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   BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 177/02   

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BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 177/02 (https://dejure.org/2003,3977)
BAG, Entscheidung vom 06.11.2003 - 2 AZR 177/02 (https://dejure.org/2003,3977)
BAG, Entscheidung vom 06. November 2003 - 2 AZR 177/02 (https://dejure.org/2003,3977)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung; Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Beleidigungen des Arbeitgebers als Kündigungsgrund; Unerheblichkeit der strafrechtlichen Wertung; Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung; Erhebung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung; Auflösung - Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Kritik gegenüber Vorgesetzten (Rechtsbeugung); Abgrenzung zulässiger Meinungsäußerung (Art. 5 GG ) von unzulässiger "Schmähkritik"; Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Wegfall der betrieblichen Störung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bei Beleidigungen Kündigung?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kündigungsrecht - Verhaltensbedingte Kündigung: Beleidigung des Arbeitgebers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 1685/92

    Zur Rechtmäßigkeit einer arbeitsrechtlichen Abmahnung wegen Äußerungen in einem

    Auszug aus BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 177/02
    Dem Landesarbeitsgericht ist weiter darin zu folgen, dass bei der kündigungsrechtlichen Bewertung verbaler Entgleisungen im Arbeitsverhältnis stets das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 2) zu berücksichtigen ist (BVerfG 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 - BVerfGE 93, 266, 289; 16. Oktober 1998 - 1 BvR 1685/92 - NZA 1999, 77; 29. Juli 2003 - 1 BvR 2145/02 - NJW 2003 Heft 45 VI; Schmitz-Scholemann BB 2000, 926).

    Diese grundrechtsbeschränkende Norm ist jedoch ihrerseits wieder im Licht der Meinungsfreiheit auszulegen und anzuwenden (BVerfG 16. Oktober 1998 - 1 BvR 1685/92 - NZA 1999, 77).

  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

    Auszug aus BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 177/02
    Rechtsbeugung begeht deshalb nur d e r Amtsträger, der sich bewusst in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet (BGH 23. Mai 1984 - 3 StR 102/84 - BGHSt 32, 357, 360 f.; 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92 - BGHSt 38, 381, 383).
  • LAG Sachsen, 08.01.2002 - 5 Sa 967/00
    Auszug aus BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 177/02
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Januar 2002 - 5 Sa 967/00 - aufgehoben.
  • BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98

    BGH hebt Freisprüche im Havemann-Prozeß auf

    Auszug aus BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 177/02
    Die Rechtsbeugung als elementarer Verstoß gegen die Rechtsordnung setzt darüber hinaus einen direkten Vorsatz des Betreffenden, einen Rechtsbeugungsvorsatz voraus (§ 2 Abs. 3 StGB; BGH 10. Dezember 1998 - 5 StR 322/98 - BGHSt 44, 275, 305).
  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 240/01

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Verwertungsverbot

    Auszug aus BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 177/02
    a) Im Ansatz zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen als Auflösungsgrund geeignet sind (BAG 30. Juni 1959 - 3 AZR 111/58 - AP KSchG § 1 Nr. 56; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 240/01 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 45 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 46).
  • BAG, 04.05.1955 - 1 ABR 4/53

    Betriebsverfassungsrecht: Zulässiger Gegenstand einer Betriebsversammlung

    Auszug aus BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 177/02
    Seine Grenze findet das Teilnahmerecht an der Personalversammlung allerdings regelmäßig in der arbeitsvertraglichen Pflicht, nicht den Betriebsfrieden zu stören (vgl. BAG 4. Mai 1955 - 1 ABR 4/53 - BAGE 1, 359; 22. Oktober 1964 - 2 AZR 479/63 - AP KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 4; FKHES BetrVG 21. Aufl. § 45 Rn. 22 f.).
  • BAG, 22.10.1964 - 2 AZR 479/63

    Betriebsversammlung - Meinungsäußerung - Ehrverletzung - Betriebsfrieden

    Auszug aus BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 177/02
    Seine Grenze findet das Teilnahmerecht an der Personalversammlung allerdings regelmäßig in der arbeitsvertraglichen Pflicht, nicht den Betriebsfrieden zu stören (vgl. BAG 4. Mai 1955 - 1 ABR 4/53 - BAGE 1, 359; 22. Oktober 1964 - 2 AZR 479/63 - AP KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 4; FKHES BetrVG 21. Aufl. § 45 Rn. 22 f.).
  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 177/02
    Wegen dieses zeitlichen Beurteilungsansatzes ist es denkbar, dass mögliche Auflösungsgründe ihr Gewicht wieder verlieren, weil die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände sich im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung geändert haben (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 158/01 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 42 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 45).
  • BAG, 30.06.1959 - 3 AZR 111/58

