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   BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83   

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https://dejure.org/1984,204
BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83 (https://dejure.org/1984,204)
BAG, Entscheidung vom 17.05.1984 - 2 AZR 161/83 (https://dejure.org/1984,204)
BAG, Entscheidung vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 (https://dejure.org/1984,204)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Unkündbarkeit eines Arbeitnehmers - Zulässigkeit der Änderungsschutzklage bei Kündigung aus wichtigem Grund - Entsprechende Anwendung der Vorschriften zur ordentlichen Änderungsschutzklage - Zumutbarkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1985, 62 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 07.06.1973 - 2 AZR 450/72

    Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83
    Da auch das Rechtsinstitut der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB allgemein anerkannt ist (vgl. BAG 25, 213 = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Änderungskündigung), ist nach alledem davon auszugehen, daß § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT nur eine außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund vorsieht, die mit der in Unterabs. 3 festgelegten Frist ausgesprochen werden muß.

    Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut wird deshalb im Schrifttum die Ansicht vertreten, gegen eine außerordentliche Änderungskündigung sei eine Änderungsschutzklage unzulässig mit der Folge, daß der gekündigte Arbeitnehmer nur die Feststellungsklage entsprechend § 4 Satz 1 KSchG erheben könne und somit nach wie vor das Risiko eingehe, im Falle des Unterliegens den Arbeitsplatz zu verlieren (Adomeit, DB 1969, 2179; Löwisch/Knigge, Anm. zu AP Nr. 1 zu § 626 BGB Änderungskündigung, unter I 1).

    Der erkennende Senat hat in der Entscheidung BAG 25, 213 (AP Nr. 1 zu § 626 BGB Änderungskündigung, zu II 2 c der Gründe) im Rahmen seiner Ausführungen zum Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit von ordentlichen und außerordentlichen Änderungskündigungen zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen.

  • BAG, 13.10.1982 - 7 AZR 428/80

    Änderungskündigung - Strengere Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83
    Für die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen reicht es aus, wenn dringende betriebliche Erfordernisse die vorgeschlagene Änderung sachlich rechtfertigen und die neuen Bedingungen dem Arbeitnehmer zumutbar sind (vgl. Urteil des Siebten Senats vom 13. Oktober 1982 - 7 AZR 428/80 - AP Nr. 1 zu § 60 Abs. 2 MTB II, zu III 2 der Gründe, m.w.N.).

    Vielmehr kann auch der öffentliche Arbeitgeber nicht für verpflichtet erachtet werden, Arbeitsplätze aufrechtzuerhalten, für die ein betriebliches Bedürfnis nicht mehr besteht (so für die hinsichtlich der Voraussetzungen - nicht auch hinsichtlich ihres Umfangs - gleiche Änderungskündigung eines unkündbaren Arbeiters nach § 60 Abs. 2 MTB II Urteil des Siebten Senats vom 13. Oktober 1982, aaO).

  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83
    Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG stehen Leistungsunterschiede einer Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegen, wenn die Beschäftigung eines weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmers notwendig ist; krankheitsbedingte Gründe nur dann, wenn zugleich die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung erfüllt sind (Senatsurteil vom 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 21, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 26.03.1981 - 2 AZN 410/80

    Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83
    Die Tarifvertragsparteien haben insoweit die gesetzliche Regelung übernommen, ohne ihr einen bestimmten tariflichen, vom Gesetz abweichenden Inhalt zu geben (BAG 35, 185 = AP Nr. 17 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz; BAG Urteil vom 20. April 1977 - 4 AZR 778/75 - AP Nr. 1 zu § 54 BAT, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 136/55
    Auszug aus BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83
    Die in der Sphäre des Betriebes liegenden dienstlichen Gründe (z. B. Auflösung der Beschäftigungsdienststelle, Wegfall des Aufgabengebiets des Angestellten) sind Umstände, die auch nach § 626 BGB im Einzelfall bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung wichtige Gründe zur außerordentlichen Kündigung sein können (vgl. BAG 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626 BGB).
  • BAG, 26.04.1966 - 1 AZR 242/65

    Methoden der Tarifvertragsauslegung - Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

    Auszug aus BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83
    Dies folgt aus dem Wortlaut der Tarifnorm und den mit ihr in Zusammenhang stehenden tariflichen Bestimmungen über die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, dem daraus erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien sowie dem Sinn und Zweck der Tarifnorm als den für die Tarifauslegung maßgebenden Kriterien (vgl. BAG Urteil vom 22. Januar 1960 - 1 AZR 449/57 - AP Nr. 96 zu § 1 TVG Auslegung und BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 22.01.1960 - 1 AZR 449/57

    Auslegung von Tarifnormen - Wortlaut - Maßgeblicher Sinn - Wille der

    Auszug aus BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83
    Dies folgt aus dem Wortlaut der Tarifnorm und den mit ihr in Zusammenhang stehenden tariflichen Bestimmungen über die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, dem daraus erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien sowie dem Sinn und Zweck der Tarifnorm als den für die Tarifauslegung maßgebenden Kriterien (vgl. BAG Urteil vom 22. Januar 1960 - 1 AZR 449/57 - AP Nr. 96 zu § 1 TVG Auslegung und BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 157/81

    Änderungskündigung - Kündigungsschutzklage

    Auszug aus BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83
    Die Möglichkeit, gegen eine Änderungskündigung Änderungsschutzklage zu erheben, ist erst nach der Schaffung des Kündigungsschutzgesetzes 1951 in der Literatur (vgl. die Hinweise im Urteil des Siebten Senats vom 23. März 1983 - 7 AZR 157/81 - EzA § 6 KSchG Nr. 1 zu I 4 der Gründe) entwickelt und von der Rechtsprechung (Senatsurteil vom 25. April 1963 - 2 AZR 435/62 - AP Nr. 17 zu § 620 BGB Änderungskündigung, zu 1 der Gründe) gebilligt worden.
  • BAG, 09.12.1954 - 2 AZR 46/53

    Kündigung: außerordentliche Kündigung nach § 123 Abs. 1 Nr. 8 GewO

    Auszug aus BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83
    Eine Kündigung ist als empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 133 BGB so auszulegen, wie sie der Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens des Kündigenden unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben vernünftigerweise verstehen konnte (vgl. BAG 1, 237, 238 = AP Nr. 1 zu § 123 GewO).
  • BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 757/79

    Bestimmtheit der Erklärung einer außerordentlichen Kündigung

    Auszug aus BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83
    Dieser Wille kann sich aus der ausdrücklichen Bezeichnung der Erklärung oder aus sonstigen Umständen der Erklärung selbst, insbesondere einer beigefügten Begründung, ergeben (BAG 37, 267 = AP Nr. 2 zu § 620 BGB Kündigungserklärung).
  • BAG, 20.04.1977 - 4 AZR 778/75

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung nach § 54 BAT

  • BAG, 25.04.1963 - 2 AZR 435/62

    Kündigungsschutzprozeß - Änderungskündigung - Ablehnung des Angebotes -

  • BAG, 12.07.1957 - 1 AZR 418/55

    Auslegungsregeln - Private Willenserklärung - Vertragsurkunde

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 614/04

    Kündigungsschutz - Wartezeit

    Der Senat konnte ausnahmsweise die Vereinbarung selbst auslegen, weil der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt ist und kein weiteres tatsächliches Vorbringen zu erwarten war (vgl. BAG 10. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP BAT § 55 Nr. 3).
  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 207/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Dies folgt aus dem Wortlaut der Tarifnorm und den mit ihr im Zusammenhang stehenden tariflichen Bestimmungen über die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, dem daraus erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien sowie dem Sinn und Zweck der Tarifnorm als den für die Tarifauslegung maßgebenden Kriterien (vgl. BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 -AP BAT § 55 Nr. 3).

    Damit ist allerdings nicht objektive Unmöglichkeit gemeint, es kommt vielmehr darauf an, ob die dienstlichen Gründe zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Angestellten zu den bisherigen Vertragsbedingungen iSd. § 54 Abs. 1 BAT führen (17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP BAT § 55 Nr. 3; 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - BAGE 82, 124).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. Mai 1984 (- 2 AZR 161/83 - AP BAT § 55 Nr. 3) eine generelle Freikündigungspflicht ebenfalls nicht angenommen, sondern ausgeführt, es müsse entsprechend der Vorgabe des § 54 BAT (§ 626 BGB) eine Abwägung vorgenommen werden.

    Indes hatte der Senat schon in der Entscheidung vom 17. Mai 1984 (aaO) ausgeführt, dass der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Arbeitsplätze zu erhalten, für die kein betriebliches Bedürfnis bestehe.

  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

    Der Klageantrag ist in dieser Form auch gegenüber einer außerordentlichen Änderungskündigung zulässig (BAG Urteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, mit zust. Anm. von Scheuring).

    Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts, daß die Klägerin angesichts ihres Alters und der Beschäftigungszeit unkündbar im Sinne des § 53 BAT, der kraft einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist, so daß das Arbeitsverhältnis nur noch gemäß § 55 BAT aus wichtigem Grund - sei es nach § 55 Abs. 1 oder nach § 55 Abs. 2 BAT - aufgekündigt werden konnte (ebenso Senatsurteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, zu II 2 der Gründe).

    Die Tarifparteien haben insoweit die gesetzliche Regelung übernommen, ohne ihr einen bestimmten tariflichen, vom Gesetz abweichenden Inhalt zu geben (BAGE 35, 185 = AP Nr. 17 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz; Senatsurteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP, aaO, zu II 2 b der Gründe).

    Mit dem Begriff "nicht möglich" in § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT ist keine objektive Unmöglichkeit im Sinne des § 306 BGB gemeint (Senatsurteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, zu III 2 a der Gründe; ebenso für die gleichlautende Vorschrift des § 60 MTB II: BAG Urteil vom 13. Oktober 1982 - 7 AZR 428/80 - AP Nr. 1 zu § 60 MTB II), die von Satz 1 abweichend gewählten Worte "dienstliche Gründe" erscheinen in Satz 2 jedenfalls aber nicht als Unterfall der dringenden betrieblichen Erfordernisse, sie müssen daher als eine weitere Voraussetzung mit eigener Qualität angesehen werden, so daß sie auch bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen zwingend ausschließen (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Juni 1991, § 55 Rz 22; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Juli 1987, § 55 Anm. 5; Crisolli/Ramdohr, Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst' Stand Januar 1991, § 55 BAT Rz 18; PK-BAT/Schmalz, § 55 Rz 4).

    d) Aus der Tatsache, daß die vorliegende außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund (§ 55 BAT) ausgesprochen worden ist, folgt, daß für ihren Ausspruch die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB, § 54 Abs. 2 BAT von zwei Wochen gilt (so BAG Urteile vom 25. März 1976 - 2 AZR 127/75 - AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist und vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT).

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