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   BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 182/15   

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https://dejure.org/2016,25205
BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 182/15 (https://dejure.org/2016,25205)
BAG, Entscheidung vom 17.03.2016 - 2 AZR 182/15 (https://dejure.org/2016,25205)
BAG, Entscheidung vom 17. März 2016 - 2 AZR 182/15 (https://dejure.org/2016,25205)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 KSchG, § 1 Abs 2 S 1 Alt 3 KSchG, § 1 Abs 2 S 4 KSchG, § 1 Abs 5 KSchG, § 102 Abs 1 BetrVG
    Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste

  • IWW

    § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § ... 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 1 Abs. 5 KSchG, § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG, § 561 ZPO, § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 111 BetrVG, § 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG, § 111 Satz 1 BetrVG, § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG, § 17 Abs. 1 KSchG, § 111 Satz 1, § 112 BetrVG, § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Umfang und Inhalt der Verständigung mit dem Betriebsrat über eine Betriebsänderung; Sukzessiver Personalabbau als Betriebsänderung; Unzulässigkeit der sog. Vorratsanhörung des Betriebsrats über noch nicht feststehende Kündigungen; Wechsel in eine Transfergesellschaft als ...

  • bag-urteil.com

    Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste

  • Betriebs-Berater

    Betriebsbedingte Kündigung - einheitlich geplanter Personalabbau in mehreren "Wellen"/Stufen

  • rewis.io

    Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigungsrecht - Betriebsbedingte Kündigung; einheitlich geplanter Personalabbau in mehreren "Wellen"/Stufen; Interessenausgleich mit Namensliste; Anhörung des Betriebsrats; alternativer Kündigungssachverhalt; Abgrenzung zur Unterrichtung "auf Vorrat"

  • rechtsportal.de

    Umfang und Inhalt der Verständigung mit dem Betriebsrat über eine Betriebsänderung

  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Vermutung der Betriebsbedingtheit einer Kündigung bei Betriebsänderung durch sukzessiven Personalabbau

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Interessenausgleich mit Namensliste muss sich auf gesamte Maßnahme beziehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Personalabbau in mehreren Wellen: Anforderungen an Namensliste und Betriebsratsanhörung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsbedingte Kündigung - und die Anhörung des Betriebsrats auf Vorrat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsbedingte Kündigung - und der teilweise Interessenausgleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsbedingte Kündigung - einheitlich geplanter Personalabbau in mehreren "Wellen"/Stufen - Interessenausgleich mit Namensliste - Anhörung des Betriebsrats - alternativer Kündigungssachverhalt - Abgrenzung zur Unterrichtung "auf Vorrat"

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat bei Massenentlassung gestärkt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 154, 303
  • ZIP 2016, 1743
  • MDR 2016, 1214
  • NZA 2016, 1072
  • BB 2016, 2100
  • BB 2016, 2169
  • DB 2016, 2610
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 516/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 182/15
    Zu diesen gehören das Vorliegen einer Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 BetrVG, die für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war, sowie dessen ordnungsgemäße Bezeichnung in einem Interessenausgleich (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 516/11 - Rn. 16, BAGE 143, 177) .

    Beruht der sukzessive Personalabbau auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung, sind die Abbaumaßnahmen grundsätzlich zusammen zu betrachten (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 516/11 - Rn. 19, BAGE 143, 177) .

    Die durch § 1 Abs. 5 KSchG bewirkten nachteiligen Folgen der Namensliste für die kündigungsrechtliche Stellung der von ihr betroffenen Arbeitnehmer ist verfassungsrechtlich nur durch die Einflussnahmemöglichkeit des Betriebsrats auf die gesamte unternehmerische Maßnahme und ihre Folgen für die davon betroffenen Arbeitnehmer zu rechtfertigen (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 516/11 - Rn. 27, BAGE 143, 177) .

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 386/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste -

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 182/15
    Ist in einem solchen Fall der gekündigte Arbeitnehmer von der zweiten "Welle" betroffen und liegt hinsichtlich der beiden ersten Stufen jeweils eine abschließende Einigung der Betriebspartner über den durchzuführenden Personalabbau und insoweit vollständige Namenslisten vor, bildet dies eine ausreichende Vermutungsbasis iSv. § 1 Abs. 5 KSchG (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 386/11 - Rn. 22; 22. Januar 2004 - 2 AZR 110/02 - zu C III 5 der Gründe) .

    Nach seiner Vorstellung sollen die Betriebsräte verstärkt in die Verantwortung für Betriebsänderungen iSv. § 111 BetrVG einbezogen werden sowie im Rahmen eines nicht durch Spruch der Einigungsstelle erzwingbaren Interessenausgleichs einen erhöhten Einfluss auf die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung und über die Einzelheiten der Betriebsänderung gewinnen (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 386/11 - Rn. 29) .

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 15/15

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 182/15
    Dem kommt er dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt darstellt (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 15 f.) .

    Die Unterrichtung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG soll dem Betriebsrat Gelegenheit geben, die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung zu bilden, um ggf. auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 14) .

  • BAG, 22.04.2010 - 2 AZR 991/08

    Betriebsbedingte Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 182/15
    Der Betriebsrat könnte sich lediglich gutachterlich zu einem fiktiven Sachverhalt äußern (BAG 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - Rn. 14) .

