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   BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19   

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https://dejure.org/2019,42042
BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19 (https://dejure.org/2019,42042)
BAG, Entscheidung vom 05.12.2019 - 2 AZR 147/19 (https://dejure.org/2019,42042)
BAG, Entscheidung vom 05. Dezember 2019 - 2 AZR 147/19 (https://dejure.org/2019,42042)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 351 BGB, § ... 705 BGB, Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1), § 1 Abs. 2 KSchG, §§ 421 ff. BGB, § 427 BGB, § 425 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 428 BGB, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 322 Abs. 1 ZPO, § 7 Satz 1 KSchG, § 4 Satz 1 KSchG, § 174 BGB, § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 67 BGB, §§ 33, 34, 106, 107, 162 HGB, § 81 Abs. 1 AktG, § 39 Abs. 1 GmbHG, § 28 Satz 1 GenG, §§ 709, 714 BGB, § 710 BGB, § 180 BGB, § 174 Satz 1 BGB, § 121 BGB, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 174 Satz 2 BGB, § 710 Satz 1 BGB, § 714 BGB, § 242 BGB, § 106 GewO, § 564 Satz 1 ZPO, § 308 Abs. 1 ZPO, § 296 BGB, § 429 Abs. 1 BGB, § 420 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 266 BGB, § 426 Abs. 1 BGB, § 362 Abs. 1 BGB, §§ 611a, 615 BGB, § 559 Abs. 1 ZPO, § 305 Abs. 1 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 315 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 7 Abs. 4 BUrlG, § 533 ZPO, § 268 ZPO, § 320 ZPO, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB analog bei einseitigem Rechtsgeschäft eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Unverzügliche Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde; Extern erkennbarer ...

  • bag-urteil.com
  • Betriebs-Berater

    Kündigung namens Gesellschafter bürgerlichen Rechts

  • rewis.io

    Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Analoge Anwendung von § 174 BGB auf einseitige Rechtsgeschäfte namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ihrer Durchführung miteinander verzahnte Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers mit mehreren Arbeitgebern - Ordentliche Kündigung durch ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 420
    Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB analog bei einseitigem Rechtsgeschäft eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • datenbank.nwb.de

    Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Kündigung namens einer GbR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Arbeitsvertrag mit vier Arbeitgeberinnen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prämienzahlung - nur im ungekündigten Arbeitverhältnis?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ordentliche Kündigung durch alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Zurückweisungsrecht analog § 174 BGB - Unverzüglichkeit der Zurückweisung

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Arbeitnehmern in der GbR - § 174 BGB analog

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    GbR als Arbeitgeber- Vollmacht und Frist für Zurückweisung der Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 169, 38
  • NJW 2020, 1456
  • ZIP 2020, 870
  • MDR 2020, 805
  • NZA 2020, 505
  • BB 2020, 1018
  • NZG 2020, 623
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 09.11.2001 - LwZR 4/01

    Nachweis der Vertretung einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19
    Deshalb wird dem Erklärungsempfänger die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretungsmacht verbundene Unsicherheit über das Bestehen der behaupteten Vertretungsmacht zugemutet (vgl. BAG 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 39, aaO; 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - zu B I 1 c aa der Gründe; BGH 20. Februar 2014 - III ZR 443/13 - Rn. 14, BGHZ 200, 195; 9. November 2001 - LwZR 4/01 - zu III 1 der Gründe) .

    (2) Das Recht zur Zurückweisung besteht auch im Fall der organschaftlichen Vertretung grundsätzlich nicht (BAG 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 40, BAGE 119, 311; BGH 9. November 2001 - LwZR 4/01 - zu III 1 der Gründe) .

    Der Unsicherheit über die in Anspruch genommene organschaftliche Vertretungsmacht wirkt die grundsätzlich vorgeschriebene Eintragung des Vertreters als Organ in ein öffentliches Register entgegen, aus dem sich in vielen Fällen die Person des Organs und der Umfang seiner Vertretungsmacht ergibt, vgl. § 67 BGB, §§ 33, 34, 106, 107, 162 HGB, § 81 Abs. 1 AktG, § 39 Abs. 1 GmbHG, § 28 Satz 1 GenG (vgl. BGH 20. Februar 2014 - III ZR 443/13 - Rn. 14, BGHZ 200, 195; 9. November 2001 - LwZR 4/01 - zu III 1 der Gründe) .

    (4) Mit dem Bundesgerichtshof (BGH 20. Februar 2014 - III ZR 443/13 - Rn. 14, BGHZ 200, 195; 9. November 2001 - LwZR 4/01 - zu III 1 der Gründe) und der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum (Erman/Maier-Reimer BGB 15. Aufl. § 174 Rn. 3; Jauernig/Mansel BGB 17. Aufl. § 174 Rn. 1; MüKoBGB/Schubert 8. Aufl. § 174 Rn. 15; Palandt/Ellenberger 78. Aufl. § 174 Rn. 4; BeckOK BGB/Schäfer Stand 1. November 2019 § 174 Rn. 5; Hk - BGB/Dörner 10. Aufl. § 174 Rn. 1; Spelge RdA 2016, 309, 311; SPV/Preis 11. Aufl. Rn. 103; Staudinger/Schilken (2019) § 174 Rn. 8; Weinland in jurisPK-BGB 8. Aufl. § 174 Rn. 5.1) findet § 174 BGB auch analoge Anwendung auf einseitige Rechtsgeschäfte, die ein abweichend von der gesetzlichen Grundregel der §§ 709, 714 BGB gemäß § 710 BGB allein vertretungsberechtigter Gesellschafter im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vornimmt.

    Soweit die Gesellschaft nicht entsprechend der gesetzlichen Grundregel der §§ 709, 714 BGB durch sämtliche Gesellschafter handelt, liegt damit auch bei Teilnahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr eine Situation vor, die der des § 174 BGB entspricht (BGH 20. Februar 2014 - III ZR 443/13 - Rn. 14, BGHZ 200, 195; 9. November 2001 - LwZR 4/01 - zu III 1 der Gründe) .

    Diese Entscheidung kann - wenn keine Vollmacht der übrigen Gesellschafter erteilt ist - entweder durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags (ggf. in Auszügen) oder durch eine Erklärung der anderen Gesellschafter über die von §§ 709, 714 BGB abweichende Vertretungsbefugnis des Handelnden belegt werden (vgl. BGH 20. Februar 2014 - III ZR 443/13 - Rn. 14, BGHZ 200, 195; 9. November 2001 - LwZR 4/01 - zu III 1 der Gründe; Hess. LAG 23. Mai 2011 - 16 Sa 35/11 - zu II 1 a der Gründe) .

  • BGH, 20.02.2014 - III ZR 443/13

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit einer einseitigen Willenserklärung des Verwalters

    Auszug aus BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19
    Deshalb wird dem Erklärungsempfänger die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretungsmacht verbundene Unsicherheit über das Bestehen der behaupteten Vertretungsmacht zugemutet (vgl. BAG 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 39, aaO; 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - zu B I 1 c aa der Gründe; BGH 20. Februar 2014 - III ZR 443/13 - Rn. 14, BGHZ 200, 195; 9. November 2001 - LwZR 4/01 - zu III 1 der Gründe) .

    Der Unsicherheit über die in Anspruch genommene organschaftliche Vertretungsmacht wirkt die grundsätzlich vorgeschriebene Eintragung des Vertreters als Organ in ein öffentliches Register entgegen, aus dem sich in vielen Fällen die Person des Organs und der Umfang seiner Vertretungsmacht ergibt, vgl. § 67 BGB, §§ 33, 34, 106, 107, 162 HGB, § 81 Abs. 1 AktG, § 39 Abs. 1 GmbHG, § 28 Satz 1 GenG (vgl. BGH 20. Februar 2014 - III ZR 443/13 - Rn. 14, BGHZ 200, 195; 9. November 2001 - LwZR 4/01 - zu III 1 der Gründe) .

