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   BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95   

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BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95 (https://dejure.org/1996,256)
BAG, Entscheidung vom 31.01.1996 - 2 AZR 158/95 (https://dejure.org/1996,256)
BAG, Entscheidung vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 (https://dejure.org/1996,256)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kündigung - Kündigungsgrund - Verhaltensbedingte Kündigung - Personenbedingte Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung - Unkündbarer Arbeitnehmer - Außerordentliche Kündigung - Druckkündigung

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

  • archive.org
  • bag-urteil.com

    Druckkündigung - Verhaltensbedingte Kündigung - Personenbedingte Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 626; BAT §§ 53, 54, 55
    Außerordentliche Druckkündigung in der Form der Änderungskündigung aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Druckkündigung eines Bankers unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • faz.net (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kann die Belegschaft die Kündigung eines Kollegen durchsetzen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 82, 124
  • NZA 1996, 581
  • BB 1996, 804
  • DB 1996, 990
  • JR 1997, 88
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Unkündbarkeit eines

    Auszug aus BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95
    Der Klageantrag ist in dieser Form auch gegenüber einer außerordentlichen Änderungskündigung zulässig (BAG Urteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, mit zust. Anm. von Scheuring).

    Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts, daß die Klägerin angesichts ihres Alters und der Beschäftigungszeit unkündbar im Sinne des § 53 BAT, der kraft einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist, so daß das Arbeitsverhältnis nur noch gemäß § 55 BAT aus wichtigem Grund - sei es nach § 55 Abs. 1 oder nach § 55 Abs. 2 BAT - aufgekündigt werden konnte (ebenso Senatsurteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, zu II 2 der Gründe).

    Die Tarifparteien haben insoweit die gesetzliche Regelung übernommen, ohne ihr einen bestimmten tariflichen, vom Gesetz abweichenden Inhalt zu geben (BAGE 35, 185 = AP Nr. 17 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz; Senatsurteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP, aaO, zu II 2 b der Gründe).

    Mit dem Begriff "nicht möglich" in § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT ist keine objektive Unmöglichkeit im Sinne des § 306 BGB gemeint (Senatsurteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, zu III 2 a der Gründe; ebenso für die gleichlautende Vorschrift des § 60 MTB II: BAG Urteil vom 13. Oktober 1982 - 7 AZR 428/80 - AP Nr. 1 zu § 60 MTB II), die von Satz 1 abweichend gewählten Worte "dienstliche Gründe" erscheinen in Satz 2 jedenfalls aber nicht als Unterfall der dringenden betrieblichen Erfordernisse, sie müssen daher als eine weitere Voraussetzung mit eigener Qualität angesehen werden, so daß sie auch bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen zwingend ausschließen (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Juni 1991, § 55 Rz 22; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Juli 1987, § 55 Anm. 5; Crisolli/Ramdohr, Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst' Stand Januar 1991, § 55 BAT Rz 18; PK-BAT/Schmalz, § 55 Rz 4).

    d) Aus der Tatsache, daß die vorliegende außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund (§ 55 BAT) ausgesprochen worden ist, folgt, daß für ihren Ausspruch die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB, § 54 Abs. 2 BAT von zwei Wochen gilt (so BAG Urteile vom 25. März 1976 - 2 AZR 127/75 - AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist und vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT).

  • BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85

    Voraussetzungen für betriebsbedingte Druckkündigung

    Auszug aus BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95
    "Eine als Kündigungsgrund angeführte Drucksituation ist alternativ als verhaltens-/personen- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund zu prüfen (ständige Rechtsprechung, z. B. BAG Urteil vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Das Bundesarbeitsgericht hat eine als Kündigungsgrund angeführte Drucksituation alternativ unter den Gesichtspunkten verhaltens- bzw. personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigung geprüft (vgl. etwa BAG Urteile vom 10. Oktober 1957 - 2 AZR 32/56 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Druckkündigung; vom 26. Januar 1962 - 2 AZR 244/61 - AP Nr. 8, aaO, zu II 4 der Gründe; vom 18. September 1975 - 2 AZR 311/74 - AP Nr. 10, aaO; grundlegend Urteile vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 2 der Gründe und vom 4. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 - AP Nr. 12 zu § 626 BGB Druckkündigung, zu II 1 der Gründe) und hat dazu ausgeführt, eine Druckkündigung liege vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangten; dabei seien zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Das Verlangen des Dritten könne gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen in dessen Person liegenden Grund objektiv gerechtfertigt sein.

