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   BAG, 09.10.1997 - 2 AZR 195/97   

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https://dejure.org/1997,15132
BAG, 09.10.1997 - 2 AZR 195/97 (https://dejure.org/1997,15132)
BAG, Entscheidung vom 09.10.1997 - 2 AZR 195/97 (https://dejure.org/1997,15132)
BAG, Entscheidung vom 09. Oktober 1997 - 2 AZR 195/97 (https://dejure.org/1997,15132)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Sachsen-Anhalt, 13.12.1996 - 2 Sa 650/96

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch mündliche Kündigung; Unwirksamkeit der

    Auszug aus BAG, 09.10.1997 - 2 AZR 195/97
    hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Etzel, die Richter Bitter und Dr. Fischermeier sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Roeckl und die ehrenamtliche Richterin Kuemmel-Pleißner für Recht erkannt 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Dezember 1996 - 2 Sa 650/96 - aufgehoben.
  • BAG, 03.05.1979 - 2 AZR 679/77

    Ausgleichsquittung - Kündigungsschutzklage - Aufhebungsvertrag - Vergleich -

    Auszug aus BAG, 09.10.1997 - 2 AZR 195/97
    Solch typische Verträge sind wie Rechts normen zu behandeln, ihre Auslegung (§§ 133, 157 BGB) kann daher vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (u.a. BAG Urteil vom 5. Mai 1955 - 2 AZR 356/54 - AP Nr. 1 zu § 549 ZPO; BAGE 32, 6, 9 f. = AP Nr. 6 zu § 4 KSchG 1969, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 20. Juni 1985 - 2 AZR 427/84 - AP Nr. 33 zu § 112 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe; BAG Urteil vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 438/95 - AP Nr. 79 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbeding te Kündigung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 2 c aa der Gründe; Germelmann/Matthes/ Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 73 Rz 15, m.w.N.).
  • BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 438/95

    Betriebsbedingte Kündigung wegen Umstellung der Vertriebsart

    Auszug aus BAG, 09.10.1997 - 2 AZR 195/97
    Solch typische Verträge sind wie Rechts normen zu behandeln, ihre Auslegung (§§ 133, 157 BGB) kann daher vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (u.a. BAG Urteil vom 5. Mai 1955 - 2 AZR 356/54 - AP Nr. 1 zu § 549 ZPO; BAGE 32, 6, 9 f. = AP Nr. 6 zu § 4 KSchG 1969, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 20. Juni 1985 - 2 AZR 427/84 - AP Nr. 33 zu § 112 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe; BAG Urteil vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 438/95 - AP Nr. 79 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbeding te Kündigung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 2 c aa der Gründe; Germelmann/Matthes/ Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 73 Rz 15, m.w.N.).
  • BAG, 20.06.1985 - 2 AZR 427/84

    Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung - Erhebung einer Kündigungsschutzklage -

    Auszug aus BAG, 09.10.1997 - 2 AZR 195/97
    Solch typische Verträge sind wie Rechts normen zu behandeln, ihre Auslegung (§§ 133, 157 BGB) kann daher vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (u.a. BAG Urteil vom 5. Mai 1955 - 2 AZR 356/54 - AP Nr. 1 zu § 549 ZPO; BAGE 32, 6, 9 f. = AP Nr. 6 zu § 4 KSchG 1969, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 20. Juni 1985 - 2 AZR 427/84 - AP Nr. 33 zu § 112 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe; BAG Urteil vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 438/95 - AP Nr. 79 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbeding te Kündigung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 2 c aa der Gründe; Germelmann/Matthes/ Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 73 Rz 15, m.w.N.).
  • BAG, 05.05.1955 - 2 AZR 356/54

    Arbeitsvertrag: Voraussetzungen für die Auslegung durch das BAG

    Auszug aus BAG, 09.10.1997 - 2 AZR 195/97
    Solch typische Verträge sind wie Rechts normen zu behandeln, ihre Auslegung (§§ 133, 157 BGB) kann daher vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (u.a. BAG Urteil vom 5. Mai 1955 - 2 AZR 356/54 - AP Nr. 1 zu § 549 ZPO; BAGE 32, 6, 9 f. = AP Nr. 6 zu § 4 KSchG 1969, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 20. Juni 1985 - 2 AZR 427/84 - AP Nr. 33 zu § 112 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe; BAG Urteil vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 438/95 - AP Nr. 79 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbeding te Kündigung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 2 c aa der Gründe; Germelmann/Matthes/ Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 73 Rz 15, m.w.N.).
  • BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 712/98

