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   BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 207/05   

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BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 207/05 (https://dejure.org/2006,994)
BAG, Entscheidung vom 18.05.2006 - 2 AZR 207/05 (https://dejure.org/2006,994)
BAG, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 (https://dejure.org/2006,994)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung zum Zweck der Herabgruppierung in eine niedrigere Tarifgruppe; Abgrenzung einer Änderungskündigung zu einer Wiederholungskündigung; Voraussetzungen einer außerordentlichen Änderungskündigung; Notwendigkeit der ...

  • Judicialis

    BAT § 55 Abs. 2 Unterabs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAT § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 § 54 Abs. 2
    Außerordentliche, betriebsbedingte Änderungskündigung - Außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe gem. § 55 Abs. 2 BAT (vgl. Musikschullehrerurteil vom 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01); Wiederholungskündigung; ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsbedingte außerordentliche Änderungskündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer ? Keine Verpflichtung zum Versuch der Unterbringung bei anderem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Außerordentliche Änderungskündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Änderungskündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst zulässig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 18.5.2006)

    Öffentlicher Arbeitgeber muss Mitarbeiter nicht um jeden Preis halten // Klage von "unkündbarem" Musiklehrer abgewiesen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2007, 668
  • DB 2006, 1851
  • NZA-RR 2007, 272
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Unkündbarkeit eines

    Auszug aus BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 207/05
    Dies folgt aus dem Wortlaut der Tarifnorm und den mit ihr im Zusammenhang stehenden tariflichen Bestimmungen über die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, dem daraus erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien sowie dem Sinn und Zweck der Tarifnorm als den für die Tarifauslegung maßgebenden Kriterien (vgl. BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 -AP BAT § 55 Nr. 3).

    Damit ist allerdings nicht objektive Unmöglichkeit gemeint, es kommt vielmehr darauf an, ob die dienstlichen Gründe zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Angestellten zu den bisherigen Vertragsbedingungen iSd. § 54 Abs. 1 BAT führen (17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP BAT § 55 Nr. 3; 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - BAGE 82, 124).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. Mai 1984 (- 2 AZR 161/83 - AP BAT § 55 Nr. 3) eine generelle Freikündigungspflicht ebenfalls nicht angenommen, sondern ausgeführt, es müsse entsprechend der Vorgabe des § 54 BAT (§ 626 BGB) eine Abwägung vorgenommen werden.

    Indes hatte der Senat schon in der Entscheidung vom 17. Mai 1984 (aaO) ausgeführt, dass der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Arbeitsplätze zu erhalten, für die kein betriebliches Bedürfnis bestehe.

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 494/99

    Kündigungsschutz; Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 207/05
    Der Senat hat eine Freikündigungspflicht bisher nur im Rahmen des § 15 Abs. 5 KSchG anerkannt und auch dort bisher offen gelassen, ob nicht eine Abwägung zwischen den Interessen des unkündbaren und des betroffenen kündbaren Arbeitnehmers vorgenommen werden müsse (vgl. 18. Oktober 2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78; in der Literatur wird eine Abwägung überwiegend befürwortet: v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 15 Rn. 170a; KR-Etzel 7. Aufl. § 15 KSchG Rn. 126; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1634; APS-Linck § 15 KSchG 2. Aufl. Rn. 185; aA Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR 6. Aufl. § 15 KSchG Rn. 77a - alle mit weiteren Nachweisen; jegliche Freikündigungspflicht verneinend Schleusener DB 1998, 2368).

    Er hat die Freikündigungspflicht im Rahmen des § 15 Abs. 5 KSchG aus dem besonderen Zweck der Norm abgeleitet, die dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Betriebsrates dient (BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78; APS-Linck 2. Aufl. § 15 KSchG Rn. 181; KR-Etzel 7. Aufl. § 15 KSchG Rn. 122).

