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   BAG, 13.03.1967 - 2 AZR 133/66   

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BAG, 13.03.1967 - 2 AZR 133/66 (https://dejure.org/1967,945)
BAG, Entscheidung vom 13.03.1967 - 2 AZR 133/66 (https://dejure.org/1967,945)
BAG, Entscheidung vom 13. März 1967 - 2 AZR 133/66 (https://dejure.org/1967,945)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 19, 288
  • NJW 1967, 1631
  • MDR 1967, 699
  • DB 1967, 1219
  • DB 1967, 954
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG München, 02.12.1965 - 1 Sa 579/65
    Auszug aus BAG, 13.03.1967 - 2 AZR 133/66
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bayern vom 2. Dezember 1965 - 1 Sa 579/65 - aufgehoben.
  • RG, 08.11.1922 - IV 69/22

    Ungerechtfertigte Bereicherung; Entmündigung wegen Geistesschwäche

    Auszug aus BAG, 13.03.1967 - 2 AZR 133/66
    Bei der Würdigung eines auf dies alles eingehenden Gutachtens wird dann das Berufungsgericht im Hinblick auf § 105 Abs. 2 BGB zu beachten haben, daß ein etwaiger Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit des Klägers nur dann zur Nichtigkeit der Kündigung führt, wenn er die freie V/illensbestiromung ausschloß (RGZ 105, 270, [272|)= Dabei würde es genügen, wenn sich dieser Mangel auf ein einzelnes Lebensgebiet des Klägers, d.h. hier auf seine geschäftlichen und persönlichen Beziehungen zum Inhaber der Beklagten beschränkt hat (OGHBrZ 4-, 66).
  • BAG, 17.05.1955 - 2 AZR 130/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach abgelehntem

    Auszug aus BAG, 13.03.1967 - 2 AZR 133/66
    Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 1), der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat (BAG 2, 17) ist ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO auch dann noch gegeben, wenn die arme Partei ihr Armenrechtsgesuch erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist einreicht, das Rechtsmittolgericht also innerhalb der Frist nicht mehr über das Gesuch entscheiden kann.
  • BGH, 09.12.1954 - IV ZB 94/54

    Armenrechtsgesuch für Rechtsmitteleinlegung

    Auszug aus BAG, 13.03.1967 - 2 AZR 133/66
    Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 1), der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat (BAG 2, 17) ist ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO auch dann noch gegeben, wenn die arme Partei ihr Armenrechtsgesuch erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist einreicht, das Rechtsmittolgericht also innerhalb der Frist nicht mehr über das Gesuch entscheiden kann.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2014 - 21 Sa 221/14

    Verantwortung des Arbeitgebers für die Urlaubsgewährung, Schadensersatz,

    Für das Arbeitsschutzrecht wiederum ist anerkannt, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten zum Gesundheitsschutz der bei ihm Beschäftigten auch ohne vorherige Aufforderung nachzukommen hat (vgl. BAG vom 06.05.2003 - 1 ABR 13/02 - Rn. 65, AP Nr. 61 zu § 80 BetrVG 1972; vom 28.05.2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 15, AP Nr. 7 zu § 307 BGB, sowie vormals BAG vom 27.02.1970 - 1 AZR 258/69 -, AP Nr. 16 zu § 618 BGB; 13.03.1967 - 2 AZR 133/66 - Rn. 27, AP Nr. 15 zu § 618 BGB zur Urlaubsgewährung unter Fürsorgegesichtspunkten).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 10 Sa 86/15

    Urlaubsabgeltung - Verantwortung des Arbeitgebers für die Urlaubsgewährung

    Für das Arbeitsschutzrecht wiederum ist anerkannt, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten zum Gesundheitsschutz der bei ihm Beschäftigten auch ohne vorherige Aufforderung nachzukommen hat (vgl. BAG vom 06.05.2003 - 1 ABR 13/02 - Rn. 65, AP Nr. 61 zu § 80 BetrVG 1972; vom 28.05.2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 15, AP Nr. 7 zu § 307 BGB, sowie vormals BAG vom 27.02.1970 - 1 AZR 258/69 -, AP Nr. 16 zu § 618 BGB; 13.03.1967 - 2 AZR 133/66 - Rn. 27, AP Nr. 15 zu § 618 BGB zur Urlaubsgewährung unter Fürsorgegesichtspunkten).
  • BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Die Relevanz des Fragerechts kann daher vorliegend schon deshalb nicht verneint werden, weil dem Arbeitgeber u. a. in § 618 BGB aufgegeben wird, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß niemand ohne Not gesundheitlich gefährdet wird (vgl. u. a. Senatsurteil vom 13. März 1967 - 2 AZR 133/66 - AP Nr. 15 zu § 618 BGB ).
  • ArbG Stuttgart, 28.10.2021 - 10 Ca 174/21

    Universalsukzession - Überstundenvergütung- Vergütungserwartung -

    Ein mitwirkendes Verschulden eines Arbeitnehmers kann ua. auch darin bestehen, dass er eine Stelle übernommen hat, der er gesundheitlich nicht gewachsen war, oder darin, dass er sich selbst nicht um eine Entlastung gemüht hat (vgl. BAG 13. März 1967 - 2 AZR 133/66 - BAGE 19, 288; NK-GA/Otto § 618 BGB Rn. 38; AR/Kamanabrou § 618 BGB Rn. 34) .

