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   BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 147/07   

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https://dejure.org/2008,458
BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 147/07 (https://dejure.org/2008,458)
BAG, Entscheidung vom 26.06.2008 - 2 AZR 147/07 (https://dejure.org/2008,458)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - 2 AZR 147/07 (https://dejure.org/2008,458)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist

  • openjur.de

    Außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verhältnismäßigkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung; Zulässigkeit einer Änderungskündigung bei Schließung oder Auflösung einer kirchlichen Einrichtung; Verpflichtung zur Nutzung einer Dienstwohnung; Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist

  • Betriebs-Berater

    Verhältnismäßigkeit des Änderungsangebots bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung

  • Judicialis

    BAT-KF aF § 53 Abs. 4; ; BAT-KF aF § 55 Abs. 1; ; BAT-KF aF § 55 Abs. 3; ; BGB § 626 Abs. 1; ; KSchG § 2

  • RA Kotz

    Änderungskündigung - Dienstwohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung - Außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist ? Unwirksamkeit wegen Unverhältnismäßigkeit des Änderungsangebots (hier: Umzug in Dienstwohnung) ? Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit müssen für alle Vertragsänderungen vorliegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kündigungsrecht: Änderungskündigung muss auf das erforderliche Maß beschränkt sein

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Änderungskündigung bei Wegfall Hausmeistertätigkeit

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht - Änderungskündigung muss sich auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Änderungskündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes als Hausmeister

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zu weit gehende Änderungskündigung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Änderungskündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes nur bei Angemessenheit wirksam

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Änderungskündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Kündigungsrecht: Änderungskündigung muss auf das erforderliche Maß beschränkt sein

  • dbb.de PDF, S. 24 (Leitsatz)

    Außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Änderungskündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Änderungskündigung muss sich auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken - Änderungskündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes als Hausmeister unwirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2008, 1431 (Ls.)
  • BB 2009, 108
  • DB 2009, 293
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 64/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 147/07
    Auch bei der Überprüfung einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung ist das Bedürfnis des Arbeitgebers anzuerkennen, dass seine unternehmerische Entscheidung nicht einer Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Gerichte für Arbeitssachen unterworfen wird (vgl. zuletzt bspw. Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58).

    Ob die Änderungen zumutbar und deshalb hinzunehmen sind, ist - wie auch sonst bei einer Änderungskündigung - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln (vgl. Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - AP BGB § 626 Nr. 207 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 13; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58).

    Die Änderungen müssen um zumutbar zu sein, zumindest geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen (Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - aaO; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO).

    Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, das heißt, die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als es zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - aaO; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - aaO; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO).

    Dabei gilt es zu beachten, dass für außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigungen von ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern ein verschärfter Prüfungsmaßstab gilt (vgl. Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO).

    Entscheidend für die Prüfung ist, ob die Auflösung der Einrichtung die vorgeschlagenen Änderungen erzwingt oder ob sie auch mit weniger einschneidenden Änderungen im Arbeitsvertrag des Gekündigten durchsetzbar sind (Senat 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 60 Nr. 2; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58).

    Der Arbeitgeber muss insoweit darlegen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, die durch die unternehmerische Entscheidung notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (Senat 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - aaO; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO).

  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 207/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 147/07
    § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-KF aF ist wie der wortgleiche und in gleichartigem Regelungszusammenhang eingebettete § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT dahingehend zu verstehen, dass er eine befristete außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund ermöglichen soll (vgl. zu § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT: Senat 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP BAT § 55 Nr. 3 = EzBAT BAT § 55 Nr. 1; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand August 2006 § 55 Rn. 11; Dassau/Wiesend-Rothbrust BAT 4. Aufl. § 55 Rn. 5; Bredemeier/Neffke-Weizenegger BAT/BAT-O 2. Aufl. § 55 Rn. 6; aA Bröhl Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist S. 192).

    Die Änderungen müssen um zumutbar zu sein, zumindest geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen (Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - aaO; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO).

    Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, das heißt, die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als es zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - aaO; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - aaO; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO).

    Entscheidend für die Prüfung ist, ob die Auflösung der Einrichtung die vorgeschlagenen Änderungen erzwingt oder ob sie auch mit weniger einschneidenden Änderungen im Arbeitsvertrag des Gekündigten durchsetzbar sind (Senat 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 60 Nr. 2; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58).

    Der Arbeitgeber muss insoweit darlegen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, die durch die unternehmerische Entscheidung notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (Senat 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - aaO; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO).

  • BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05

    Außerordentliche Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 147/07
    Ob die Änderungen zumutbar und deshalb hinzunehmen sind, ist - wie auch sonst bei einer Änderungskündigung - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln (vgl. Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - AP BGB § 626 Nr. 207 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 13; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58).

    Die Änderungen müssen um zumutbar zu sein, zumindest geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen (Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - aaO; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO).

    Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, das heißt, die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als es zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - aaO; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - aaO; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO).