    Kündigung; Kirchendienst

    Selbst wenn in dieser Regelung ein konstitutives Erfordernis gesehen wird, erfaßt sie nicht die Kündigung des Arbeitsvertrags, mit der seine Beendigung erstrebt wird, sondern nur die Änderung und Erweiterung des Arbeitsvertrags durch Nebenabreden (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1997 - 2 AZR 195/97 - RzK I 2 a Nr. 18).
  • BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 513/99

    Auslegung einer vertraglichen Schriftformklausel

    Fortführung der Senatsrechtsprechung BAG 9. Oktober 1997 - 2 AZR 195/97 - RzK I 2 a Nr. 18 und BAG 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - AP GrO kath.

    Die streitige Kündigung ist nicht gemäß § 125 Satz 2 BGB unwirksam (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. 9. Oktober 1997 - 2 AZR 195/97 - RzK I 2 a Nr. 18 und 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - AP GrO kath. Kirche Art. 4 Nr. 1; ebenso BAG 16. Mai 2000 - 9 AZR 245/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Auslegung von § 13 des Arbeitsvertrages (§§ 133, 157 BGB) durch das Landesarbeitsgericht dürfte zwar, weil es sich wohl um einen Formular-Arbeitsvertrag handelt, der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. BAG 9. Oktober 1997 aaO mwN).

    Jedenfalls hätte, wenn auch die auf Beseitigung des Arbeitsvertrages gerichtete und damit auf einer ganz anderen Ebene liegende Kündigung dem Schriftformzwang unterstellt werden sollte, dies durch Aufnahme eines entsprechenden Begriffs in den Katalog des § 13 Satz 1 oder in anderer Weise klargestellt werden müssen (vgl. BAG 9. Oktober 1997 aaO).

  • BAG, 16.05.2000 - 9 AZR 245/99

    Vertragliche Schriftform für Aufhebungsvertrag

    Da eine Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft nicht von der in § 7 Satz 1 des Vertrages vereinbarten Schriftformklausel erfaßt wird (vgl. BAG 9. Oktober 1997 - 2 AZR 195/97 - EzA BGB § 125 Nr. 12), ist davon auszugehen, daß die Parteien bewußt für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf die Warnfunktion einer Schriftform verzichtet haben.
  • BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 631/96

    Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht; Kündigung eines ausländischen Staates

    Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil es sich bei den Bestimmungen des FSN Handbook um für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BAG Urteil vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 438/95 - AP Nr. 79 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BAG Urteil vom 9. Oktober 1997 - 2 AZR 195/97 - n.v.; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 73 Rz 15, m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 13.01.1999 - 12 Sa 1810/98

    Kündigung: Wirksamkeit - Kündigung in einem Anwaltsschriftsatz - Bevollmächtigung

    Die anwaltlich vertretene Klägerin (Arbeitnehmerin) übersah die Nachkündigung und griff sie daher weder in dem laufenden Vorprozeß noch mit einer rechtzeitig erhobenen neuen Klage, sondern erst nach rechtskräftigem Obsiegen im Vorprozeß mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage an.Leitsätze:Der Prozeßbevollmächtigte des Arbeitnehmers ist zur Entgegennahme weiterer Kündigungen ermächtigt, wenn ihm eine Einheitsvollmacht (Vordruck V 118 der Hans Solden GmbH) erteilt wurde.Eine schriftsätzliche Nachkündigung muß jedenfalls dann binnen der dreiwöchigen Klagefrist angegriffen werden, wenn nach Lage der Dinge ihr Ausspruch nicht überraschend (i. c. Wiederholung nach einer Rüge gem. § 174 BGB) ist und sie im Schriftsatz des Kündigenden auch nicht versteckt worden ist.Die vertragliche Klausel, nach der die Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Vertrages der Schriftform bedarf, gilt jedenfalls dann nicht für Kündigungen, wenn der Arbeitsvertrag das Kündigungsrecht gesondert regelt, ohne hierbei für die Kündigung Schriftform vorzuschreiben (wie BAG 09.10.1997, 2 AZR 195/97).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitsvertrag das Kündigungsrecht gesondert regelt, ohne hierbei für die Kündigung Schriftform vorzuschreiben (KR-Friedrich, § 13 KSchG Rz. 274, BAG, Urteil vom 09.10.1997, 2 AZR 195/97, EzA-SD 1998, Nr. 11, 5-6).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.10.1997 - 5 Sa 461/96

    Wirksamkeit einer mündlichen fristlosen Kündigung ; Vertraglich vereinbarte

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