    (4) Mit dem Bundesgerichtshof (BGH 20. Februar 2014 - III ZR 443/13 - Rn. 14, BGHZ 200, 195; 9. November 2001 - LwZR 4/01 - zu III 1 der Gründe) und der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum (Erman/Maier-Reimer BGB 15. Aufl. § 174 Rn. 3; Jauernig/Mansel BGB 17. Aufl. § 174 Rn. 1; MüKoBGB/Schubert 8. Aufl. § 174 Rn. 15; Palandt/Ellenberger 78. Aufl. § 174 Rn. 4; BeckOK BGB/Schäfer Stand 1. November 2019 § 174 Rn. 5; Hk - BGB/Dörner 10. Aufl. § 174 Rn. 1; Spelge RdA 2016, 309, 311; SPV/Preis 11. Aufl. Rn. 103; Staudinger/Schilken (2019) § 174 Rn. 8; Weinland in jurisPK-BGB 8. Aufl. § 174 Rn. 5.1) findet § 174 BGB auch analoge Anwendung auf einseitige Rechtsgeschäfte, die ein abweichend von der gesetzlichen Grundregel der §§ 709, 714 BGB gemäß § 710 BGB allein vertretungsberechtigter Gesellschafter im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vornimmt.

    Soweit die Gesellschaft nicht entsprechend der gesetzlichen Grundregel der §§ 709, 714 BGB durch sämtliche Gesellschafter handelt, liegt damit auch bei Teilnahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr eine Situation vor, die der des § 174 BGB entspricht (BGH 20. Februar 2014 - III ZR 443/13 - Rn. 14, BGHZ 200, 195; 9. November 2001 - LwZR 4/01 - zu III 1 der Gründe) .

    Diese Entscheidung kann - wenn keine Vollmacht der übrigen Gesellschafter erteilt ist - entweder durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags (ggf. in Auszügen) oder durch eine Erklärung der anderen Gesellschafter über die von §§ 709, 714 BGB abweichende Vertretungsbefugnis des Handelnden belegt werden (vgl. BGH 20. Februar 2014 - III ZR 443/13 - Rn. 14, BGHZ 200, 195; 9. November 2001 - LwZR 4/01 - zu III 1 der Gründe; Hess. LAG 23. Mai 2011 - 16 Sa 35/11 - zu II 1 a der Gründe) .

  • BAG, 14.04.2011 - 6 AZR 727/09

    Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19
    Eine direkte Kundgabe der "Bevollmächtigung" und der Person des "Bevollmächtigten" durch den "Vollmachtgeber" selbst ist nur bei entsprechender Publizität des Handelsregisters entbehrlich (vgl. BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 22 ff., BAGE 137, 347) , an der es bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerade fehlt (Rn. 40) .

    Erschien damit gerade auch nach der Formulierung des Arbeitsvertragsentwurfs wenigstens möglich, dass Herr J lediglich bevollmächtigt war, Arbeitsverträge oder gar nur den mit der Klägerin abzuschließen, konnte diese hieraus nicht auf seine Befugnis zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses schließen (st. Rspr., vgl. BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 35, BAGE 137, 347 sowie die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des OLG Frankfurt am Main 17. März 1995 - 10 U 98/94 -) .

    (1) Die Zurückweisung ist gemäß § 242 BGB unzulässig, wenn der Kündigungsempfänger den Vertreter in der bestehenden Geschäftsverbindung auch ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde wiederholt als solchen anerkannt hat, solange kein begründeter Zweifel am Bestehen der Vollmacht aufgetreten und deshalb ein Vertrauenstatbestand für den Kündigenden entstanden ist (vgl. BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 34, BAGE 137, 347; BGH 20. Oktober 2008 - II ZR 107/07 - Rn. 15; KG Berlin 21. November 1997 - 5 U 5398/97 - zu 3 der Gründe; allgemein zu den Voraussetzungen eines treuwidrig widersprüchlichen Verhaltens BAG 23. Januar 2018 - 3 AZR 448/16 - Rn. 38, BAGE 161, 335) , aufgrund dessen er von der Vorlage einer "Vollmachtsurkunde" abgesehen hat.

    (2) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Klägerin nicht zuvor einen Vertrauenstatbestand für die Beklagte begründet hatte, sie - die Klägerin - gehe mit hinreichender Sicherheit von einer umfassenden Alleinvertretungsmacht oder doch einer alleinigen Kündigungsbefugnis des Herrn J aus (vgl. BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 35, BAGE 137, 347) .

  • BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 492/14

    Inkenntnissetzen von der Bevollmächtigung

    Auszug aus BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19
    Dementsprechend muss der dem (späteren) Erklärungsempfänger einmal vorgelegte Gesellschaftsvertrag, die ihm einmal vorgelegte Erklärung aller oder der übrigen Gesellschafter oder eine ihm einmal überreichte Vollmachtsurkunde nicht vor jedem einseitigen Rechtsgeschäft erneut vorgelegt werden (vgl. BAG 24. September 2015 - 6 AZR 492/14 - Rn. 22 ff., BAGE 152, 363) .

    Wenn er die ihm mitgeteilten Vertretungsverhältnisse anzweifelt, kann er gemäß § 180 BGB das Fehlen der vermeintlichen Vertretungsmacht rügen (vgl. BAG 24. September 2015 - 6 AZR 492/14 - Rn. 25, BAGE 152, 363) .

    Es genügt eine Mitteilung des Vollmachtgebers, die sich - ua. - an den (späteren) Erklärungsempfänger richtet (BAG 24. September 2015 - 6 AZR 492/14 - Rn. 27, BAGE 152, 363) .

  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 584/03

    Anwendung von § 174 Satz 1 BGB bei Organhandeln

    Auszug aus BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19
    Deshalb wird dem Erklärungsempfänger die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretungsmacht verbundene Unsicherheit über das Bestehen der behaupteten Vertretungsmacht zugemutet (vgl. BAG 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 39, aaO; 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - zu B I 1 c aa der Gründe; BGH 20. Februar 2014 - III ZR 443/13 - Rn. 14, BGHZ 200, 195; 9. November 2001 - LwZR 4/01 - zu III 1 der Gründe) .

    Die organschaftliche Vertretungsmacht beruht auf der Bestellung des Vertreters zum Organ einer juristischen Person, die nur durch ihre Organe am Rechtsverkehr teilnehmen kann (BAG 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - zu B I c aa der Gründe) .

    (3) § 174 BGB ist indes analog anzuwenden, wenn eine organschaftliche Gesamtvertretungsmacht kraft Ermächtigung eines einzelnen Organmitglieds durch die zusammen mit ihm gesamtvertretungsbefugten Organmitglieder zu einer organschaftlichen Alleinvertretungsmacht erweitert wird (vgl. BAG 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - zu B I 1 c aa der Gründe; 18. Dezember 1980 - 2 AZR 980/78 - zu II 3 b der Gründe) .

  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06

    Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

    Auszug aus BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19
    (1) Danach ist § 174 BGB auf gesetzliche oder ihnen gleichzustellende Vertreter nicht analog anzuwenden (vgl. BAG 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 37, BAGE 119, 311) .

    Deshalb wird dem Erklärungsempfänger die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretungsmacht verbundene Unsicherheit über das Bestehen der behaupteten Vertretungsmacht zugemutet (vgl. BAG 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 39, aaO; 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - zu B I 1 c aa der Gründe; BGH 20. Februar 2014 - III ZR 443/13 - Rn. 14, BGHZ 200, 195; 9. November 2001 - LwZR 4/01 - zu III 1 der Gründe) .

    (2) Das Recht zur Zurückweisung besteht auch im Fall der organschaftlichen Vertretung grundsätzlich nicht (BAG 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 40, BAGE 119, 311; BGH 9. November 2001 - LwZR 4/01 - zu III 1 der Gründe) .

  • OLG Frankfurt, 17.03.1995 - 10 U 98/94

    Kündigungsbevollmächtigung einer zum Mietvertragsabschluss beauftragten

    Auszug aus BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19
    Erschien damit gerade auch nach der Formulierung des Arbeitsvertragsentwurfs wenigstens möglich, dass Herr J lediglich bevollmächtigt war, Arbeitsverträge oder gar nur den mit der Klägerin abzuschließen, konnte diese hieraus nicht auf seine Befugnis zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses schließen (st. Rspr., vgl. BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 35, BAGE 137, 347 sowie die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des OLG Frankfurt am Main 17. März 1995 - 10 U 98/94 -) .

