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   BAG, 30.11.1988 - 2 AZR 201/88   

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BAG, 30.11.1988 - 2 AZR 201/88 (https://dejure.org/1988,4746)
BAG, Entscheidung vom 30.11.1988 - 2 AZR 201/88 (https://dejure.org/1988,4746)
BAG, Entscheidung vom 30. November 1988 - 2 AZR 201/88 (https://dejure.org/1988,4746)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 25.06.1985 - 3 AZR 254/83

    Betriebsübergang - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 30.11.1988 - 2 AZR 201/88
    Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, sind es dagegen in erster Linie die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know-how" und der "good-will", also die Einführung des Unternehmens auf den Markt (BAGE 49, 102, 105 = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 a der Gründe), Warenzeichen (Senatsurteil vom 29. April 1987 - 2 AZR 623/87 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt), gegebenenfalls, anders als bei Produktionsbetrieben, auch Geschäftsräume und Geschäftslage (so bei Einzelhandelsgeschäften, vgl. BAGE 53, 267, 276 = AP Nr. 59 zu § 613 a BGB, zu B II 3 b, dd der Gründe; vgl. ferner von Hoyningen-Huene, Anm. zu AP Nr. 41 zu § 613 a BGB, unter II 2; Reiff, SAE 1988, 55, 56; Schwerdtner, Festschrift für Gerhard Müller, S. 557, 567; Birk, Anm. zu EzA § 613 a BGB Nr. 43, unter II).

    Der Dritte Senat hat im Urteil vom 25. Juni 1985 (BAGE 49, 102 = AP, aaO) darauf hingewiesen, zum "know-how" und "good-will" gehörten neben der Einführung des Unternehmens auf dem Markt auch die Fachkenntnisse eingearbeiteter Mitarbeiter, die in ihrer Bedeutung für die Fortführung des alten Betriebes im Vordergrund stehen.

  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84

    Betriebsübergang - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 30.11.1988 - 2 AZR 201/88
    Jedoch müssen das Rechtsgeschäft oder die Rechtsgeschäfte insgesamt auf den Übergang eines funktionsfähigen Betriebes oder Betriebsteils ausgerichtet sein, im letzteren Fall die Aufspaltung in verschiedene Rechtsgeschäfte dagegen nur durch die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse bedingt sein (BAGE 48, 376, 383 bis 385 = AP Nr. 43 zu § 613 a BGB, zu B II 3 a und b der Gründe).

    Diese Würdigung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der die Übertragung von sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln nicht zwangsläufig auf einer Vereinbarung zwischen dem bisherigen und dem neuen Inhaber des Betriebes zu beruhen braucht, sondern auch durch einen Vertrag zwischen dem Erwerber und einem Dritten - insbesondere einem Verpächter - vermittelt werden kann (BAGE 48, 376 = AP, aaO).

  • BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 991/78

    Pachtübernahme

    Auszug aus BAG, 30.11.1988 - 2 AZR 201/88
    Es reicht aus, wenn der neue Betriebsinhaber die Befugnis zur Betriebsführung aus einem Rechtsgeschäft mit einem Dritten (BAGE 35, 104 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB - Pächterwechsel -) oder aus einer Vielzahl von Rechtsgeschäften mit Dritten herleitet.

    Ein Betriebsübergang kann danach - insbesondere beim Pächterwechsel (BAGE 35, 104 = AP, aaO) durch weitere Verpachtung an einen zweiten Pächter - zwar auch dann vorliegen, wenn der Erwerber die für die Betriebsführung wesentlichen Mittel durch ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten oder durch eine Vielzahl von Rechtsgeschäften erhält.

  • BAG, 29.09.1988 - 2 AZR 107/88

    Arbeitnehmer als Bestandteil eines Betriebes - Feststellung der Auflösung eines

    Auszug aus BAG, 30.11.1988 - 2 AZR 201/88
    Anschluß an das Grundsatzurteil des Senats vom 29.09.1988 2 AZR 107/88 = BB 1989, 1623.