    Von einem hochbezahlten leitenden Angestellten darf ein Arbeitgeber zudem ein besonderes Maß an Arbeitsleistung verlangen, auch wenn dadurch die im Betrieb übliche Arbeitszeit überschritten wird; ein Übermaß nach Arbeit, durch welches die Gesundheit des Angestellten gefährdet wird, darf jedoch nicht verlangt oder geduldet werden (vgl. BAG 13. März 1967 - 2 AZR 133/66 - BAGE 19, 288) .

  • ArbG Berlin, 04.01.2013 - 28 Ca 16836/12 28 Ca 19455/12

    Abmahnung auch bei Eigenkündigung erforderlich

    heute sogar als Kardinalpflicht des Arbeitgebers anzuerkennen ist, nicht zuletzt bei der arbeitszeitlichen Beanspruchung seines Personals gesundheitlichen Belastbarkeitsgrenzen bei der Ausübung verfügbarer Dispositionsmacht (§ 106 Satz 1 GewO 58 S. Text: " § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind". S. Text: " § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind". ) Rechnung zu tragen 59 S. mit ähnlicher Tendenz anschaulich schon die damals dieselben Parteien betreffenden Entscheidungen des Zweiten und Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts in BAG 13.3.1967 - 2 AZR 133/66 - AP § 618 BGB Nr. 15 [IV.]: "Gleichwohl darf der Arbeitgeber auch bei einem hochbezahlten Angestellten weder dulden noch gar verlangen, dass er sich in einer seine Gesundheit ernstlich gefährdenden Weise überarbeitet"; BAG 27.2.1970 - 1 AZR 258/69 - AP § 618 BGB Nr. 16. S. mit ähnlicher Tendenz anschaulich schon die damals dieselben Parteien betreffenden Entscheidungen des Zweiten und Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts in BAG 13.3.1967 - 2 AZR 133/66 - AP § 618 BGB Nr. 15 [IV.]: "Gleichwohl darf der Arbeitgeber auch bei einem hochbezahlten Angestellten weder dulden noch gar verlangen, dass er sich in einer seine Gesundheit ernstlich gefährdenden Weise überarbeitet"; BAG 27.2.1970 - 1 AZR 258/69 - AP § 618 BGB Nr. 16. .

    59) S. mit ähnlicher Tendenz anschaulich schon die damals dieselben Parteien betreffenden Entscheidungen des Zweiten und Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts in BAG 13.3.1967 - 2 AZR 133/66 - AP § 618 BGB Nr. 15 [IV.]: "Gleichwohl darf der Arbeitgeber auch bei einem hochbezahlten Angestellten weder dulden noch gar verlangen, dass er sich in einer seine Gesundheit ernstlich gefährdenden Weise überarbeitet"; BAG 27.2.1970 - 1 AZR 258/69 - AP § 618 BGB Nr. 16.

  • ArbG Berlin, 04.01.2013 - 28 Ca 16836/12

    Abmahnung vor fristloser Eigenkündigung

    59) S. mit ähnlicher Tendenz anschaulich schon die damals dieselben Parteien betreffenden Entscheidungen des Zweiten und Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts in BAG 13.3.1967 - 2 AZR 133/66 - AP § 618 BGB Nr. 15 [IV.]: "Gleichwohl darf der Arbeitgeber auch bei einem hochbezahlten Angestellten weder dulden noch gar verlangen, dass er sich in einer seine Gesundheit ernstlich gefährdenden Weise überarbeitet"; BAG 27.2.1970 - 1 AZR 258/69 - AP § 618 BGB Nr. 16.60) S. Preußisches Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken vom 9. März 1839 zum Verbot der Arbeit von Kindern unter neun Jahren in Fabriken, Berg-, Hütten oder Pochwerken (PreußGS S. 156), dem dem Vernehmen nach allerdings wohl vorwiegend militärische Bedürfnisse an hinreichend ertüchtigtem "Nachwuchs" Pate standen; s. ferner auch den kaiserlichen Erlass vom 4. Februar 1890 "betreffend Arbeiterschutz" (hier zitiert nach: Tatjana Aigner, Antworten auf Arbeitnehmerfehlverhalten [2002], S. 54), wonach es zu den "Aufgaben der Staatsgewalt" gehöre, "die Zeit, die Dauer und die Art der Arbeit so zu regeln, dass die Erhaltung der Gesundheit" der Arbeiter gewahrt sei; s. aus jüngerer Zeit hingegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (Arbeitszeitrechtsgesetz - ArbZRG) vom 13.10.1993 in …
  • BAG, 27.02.1970 - 1 AZR 258/69

    Entlastungspflicht des Arbeitgebers bei BGB § 618 - Mitverschulden des

    Auf die Revision des Klägers hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts durch das Urteil BAG 19, 288 = AP Nr. 15 zu § 618 BGB das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.
  • BGH, 08.05.1985 - IVb ZB 138/84

    Annahme eines Parteiverschuldens bei Verzögerungen der Briefbeförderung i.R.

    Wenn aber eine Verspätung im Sinne von § 233 ZPO unverschuldet war, kann hierwegen auf rechtzeitigen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. BAG NJW 1967, 1631 [BAG 13.03.1967 - 2 AZR 133/66]; Zöller/Stephan a.a.O. § 233 Rdn. 23 unter "Armut" Nr. 3 a).
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