    In diesem Falle liege es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung ausspreche; fehle es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung, komme eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht, wobei das bloße Verlangen Dritter, einem bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen, nicht ohne weiteres geeignet sei, eine Kündigung zu rechtfertigen (Senatsur teil vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - AP, aaO).

    b) Ob eine Druckkündigung überwiegend als betriebsbedingte Kündigung einzuordnen ist - in diesem Sinne könnte eventuell das Senatsurteil vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - (AP, aaO, zu II 2 a der Gründe) verstanden werden - braucht nicht vertieft zu werden (kritisch hierzu Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, 2. Aufl., § 23 Rz 16 f.; Gamillscheg Anm. zu AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 1 Rz 205; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl., Rz 541).

    Als dringende betriebliche Erfordernisse kommen in Betracht z. B. Rationalisierungsmaßnahmen (BAG Urteil vom 26. Juni 1975 - 2 AZR 499/74 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung), Stellenstreichungen (BAG Urteil vom 3. Mai 1978 - 4 AZR 698/76 - BAGE 30, 272 = AP Nr. 5, aaO), Stillegungen (BAG Urteile vom 3. November 1955 - 2 AZR 39/54 - BAGE 2, 214 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB und vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 625/85 - BAGE 54, 215 = AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) sowie unter dem Gesichtspunkt der Druckkündigung das Abberufungsverlangen eines Geschäftspartners (BAG Urteil vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - AP, aaO).

  • BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94

    Außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds -

    Auszug aus BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95
    Darüberhinaus müssen die neuen Bedingungen dem Gekündigten zumutbar sein, wobei beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (Senatsbeschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200 = AP Nr. 19 zu § 15 KSchG 1969; siehe neuerdings auch Senatsbeschluß vom 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - AP Nr. 36 zu § 15 KSchG 1969, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Der in §§ 54, 55 BAT, 626 Abs. 1 BGB verwandte Begriff des wichtigen Grundes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; seine Anwendung durch die Tatsachengerichte kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter diese Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. Senatsbeschluß vom 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - AP, aaO, zu II 1 der Gründe, m.w.N. auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

    Bei der Prüfung der personenbedingten Änderungskündigung aus wichtigem Grund wäre der Überprüfungsmaßstab zu berücksichtigen, wie er im Beschluß des Senats vom 21. Juni 1995 (- 2 ABR 28/94 - AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) beschrieben ist.

  • BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 134/89

    Änderungskündigung, fristlose: Alkoholabhängigkeit - Anhörung des Personalrats

    Auszug aus BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95
    Daß eine Änderungskündigung schließlich als außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann, ist ebenso unbestritten (vgl. z. B. BAG Urteil vom 7. Juni 1973 - 2 AZR 450/72 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Änderungskündigung und Urteil vom 7. Dezember 1989 - 2 AZR 134/89 - RzK I 7 c 7, zu II 3 der Gründe) wie die Zulässigkeit der Erklärung einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist, ohne daß die Kündigung durch die Fristgewährung den Charakter als außerordentliche Kündigung verliert (so schon BAG Urteil vom 3. Dezember 1954 - 1 AZR 150/54 - AP Nr. 2 zu § 13 KSchG und vom 16. Juli 1959 - 1 AZR 193/57 - AP Nr. 31 zu § 626 BGB).