    Bewachungsunternehmen wie die Beklagte gehören zum Bereich der Dienstleistungsbetriebe, bei denen ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB neben dem Übergang sachlicher Betriebsmittel auch die Vermittlung von Kundenbeziehungen voraussetzt (vgl. das zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmte Urteil des Senates vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 -).

  • BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 696/85

    Betriebsübergang - Kriterien bei Einzelhandelsgeschäft

    Auszug aus BAG, 30.11.1988 - 2 AZR 201/88
    Die Übertragung eines Betriebes setzt nicht die Übernahme aller, sondern nur der für die Erfüllung der arbeitstechnischen Zwecke wesentlichen Betriebsmittel voraus (vgl. BAGE 48, 365, 371, 375 = AP Nr. 42 zu § 613 a BGB, zu II 1 und 3 c, bb der Gründe; BAGE 53, 267, 273 = AP Nr. 58, aaO, zu B II 3 b, aa der Gründe).

    Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, sind es dagegen in erster Linie die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know-how" und der "good-will", also die Einführung des Unternehmens auf den Markt (BAGE 49, 102, 105 = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 a der Gründe), Warenzeichen (Senatsurteil vom 29. April 1987 - 2 AZR 623/87 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt), gegebenenfalls, anders als bei Produktionsbetrieben, auch Geschäftsräume und Geschäftslage (so bei Einzelhandelsgeschäften, vgl. BAGE 53, 267, 276 = AP Nr. 59 zu § 613 a BGB, zu B II 3 b, dd der Gründe; vgl. ferner von Hoyningen-Huene, Anm. zu AP Nr. 41 zu § 613 a BGB, unter II 2; Reiff, SAE 1988, 55, 56; Schwerdtner, Festschrift für Gerhard Müller, S. 557, 567; Birk, Anm. zu EzA § 613 a BGB Nr. 43, unter II).

  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 30/84

    Betriebsübergang aufgrund Funktionsnachfolge?

    Auszug aus BAG, 30.11.1988 - 2 AZR 201/88
    Die Übertragung eines Betriebes setzt nicht die Übernahme aller, sondern nur der für die Erfüllung der arbeitstechnischen Zwecke wesentlichen Betriebsmittel voraus (vgl. BAGE 48, 365, 371, 375 = AP Nr. 42 zu § 613 a BGB, zu II 1 und 3 c, bb der Gründe; BAGE 53, 267, 273 = AP Nr. 58, aaO, zu B II 3 b, aa der Gründe).

    Der Fünfte Senat ist davon ausgegangen, eine fachlich geschulte Belegschaft könne nicht als durch Rechtsgeschäft übertragbarer Betriebsteil im Sinne von § 613 a BGB angesehen werden, wenn ein Betrieb stillgelegt, ein anderer aufgebaut und lediglich der Aufgabenbereich oder die Funktion des stillgelegten Betriebes verlagert werde (BAGE 48, 365 = AP, aaO; vgl. auch BAGE 41, 72, 89 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B II 3 c der Gründe).

  • BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 801/87

    Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang im Baugewerbe - Eingeschränkte Bewertung

    Auszug aus BAG, 30.11.1988 - 2 AZR 201/88
    Wie der Senat bereits im Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 801/87 - (ZiP 1988, 1272, zu II 3 e, bb der Gründe) zu bedenken gegeben hat, sind allerdings bestimmte Fallgestaltungen denkbar.
  • BAG, 28.04.1988 - 2 AZR 623/87

    Betriebsübergang im Großhandel

    Auszug aus BAG, 30.11.1988 - 2 AZR 201/88
    Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, sind es dagegen in erster Linie die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know-how" und der "good-will", also die Einführung des Unternehmens auf den Markt (BAGE 49, 102, 105 = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 a der Gründe), Warenzeichen (Senatsurteil vom 29. April 1987 - 2 AZR 623/87 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt), gegebenenfalls, anders als bei Produktionsbetrieben, auch Geschäftsräume und Geschäftslage (so bei Einzelhandelsgeschäften, vgl. BAGE 53, 267, 276 = AP Nr. 59 zu § 613 a BGB, zu B II 3 b, dd der Gründe; vgl. ferner von Hoyningen-Huene, Anm. zu AP Nr. 41 zu § 613 a BGB, unter II 2; Reiff, SAE 1988, 55, 56; Schwerdtner, Festschrift für Gerhard Müller, S. 557, 567; Birk, Anm. zu EzA § 613 a BGB Nr. 43, unter II).
  • BAG, 29.10.1975 - 5 AZR 444/74