    Die Willensbildung des Arbeitgebers, auf die dem Betriebsrat die Einflussnahme ermöglicht werden soll, ist dann regelmäßig abgeschlossen (BAG 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - Rn. 16) .

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 110/02

    Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung - Beschäftigung

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 182/15
    Ist in einem solchen Fall der gekündigte Arbeitnehmer von der zweiten "Welle" betroffen und liegt hinsichtlich der beiden ersten Stufen jeweils eine abschließende Einigung der Betriebspartner über den durchzuführenden Personalabbau und insoweit vollständige Namenslisten vor, bildet dies eine ausreichende Vermutungsbasis iSv. § 1 Abs. 5 KSchG (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 386/11 - Rn. 22; 22. Januar 2004 - 2 AZR 110/02 - zu C III 5 der Gründe) .
  • Drs-Bund, 24.06.2003 - BT-Drs 15/1204
    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 182/15
    Die dort normierten Erleichterungen verfolgen das Ziel, bei betriebsbedingten Kündigungen einer größeren Zahl von Arbeitnehmern eine erhöhte Rechtssicherheit zu erreichen (vgl. BT-Drs. 15/1204 S. 11) .
  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 352/11

    Interessenausgleich mit Namensliste - Bildung von Altersgruppen

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 182/15
    Für Großbetriebe wird diese Staffel eingeschränkt - dort ist eine Betriebseinschränkung iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG erst bei einem Personalabbau von 5 vH der Gesamtbelegschaft gegeben (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 17, BAGE 142, 339) .
  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 5/05

    Sozialplanpflicht bei Personalabbau

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 182/15
    Dies gilt insbesondere, wenn nach der ersten Entlassungswelle neue, vom Arbeitgeber ursprünglich nicht vorhergesehene und eingeplante Umstände eingetreten sind (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 5/05 - Rn. 19, BAGE 117, 296).
  • LAG Hamm, 25.02.2015 - 3 Sa 431/14

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 182/15
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Februar 2015 - 3 Sa 431/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • BAG, 06.06.1978 - 1 AZR 495/75

    Beteiligungsrechte des Betriebsrats - Betriebsänderung - Anhaltender

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 182/15
    In solchen Fällen sind die aufgrund neuer Planung ergriffenen Maßnahmen grundsätzlich unabhängig von einem bis dahin durchgeführten Personalabbau zu betrachten, auch wenn sie möglicherweise auf derselben wirtschaftlichen Entwicklung beruhen (BAG 6. Juni 1978 - 1 AZR 495/75 -; Gillen NZA 2005, 1385) .
  • LAG Hamm, 25.10.2005 - 4 Sa 1163/04

    Zulässigkeit der Berufung ohne förmliche Anträge bei Teilbefassung mit dem

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.10.2007 - 2 Sa 458/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Interessenausgleich mit

  • BAG, 05.11.2009 - 2 AZR 676/08

    Interessenausgleich mit Namensliste - grob fehlerhafte Sozialauswahl -

  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Die nach jedem Abbau bestehende Arbeitnehmerzahl ist dann die normale und nunmehr den Betrieb kennzeichnende Belegschaftsstärke (vgl. BAG 9. Juni 2016 - 6 AZR 638/15 - Rn. 14; 24. Februar 2005 - 2 AZR 207/04 - Rn. 23; zur Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG BAG 17. März 2016 - 2 AZR 182/15 - Rn. 30, BAGE 154, 303) .
  • BAG, 08.12.2022 - 6 AZR 31/22

    Sozialauswahl - Rentennähe - grobe Fehlerhaftigkeit

    Ob der Betriebsrat seiner ihm vom Gesetzgeber übertragenen hohen Mitverantwortung für Betriebsänderungen iSv. § 111 BetrVG (dazu BAG 17. März 2016 - 2 AZR 182/15 - Rn. 36, BAGE 154, 303) tatsächlich gerecht geworden ist, unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 386/11 - Rn. 33) .

    Darum liegen keine "Teil-Namenslisten" vor, die den Anforderungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht genügten (vgl. BAG 17. März 2016 - 2 AZR 182/15 - Rn. 33 f., BAGE 154, 303; Salamon BB 2022, 2612, 2614) .

  • BAG, 17.08.2023 - 6 AZR 56/23

    Vermutungswirkung - § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO

    Beruft sich der Insolvenzverwalter zur Begründung seiner Kündigung auf das Eingreifen der Vermutungsregel des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, hat er deren Tatbestandsvoraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BAG 17. November 2005 - 6 AZR 118/05 - Rn. 13; vgl. zu § 1 Abs. 5 KSchG BAG 17. März 2016 - 2 AZR 182/15 - Rn. 26, BAGE 154, 303) .

    Dazu gehört die Darlegung, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein wirksamer Interessenausgleich mit Namensliste existiert (vgl. zu § 1 Abs. 5 KSchG BAG 3. April 2008 - 2 AZR 879/06 - Rn. 21 mwN) , sowie das Vorliegen einer für die Kündigung des Arbeitnehmers ursächlichen Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 1 BetrVG (vgl. BAG 17. März 2016 - 2 AZR 182/15 - aaO) .

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