Rechtsprechung
   BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 160/96   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 242, 613a; GG Art. 12; KSchG § 1; ZPO § 256, 894

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wiedereinstellungsanspruch nach Wegfall des Kündigungsgrunds während der Kündigungsfrist - Zumutbarkeit (hier: nachträglich ermöglichter Betriebsübergang im Konkursverfahren)

mehr

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Wiedereinstellungsanspruch wirksam gekündigter Arbeitnehmer: Tendenzen der praktischen Ausgestaltung" von RAFachanwArbR Dr. Stephanie Strathmann, original erschienen in: DB 2003, 2438 - 2441.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 85, 194
  • NJW 1997, 2257
  • MDR 1997, 749
  • NZA 1997, 757
  • BB 1997, 1316
  • BB 1997, 1953
  • DB 1997, 1414



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (124)  

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98  

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und

    In Rechtsprechung und Schrifttum besteht weitgehend Einigkeit, daß bei betriebsbedingten Kündigungen grundsätzlich ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers jedenfalls dann entstehen kann, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt (vgl. insbesondere BAG 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - BAGE 85, 194 ff. = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 1; BAG 6. August 1997 - 7 AZR 557/96 - BAGE 86, 194 ff. = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 2; BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 140/97 - BAGE 87, 221 ff. = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 4; BAG 12. November 1998 - 8 AZR 265/97 - BAGE 90, 153 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 5; BAG 2. Dezember 1999 - 2 AZR 757/98 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 45 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 42; Bader/Bram/Dörner/Wenzel KSchG Stand März 2000 § 1 Rn. 73; ErfK/Ascheid § 1 KSchG Rn. 473; Hueck/v.Hoyningen-Huene KSchG 12. Aufl. § 1 Rn. 156a ff.; Kiel/Koch Die betriebsbedingte Kündigung Rn. 855 ff.; Kittner/Däubler/Zwanziger-Kittner § 1 KSchG Rn. 56a ff.; KR-Etzel 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 569; Löwisch KSchG 8. Aufl. § 1 Rn. 80 ff., 263; Beckschulze DB 1998, 417 ff.; Berscheid MDR 1998, 1129 ff.; Boewer NZA 1999, 1121, 1177 ff.; Manske FA 1998, 143 ff.; Meinel/Bauer NZA 1999, 575 ff.; Nicolai/Noack ZfA 2000, 87 ff.; Oetker ZIP 2000, 643 ff.; Raab RdA 2000, 147 ff.; Zwanziger BB 1997, 42 ff.; aA Kaiser ZfA 2000, 205 ff.; Ricken NZA 1998, 460 ff. mwN zu der den Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich ablehnenden Auffassung, ebenda Fn. 6).

    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im Urteil vom 27. Februar 1997 (- 2 AZR 160/96 - BAGE 85, 194 ff. = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 1) ohne ausdrückliche methodische Rangfolge nebeneinander die Gesichtspunkte angeführt, die für den Wiedereinstellungsanspruch sprechen (Korrektiv zu der sich als unzutreffend herausstellenden Prognose, Schutzzweck des § 1 KSchG, rechtsmißbräuchliches Verhalten des Arbeitgebers, anspruchsbegründende Wirkung des § 242 BGB; Vertrauen des Arbeitnehmers; Beeinträchtigung des letztlich durch Art. 12 GG geschützten Rechts des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz nicht grundlos zu verlieren).

    Die zur betriebsbedingten Kündigung entwickelte Rechtsprechung unterwirft nämlich den arbeitsrechtlichen Bestandsschutz insofern einer zeitlichen Einschränkung, als sie bei der Prüfung des Kündigungsgrundes auf den Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs abstellt, eine hinreichend begründete Prognose zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit genügen und die spätere tatsächliche Entwicklung grundsätzlich unberücksichtigt läßt (vgl. etwa BAG 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - BAGE 85, 194 ff. = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 1, zu II 2 c der Gründe mwN).

    Zugleich verlangt sie aber nach einem Korrektiv in den Fällen, in denen sich die maßgeblichen Umstände entgegen der ursprünglichen Prognose nachträglich ändern (BAG 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - BAGE 85, 194 ff. = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 1, zu II 4 b der Gründe).

    c) Diese Herleitung des Wiedereinstellungsanspruchs gebietet ferner eine differenzierende Behandlung in den Fällen, in denen berechtigte Interessen des Arbeitgebers der Wiedereinstellung entgegenstehen (vgl. hierzu insbesondere BAG 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - BAGE 85, 194 ff. = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 1, zu II 4 d dd der Gründe; Boewer NZA 1999, 1121, 1131; Oetker ZIP 2000, 643, 647).

