Rechtsprechung
   BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 200/96   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betriebsbedingte Kündigung zwecks Aufgabe der formalen Arbeitgeberstellung und Ersatz der eigenen durch ausgeliehene Arbeitnehmer unter Vorbehalt der weiteren Direktionsrechtsausübung (hier: Kapitänsanstellung durch ausländische Crewing-Firma) - Keine freie Unternehmerentscheidung, sondern unzulässige Austauschkündigung

  • betriebsraete.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsbedingte Kündigung zur Besetzung des Arbeitsplatzes eines Kapitäns durch eine ausländische Crewing-Gesellschaft - freie Unternehmerentscheidung oder unzulässige Austauschkündigung?

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unzulässige Austauschkündigung

  • Betriebs-Berater

    Unzulässige Austauschkündigung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Sozial ungerechtfertigte "Austauschkündigung" bei Weiterbeschäftigung eines Kapitäns nur zu ausländischen Heuerbedingungen

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    § 1 Abs. 1 und 2 KSchG

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Unternehmerische Freiheit und betriebsbedingte Kündigung" von Prof. Dr. Dieter Reuter, original erschienen in: RdA 2004, 161 - 167.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 84, 209
  • NJW 1997, 885
  • ZIP 1997, 249
  • MDR 1997, 270
  • BB 1997, 104
  • BB 1997, 260
  • DB 1996, 2083
  • DB 1997, 178
  • DB 1997, 278
  • NZA 1997, 202



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Wird zitiert von ... (104)  

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 141/99  

    Kündigung wegen Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Personalreduzierung

    1 a) Bei der Beantwortung der Frage, ob eine ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, weil dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, geht es um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 42, 151, 157 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 1, 2 der Gründe und Urteil vom 26. September 1996 - 2 AZR 200/96 -BAGE 84, 209, 212 = AP Nr. 80, aaO, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 256/01  

    Betriebsbedingte Kündigung - außerbetriebliche Gründe

    Diese kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. vgl. zB BAG 26. September 1996 - 2 AZR 200/96 - BAGE 84, 209).
  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 522/98  

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

    Bei der Beantwortung der Frage, ob eine ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, weil dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, geht es um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rechtsprechung, vgl. BAGE 42, 151, 157 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 1, 2 der Gründe und Urteil vom 26. September 1996 - 2 AZR 200/96 - BAGE 84, 209, 212= AP Nr. 80, aaO, zu II 2 der Gründe).
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