    (3) Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (17. März 1995 - 10 U 98/94 -) betraf den besonders gelagerten Fall, dass dem Schreiben zur Kündigung eines Mietverhältnisses durch eine Hausverwaltung, die schon den Mietvertrag als Vertreterin abgeschlossen hatte, eine Kopie der Vollmachtsurkunde beilag, aus der sich die Berechtigung der Hausverwaltung (auch) zum Ausspruch der Kündigung des Mietverhältnisses ergab.

  • BAG, 08.12.2011 - 6 AZR 354/10

    Kündigung - Vollmacht - unverzügliche Zurückweisung - Ausbildungsverhältnis

    Auszug aus BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19
    Innerhalb welcher Zeitspanne der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft zurückweisen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 32, BAGE 140, 64) .

    Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung einer Vollmachtsurkunde (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB; BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 33, aaO) .

  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 523/78

    Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses bei Arbeitgebergruppe

    Auszug aus BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19
    aa) Es kann dahinstehen, ob zwischen einem Arbeitnehmer und mehreren Gesellschaften, die sich nicht ihrerseits zu einem neuen Rechtssubjekt zusammengeschlossen haben, das alleiniger Arbeitgeber geworden ist, ein - "einheitliches" - Arbeitsverhältnis bestehen kann (vgl. § 351 BGB sowie BAG 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - BAGE 37, 1; zustimmend Lange NZA 2012, 1121 ff.; König Arbeitgebermehrheiten S. 49 ff.) oder ob es zwischen verschiedenen Rechtssubjekten so viele Rechtsbeziehungen geben muss, wie - auf derselben Seite - Rechtspersönlichkeiten beteiligt sind, und deshalb allenfalls mehrere Arbeitsverhältnisse - in einem jeweils durch Auslegung zu ermittelnden Umfang - voneinander abhängig gemacht werden können (vgl. Wiedemann Anm. AP BGB § 611 Arbeitgebergruppe Nr. 1) .

    Die einzelnen Vereinbarungen "standen und fielen" nicht miteinander (vgl. BAG 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 37, 1) .

  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 858/11

    Kündigung durch vollmachtlosen Vertreter - Beginn der Klagefrist

    Auszug aus BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19
    Die Sichtweise der Beklagten ist mit dem Schutzzweck der Anscheinsvollmacht nicht vereinbar (vgl. BAG 6. September 2012 - 2 AZR 858/11 - Rn. 25, BAGE 143, 84) .
  • BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 865/08

    Auslegung einer Kündigungserklärung des Arbeitnehmers - Vertragsstrafe -

  • KG, 21.11.1997 - 5 U 5398/97

    Bevollmächtigung bekannt: Kündigung kann nicht zurückgewiesen werden!

  • LAG Hessen, 23.05.2011 - 16 Sa 35/11

    Kündigung seitens einer BGB-Gesellschaft - Zurückweisung wegen fehlender Vorlage

  • BAG, 27.06.2018 - 10 AZR 290/17

    Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung bei Ausscheiden bis zum 31.

  • OLG Stuttgart, 06.05.1994 - 2 U 275/93

    Verwendung bestimmter Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB);

  • BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 178/18

    Arbeitnehmerstatus - Rückabwicklung

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 608/11

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

  • BAG, 23.01.2018 - 9 AZR 200/17

    Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen

  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 980/78

    Geschäftsführer - GmbH - Gemeinsame Vertretung - Gesamtvertretung -

  • BGH, 27.01.2011 - V ZB 255/10

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Bemessung der Beschwer bei einem

  • BAG, 21.06.2018 - 6 AZR 38/17

    Intransparenz eines Verzichts auf Entgeltsteigerungen nach kirchlichen

  • BAG, 23.01.2018 - 3 AZR 448/16

    Invaliditätsrente - Ausscheiden vor dem Versorgungsfall

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 128/96

    Kündigung durch einen Scheinsozius

  • BGH, 17.05.1990 - III ZR 191/88

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bediensteten einer Kfz-Zulassungsstelle