  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 207/05
    Damit ist allerdings nicht objektive Unmöglichkeit gemeint, es kommt vielmehr darauf an, ob die dienstlichen Gründe zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Angestellten zu den bisherigen Vertragsbedingungen iSd. § 54 Abs. 1 BAT führen (17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP BAT § 55 Nr. 3; 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - BAGE 82, 124).
  • BAG, 07.03.1996 - 2 AZR 180/95

    Betriebsbedingte Kündigung aus Witterungsgründen

    Auszug aus BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 207/05
    Das Urteil in dem ersten Prozess ist in der Weise präjudiziell für das zweite Verfahren, dass eine erneute materielle - möglicherweise von dem Ergebnis des ersten Prozesses abweichende - Nachprüfung des zur Stützung der ersten Kündigung vorgetragen und damit "verbrauchten" Kündigungsgrundes in dem zweiten Verfahren nicht erfolgen darf (26. August 1993 - 2 AZR 159/93 - BAGE 74, 143; 7. März 1996 - 2 AZR 180/95 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 76 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 84; 12. Februar 2004 - 2 AZR 307/03 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 75 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 129).
  • BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 617/02

    Änderungskündigung; Gleichbehandlung; Differenzierungsgründe; Offenlegung

    Auszug aus BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 207/05
    Diese Voraussetzungen müssen für alle Vertragsänderungen vorliegen (vgl. BAG 3. Juli 2003 - 2 AZR 617/02 - BAGE 107, 56; KR-Rost 7. Aufl. § 2 KSchG Rn. 106d; HaKo-Pfeiffer KSchG 2. Aufl. § 2 Rn. 39; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 2 Rn. 65).
  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 207/05
    Das gilt auch dann, wenn es sich um auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigungen handelt (Senat 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP BGB § 626 Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3).
  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04

    Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist

    Auszug aus BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 207/05
    Das gilt auch dann, wenn es sich um auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigungen handelt (Senat 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP BGB § 626 Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 207/05
    Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar sein, dass er auch unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen besonderen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen hat, die notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (vgl. 2. März 2006 - 2 AZR 640/05 - 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59; vgl. für die außerordentliche Beendigungskündigung: 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5).
  • BAG, 12.02.2004 - 2 AZR 307/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Wiederholungskündigung

    Auszug aus BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 207/05
    Das Urteil in dem ersten Prozess ist in der Weise präjudiziell für das zweite Verfahren, dass eine erneute materielle - möglicherweise von dem Ergebnis des ersten Prozesses abweichende - Nachprüfung des zur Stützung der ersten Kündigung vorgetragen und damit "verbrauchten" Kündigungsgrundes in dem zweiten Verfahren nicht erfolgen darf (26. August 1993 - 2 AZR 159/93 - BAGE 74, 143; 7. März 1996 - 2 AZR 180/95 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 76 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 84; 12. Februar 2004 - 2 AZR 307/03 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 75 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 129).
  • BAG, 22.01.1998 - 2 ABR 19/97

    Selbstbeurlaubung

    Auszug aus BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 207/05
    Allerdings ist die Kündigungserklärungsfrist auch bei Dauertatbeständen anwendbar (Senat 22. Januar 1998 - 2 ABR 19/97 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 38 = EzA BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 11).
  • BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 367/01

    Tarifliche Unkündbarkeit

  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 159/93

    Wiederholungskündigung, Trotzkündigung, Auflösungsantrag

  • LAG Niedersachsen, 18.03.2005 - 10 Sa 405/04

    Zulässigkeit einer Änderungsschutzklage bei einer befristeten außerordentlichen

  • BAG, 17.09.1998 - 2 AZR 419/97

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber tariflich "unkündbarem"

  • BAG, 17.03.2005 - 2 ABR 2/04

    Betriebsratsmitglied - Kündigung

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 642/04

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • ArbG Stuttgart, 22.10.2020 - 11 Ca 2950/20

    Fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit

    Für die außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung ist darüber hinaus entscheidend, ob die zugrundeliegende Organisationsentscheidung die vorgeschlagene Änderung erzwingt oder ob sie im Wesentlichen auch ohne oder mit weniger einschneidenden Änderungen im Arbeitsvertrag des Gekündigten durchsetzbar bleibt (vgl. nur BAG vom 18.05.2006 - 2 AZR 207/05 Rz. 26).
  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 688/09

    Außerordentliche Änderungskündigung - tarifliche Unkündbarkeit

    Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar sein, dass er auch unter Berücksichtigung der besonderen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen hat, um eine Kündigung zu vermeiden (vgl. für eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung Senat 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - Rn. 25, AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - Rn. 29, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58) .

    Ist der Arbeitnehmer ordentlich unkündbar, kann der Arbeitgeber im Einzelfall verpflichtet sein, zur Vermeidung einer außerordentlichen Änderungskündigung einen gleichwertigen Arbeitsplatz freizukündigen (vgl. Senat 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - Rn. 28, aaO) .

    Hingegen muss auch der öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich nicht versuchen, zur Vermeidung einer Änderungskündigung eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu erreichen (vgl. Senat 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - Rn. 34, aaO) .

  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 147/07

    Außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist

    § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-KF aF ist wie der wortgleiche und in gleichartigem Regelungszusammenhang eingebettete § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT dahingehend zu verstehen, dass er eine befristete außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund ermöglichen soll (vgl. zu § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT: Senat 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP BAT § 55 Nr. 3 = EzBAT BAT § 55 Nr. 1; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand August 2006 § 55 Rn. 11; Dassau/Wiesend-Rothbrust BAT 4. Aufl. § 55 Rn. 5; Bredemeier/Neffke-Weizenegger BAT/BAT-O 2. Aufl. § 55 Rn. 6; aA Bröhl Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist S. 192).

    Die Änderungen müssen um zumutbar zu sein, zumindest geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen (Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - aaO; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO).

    Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, das heißt, die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als es zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - aaO; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - aaO; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO).

    Entscheidend für die Prüfung ist, ob die Auflösung der Einrichtung die vorgeschlagenen Änderungen erzwingt oder ob sie auch mit weniger einschneidenden Änderungen im Arbeitsvertrag des Gekündigten durchsetzbar sind (Senat 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 60 Nr. 2; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58).

    Der Arbeitgeber muss insoweit darlegen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, die durch die unternehmerische Entscheidung notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (Senat 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - aaO; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO).

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 844/07

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Vermutungswirkung

    § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT lässt in diesen Fällen eine befristete außerordentliche Änderungskündigung (vgl. Senat 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60) zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe zu, wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dienstlichen Gründen nachweisbar nicht möglich ist.

    Entscheidender Gesichtspunkt ist, ob das geänderte unternehmerische Konzept die vorgeschlagenen Änderungen erzwingt, ob diese unabweisbar notwendig und dem Arbeitnehmer zumutbar sind oder ob es im Wesentlichen auch ohne oder mit weniger einschneidenden Änderungen durchsetzbar bleibt (vgl. Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - BAGE 121, 347; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59).

    Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar sein, dass er auch unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen besonderen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen hat, die durch die unternehmerische Entscheidung notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 27. November 2008 - 2 AZR 757/07 - NZA 2009, 481).

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 879/07

    Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Ausnahmeregelung -

    Andernfalls bliebe das Erfordernis eines wichtigen Grundes für eine ausnahmsweise zulässige ordentliche Änderungskündigung eines tariflich ordentlich Unkündbaren bedeutungslos (vgl. Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 26. Juni 2008 - 2 AZR 147/07 - AP BAT § 55 Nr. 8).

    Deshalb kann nicht jede mit dem Festhalten am Vertragsinhalt verbundene Last einen wichtigen Grund bilden (vgl. Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 26. Juni 2008 - 2 AZR 147/07 - AP BAT § 55 Nr. 8).

    Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar sein, er habe auch unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen besonderen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen, die durch die unternehmerische Entscheidung notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 26. Juni 2008 - 2 AZR 147/07 - AP BAT § 55 Nr. 8).

  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 757/07

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Entscheidender Gesichtspunkt ist, ob das geänderte unternehmerische Konzept die vorgeschlagenen Änderungen erzwingt, ob diese unabweisbar notwendig und dem Arbeitnehmer zumutbar sind, oder ob es im Wesentlichen auch ohne oder mit weniger einschneidenden Änderungen durchsetzbar bleibt (vgl. Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - BAGE 121, 347; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59).

    Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar sein, dass er auch unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen besonderen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen hat, die durch die unternehmerische Entscheidung notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60).

  • LAG Nürnberg, 04.11.2008 - 6 Sa 225/08

    Kündigung - Verbrauch des Kündigungsgrundes - anderweitige Einsatzmöglichkeit

    Eine Wiederholungskündigung ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitgeber eine erneute Kündigung auf dieselben Kündigungsgründe stützt, die er schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht hat und die in dem ersten Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind mit dem Ergebnis, dass sie die Kündigung nicht rechtfertigen können (zuletzt BAG vom 18.05.2006, 2 AZR 207/05, zitiert nach juris).