    Dabei ist aber entsprechend dem Ziel der Änderungskündigung nicht auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf dessen (vorzeitige) Inhaltsänderung abzustellen; dem Arbeitgeber muß die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen unzumutbar, d. h. ihre alsbaldige Änderung muß unabweisbar notwendig sein (Senatsurteile vom 7. Juni 1973 - 2 AZR 450/72 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Änderungskündigung, zu II 3 a der Gründe und vom 7. Dezember 1989 - 2 AZR 134/89 -, aaO, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 07.06.1973 - 2 AZR 450/72

    Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95
    Daß eine Änderungskündigung schließlich als außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann, ist ebenso unbestritten (vgl. z. B. BAG Urteil vom 7. Juni 1973 - 2 AZR 450/72 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Änderungskündigung und Urteil vom 7. Dezember 1989 - 2 AZR 134/89 - RzK I 7 c 7, zu II 3 der Gründe) wie die Zulässigkeit der Erklärung einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist, ohne daß die Kündigung durch die Fristgewährung den Charakter als außerordentliche Kündigung verliert (so schon BAG Urteil vom 3. Dezember 1954 - 1 AZR 150/54 - AP Nr. 2 zu § 13 KSchG und vom 16. Juli 1959 - 1 AZR 193/57 - AP Nr. 31 zu § 626 BGB).

    Dabei ist aber entsprechend dem Ziel der Änderungskündigung nicht auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf dessen (vorzeitige) Inhaltsänderung abzustellen; dem Arbeitgeber muß die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen unzumutbar, d. h. ihre alsbaldige Änderung muß unabweisbar notwendig sein (Senatsurteile vom 7. Juni 1973 - 2 AZR 450/72 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Änderungskündigung, zu II 3 a der Gründe und vom 7. Dezember 1989 - 2 AZR 134/89 -, aaO, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95
    Als dringende betriebliche Erfordernisse kommen in Betracht z. B. Rationalisierungsmaßnahmen (BAG Urteil vom 26. Juni 1975 - 2 AZR 499/74 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung), Stellenstreichungen (BAG Urteil vom 3. Mai 1978 - 4 AZR 698/76 - BAGE 30, 272 = AP Nr. 5, aaO), Stillegungen (BAG Urteile vom 3. November 1955 - 2 AZR 39/54 - BAGE 2, 214 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB und vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 625/85 - BAGE 54, 215 = AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) sowie unter dem Gesichtspunkt der Druckkündigung das Abberufungsverlangen eines Geschäftspartners (BAG Urteil vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - AP, aaO).
  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 652/85

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung aufgrund dringender betrieblicher

    Auszug aus BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95
    Als dringende betriebliche Erfordernisse kommen in Betracht z. B. Rationalisierungsmaßnahmen (BAG Urteil vom 26. Juni 1975 - 2 AZR 499/74 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung), Stellenstreichungen (BAG Urteil vom 3. Mai 1978 - 4 AZR 698/76 - BAGE 30, 272 = AP Nr. 5, aaO), Stillegungen (BAG Urteile vom 3. November 1955 - 2 AZR 39/54 - BAGE 2, 214 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB und vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 625/85 - BAGE 54, 215 = AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) sowie unter dem Gesichtspunkt der Druckkündigung das Abberufungsverlangen eines Geschäftspartners (BAG Urteil vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - AP, aaO).
  • BAG, 08.08.1963 - 5 AZR 395/62

    Erschwerung des fristlosen Kündigungsrechts

    Auszug aus BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95
    Denn die Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf bestimmte, im Tarifvertrag fest umrissene Tatbestände ist zulässig (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Januar 1973 - 2 AZR 103/72 - AP Nr. 5 zu § 626 BGB Ausschlußfrist und BAG Urteil vom 8. August 1963 - 5 AZR 395/62 - BAGE 14, 294 = AP Nr. 2. zu § 626 BGB Kündigungserschwerung; siehe auch KR-Hillebrecht, aaO, § 626 Rz 42, m.w.N.).
  • BAG, 19.01.1973 - 2 AZR 103/72