  • BGH, 20.10.2008 - II ZR 107/07

    Kündigung des GmbH-Geschäftsführers durch Bevollmächtigten

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - 9 Sa 445/18

    Kündigung - Organschaftliche Stellvertretung - BGB-Gesellschaft - Vollmacht -

  • BGH, 29.09.1959 - VIII ZR 105/58

    Rechtsmittel

  • RG, 17.03.1909 - I 150/08

    1. Ist der Importeur als solcher Schuldner des Zolls? 2. Zum gesetzlichen

  • BAG, 25.09.2014 - 2 AZR 567/13

    Ordentliche Kündigung - Zurückweisung mangels Vollmachtsvorlage

  • OLG Karlsruhe, 27.07.2012 - 11 Wx 63/12

    (Rück-)Übereignungsanspruch; Gesamtgläubigerschaft trotz bisherigen

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Dem Erklärungsempfänger ist eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rats eines Rechtskundigen darüber einzuräumen, ob er das einseitige Rechtsgeschäft wegen fehlender Vorlage eines Vollmachtbelegs zurückweisen soll (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 147/19 - Rn. 48, BAGE 169, 38) .

    Innerhalb welcher Zeitspanne der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft zurückweisen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 147/19 - aaO; 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 32, BAGE 140, 64) .

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19

    Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als

    bb) § 174 BGB schützt das Interesse des am einseitigen Rechtsgeschäft nicht willentlich Beteiligten an Sicherheit darüber, ob der handelnde Vertreter bevollmächtigt war und das Rechtsgeschäft Wirksamkeit erlangt hat (vgl. BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 147/19 - Rn. 35 ff.; Staudinger/Schilken (2019) § 174 Rn. 1) .
  • LAG Düsseldorf, 23.09.2020 - 14 Sa 296/20

    Überstundenvergütung, Vergütungserwartung, Fahrtzeit, gesetzliche

    Im Zivilrecht sind derartige Rechtsverhältnisse durchaus geläufig (BAG vom 27.03.1981 - 7 AZR 523/78, AP BGB § 611 Arbeitgebergruppe Nr. 1; offengelassen in BAG vom 05.12.2019 - 2 AZR 147/19, NGZ 2020, 623, Rn. 14).
  • BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 229/21

    Hausangestellte - Arbeitgeberstellung von Ehegatten - Maßregelungsverbot

    Die weiteren Ausführungen der Klägerin, die auf den Bestand eines "einheitlichen" Arbeitsverhältnisses abzielen (vgl. dazu BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 147/19 - Rn. 14 ff., BAGE 169, 38; 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 27) , verkennen, dass die von ihr zitierten Fundstellen aus Rechtsprechung und Schrifttum voraussetzen, dass überhaupt alle Beteiligten Partei des Arbeitsverhältnisses sind und es nur um die Frage von dessen "Einheitlichkeit" geht.
  • ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21

    Kündigungsgrund gefälschter Genesenennachweis

    Nach § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unabhängig vom Bestehen einer Vollmacht und ohne die Möglichkeit einer Heilung oder Genehmigung (BAG, 25.09.2014 - 2 AZR 567/13, NJW 2014, 3595 Rn. 12) unwirksam, wenn der Bevollmächtigte weder eine Vollmachtsurkunde vorlegt noch die Bevollmächtigung dem Erklärungsempfänger vom Vollmachtgeber zuvor bekannt gegeben worden ist, und der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist (BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19, NJW 2020, 1456 Rn. 34).

    Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung einer Vollmachtsurkunde (BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19, NJW 2020, 1456 Rn. 48 mit weiteren Nachweisen).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.2020 - 13 A 11315/19

    Asylverfahren; Rechtsmittelbelehrung: Abfassung der Klage "in deutscher Sprache";

    So geht etwa das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteil vom 8 Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - NZA 2012, 495, Rn. 33, und Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 AZR 147/19 - NJW 2020, 1456, Rn. 47 ff.) bei Kündigungen und etwa der Zurückweisung einer solchen ohne Nachweis der Vertretungsmacht abgegebenen Kündigung entsprechend § 174 BGB davon aus, dass die Zurückweisungserklärung innerhalb einer Woche zugegangen sein muss.