  • LAG Düsseldorf, 05.01.2007 - 9 Sa 1148/06

    Außerordentliche Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen, Zumutbarkeit des

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 147/07
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 2007 - 9 Sa 1148/06 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Unkündbarkeit eines

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 147/07
    § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-KF aF ist wie der wortgleiche und in gleichartigem Regelungszusammenhang eingebettete § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT dahingehend zu verstehen, dass er eine befristete außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund ermöglichen soll (vgl. zu § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT: Senat 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP BAT § 55 Nr. 3 = EzBAT BAT § 55 Nr. 1; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand August 2006 § 55 Rn. 11; Dassau/Wiesend-Rothbrust BAT 4. Aufl. § 55 Rn. 5; Bredemeier/Neffke-Weizenegger BAT/BAT-O 2. Aufl. § 55 Rn. 6; aA Bröhl Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist S. 192).
  • BAG, 26.10.2006 - 6 AZR 307/06

    Eingetragene Lebenspartnerschaft - Ortszuschlag im kirchlichen Bereich

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 147/07
    Dementsprechend ist nicht erkennbar, dass das Landesarbeitsgericht das in Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten (vgl. hierzu BAG 26. Oktober 2006 - 6 AZR 307/06 - BAGE 120, 55), im Entscheidungsfall nicht hinreichend berücksichtigt haben soll.
  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09

    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

    Dementsprechend erkennt die Rechtsprechung einen betriebsbedingten Grund zur außerordentlichen Kündigung ausnahmsweise an, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer unternehmerischen Organisationsentscheidung den Betrieb geschlossen oder die Einrichtung aufgelöst hat und ein Einsatz des Arbeitnehmers unter keinem Gesichtspunkt - auch nicht zu geänderten Arbeitsbedingungen - mehr möglich erscheint oder wenn durch die geplante und durchgeführte Organisationsänderung eine Kostenersparnis erzielt werden kann, die zur Abwendung einer betrieblichen Notsituation dringend erforderlich ist (vgl. bspw. BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 147/07 - Rn. 22, AP BAT § 55 Nr. 8) .
  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 879/07

    Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Ausnahmeregelung -

    Andernfalls bliebe das Erfordernis eines wichtigen Grundes für eine ausnahmsweise zulässige ordentliche Änderungskündigung eines tariflich ordentlich Unkündbaren bedeutungslos (vgl. Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 26. Juni 2008 - 2 AZR 147/07 - AP BAT § 55 Nr. 8).

    Deshalb kann nicht jede mit dem Festhalten am Vertragsinhalt verbundene Last einen wichtigen Grund bilden (vgl. Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 26. Juni 2008 - 2 AZR 147/07 - AP BAT § 55 Nr. 8).

    Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar sein, er habe auch unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen besonderen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen, die durch die unternehmerische Entscheidung notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 26. Juni 2008 - 2 AZR 147/07 - AP BAT § 55 Nr. 8).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.09.2012 - 5 Sa 273/12

    Änderungskündigung - Änderungsangebot - Verstoß gegen das Eindeutigkeitsgebot

    Keine der angebotenen Änderungen darf sich weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als es zur Anpassung an die geänderten Arbeitsbedingungen erforderlich ist (BAG 23.06.2005 EzA § 2 KSchG Nr. 54; 23.06.2005 EzA § 2 KSchG Nr. 55; 03.04.2008 EzA § 2 KSchG Nr. 70; 26.06.2008 - 2 AZR 147/07, NZA 2008, 1431 LS; LAG Schleswig-Holstein 13.05.2009 - 6 Sa 358/08, EzA-SD 14/2009 S. 8 LS).

    Insoweit ist vielmehr die Änderungskündigung insgesamt unwirksam mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen fortbesteht (BAG 21.09.2006 EzA § 2 KSchG Nr. 61; 26.06.2008 - 2 AZR 147/07, NZA 2008, 1431 LS).

  • LAG Nürnberg, 10.03.2009 - 7 Sa 31/08

    Außerordentliche Kündigung - Änderungsangebot - Verhältnismäßigkeit -

    Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, das heißt, die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als es zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (vgl. Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 26.06.2008 - Az: 2 AZR 147/07 = BB 2009/108 und NZA 2008/1431 mwN).
  • LAG Köln, 07.07.2008 - 2 Sa 262/08

    Chefarzt; Entwicklungsklausel; Änderungskündigung

    Soweit bei Abgabe des Schreibens vom 14.07.2006 noch nicht vollständig Einigkeit über alle Inhalte des Sektionsleitermodells hergestellt worden war, hätte es ausgereicht, die Vorstellungen, die der Bewerberkandidat Professor J zur Ausgestaltung seines Arbeitsvertrages geäußert hatte und die unstreitig eine Unterstellung unter den Kläger als einzigem Chefarzt beinhalteten, im Wege der Änderungskündigung umzusetzen, anstatt vom Sektionsleitermodell vollständig abzugehen und ein Strukturmodell mit zwei Chefärzten umzusetzen (vgl. BAG Pressemitteilung Nr. 54/08, Urteil vom 26.06.2008 - 2 AZR 147/07 -).
  • LAG Nürnberg, 01.04.2009 - 1 Sa 564/08

    Wirksamkeit der Änderungskündigung eines EDV-Projektleiters -

    Im zweiten Schritt muss die angebotene Änderung im Umfang erforderlich, d.h. verhältnismäßig und dem Arbeitnehmer zumutbar sein (st. Rspr. BAG v. 21.09.2006, 2 AZR 120/06; BAG v. 26.06.2008, 2 AZR 147/07; DFL/Kaiser, § 1 KSchG Rdnr. 30).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2010 - 5 Sa 232/10

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Sozialauswahl - Darlegungs- und Beweislast

    Insoweit ist vielmehr die Änderungskündigung insgesamt unwirksam mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen fortbesteht (BAG 21.09.2006, EzA § 2 KSchG, Nr. 61, 26.06.2008, NZA 2008, 1431 Leitsatz).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.11.2011 - 5 Sa 393/11

    Wirksamkeit einer Änderungskündigung - Änderung des Anforderungsprofils der

    Insoweit ist vielmehr die Änderungskündigung insgesamt unwirksam mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen fortbesteht (BAG 21.09.2006 EzA § 2 KSchG Nr. 61; 26.06.2008 NZA 2008, 1431 Ls).
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