    Kündigung - Unwirksamkeit - Kündigungsschreiben - Angabe von Kündigungsschreiben

    Auszug aus BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 177/02
    a) Im Ansatz zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen als Auflösungsgrund geeignet sind (BAG 30. Juni 1959 - 3 AZR 111/58 - AP KSchG § 1 Nr. 56; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 240/01 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 45 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 46).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 177/02
    Dem Landesarbeitsgericht ist weiter darin zu folgen, dass bei der kündigungsrechtlichen Bewertung verbaler Entgleisungen im Arbeitsverhältnis stets das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 2) zu berücksichtigen ist (BVerfG 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 - BVerfGE 93, 266, 289; 16. Oktober 1998 - 1 BvR 1685/92 - NZA 1999, 77; 29. Juli 2003 - 1 BvR 2145/02 - NJW 2003 Heft 45 VI; Schmitz-Scholemann BB 2000, 926).
  • BGH, 23.05.1984 - 3 StR 102/84

    Prügel durch Jugendstaatsanwalt - § 336 StGB aF (§ 339 StGB nF), § 340 StGB

  • BAG, 22.12.1956 - 3 AZR 91/56

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bindung an die Revisionszulassung

  • BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 633/90

    Nichtigkeit einer Personalratswahl - Kündigungsbefugnis des Vorsitzenden des

  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 38/96

    Rechtmäßigkeit der arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung eines

  • BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02

    Unzutreffende Annahme von Schmähkritik bei Polemik im politischen Meinungskampf

  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 302/96

    Kündigung wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit; Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags

  • BAG, 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06

    Kündigung - Anforderungsprofil - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Hinzu kommt, dass aufgrund der Veränderungen in der Belegschaftsstruktur eine günstige Prognose für eine den Betriebszwecken dienliche, weitere Zusammenarbeit nur dann gestellt werden konnte, wenn die Angriffe auf den ehemaligen Vertriebsdirektor lediglich das konkrete Verhältnis des Klägers zu diesem als Vorgesetzten betrafen und keine Rückschlüsse auf das zukünftige Verhalten des Klägers zum Management der Beklagten insgesamt, seinen künftigen Vorgesetzten und Kollegen zulassen (Senat 6. November 2003 - 2 AZR 177/02 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 46 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60).
  • BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 234/04

    Auflösungsantrag - Arbeitgeber

    Wegen dieses zeitlichen Beurteilungsansatzes ist es denkbar, dass mögliche Auflösungsgründe ihr Gewicht wieder verlieren, weil die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände sich im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung geändert haben (weiterführend BAG 7. März 2002 - 2 AZR 158/01 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 42 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 45; 6. November 2003 - 2 AZR 177/02 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 46 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60).

    Als Auflösungsgrund geeignet sind danach etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen (so schon BAG 30. Juni 1959 - 3 AZR 111/58 - AP KSchG § 1 Nr. 56; Senat 6. November 2003 - 2 AZR 177/02 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 46 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60; KR-Spilger aaO § 9 KSchG Rn. 56; Keßler NZA-RR 2002, 1, 9 beide mwN).

  • LAG Hessen, 12.05.2011 - 5 Sa 1863/10

    Außerordentliche Kündigung - grobe Beleidigung gegenüber Vorgesetztem -

    Auch eine einmalige Ehrverletzung ist kündigungsrelevant und umso schwerwiegender je unverhältnismäßiger und je überlegter sie erfolgt (vgl. BAG 06. November 2003 - 2 AZR 177/02 - Rn. 42, zitiert nach juris; BAG 10. Oktober 2002 -2 AZR 418/01 - DB 2003, 1797 zu B I 3 a der Gründe; BAG 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - Rn. 13, zitiert nach juris).

    In minderschweren Fällen kann eine außerordentliche Kündigung ungerechtfertigt sein und nur eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG in Betracht kommen (vgl. BAG 06. November 2003 - 2 AZR 177/02 - Rn. 42, zitiert nach juris; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - DB 2006, 1567 (1567)).

    Für die Bewertung ist ferner wesentlich, ob die Kritik an dem Arbeitgeber, dem Betrieb oder dem Vorgesetzten nur in der Betriebsöffentlichkeit oder der Anwesenheit betriebsfremder Personen erfolgt ist (vgl. BAG 06. November 2003 - 2 AZR 177/02 - Rn. 42, zitiert nach juris).

