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   BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 11/88   

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BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 11/88 (https://dejure.org/1988,5387)
BAG, Entscheidung vom 11.08.1988 - 2 AZR 11/88 (https://dejure.org/1988,5387)
BAG, Entscheidung vom 11. August 1988 - 2 AZR 11/88 (https://dejure.org/1988,5387)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 25.08.1978 - 2 AZR 693/76

    Kündigung während der Untersuchungshaft

    Auszug aus BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 11/88
    Anwendung der bisherigen Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 25. August 1978 - 2 AZR 693/76 - nicht veröffentlicht) und der neuesten Rechtsprechung des Siebten Senats (Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - auch zur Veröffentlichung bestimmt - nach Aufgabe von BAG Urteil vom 16.12.1980 - 7 AZR 1148/78 = BAGE 34, 305 = AP Nr. 11 zu § 130 BGB).

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 25. August 1978 (- 2 AZR 693/76 - n.v.) das einem Familienangehörigen des Arbeitnehmers ausgehändigte Kündigungsschreiben als dem Arbeitnehmer zugegangen angesehen, obwohl dieser urlaubsbedingt ortsabwesend war.

    Diese Entscheidung entspricht im Grundsatz der vom erkennenden Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 25. August 1978 - 2 AZR 693/76 - vertretenen Ansicht.

    Ob ein Zugang des an die Heimatanschrift gerichteten Kündigungsschreibens generell auch bei positiver Kenntnis des Arbeitgebers von der Urlaubsanschrift des Arbeitnehmers anzunehmen ist und sich ausnahmsweise nur aus § 242 BGB eine andere Würdigung ergeben kann, braucht, ebenso wie in dem Senatsurteil vom 25. August 1978 - 2 AZR 693/76 -, vorliegend nicht entschieden zu werden, weil der Beklagten die Urlaubsanschrift des Klägers unstreitig nicht bekannt war.

    Das ist möglich, soweit die Regelungen der Postordnung über die Ersatzzustellung aus einer entsprechenden Verkehrssitte erwachsen sind und noch darauf beruhen (vgl. Senatsurteil vom 25. August 1978 - 2 AZR 693/76 -, zu II 2 b der Gründe).

    Auch wenn man dafür weiter für erforderlich erachtet, daß die Postsendung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in den "Lebenskreis" des Empfängers gelangt ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. August 1978 - 2 AZR 693/76 -, zu II 2 c der Gründe, sowie Bulla, AR-Blattei Kündigung II Kündigungserklärung, Abschnitt VI 2 b aa), ist dieses zusätzliche Erfordernis im vorliegenden Fall erfüllt.

  • BAG, 16.12.1980 - 7 AZR 1148/78

    Aarbeitsvertragliche Verpflichtung zur unaufgeforderten Mitteilung der

    Auszug aus BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 11/88
    Anwendung der bisherigen Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 25. August 1978 - 2 AZR 693/76 - nicht veröffentlicht) und der neuesten Rechtsprechung des Siebten Senats (Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - auch zur Veröffentlichung bestimmt - nach Aufgabe von BAG Urteil vom 16.12.1980 - 7 AZR 1148/78 = BAGE 34, 305 = AP Nr. 11 zu § 130 BGB).

    1975, C 14) und einem Teil der Literatur (Corts, DB 1979, 2081 ff.; Staudinger/Neumann, aaO, vor § 620 Rz 45) vertretene Ansicht hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 16. Dezember 1980 (BAGE 34, 305, 308 = AP Nr. 11 zu § 130 BGB) entschieden, im Falle einer dem Arbeitgeber bekannten urlaubsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers gehe diesem eine schriftliche Kündigung erst nach der Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Urlaub zu.

    Entgegen dem Vortrag der Revision hat sich der erkennende Senat in dem Urteil vom 8. Dezember 1983 (- 2 AZR 337/82 - AP Nr. 12 zu § 130 BGB) dem nunmehr wieder aufgegebenen Urteil des Siebten Senats vom 16. Dezember 1980 (aaO) nicht angeschlossen.

  • BAG, 16.03.1988 - 7 AZR 587/87

    Wirksamer Zugang einer während der Urlaubsreise des Arbeitnehmers an die

    Auszug aus BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 11/88
    Anwendung der bisherigen Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 25. August 1978 - 2 AZR 693/76 - nicht veröffentlicht) und der neuesten Rechtsprechung des Siebten Senats (Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - auch zur Veröffentlichung bestimmt - nach Aufgabe von BAG Urteil vom 16.12.1980 - 7 AZR 1148/78 = BAGE 34, 305 = AP Nr. 11 zu § 130 BGB).

    Der Siebte Senat hat die in dem vorbezeichneten Urteil vertretene Ansicht in seinem auch zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - jedoch wieder aufgegeben.

  • RG, 29.03.1905 - V 445/04

    Zugehen von Willenserklärungen.

    Auszug aus BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 11/88
    Eine schriftliche Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (vgl. RGZ 60, 334, 336; 99, 20, 23; 142, 402, 407; RAG ARS 40, 181, 183; 41, 206, 210; BGHZ 67, 271, 275; BAG Urteile vom 16. Januar 1976 - 2 AZR 619/74 - und vom 13. Oktober 1976 - 5 AZR 510/75 - AP Nr. 7 und 8 zu § 130 BGB; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 130 Rz 1; MünchKomm-Förschler, BGB, 2. Aufl., § 130 Rz 3 f., 10; Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 130 Rz 8, 11; KR-Friedrich, 2. Aufl., § 4 KSchG Rz 102).

    Wenn für den Empfänger diese Möglichkeit unter gewöhnlichen Verhältnissen besteht, ist es unerheblich, wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat oder ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände zunächst gehindert war (vgl. RGZ 60, 334, 336; RAG, aa0; BAG vom 16. Januar 1976, aa0; Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., vor § 620 Rz 44).

  • BAG, 16.01.1976 - 2 AZR 619/74

    Kündigung - Zugang - Möglichkeit der Kenntnisnahme - Tatsächliche Kenntnisnahme -

    Auszug aus BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 11/88
    Eine schriftliche Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (vgl. RGZ 60, 334, 336; 99, 20, 23; 142, 402, 407; RAG ARS 40, 181, 183; 41, 206, 210; BGHZ 67, 271, 275; BAG Urteile vom 16. Januar 1976 - 2 AZR 619/74 - und vom 13. Oktober 1976 - 5 AZR 510/75 - AP Nr. 7 und 8 zu § 130 BGB; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 130 Rz 1; MünchKomm-Förschler, BGB, 2. Aufl., § 130 Rz 3 f., 10; Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 130 Rz 8, 11; KR-Friedrich, 2. Aufl., § 4 KSchG Rz 102).
  • BAG, 13.10.1976 - 5 AZR 510/75

    Angestellter Leiter eines Hotels - Zugang einer Willenserklärung - Buchhalter -

    Auszug aus BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 11/88
    Eine schriftliche Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (vgl. RGZ 60, 334, 336; 99, 20, 23; 142, 402, 407; RAG ARS 40, 181, 183; 41, 206, 210; BGHZ 67, 271, 275; BAG Urteile vom 16. Januar 1976 - 2 AZR 619/74 - und vom 13. Oktober 1976 - 5 AZR 510/75 - AP Nr. 7 und 8 zu § 130 BGB; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 130 Rz 1; MünchKomm-Förschler, BGB, 2. Aufl., § 130 Rz 3 f., 10; Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 130 Rz 8, 11; KR-Friedrich, 2. Aufl., § 4 KSchG Rz 102).
  • BGH, 03.11.1976 - VIII ZR 140/75

    Zugang einer Willenserklärung bei Zustellung durch die Post

    Auszug aus BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 11/88
    Eine schriftliche Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (vgl. RGZ 60, 334, 336; 99, 20, 23; 142, 402, 407; RAG ARS 40, 181, 183; 41, 206, 210; BGHZ 67, 271, 275; BAG Urteile vom 16. Januar 1976 - 2 AZR 619/74 - und vom 13. Oktober 1976 - 5 AZR 510/75 - AP Nr. 7 und 8 zu § 130 BGB; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 130 Rz 1; MünchKomm-Förschler, BGB, 2. Aufl., § 130 Rz 3 f., 10; Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 130 Rz 8, 11; KR-Friedrich, 2. Aufl., § 4 KSchG Rz 102).
  • BAG, 08.12.1983 - 2 AZR 337/82

    Zugang der Kündigung - Einwurf in Briefkasten

    Auszug aus BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 11/88
    Entgegen dem Vortrag der Revision hat sich der erkennende Senat in dem Urteil vom 8. Dezember 1983 (- 2 AZR 337/82 - AP Nr. 12 zu § 130 BGB) dem nunmehr wieder aufgegebenen Urteil des Siebten Senats vom 16. Dezember 1980 (aaO) nicht angeschlossen.
  • RG, 10.11.1933 - VII 192/33

    1. Bis wann darf der Antragende den Eingang der Antwort des Abwesenden "unter

    Auszug aus BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 11/88
    Eine schriftliche Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (vgl. RGZ 60, 334, 336; 99, 20, 23; 142, 402, 407; RAG ARS 40, 181, 183; 41, 206, 210; BGHZ 67, 271, 275; BAG Urteile vom 16. Januar 1976 - 2 AZR 619/74 - und vom 13. Oktober 1976 - 5 AZR 510/75 - AP Nr. 7 und 8 zu § 130 BGB; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 130 Rz 1; MünchKomm-Förschler, BGB, 2. Aufl., § 130 Rz 3 f., 10; Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 130 Rz 8, 11; KR-Friedrich, 2. Aufl., § 4 KSchG Rz 102).
  • RG, 14.04.1920 - I 275/19

    1. Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vinkulationskaufs. 2. Wann gilt

    Auszug aus BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 11/88
    Eine schriftliche Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (vgl. RGZ 60, 334, 336; 99, 20, 23; 142, 402, 407; RAG ARS 40, 181, 183; 41, 206, 210; BGHZ 67, 271, 275; BAG Urteile vom 16. Januar 1976 - 2 AZR 619/74 - und vom 13. Oktober 1976 - 5 AZR 510/75 - AP Nr. 7 und 8 zu § 130 BGB; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 130 Rz 1; MünchKomm-Förschler, BGB, 2. Aufl., § 130 Rz 3 f., 10; Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 130 Rz 8, 11; KR-Friedrich, 2. Aufl., § 4 KSchG Rz 102).
  • BAG, 22.03.2012 - 2 AZR 224/11

    Zugang eines Kündigungsschreibens - Wahrung der Klagefrist - nachträgliche

    Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, dem Urlaub des Arbeitnehmers allein in der Rechtsbeziehung zum Arbeitgeber eine zugangshemmende Wirkung zukommen zu lassen, während dies im sonstigen Rechtsverkehr nicht der Fall ist (BAG 11. August 1988 - 2 AZR 11/88 - zu III 1 der Gründe, RzK I 2c Nr. 14; 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 58, 9) .
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 461/03

    Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung

    Deshalb kann ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer grundsätzlich selbst dann wirksam zugehen, wenn der Arbeitgeber die urlaubsbedingte Ortsabwesenheit seines Arbeitnehmers kennt (BAG 25. August 1978 - 2 AZR 693/76 - 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - BAGE 58, 9; 11. August 1988 - 2 AZR 11/88 - RzK I 2c Nr. 14; ErfK/Ascheid 4. Aufl. § 4 KSchG Rn. 41; KR-Friedrich 6. Aufl. § 4 KSchG Rn. 112).
  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 275/88

    Zugang der Kündigung während Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft im Ausland

    Der Senat hat an ihr in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 11. August 1988 - 2 AZR 11/88 - festgehalten.
  • LAG München, 02.02.2011 - 11 Sa 17/10

    Nachträgliche Klagezulassung

    Dies gilt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers (vgl. BAG, U. v. 16.03.1988, aaO u. v. 11.08.1988, 2 AZR 11/88, zit. n. Juris).
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