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   BAG, 03.10.1957 - 2 AZR 13/55   

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https://dejure.org/1957,893
BAG, 03.10.1957 - 2 AZR 13/55 (https://dejure.org/1957,893)
BAG, Entscheidung vom 03.10.1957 - 2 AZR 13/55 (https://dejure.org/1957,893)
BAG, Entscheidung vom 03. Oktober 1957 - 2 AZR 13/55 (https://dejure.org/1957,893)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückerstattungsberechtigter - Unüberwindliches Mißtrauen - Fristlose Entlassung - Kündigungsrecht - Gesetzliche Kündigungsfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 4, 313
  • DB 1957, 1103
  • DB 1957, 1104
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 12.01.1956 - 2 AZR 117/54

    Angestellter Kraftfahrer - Arbeitsvertrag - Verletzung seiner Verpflichtungen -

    Auszug aus BAG, 03.10.1957 - 2 AZR 13/55
    Der Senat ist je doch auf Grund des festgestellten Sachverhalts selbst in der Lage, die Zumutbarkeitsfrage zu verneinen ( BAG 2, 252 £ "251 J ) a.
  • BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 03.10.1957 - 2 AZR 13/55
    Das Landesarbeitsgericht setzt sich damit in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts (z.B. RAG 18, 257 und 26, 74 79 J7); dieses hat eine ausserordentliche Kündigung nur mit sofortiger Wirkung zugelassen und lediglich ( RAG 26, 74 £~79 - 8o j) als Ausnahme dem Arbeitgeber das Recht zugebilligt - worin ihm das Bundesarbeitsgericht (BAG 1, 185 /""188j7) gefolgt ist -, aber nicht die Pflicht auferlegt, bei der ausserordentlichen Kündigung dem Arbeitnehmer durch Gewährung einer Kündigungsfrist entgegenzukommen.
  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 173/01

    Einzelvertraglicher Kündigungsausschluß

    Dies hat die Rechtsprechung zu Recht stets abgelehnt, weil es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt (RAG 28. Januar 1933 - RAG 486/32 - ARS 17, 257, 258; BAG 3. Oktober 1957 - 2 AZR 13/55 - BAGE 4, 313; 4. Juni 1964 - 2 AZR 346/63 - BAGE 16, 89).
  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 26/88

    Ordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit mit

    Der Kündigungsberechtigte kann aber auch aus wichtigem Grund mit einer Frist kündigen (außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist), die der gesetzlichen, tariflichen oder vereinbarten Kündigungsfrist nicht zu entsprechen braucht (vgl. BAG Urteile vom 6. Juni 1958 - 1 AZR 269/57 - AP Nr. 17 zu § 66 BetrVG; vom 16. Juli 1959 - 1 AZR 193/57 - AP Nr. 31 zu § 626 BGB und BAGE 4, 313 = AP Nr. 1 zu § 70 HGB; so auch Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutzrecht, 4. Aufl., Rz 312; Zöllner, Arbeitsrecht, § 22 III 6; Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., § 626 Rz 110; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 Rz 23).
  • BAG, 23.01.1958 - 2 AZR 206/55

    Kündigungsfrist - Kündigung - Ordentliche befristete Kündigung - Außerordentliche

    Wenn auch eine außerordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Prist ausgesprochen werden kann (BAG 1, 237 Z3ö7; BAG, Urteil des 2.Senats vom 3« Oktober 1957 - 2 AZR 13/55 -), so ist doch nicht jede unter Einhaltung der Kündigungsfrist geschehene Kündigung ohne weiteres daraufhin zu prüfen, ob sie sowohl eine ordentliche als auch eine ausserordentliche befristete Kündigung darstellt.
  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89

    Sozialstaatsprinzip - Ordentliche Kündigungsfrist - Außerordentliche Kündigung -

    Dem ist auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) grundsätzlich gefolgt (BAGE 1, 185, 188; 4, 313, 314f).
  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 129/88
    Dem ist auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) grundsätzlich gefolgt (BAGE 1, 185, 188; 4, 313, 314 f).
  • BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 350/61

    Unzulässige vertragliche Kündigungsbeschränkung - Ausbildung des Arbeitnehmers -

    Die entscheidende Frage in diesem Zusammenhang geht dahin, ob der Beklagte einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB zur vorzeitigen Kündigung hatte, wobei das Landesarbeitsgericht nit Rücksicht auf die lange Bindung von zwei Jahren die Bi undsätze zu beachten haben wird, die der Zweite Senat in LAC' 4, 313 ff. = AP Nr. 1 zu § 70 HGB unter 3 der Entscheidungsgründe (vgl. auch hierzu die Anmerkung von Neumann- Duesberg) aufgestellt hat.
  • BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 108/83

    Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld - Revisionsbegründung bei nicht

    Insoweit besteht kein Widerspruch zur Rechtsprechung des BAG, wonach bei Geltung einer langen gesetzlichen Kündigungsfrist der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, im Falle einer vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grunde dem Arbeitnehmer durch eine Kündigungsfrist entgegenzukommen (BAGE 4, 313 = AP Nr. 1 zu § 70 HGB).
  • BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 16/84

    Betriebsstillegung - Außerordentliche Kündigung - Normative Vorschift -

    Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BAG, das bei Geltung einer langen gesetzlichen Kündigungsfrist den Arbeitgeber nicht für verpflichtet hält, im Falle einer vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grunde dem Arbeitnehmer durch eine Kündigungsfrist entgegenzukommen (BAGE 4, 313 = AP Nr. 1 zu § 70 HGB).
  • BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 346/63

    Ordentliche Kündigung - Außerordentliche Kündigung - Außerordentliche befristete

    Schon das Reichsarbeitsgericht hat eine solche Zwischenlösung als gesetzwidrig abgelehnt (vgl. RAG in ARS 17, 257 [2 5 8 ]; 17, 259 [26l]) und aus gesprochen, daß der Arbeitgeber wohl berechtigt sei, bei Vor liegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung dem Arbeitnehmer eine Schonfrist zu.gewähren, hierzu aber nicht verpflichtet sei (vgl. RAG l8 5 257 [260] und 26, 74 [793)« Dieser Ansicht des Reichsarbeitsgerichts hat sich der Senat bereits angeschlossen (vgl. BAG 4, 3 1 3 = AP Nr. 1 zu § 70 HGB mit zust. Anm. v. Neumann-Duesberg) und ausgeführt, daß im Interesse der Sicherheit und Klarheit der Rechtsanv/endung an der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts festgehalten werden müsse, auch wenn sie unter Umständen im Einzelfalle einmal zu nicht vollbefriedigenden Ergebnissen führe.
  • LAG Berlin, 25.01.1988 - 9 Sa 108/87

    Syndikus-Rechtsanwalt als leitender Angestellter einer Bank

    Allerdings ist der ArbGeber selbst bei einer langjährigen Beschäftigung des ArbNehmers im Falle eines wichtigen Grundes aufgrund der Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, eine Auslauffrist einzuhalten (vgl. BAG vom 3.10.1957, AP Nr. 1 zu § 70 HGB ; LAG Köln, DB 1986, 1180).
  • BAG, 20.05.1960 - 5 AZR 431/59

    Anwaltsassessoren - Rechtsanwaltsordnung - Britische Zone - Zuweisung an

  • BAG, 20.08.1964 - 2 AZR 182/63

    Leitender Angestellten - Führung des Betriebes - Aufgedeckte Verfehlungen -

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