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   BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94   

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https://dejure.org/1994,822
BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94 (https://dejure.org/1994,822)
BAG, Entscheidung vom 10.11.1994 - 2 AZR 207/94 (https://dejure.org/1994,822)
BAG, Entscheidung vom 10. November 1994 - 2 AZR 207/94 (https://dejure.org/1994,822)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG §§ 1, 9, 13
    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG §§ 1, 9 13
    Kündigungsschutzprozeß: Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1981
  • NZA 1995, 309
  • BB 1995, 364
  • DB 1995, 735
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 09.10.1979 - 6 AZR 1059/77

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Kündigung - Sozialwidrigkeit -

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94
    Dem Kläger könnte es schon deshalb verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen als der Sozialwidrigkeit zwecks Abwehr des Auflösungsantrages des Beklagten zu berufen (im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, Urteile vom 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAGE 32, 122 = AP Nr. 4 zu § 9 KSchG 1969 und vom 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - BAGE 35, 30 = AP Nr. 6, aaO), wenn die Klausel in Ziff. 7.6 des Dienstvertrages, auf deren Nichteinhaltung er sich mangels vorheriger Zustimmung zur Kündigung seitens des Generalkonsulats stützt, rechtlich unwirksam wäre mit der Folge, daß die Kündigung vom 28. Juni 1992 von der vertraglich ausbedungenen Zustimmung der Auslandsvertretung völlig unabhängig wäre.

    Das Bundesarbeitsgericht (Urteile vom 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - und vom 29. Januar 1981 -, jeweils aaO) hat bisher dem Arbeitgeber einen Auflösungsanspruch von vornherein abgesprochen, wenn die Kündigung unabhängig von der Sozialwidrigkeit bereits aus anderen Gründen unwirksam war, weil die Lösungsmöglichkeit nach § 9 KSchG für den Arbeitgeber eine Vergünstigung bedeute, die nur in Betracht komme, wenn eine Kündigung "nur" sozialwidrig und nicht auch aus anderen Gründen nichtig sei.

  • BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78

    Auflösung des Arbeitsvertrages - Änderungskündigung - Kündigung -

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94
    Beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 KSchG auf eine Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen als der Sozialwidrigkeit, so setzt dies voraus, daß die Unwirksamkeit Folge eines Verstoßes gegen eine Schutznorm zu seinen Gunsten ist (Ergänzung zu BAG Urteil vom 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - BAGE 35, 30 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969).

    Dem Kläger könnte es schon deshalb verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen als der Sozialwidrigkeit zwecks Abwehr des Auflösungsantrages des Beklagten zu berufen (im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, Urteile vom 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAGE 32, 122 = AP Nr. 4 zu § 9 KSchG 1969 und vom 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - BAGE 35, 30 = AP Nr. 6, aaO), wenn die Klausel in Ziff. 7.6 des Dienstvertrages, auf deren Nichteinhaltung er sich mangels vorheriger Zustimmung zur Kündigung seitens des Generalkonsulats stützt, rechtlich unwirksam wäre mit der Folge, daß die Kündigung vom 28. Juni 1992 von der vertraglich ausbedungenen Zustimmung der Auslandsvertretung völlig unabhängig wäre.

  • BAG, 06.11.1956 - 3 AZR 42/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ablösung der Dienst- und Disziplinarordnung der

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94
    Für den Fall der außerordentlichen Kündigung bestehen zusätzliche Bedenken, weil das Recht zu deren Ausspruch nicht eingeschränkt oder abbedungen werden kann (BAG Urteil vom 6. November 1956 - 3 AZR 42/55 - BAGE 3, 168 = AP Nr. 14 zu § 626 BGB; siehe zum Ganzen auch Kramer, Kündigungsvereinbarungen im Arbeitsvertrag, Diss. 1994, S. 62, 63).
  • BAG, 28.04.1994 - 2 AZR 730/93

    Gesellschafterbeschluß als Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigung

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94
    Es ist zweifelhaft, ob die privatautonome Gestaltung von Rechtsverhältnissen es erlaubt, daß der Einzelne sich bindet, ein Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung eines anderen rechtswirksam vorzunehmen (verneinend: Flume, Allgemeiner Teil des BGB II, § 54, 2, S. 886; RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl., § 182 Rz 3; Soergel/Leptien, BGB, 12. Aufl., vor § 182 Rz 5; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 182 Rz 7; siehe auch Senatsurteil vom 28. April 1994 - 2 AZR 730/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu IV 1 und 2 der Gründe).
  • BAG, 27.06.1968 - 2 AZR 329/67

    Bedingte außerordentliche Kündigung - Kündigungsempfänger

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94
    Aus Gründen der Rechtsklarheit ist die Kündigung im Arbeitsverhältnis jedoch grundsätzlich bedingungsfeindlich, mit Ausnahme der sogenannten Potestativbedingungen, wenn also der Eintritt der Bedingung vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt (vgl. BAG Urteil vom 27. Juni 1968 - 2 AZR 329/67 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Bedingung, mit zust. Anm. A. Hueck; allg. Meinung vgl. etwa KR-Wolf, 3. Aufl., Grunds. Rz 270 f.; KR-Rost, 3. Aufl., § 2 KSchG Rz 15; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 134, 135).
  • BAG, 26.11.1981 - 2 AZR 509/79

    Kündigung

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94
    Das Revisionsgericht kann - ebenso wie bei anderen unbestimmten Rechtsbegriffen - nur nachprüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 KSchG erfüllt sind und ob die dort verwendeten Begriffe verkannt sind und ob das Berufungsgericht bei der Prüfung des vorgetragenen Auflösungsgrundes alle wesentlichen Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt und gewürdigt hat (vgl. u. a. BAG Urteil vom 26. November 1981 - 2 AZR 509/79 - BAGE 37, 135, 140 = AP Nr. 8 zu § 9 KSchG 1969, zu II 3 a der Gründe).
  • BAG, 26.10.1979 - 7 AZR 752/77

    Berechtigung zur Stellung eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94
    Daß daneben noch eine außerordentliche Kündigung am 30. September 1992 ausgesprochen worden und ebenfalls laut Urteil des Landesarbeitsgerichts unwirksam ist, steht dem nicht entgegen, obwohl sonst bei außerordentlicher Kündigung ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers wegen § 13 Abs. 1 KSchG nicht in Betracht kommt (vgl. den ähnlichen Fall BAG Urteil vom 26. Oktober 1979 - 7 AZR 752/77 - AP Nr. 5 zu § 9 KSchG 1969).
  • LAG Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 4 Sa 5/16

    Außerordentliche Kündigung - Beleidigung in Facebook mittels Emoticons

    Wird neben einer außerordentlichen Kündigung aber zudem (hilfsweise) eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, so kann im Falle deren Sozialwidrigkeit jedoch auch vom Arbeitgeber ein Auflösungsantrag gestellt werden (BAG 10. November 1994 - 2 AZR 207/94 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 24).
  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 584/03

    Anwendung von § 174 Satz 1 BGB bei Organhandeln

    Dies gilt allerdings nur dann, wenn die anderweitige Unwirksamkeit Folge eines Verstoßes gegen eine Schutznorm zu Gunsten des Arbeitnehmers ist (BAG 10. November 1994 - 2 AZR 207/94 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 24 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 43; 27. September 2001 - 2 AZR 389/00 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 41 = EzA ZPO § 322 Nr. 13).
  • BAG, 10.11.2005 - 2 AZR 623/04

    Außerordentliche Kündigung - erneute Anhörung des Betriebsrats bei wiederholter

    BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAGE 32, 122; 30. November 1989 - 2 AZR 197/89 - BAGE 63, 351; 10. November 1994 - 2 AZR 207/94 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 24 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 43; 27. September 2001 - 2 AZR 389/00 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 41 = EzA ZPO § 322 Nr. 13).
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