründe geeignet sein können (st. Rspr., vgl. zuletzt Senat 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - AP BGB § 626 Nr. 208 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 18).

    Den Kündigenden trifft die Darlegungs- und Beweislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen (vgl. Senat 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - aaO.).

  • BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 320/83

    Möglichkeit der Übertragung von Mitwirkungsrechten bei Kündigung auf

    Auszug aus BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06
    Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und nicht durch Verletzungen Arbeitskräfte ausfallen (Senat 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42, 52; 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 57).

    b) Bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung regelmäßig keiner Abmahnung (Senat 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42, 53; 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 57).

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 280/04

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit

    Auszug aus BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06
    Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht zunächst davon aus, dass Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern grundsätzlich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur Kündigung zu bilden (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senat 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 - AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 66).

    Die Reaktion des Arbeitgebers auf ein solches Verhalten muss daher geeignet sein, weitere derartige Vorfälle, von denen erhebliche Gesundheitsgefahren für seine Belegschaft ausgehen, möglichst auszuschließen (vgl. Senat 24. Oktober 1996 - 2 AZR 900/95 - RzK I 5i Nr. 120; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 - AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 66).

  • BAG, 27.07.1961 - 2 AZR 255/60

    Chefarzt als Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06
    Denn es stellt keinen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, wenn eine Partei eine Tatsache unter Beweis stellt, die sie zwar nicht unmittelbar weiß und auch gar nicht wissen kann, aber aufgrund anderer, ihr bekannter Tatsachen vermuten darf (vgl. bereits Senat 27. Juli 1961 - 2 AZR 255/60 - BAGE 11, 225, 234 f.).
  • LAG Niedersachsen, 05.08.2002 - 5 Sa 517/02

    Tätliche Auseinandersetzung unter Kollegen als wichtiger Grund zur

    Auszug aus BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06
    Für die Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers an einem ungestörten Betriebsablauf und die durch das gezeigte Verhalten indizierte zukünftige Gefährdung schutzwürdiger Rechtsgüter anderer Arbeitnehmer ist es - soweit nicht eine Notwehrlage bestanden hat - regelmäßig unerheblich, wer den ersten Schlag ausführt und welche Handlung ggf. zu einer Körperverletzung führt (vgl. im Ergebnis auch: LAG Hamm 8. November 2000 - 18 Sa 754/00 - LAGE § 626 BGB Nr. 132; 29. Juli 1994 - 18 (2) Sa 2015/03 - LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 43; LAG Niedersachsen 5. August 2002 - 5 Sa 517/02 - LAGE § 626 BGB Nr. 142; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1 Rn. 668).
  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 242/05

    Außerordentliche Kündigung - Unkündbarkeit

    Auszug aus BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06
    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (st. Rspr., etwa Senat 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - AP BGB § 626 Nr. 208 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 18; 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 9).
  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 715/06

    Ordentliche Kündigung - Vermutung der Betriebsbedingtheit - Verfassungsgemäßheit

    Auszug aus BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06
    Darüber hinaus erlegt die Rechtsprechung dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei dann eine gewisse (sekundäre) Behauptungslast auf, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH 3. Mai 2002 - V ZR 115/01 - NJW-RR 2002, 1280 mwN; Senat 6. September 2007 - 2 AZR 715/06 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 170 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 14).
  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 900/95

    Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung wegen Fehlverhaltens eines

    Auszug aus BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06
    Die Reaktion des Arbeitgebers auf ein solches Verhalten muss daher geeignet sein, weitere derartige Vorfälle, von denen erhebliche Gesundheitsgefahren für seine Belegschaft ausgehen, möglichst auszuschließen (vgl. Senat 24. Oktober 1996 - 2 AZR 900/95 - RzK I 5i Nr. 120; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 - AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 66).
  • BGH, 03.05.2002 - V ZR 115/01

    Darlegungs- und Beweislast im Bereich der Vorteilsausgleichung

    Auszug aus BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06
    Darüber hinaus erlegt die Rechtsprechung dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei dann eine gewisse (sekundäre) Behauptungslast auf, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH 3. Mai 2002 - V ZR 115/01 - NJW-RR 2002, 1280 mwN; Senat 6. September 2007 - 2 AZR 715/06 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 170 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 14).
  • LAG Hessen, 10.10.2005 - 10 Sa 1931/04
  • LAG Hamm, 08.11.2000 - 18 Sa 754/00

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung; Tätliche Auseinandersetzung zwischen

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    In einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer gehalten sein, dem Arbeitgeber durch nähere Angaben weiteren Sachvortrag zu ermöglichen (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - Rn. 52, BAGE 142, 188; 18. September 2008 - 2 AZR 1039/06 - Rn. 31) .

    Kommt er in einer solchen Prozesslage seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt das tatsächliche Vorbringen des Arbeitgebers - soweit es nicht völlig "aus der Luft gegriffen" ist - iSv. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BAG 18. September 2008 - 2 AZR 1039/06 - aaO) .

    Sie dient lediglich dazu, es dem kündigenden Arbeitgeber als primär darlegungs- und beweispflichtiger Partei zu ermöglichen, weitere Nachforschungen anzustellen und sodann substantiiert zum Kündigungsgrund vorzutragen und ggf. Beweis anzutreten (zu den Einzelheiten vgl. BAG 18. September 2008 - 2 AZR 1039/06 - Rn. 33) .

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Dies stellt einen erheblichen Verstoß gegen die ihm gegenüber der Beklagten obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf deren Interessen gem. § 241 Abs. 2 BGB dar und ist "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung zu bilden (vgl. BAG 18. September 2008 - 2 AZR 1039/06 - Rn. 20) .
  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08

    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag

    Angesichts dessen gehört es zu den von der Beklagten darzulegenden Kündigungstatsachen, dass Umstände vorliegen, die eine mögliche Rechtfertigung des Verhaltens der Klägerin gleichwohl ausschließen (vgl. Senat 18. September 2008 - 2 AZR 1039/06 - Rn. 29, DB 2009, 964; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 208 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 18).
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