  • LAG Hamm, 28.03.2006 - 12 Sa 136/06

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Beleidigung von

    Dabei ist die strafrechtliche Beurteilung kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend (vgl. BAG, Urteil vom 06.11.2003 - 2 AZR 177/02 -, AP Nr. 46 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG, Urteil vom 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 -, DB 2003, 1797 f. jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Insoweit entspricht es nämlich höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 06.11.2003 - 2 AZR 177/02 -, AP Nr. 46 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung), dass im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses, der eine Kündigung wegen grober Beleidigungen von Vorgesetzten zum Gegenstand hat, vom Tatsachengericht zu klären und zu prüfen ist, inwieweit der vom Arbeitnehmer erhobene Vorwurf eine sachliche Berechtigung enthält.

    Zwar ist festzuhalten, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder dessen Vertreters bzw. von Vorgesetzten, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betreffenden darstellen, eine verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigen können (vgl. BAG, Urteil vom 06.11.2003 - 2 AZR 177/02 -, AP Nr. 46 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

  • BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 92/22

    Auflösungsantrag - Wahlbewerber

    Zwar kommt es für die Begründetheit eines Auflösungsantrags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG darauf an, ob die objektive Lage zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Prognose rechtfertigt, eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit sei nicht zu erwarten; es ist deshalb denkbar, dass mögliche Auflösungsgründe ihr Gewicht wieder verlieren, weil die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände sich im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung geändert haben (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 61; 6. November 2003 - 2 AZR 177/02 - zu II 6 a der Gründe) .
  • ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 13574/13

    Fehlverhalten - fristlose Kündigung

    Nach welchen Kriterien dies mit Rücksicht auf beteiligte Kommunikationsgrundrechte des Arbeitnehmers (s. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG 60 S. Text oben, S. 6 Fn. 37. S. Text oben, S. 6 Fn. 37. , Art. 17 GG 61 S. Text: " Art. 17 [Petitionsrecht] Jedermann hat da Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden". S. Text: " Art. 17 [Petitionsrecht] Jedermann hat da Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden". ) hinzunehmen und bei allem Ärger eben auch auszuhalten ist, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für den neueren 62 S. zur noch deutlich restriktiveren Linie etwa BAG 26.5.1977 - 2 AZR 632/76 - BAGE 29, 195 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 5 = NJW 1978, 239 [II.5.]: "Besteht die Betätigung in einer Meinungsäußerung, so findet das dem Arbeitnehmer gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zustehende Grundrecht der freien Meinungsäußerung seine Schranken in den Grundregeln über das Arbeitsverhältnis (...)"; 15.12.1977 - 3 AZR 184/76 - AP § 626 BGB Nr. 69 = NJW 1978, 1874 [II.2.]; differenzierter und unter Berücksichtigung jüngerer Judikatur des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sodann BAG 17.2.2000 - 2 AZR 927/98 - n.v. (Volltext in "Juris") [II.1.]; 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 - EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 1 = DB 2003, 1797 [B.I.3 a.]; s. ferner auch BAG 6, 11.2003 - 2 AZR 177/02 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 46 = ZTR 2004, 261 [II.].

    S. zur noch deutlich restriktiveren Linie etwa BAG 26.5.1977 - 2 AZR 632/76 - BAGE 29, 195 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 5 = NJW 1978, 239 [II.5.]: "Besteht die Betätigung in einer Meinungsäußerung, so findet das dem Arbeitnehmer gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zustehende Grundrecht der freien Meinungsäußerung seine Schranken in den Grundregeln über das Arbeitsverhältnis (...)"; 15.12.1977 - 3 AZR 184/76 - AP § 626 BGB Nr. 69 = NJW 1978, 1874 [II.2.]; differenzierter und unter Berücksichtigung jüngerer Judikatur des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sodann BAG 17.2.2000 - 2 AZR 927/98 - n.v. (Volltext in "Juris") [II.1.]; 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 - EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 1 = DB 2003, 1797 [B.I.3 a.]; s. ferner auch BAG 6, 11.2003 - 2 AZR 177/02 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 46 = ZTR 2004, 261 [II.].

    62) S. zur noch deutlich restriktiveren Linie etwa BAG 26.5.1977 - 2 AZR 632/76 - BAGE 29, 195 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 5 = NJW 1978, 239 [II.5.]: "Besteht die Betätigung in einer Meinungsäußerung, so findet das dem Arbeitnehmer gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zustehende Grundrecht der freien Meinungsäußerung seine Schranken in den Grundregeln über das Arbeitsverhältnis (...)"; 15.12.1977 - 3 AZR 184/76 - AP § 626 BGB Nr. 69 = NJW 1978, 1874 [II.2.]; differenzierter und unter Berücksichtigung jüngerer Judikatur des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sodann BAG 17.2.2000 - 2 AZR 927/98 - n.v. (Volltext in "Juris") [II.1.]; 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 - EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 1 = DB 2003, 1797 [B.I.3 a.]; s. ferner auch BAG 6, 11.2003 - 2 AZR 177/02 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 46 = ZTR 2004, 261 [II.].