  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 140/97  

    Wiedereinstellungsanspruch

    Entscheidet sich der Arbeitgeber, eine Betriebsabteilung stillzulegen und kündigt deshalb den dort beschäftigten Arbeitnehmern, so ist er regelmäßig zur Wiedereinstellung entlassener Arbeitnehmer verpflichtet, wenn er sich noch während der Kündigungsfrist entschließt, die Betriebsabteilung mit einer geringeren Anzahl von Arbeitnehmern doch fortzuführen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Ist eine Kündigung im allein maßgeblichen Zeitpunkt ihres Ausspruches durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, bedingt und liegen die übrigen Voraussetzungen des § 1 KSchG vor, so wird ihre Wirksamkeit nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich die tatsächlichen Umstände nach Ausspruch der Kündigung ändern (Senatsurteil vom 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Wiedereinstellung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Mit der Argumentation, der Arbeitgeber könne sich unter bestimmten Umständen nicht auf die Wirksamkeit der Kündigung berufen, wird der Beurteilungszeitpunkt für die Wirksamkeit der Kündigung in unzulässiger Weise verschoben und es werden zur Beurteilung Gründe herangezogen, die erst nach Zugang der Kündigung entstanden sind (Senatsurteil vom 27. Februar 1997, aaO).

    Soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag seine Wiedereinstellung, also den Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages zu den bisherigen Arbeitsbedingungen unter Anrechnung seiner bisherigen Betriebszugehörigkeit verlangt (§ 894 ZPO), geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß ein solcher Wiedereinstellungsanspruch gerechtfertigt sein kann, wenn sich nach Ausspruch der Kündigung noch während der Kündigungsfrist der Kündigungssachverhalt ändert (Senatsurteil vom 27. Februar 1997, aaO).

    Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt bei einer Änderung des Kündigungssachverhalts noch innerhalb der Kündigungsfrist (Senatsurteil vom 27. Februar 1997, aaO).

    Haben die Arbeitsvertragsparteien mit Rücksicht auf den vom Arbeitgeber angegebenen Kündigungsgrund (z.B. Stillegung einer Betriebsabteilung) und die deshalb ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung das Arbeitsverhältnis einverständlich aufgehoben, so kann dieser Aufhebungsvertrag nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen sein, wenn sich der Arbeitgeber noch während des Laufs der Kündigungsfrist entschließt, die Abteilung doch fortzuführen (Senatsurteil vom 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - aaO, zu II 4 b und 4 d aa der Gründe).

    Beim Wegfall des Kündigungsgrundes während der Kündigungsfrist stellt der Wiedereinstellungsanspruch ein notwendiges Korrektiv dafür dar, daß die Rechtsprechung allein aus Gründen der Rechtssicherheit, Verläßlichkeit und Klarheit bei der Prüfung des Kündigungsgrundes auf den Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs abstellt und schon eine Kündigung aufgrund einer Prognoseentscheidung (z.B. "wegen beabsichtigter Stillegung einer Betriebsabteilung") zuläßt, obwohl der Verlust des Arbeitsplatzes, vor dem der Arbeitnehmer durch § 1 KSchG geschützt werden soll, erst mit der Entlassung, also dem Ablauf der Kündigungsfrist eintritt (Senatsurteil vom 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - aaO).

  • BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 431/98  

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auch für die Beurteilung einer krankheitsbedingten Kündigung ist vielmehr allein auf den Kündigungszeitpunkt abzustellen (im Anschluß an BAG Urteile vom 6. September 1989 - 2 AZR 118/89 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit und vom 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - BAGE 85, 194 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung).

    Die Erkrankung der Klägerin dauerte im Zeitpunkt der Kündigung, auf den allein abzustellen ist - siehe auch noch nachfolgend zu 3 b) - (BAG Urteil vom 22. Februar 1980, aaO; für die betriebsbedingte Kündigung: Senatsurteil vom 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - BAGE 85, 194 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung), knapp acht Monate.

    Würde der Senat an der Rechtsprechung im Urteil vom 10. November 1983 festhalten, stünde dies auch in unlösbarem Widerspruch zu der neueren Rechtsprechung seit dem Urteil vom 27. Februar 1997 (- 2 AZR 160/96 - BAGE 85, 194 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung und vom 4. Dezember 1997 - 2 AZR 140/97 - AP Nr. 4, aaO, zu II 1 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, siehe auch schon Senatsurteil vom 6. September 1989 - 2 AZR 118/89 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B II 2 der Gründe).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht