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   BAG, 15.03.1984 - 2 AZR 159/83   

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BAG, 15.03.1984 - 2 AZR 159/83 (https://dejure.org/1984,16364)
BAG, Entscheidung vom 15.03.1984 - 2 AZR 159/83 (https://dejure.org/1984,16364)
BAG, Entscheidung vom 15. März 1984 - 2 AZR 159/83 (https://dejure.org/1984,16364)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 359/71

    Kündigung - Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 15.03.1984 - 2 AZR 159/83
    a) Es ist rechtlich möglich und zulässig, durch Vereinbarung mit einem Dritten, insbesondere auch mit der GmbH & Co. KG, eine vertragliche Grundlage für die Tätigkeit des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH zu schaffen (BAG 24, 383 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfristen, zu I 1 a der Gründe; Senatsurteil vom 15. April 1982 - 2 AZR 1101/79 - EzA § 14 KSchG Nr. 2, zu B II 1 b der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, jeweils m.w.N.).

    Der von der Beklagten behauptete Vertragsübergang stellt eine besondere Form der späteren Abänderung eines Vertrages dar, für den sie darlegungs- und beweispflichtig war (BAG 24, 383, 387).

    Dies hätte für ihn ein wirtschaftliches Risiko bedeutet, weil er einen Vertragspartner mit einem haftenden Kapital von 20.000,- DM gegen einen Vertragspartner eingetauscht hätte, bei dem allein die Kommanditisteneinlage 200.000,- DM beträgt, mochte die Beklagte auch im Innenverhältnis gemäß § 6 Abs. 2 dieses Gesellschaftsvertrages der Komplementärin zur Erstattung ihrer Aufwendungen für die Bezüge der Geschäftsführer verpflichtet gewesen sein (vgl. BAG 24, 383, 387 ff.).

    Wirtschaftlich betrachtet erfolgte die Zahlung ohnehin durch die Beklagte, da diese ihr die finanziellen Mittel zur Verfügung stellen mußte (vgl. BAG 24, 383, 388 ff.).

    In diesem Fall sind die tatsächlichen Vor gänge, auf die die Kündigung gestützt wird, und die nach § 626 Abs. 2 BGB für den Fristbeginn maßgebend sind, bereits abgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 83, zu II 1 der Gründe; ferner BAG 24, 383, 396 ff.).

    Hierfür war die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig (BAG 24, 383» 393 ff.).

    Kündigungsberechtigte in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten waren im vorliegenden Fall die beiden anderen Geschäftsführer der T-GmbH als die nach § 35 GmbHG vertretungsberechtigten Organe der T-GmbH, die nach § 164 Abs. 2, § 114 HGB die Beklagte vertritt (vgl. BAG 24, 383, 395).

  • BAG, 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79

    GmbH Co. KG - Geschäftsführer - Kündigungsschutz - Ausschluß - Juristische Person

    Auszug aus BAG, 15.03.1984 - 2 AZR 159/83
    a) Es ist rechtlich möglich und zulässig, durch Vereinbarung mit einem Dritten, insbesondere auch mit der GmbH & Co. KG, eine vertragliche Grundlage für die Tätigkeit des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH zu schaffen (BAG 24, 383 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfristen, zu I 1 a der Gründe; Senatsurteil vom 15. April 1982 - 2 AZR 1101/79 - EzA § 14 KSchG Nr. 2, zu B II 1 b der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, jeweils m.w.N.).

    Demgemäß haben die Vorinstanzen zu Recht geprüft, ob der Kläger im Verhältnis zu der Beklagten als seiner Dienstherrin persönlich abhängig war, da die persönliche Abhängigkeit das entscheidende Merkmal für die Arbeitnehmereigenschaft ist (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1982, aaO, zu B II 3 b aa der Gründe, m.w.N.).

    Als Maßstab für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit können die Grundsätze dienen, nach denen das Bundessozialgericht (vgl. BSGE 13, 196, 201 ff.; 16, 289, 293 f. J 19, 265; 20, 6, 8) bestimmt, ob der Geschäftsführer einer GmbH abhängige Arbeit leistet und damit versicherungspflichtig ist (Senatsurteil vom 15. April 1982, aaO).

    Lediglich dann, wenn der Geschäftsführer seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, ist er selbständig beschäftigt (Senatsurteil vom 15. April 1982, aaO).

    Diese führt nach § 161 Abs. 2, § 114 HGB die Geschäfte der Beklagten, kann aber nach § 35 GmbHG nur durch Geschäftsführer handeln, so daß diese mittelbar auch die Geschäfte der Kommanditgesellschaft führen (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1982, aaO, zu B II 3 a bb der Gründe).

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

    Auszug aus BAG, 15.03.1984 - 2 AZR 159/83
    Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Verurteilung der Beklagten, den Kläger als Leiter der DOB-Abteilung weiterzubeschäftigen, mit der Begründung abgewiesen, daß für die Dauer eines Kündigungsrechtsstreits nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. Mai 1977, BAG 29, 195 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestehe.

    Diese Ansicht hat das Bundesarbeitsgericht auch in der Folgezeit vertreten (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1977, aaO, zu III M der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54

    Arbeitsverhältnis: Zuweisung vertraglich nicht vereinbarter Tätigkeit,

    Auszug aus BAG, 15.03.1984 - 2 AZR 159/83
    Wie die Revision zu Recht ausführt, ist auch der erkennende Senat in der Grundsatzentscheidung über das Bestehen eines Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (Ur teil vom 10. November 1955, BAG 2, 221 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) von der Zulässigkeit einer solchen Leistungsklage ausgegangen, da auch in dem dortigen Fall die Klägerin gleichzeitig Kündigungschutzklage erhoben und die Verurteilung des Arbeitgebers zu ihrer Weiterbeschäftigung beantragt hatte.

    a) Wie der Senat in dem Urteil vom 10. November 1955 (aaO) ausgesprochen hat, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz der Art. 1, 2 GG auch zu beschäftigen.