  • EGMR, 17.09.2015 - 14464/11

    Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) durch eine

    Am 6. November 2003 hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil vom 8. Januar 2002 auf Revision der Landeshauptstadt hin auf und verwies die Rechtssache zurück an das Landesarbeitsgericht (Nr. 2 AZR 177/02).
  • LAG Baden-Württemberg, 10.02.2010 - 2 Sa 59/09

    Kündigung und Auflösungsantrag wegen kritischer Äußerungen über den Arbeitgeber -

    Ist eine Äußerung weder als Schmähung noch als Formalbeleidigung einzustufen, hat das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände eine Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit einerseits und des Rechtsguts, in dessen Interesse die Meinungsfreiheit eingeschränkt ist, andererseits vorzunehmen (zur Abmahnung: BVerfG Kammerbeschluss vom 16.10.1998 - 1 BvR 1685/92 - AP Nr. 24 zu § 611 BGB Abmahnung, juris Rn. 19; vgl. auch BAG Urteil 06.11.2003 - 2 AZR 177/02 - AP Nr. 46 zu § 1 KSchG 1969 verhaltensbedingte Kündigung).
  • LAG Düsseldorf, 21.01.2020 - 14 Sa 525/19

    Verhaltensbedingte Kündigung bei Störung Betriebsfrieden

    Dementsprechend unterfallen bewusst falsche Tatsachenbehauptungen sowie eine reine Schmähkritik nicht mehr dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG (Münchener Kommentar zum BGB-Hergenröder, 8. Aufl. 2006, § 1 KSchG, Rn. 288 f.; Grobys/Panzer-Heemeyer, StichwortKommentar, Arbeitsrecht, 3. Aufl., Edition 10/2019, Kündigung, verhaltensbedingte, Rn. 34 ff.; BAG vom 11.07.1991 - 2 AZR 633/90, AP LPVG Bayern Art. 6 Nr. 1; BAG vom 06.02.1997 - 2 AZR 38/96, juris; BAG vom 06.11.2003 - 2 AZR 177/02, BeckRS 2004, 40345; zu Art. 626 Abs. 1 BGB vgl. nur BAG vom 18.12.2014 - 2 AZR 265/15, AP BGB § 626 Nr. 250).

    Es kommt nicht auf die strafrechtliche Wertung, sondern darauf an, ob dem Arbeitgeber nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten ist (BAG vom 06.11.2003 - 2 AZR 177/02, BeckRS 2004, 40345).

  • LAG Düsseldorf, 02.07.2009 - 11 Sa 278/09

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung eines Hauswirtschaftsleiters im

    Der Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige, in dem das Gericht über den Antrag befindet, hier also der Schluss der mündlichen Verhandlung in dieser Instanz - d. i. 02.07.2009 - (vgl. nur BAG 06.11.2003 - 2 AZR 177/02 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60; BAG 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06 - a. a. O.).
  • LAG Hamm, 20.03.2009 - 10 TaBV 149/08

    Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds;

  • ArbG Berlin, 05.09.2006 - 96 Ca 23147/05

    Ausländerfeindliche Äußerungen; Substantiierungsmaßstab; Kündigung

  • LAG Hessen, 13.10.2011 - 11 Sa 155/11

    Kündigung und Abmahnungen wegen behaupteten Fehlverhaltens gegenüber (weiblichen)

  • LAG Hamm, 30.08.2005 - 19 Sa 722/05

    Abmahnung wegen Schlechtleistung ; Anforderungen an Darlegung; Abmahnung wegen

  • ArbG Dortmund, 05.05.2021 - 7 Ca 988/21
  • ArbG Aachen, 01.03.2022 - 4 Ca 583/21

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Vielzahl von Kündigungsgründen -

  • OVG Niedersachsen, 04.06.2015 - 18 LP 10/14

    Arbeitszeitbetrug; außerordentliche Kündigung; Beleidigung; Kündigungsgrund;

  • LAG Nürnberg, 18.11.2008 - 1 Sa 787/07
  • LAG Hessen, 18.03.2005 - 3 Sa 1072/04

    Schmähkritik - Abmahnung!

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