    Betriebsübergang: Begriff und Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 30.11.1988 - 2 AZR 201/88
    Für Produktionsbetriebe können die - beweglichen - sächlichen Betriebsmittel wie Maschinen und Einrichtungsgegenstände prägend sein (vgl. BAGE 27, 291, 296 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 a der Gründe).
  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80

    Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt

    Auszug aus BAG, 30.11.1988 - 2 AZR 201/88
    Der Fünfte Senat ist davon ausgegangen, eine fachlich geschulte Belegschaft könne nicht als durch Rechtsgeschäft übertragbarer Betriebsteil im Sinne von § 613 a BGB angesehen werden, wenn ein Betrieb stillgelegt, ein anderer aufgebaut und lediglich der Aufgabenbereich oder die Funktion des stillgelegten Betriebes verlagert werde (BAGE 48, 365 = AP, aaO; vgl. auch BAGE 41, 72, 89 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B II 3 c der Gründe).
  • BAG, 08.09.1982 - 5 AZR 10/80
  • BAG, 18.10.1990 - 2 AZR 172/90

    Betriebsübergang im Dienstleistungsgewerbe (Reinigungsarbeiten)

    Wie der Senat vielmehr schon im Falle der "Übernahme" eines Bewachungsauftrages entschieden hat (Urteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP, aaO, zu A II 4 c der Gründe; ferner Urteil vom 30. November 1988 - 2 AZR 201/88 - nicht veröffentlicht, zu II 3 d der Gründe), hätte es neben der Überlassung der auch von der Nebenintervenientin genutzten Einrichtungsgegenstände einer Verbindung derselben mit immateriellen Betriebsmitteln bedurft, die vom ZKH im Einvernehmen mit der Beklagten auf die Nebenintervenientin hätten übertragen werden können.
  • LAG Baden-Württemberg, 17.02.2012 - 1 Sa 24/11

    Betriebsübergang bei Neuvergabe eines Bewachungsauftrags - Übernahme

    Infolgedessen schied bei der Neuvergabe eines Bewachungsvertrags ein Betriebsübergang zwangsläufig aus (BAG 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP BGB § 613a Nr. 76; BAG 30. November 1988 - 2 AZR 201/88 - Juris; BAG 22. Januar 1998 - 8 AZR 775/96 - AP BGB § 611a Nr. 174; BAG 14. Mai 1998 - 8 AZR 418/96 - NZA 1999, 483).
  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 425/89

    Wartezeit nach § 1 KSchG - Anrechnung früherer Arbeitsverhältnisse

    Allerdings könnte gerade im Bewachungsgewerbe deswegen ein Bedürfnis - jedenfalls im Falle betriebsbedingter Kündigungen - für die Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Wartezeit nach § 1 KSchG bestehen, weil dort bei Neuvergabe eines Bewachungsauftrages oftmals das Bewachungspersonal für das gleiche Objekt vom neuen Arbeitgeber übernommen wird, ohne daß § 613a BGB in diesen Fällen einschlägig ist (vgl. BAG Urteil vom 8. September 1982 - 5 AZR 10/80 - EzAÜG Nr. 107 sowie Senatsrechtsprechung vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - EzA § 613a BGB Nr. 85; vom 30. November 1988 - 2 AZR 201/88 - nicht veröffentlicht und vom 24. Mai 1989 - 2 AZR 451/88 - nicht veröffentlicht).
  • BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 451/88

    Streitverkündung: Wirkung im Verhältnis Nebenintervenient - Hauptpartei;

    Seine Berufung ist vom Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 1987 - 13 Sa 58/87 - und seine Revision vom erkennenden Senat mit Urteil vom 30. November 1988 - 2 AZR 201/88 - zurückgewiesen worden.