    Zum anderen kann die Änderungskündigung nicht als "Minus" zu einer Beendigungskündigung aufgefasst werden, weil bei der Beendigungskündigung von vornherein die gerichtliche Prüfung des Änderungsangebots nicht in Betracht kommt (so ausdrücklich auch BAG vom 18.05.2006, a.a.O., Rn. 15).

  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 47/08

    Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber - Änderungskündigung

    (3) Indes hat der Senat bisher offen gelassen, ob dem Mandatsträger stets der Vorrang gebührt oder ob insoweit eine Abwägung notwendig sein kann (vgl. Senat 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78).
  • LAG Düsseldorf, 05.01.2007 - 9 Sa 1148/06

    Außerordentliche Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen, Zumutbarkeit des

    Die zu Beginn dieser Ausnahmevorschrift verwendeten Worte, "in diesen Fällen" stehe dem Arbeitgeber dieses Kündigungsrecht zu, sprechen dafür, dass die Tarifvertragsparteien auf die in dem vorstehenden Satz 1 bezeichneten "anderen wichtigen Gründe" verweisen und deshalb auch die in der Ausnahmeregelung umschriebenen Gründe als wichtige Gründe mit dem in § 54 BAT festgelegten Bedeutungsgehalt des § 626 BGB behandeln wollten (BAG, Urteil vom 17.05.1984, AP Nr. 3 zu § 55 BAT; BAG, Urteil vom 18.05.2006 - 2 AZR 207/05 - Juris).

    Anwendung findet auch die Frist des § 54 Abs. 2 BAT-KF (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.2006 - 2 AZR 207/05 - zu § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT).

    Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar sein, dass er auch unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen besonderen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen hat, die notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (BAG, Urteil vom 18.05.2006 - 2 AZR 207/05 - m. w. N.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 7 Sa 2164/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer ordentlich unkündbaren

    Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers kann dem Arbeitgeber aber insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber deshalb dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin sein Gehalt weiterzahlen müsste, obwohl er z. B. wegen Betriebsstilllegung für dessen Arbeitskraft keine Verwendung mehr hat ("Heizer auf der E-Lok", vgl. BAG vom 18.05.2005 - 2 AZR 207/05 - AP Nr. 5 zu § 55 BAT; BAG vom 05.02.1998 - 2 AZR 227/97 - AP Nr. 143 zu § 626 BGB).
  • LAG Düsseldorf, 24.09.2012 - 9 Sa 1014/12

    Wirksamkeit von verhaltensbedingten Kündigungen; Verbrauch von Kündigungsgründen;

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.09.2007 - 5 Sa 61/07

    Änderungskündigung, betriebsbedingt, Öffentlicher Dienst, Kündigungsschutz,

  • LAG Köln, 11.01.2008 - 11 Sa 973/07

    Wiederholungskündigung; Außerordentliche personenbedingte Kündigung wegen des

  • ArbG Stuttgart, 08.10.2014 - 11 Ca 2434/14

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Fremdvergabe eines

  • LAG Hamm, 07.07.2010 - 18 Sa 139/10

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers

  • ArbG Essen, 29.08.2007 - 6 Ca 969/07

    Wirksamkeit einer außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung - positive

  • LAG Niedersachsen, 01.09.2006 - 16 Sa 20/06

    Zulässigkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen betriebsbedingtem

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 7 Sa 2394/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer ordentlich unkündbaren

  • LAG Hamm, 22.12.2010 - 2 Sa 630/10

    Tariflicher Kündigungsausschluss bei Betriebsänderung; unwirksame

  • LAG Hamm, 04.10.2013 - 15 Sa 1580/12

    Außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist

  • ArbG Bonn, 26.01.2017 - 3 Ca 1840/16

    Nichtigkeit einer durch den TV Ratio TDG verkürzten Kündigungsfrist

  • ArbG Berlin, 20.04.2007 - 28 Ca 1171/07

    Beschäftigungsmöglichkeit bei Betriebsstilllegung für Betriebsratsmitglied in

  • LAG Hamm, 02.12.2010 - 15 Sa 1247/10

    Außerordentliche Änderungskündigung im öffentlichen Dienst; Änderung der

  • ArbG Düsseldorf, 20.08.2008 - 4 Ca 3598/08
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.2009 - 6 Sa 367/09

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist

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