    Wie in der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Kündigung (Urteile vom 8 Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - und vom 5. Dezember 2019 - 2 AZR 147/19 -, jeweils a.a.O.) ist auch hier darauf abzustellen, dass ein besonderes, über einen einmaligen Kontakt hinausgehendes und einem Dauerschuldverhältnis ähnliches Verhältnis zwischen den Beteiligten besteht, welches auf eine beschleunigte Behandlung der gegenseitigen Mitteilungen angelegt ist.

    Danach lagen keine besonderen Umstände vor, die etwa die Gewährung einer Prüfungs-, Erkundigungs- bzw. Überlegungsfrist (wie im Falle des Asylantrags für Kinder nach § 26 AsylG vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 35.96 -, a.a.O., und BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 AZR 147/19 -, a.a.O., zum Fall einer Kündigung) unabdingbar machen würden.

  • ArbG Hamburg, 27.08.2020 - See 1 Ca 1/20

    Gesetzliches Schriftformerfordernis für Arbeitsverhältnisse

    aa) Nach § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unabhängig vom Bestehen einer Vollmacht und ohne die Möglichkeit einer Heilung oder Genehmigung unwirksam, wenn der Bevollmächtigte weder eine Vollmachtsurkunde vorlegt noch die Bevollmächtigung dem Erklärungsempfänger vom Vollmachtgeber zuvor bekannt gegeben worden ist, und der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist (BAG, Urteil vom 05. Dezember 2019 - 2 AZR 147/19 -, Rn. 34, juris).

    Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung einer Vollmachtsurkunde (BAG, Urteil vom 05. Dezember 2019 - 2 AZR 147/19 -, Rn. 46 - 48, juris).

    Eine direkte Kundgabe der "Bevollmächtigung" und der Person des "Bevollmächtigten" durch den "Vollmachtgeber" selbst ist nur bei entsprechender Publizität des Handelsregisters entbehrlich (BAG, Urteil vom 05. Dezember 2019 - 2 AZR 147/19 -, Rn. 52, juris).

  • LAG Düsseldorf, 04.01.2022 - 14 Sa 822/21

    Festlegung des Bewerberkreises für Vertretungsunterricht; Anforderungen an

    Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (BAG v. 05.12.2019 - 2 AZR 147/19; BAG v. 23.02.2017 - 6 AZR 665/15; BAG v. 28.09.2016 - 7 AZR 377/14; BAG v. 11.09.1984 - 3 AZR 33/82).
  • LAG Nürnberg, 11.12.2023 - 1 Sa 164/23

    Kündigung - Vollmachtsvorlage - Zurückweisung - Datenschutzverstoß -

    Erforderlich ist, dass sie auch nach außen im Betrieb ersichtlich ist (BAG v. 05.12.2019, 2 AZR 147/19, Rn. 52, zitiert nach juris; Treber/Rennpferdt in KR, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht, 13. Aufl. 2022, § 13 KSchG Rn. 130).
  • LAG Sachsen, 25.11.2020 - 5 Sa 128/20

    Zurückweisung eines Rechtsgeschäfts gem. § 174 BGB Unverzügliche Zurückweisung

    Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist allerdings nach eine Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich i. S. d. § 174 Satz 1 BGB (BAG, Urteil vom 05.12.2019 - 2 AZR 147/19 - AP Nr. 25 zu § 174 BGB ).
  • LAG Hessen, 18.05.2021 - 8 Sa 1393/19

    Anforderungen an die Dokumente im elektronischen Rechtsverkehr Tarifliche

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.11.2022 - 2 Sa 214/21

    Unverzügliche Zurückweisung der Kündigung - Arbeitsverweigerung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - 5 Sa 238/20

    Ordentliche Kündigung - Eignungsmangel - strafrechtliche Verurteilung

  • VGH Bayern, 15.11.2022 - 17 P 22.21

    Kein Weiterbeschäftigungsanspruch eines Auszubildenden als Jugendvertreter nach

  • ArbG Köln, 08.09.2020 - 6 Ca 1079/20

    Sekundäre Darlegungslast zur Anwendbarkeit des KSchG

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