    Ausschlußfrist - Auslegung - Kündigungsrecht des Arbeitgebers - Beschränkung -

    Auszug aus BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95
    Denn die Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf bestimmte, im Tarifvertrag fest umrissene Tatbestände ist zulässig (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Januar 1973 - 2 AZR 103/72 - AP Nr. 5 zu § 626 BGB Ausschlußfrist und BAG Urteil vom 8. August 1963 - 5 AZR 395/62 - BAGE 14, 294 = AP Nr. 2. zu § 626 BGB Kündigungserschwerung; siehe auch KR-Hillebrecht, aaO, § 626 Rz 42, m.w.N.).
  • BAG, 25.03.1976 - 2 AZR 127/75

    Ausschlußfrist - Änderungskündigung - Öffentlicher Dienst - Ordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95
    d) Aus der Tatsache, daß die vorliegende außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund (§ 55 BAT) ausgesprochen worden ist, folgt, daß für ihren Ausspruch die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB, § 54 Abs. 2 BAT von zwei Wochen gilt (so BAG Urteile vom 25. März 1976 - 2 AZR 127/75 - AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist und vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT).
  • BAG, 13.10.1982 - 7 AZR 428/80

    Änderungskündigung - Strengere Voraussetzungen

  • BAG, 03.05.1978 - 4 AZR 698/76

    Haushaltsplan einer Gemeinde - Streichen einer Personalstelle - Durchführung des

  • BAG, 26.06.1975 - 2 AZR 499/74

    Arbeitsverhältnis: Rationalisierungskündigung

  • BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 124/55

    Ordentliche Kündigung - Anderweite Unterbringung - Dringende betriebliche

  • BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 216/71

    NS-Vergangenheit - Dienststelle des Bundes - Unkündbarer Angestellter - Grund zur

  • BAG, 09.07.1964 - 2 AZR 419/63

    Deutsche Bundesbahn - Unkündbarer Arbeiter - Gesundheitliche Gründe - Fristlose

  • BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 201/90

    Außerordentliche Druck(Änderungs-)kündigung

  • BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85

    Außerordentliche Änderungskündigung nach § 15 KSchG

  • BAG, 10.10.1957 - 2 AZR 32/56

    Ungerechtfertigte Forderungen - Fristlose Entlassung - Forderung der Arbeitnehmer

  • BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • BAG, 16.07.1959 - 1 AZR 193/57

    Außerordentliche Kündigung - Erklärung unter Fristsetzung - Wichtiger Grund -

  • BAG, 26.01.1962 - 2 AZR 244/61

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung über beantragte Zeitspanne -

  • BAG, 26.03.1981 - 2 AZN 410/80

    Nichtzulassungsbeschwerde

  • BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 311/74

    Arbeitsverhältnis: Druckkündigung, Verfristung, Umdeutung

  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 676/98

    Außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen

    Die konkrete Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs kann im Revisionsverfahren ohnehin allein darauf überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Tatsachen, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (vgl. die ständige Rechtsprechung zu § 626 BGB, z. B. Senatsurteile vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - BAGE 82, 124, 133 f. = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Druckkündigung, zu II 4 der Gründe; vom 17. Juni 1998 - 2 AZR 599/97 - n.v., zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 420/12

    Ordnungsgemäße Erhebung einer Kündigungsschutzklage - ordentliche

    Typische Fälle einer echten Druckkündigung sind Drohungen der Belegschaft mit Streik oder Massenkündigungen oder die Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen für den Fall der Weiterbeschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers (zur Abgrenzung zwischen betriebsbedingter Druckkündigung und personenbedingter Kündigung vgl. BAG 26. Juni 1997 - 2 AZR 502/96 - zu B I 3 der Gründe; 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - zu II 5 a und b der Gründe, BAGE 82, 124) .
  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 724/06

    Verdachtskündigung

    Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter diese Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (st. Rspr. des Senats 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - BAGE 82, 124; 11. März 1999 - 2 AZR 427/98 - AP BGB § 626 Nr. 150 = EzA BGB § 626 nF Nr. 177; 18. November 1999 - 2 AZR 743/98 -BAGE 93, 1).
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