  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57

    Sozialpflicht und Tätigkeiten innerhalb von Religionsgemeinschaften

    Auszug aus BAG, 15.03.1984 - 2 AZR 159/83
    Als Maßstab für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit können die Grundsätze dienen, nach denen das Bundessozialgericht (vgl. BSGE 13, 196, 201 ff.; 16, 289, 293 f. J 19, 265; 20, 6, 8) bestimmt, ob der Geschäftsführer einer GmbH abhängige Arbeit leistet und damit versicherungspflichtig ist (Senatsurteil vom 15. April 1982, aaO).
  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
    Auszug aus BAG, 15.03.1984 - 2 AZR 159/83
    Als Maßstab für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit können die Grundsätze dienen, nach denen das Bundessozialgericht (vgl. BSGE 13, 196, 201 ff.; 16, 289, 293 f. J 19, 265; 20, 6, 8) bestimmt, ob der Geschäftsführer einer GmbH abhängige Arbeit leistet und damit versicherungspflichtig ist (Senatsurteil vom 15. April 1982, aaO).
  • BAG, 15.11.1978 - 5 AZR 199/77

    Betriebsveräußerung - Betriebsübergang - Konkursverwalter - Vergleichsverwalter -

    Auszug aus BAG, 15.03.1984 - 2 AZR 159/83
    Nach der Rechtsprechung des Fünften Senats (Urteil vom 15. November 1978 - 5 AZR 199/77 - AP Nr. 14 zu 5 613 a BGB, zu I 1 der Gründe) ist ein solcher Antrag und der ihm entsprechende Urteilsausspruch des Berufungsgerichts wegen fehlender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig.
  • BSG, 25.09.1981 - 12 RK 58/80

    Beiträge während Kündigungsschutzprozeß - Ende durch Vergleich

    Auszug aus BAG, 15.03.1984 - 2 AZR 159/83
    Auf die materiellrechtliche Frage, ob der Kläger die Zahlung beanspruchen kann, nachdem er für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 155 AFG in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, die Bundesanstalt nach § 157 AFG die Beiträge zu tragen hat, nach § 160 AFG der Arbeitgeber in Höhe des Zuschusses der Bundesanstalt diese Beitragsaufwendungen zu erstatten hat und insoweit von seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer frei wird, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden (vgl. dazu Gagel, Anm. zu AP Nr. 1 zu § 11 KSchG 1969, unter IV; ferner BSGE 52, 152, 166, 167).
  • BSG, 29.08.1963 - 3 RK 86/59

    Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare von Golflehrern;

    Auszug aus BAG, 15.03.1984 - 2 AZR 159/83
    Als Maßstab für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit können die Grundsätze dienen, nach denen das Bundessozialgericht (vgl. BSGE 13, 196, 201 ff.; 16, 289, 293 f. J 19, 265; 20, 6, 8) bestimmt, ob der Geschäftsführer einer GmbH abhängige Arbeit leistet und damit versicherungspflichtig ist (Senatsurteil vom 15. April 1982, aaO).
  • BAG, 25.02.1983 - 2 AZR 298/81

    Fristlose Kündigung , Beginn der Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 15.03.1984 - 2 AZR 159/83
    In diesem Fall sind die tatsächlichen Vor gänge, auf die die Kündigung gestützt wird, und die nach § 626 Abs. 2 BGB für den Fristbeginn maßgebend sind, bereits abgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 83, zu II 1 der Gründe; ferner BAG 24, 383, 396 ff.).
  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 67/18

    Änderungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

    Vielmehr muss er zu erkennen geben, er werde den Arbeitnehmer auch dann nicht vertragsgemäß beschäftigen, wenn die "Unwirksamkeit" sämtlicher streitbefangener Kündigungen rechtskräftig festgestellt ist (vgl. BAG 15. März 1984 - 2 AZR 159/83 - zu B I 2 der Gründe) .
  • BGH, 01.06.2023 - III ZR 73/22

    Kündigung des Lehrgangsvertrags aus wichtigem Grund hinsichtlich

    Ein Dauerzustand, vor dessen Beendigung die Frist nicht beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 18/03, NJW 2005, 3069, 3070; BAG, Urteil vom 27. April 2021 - 2 AZR 357/20, juris Rn. 42), ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegeben, wenn fortlaufend neue Tatsachen eintreten, die für die Kündigung maßgebend sind, nicht aber, wenn ein bereits abgeschlossener Tatbestand nur noch fortwirkt (vgl. BAG, Urteile vom 15. März 1984 - 2 AZR 159/83, juris Rn. 66 und vom 21. Dezember 1983 - 7 AZR 131/82, juris Rn. 21).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 Sa 231/22

    Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Drohung - Interessenabwägung -

    Darauf, dass eine pauschale Zusammenfassung des Vorbringens zur Rechtfertigung der Kündigung keine Ablehnung der Weiterbeschäftigung zu rechtfertigen vermag, wenn die Kündigungsgründe nicht substantiiert dargetan worden sind (vgl. BAG 15. März 1984 - 2 AZR 159/83 - Rn. 102, zitiert nach juris), kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.
  • BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 594/83
    Von der Zulässigkeit einer solchen Beschäftigungsklage ist der erkennende Senat bereits in seiner Grundsatzentscheidung über das Bestehen eines Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers ausgegangen (BAG 2, 221 s AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; ebenso Senatsurteil vom 15. März 1984 - 2 AZR 159/83 - zu B I 2 der Gründe, nicht veröffentlicht).
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