    Der erkennende Senat ist dieser Beurteilung in dem Urteil vom 29. September 1988 (aaO) sowie in dem im Vorprozeß zwischen dem Kläger und der Firma W ergangenen Urteil vom 30. November 1988 (- 2 AZR 201/88 - nicht veröffentlicht) gefolgt und hat in dem letztgenannten Urteil die vom Berufungsgericht im Vorprozeß vertretene und im vorliegenden Verfahren übernommene Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des § 613 a Abs. 1 BGB gebilligt.

  • LAG Baden-Württemberg, 30.05.2012 - 4 Sa 82/11

    Betriebsübergang - Bewachungsgewerbe - Neuvergabe eines Bewachungsauftrages

    (aa) Allerdings ist das Bundesarbeitsgericht von der früheren Rechtsprechung (BAG 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP BGB § 613 a Nr. 76; BAG 30. November 1988 - 2 AZR 201/88 - Juris; BAG 22. Januar 1998 - 8 AZR 775/96 - Juris; BAG 14. Mai 1998 - 8 AZR 418/96 - NZA 1999, 483) abgerückt, wonach die Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung eine unverzichtbare Voraussetzung für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit sei.
  • LAG Baden-Württemberg, 17.10.2012 - 20 Sa 87/11

    Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe durch Auftragsneuvergabe -

    (aa) Allerdings ist das Bundesarbeitsgericht von der früheren Rechtsprechung (BAG 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP BGB § 613 a Nr. 76; BAG 30. November 1988 - 2 AZR 201/88 - Juris; BAG 22. Januar 1998 - 8 AZR 775/96 - Juris; BAG 14. Mai 1998 - 8 AZR 418/96 - NZA 1999, 483) abgerückt, wonach die Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung eine unverzichtbare Voraussetzung für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit sei.
  • LAG Baden-Württemberg, 17.08.2012 - 2 Sa 118/11

    Begriff des Betriebsübergangs bei Neuvergabe eines Auftrags zur Erbringung von

    Infolgedessen schied bei der Neuvergabe eines Bewachungsvertrags ein Betriebsübergang zwangsläufig aus (BAG 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP BGB § 613a Nr. 76; BAG 30. November 1988 - 2 AZR 201/88 - [...]; BAG 22. Januar 1998 - 8 AZR 775/96 - AP BGB § 611a Nr. 174; BAG 14. Mai 1998 - 8 AZR 418/96 - NZA 1999, 483; BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - [...]).
  • BAG, 18.10.1990 - 8 AZR 388/89

    Abgeltung eines Urlaubsanspruchs - Vorliegen eines Betriebsübergangs - Beendigung

    Das ergibt sich aus dem von der Revision selbst herangezogenen Urteil des Zweiten Senats vom 30. November 1988 (- 2 AZR 201/88 - n.v.).
  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 426/89

    Anrechnung früherer Arbeitsverhältnisse - Anwendbarkeit des

    Allerdings könnte gerade im Bewachungsgewerbe deswegen ein Bedürfnis - jedenfalls im Falle betriebsbedingter Kündigungen - für die Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Wartezeit nach § 1 KSchG bestehen, weil dort bei Neuvergabe eines Bewachungsauftrages oftmals das Bewachungspersonal für das gleiche Objekt vom neuen Arbeitgeber übernommen wird, ohne daß § 613 a BGB in diesen Fällen einschlägig ist (vgl. BAG Urteil vom 8. September 1982 - 5 AZR 10/80 - EzAÜG Nr. 107 sowie Senatsrechtsprechung vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - EzA § 613 a BGB Nr. 85; vom 30. November 1988 - 2 AZR 201/88 - nicht veröffentlicht und vom 24. Mai 1989 - 2 AZR 451/88 - nicht veröffentlicht).
  • LAG Baden-Württemberg, 26.03.1996 - 16 Sa 134/95

    Begriff des rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs; Gemeinschaftsrechtskonforme

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  • BAG, 08.10.1990 - 2 AZR 29/90
  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 427/89

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Anwendbarkeit des

  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 424/89

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Anwendbarkeit des

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