Rechtsprechung
BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 196/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Außerordentliche Arbeitgeberkündigung - Rückgabe von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sachen - Erledigungserklärung
- Wolters Kluwer
Befreiung eines Arbeitnehmers von allen Pflichten aus dem streitigen Arbeitsverhältnis bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung; Antrag auf Rücknahme von Abmahnungen und Entfernung aus der Personalakte
- bag-urteil.com
Außerordentliche Arbeitgeberkündigung - Rückgabe von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sachen - Erledigungserklärung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 26.04.2005 - 3 Ca 4659/03
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.11.2005 - 9 Sa 566/05
- BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 196/06
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 25.04.1991 - 2 AZR 624/90
Außerordentliche Kündigung - Wettbewerbsverbot
Auszug aus BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 196/06
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (25. April 1991 - 2 AZR 624/90 - AP BGB § 626 Nr. 104 = EzA BGB § 626 nF Nr. 140) ist bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung der Arbeitnehmer, der selbst die Wirksamkeit der Kündigung bestreitet, nicht von allen Pflichten aus dem streitigen Arbeitsverhältnis befreit.
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.04.2008 - 7 Ta 48/08
Kostenfestsetzung: Einreichung einer sofortigen Beschwerde bei rechtlich nicht zu …
Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Verfahren mit Urteil vom 12.12.2006 (Az. 2 AZR 196/06) die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Klägerin aus, sie sei nicht verpflichtet, der Beklagten Kosten in Höhe von 925, 60 EUR nebst Zinsen zu erstatten, da das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 13.12.2007 (Az. 2 AZR 196/06) die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben habe.
Die Kostenentscheidung aus dem Revisionsurteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 12.12.2006 (Az. 2 AZR 196/06) ist hingegen für die vorliegende Kostenfestsetzung irrrelevant.
Sie betrifft ausschließlich das Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen 2 AZR 196/06, eben nicht das hier vorliegende Nichtzulassungsverfahren des Bundesarbeitsgerichtes mit dem Aktenzeichen 9 AZN 524/06.
- LAG Düsseldorf, 13.11.2008 - 11 Sa 820/08
Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit im Falle der Erklärung einer …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitnehmer an das Wettbewerbsverbot auch dann noch gebunden, wenn der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ausspricht, die der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage angreift (BAG 25.04.1991 - 2 AZR 624/90 - AP Nr. 104 zu § 626 BGB; BAG 13.12.2007 - 2 AZR 196/06 - Rz. 9 juris; LAG Köln 26.06.2006 - 3 (11) Sa 81/06 - ZIP 2007, 93 nur Ls.). - ArbG Essen, 04.04.2008 - 5 Ca 3715/07
Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung im Falle eines Versuchs des …
Diese Grundsätze gelten prinzipiell auch, wenn der Arbeitgeber vor Aufnahme der Wettbewerbshandlungen eine Kündigung erklärt hat, die sich im Nachhinein als unwirksam herausstellt (BAG v. 25.04.1991 - 2 AZR 624/90 - AP Nr. 104 zu § 626 BGB; vgl. auch BAG Beschluss v. 13.12.2007 - 2 AZR 196/06 - n.v.; ebenso für Handelsvertreter: BGH v. 12.03.2003 - VIII ZR 197/02 - NJW-RR 2003, 981 ff.).