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   BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81   

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BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81 (https://dejure.org/1983,418)
BAG, Entscheidung vom 17.02.1983 - 2 AZR 208/81 (https://dejure.org/1983,418)
BAG, Entscheidung vom 17. Februar 1983 - 2 AZR 208/81 (https://dejure.org/1983,418)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BAGE 41, 381
  • NJW 1983, 1752 (Ls.)
  • BB 1984, 59
  • JR 1984, 352
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 11.11.1982 - 2 AZR 552/81

    Befristeter Arbeitsvertrag mit Lehrer

    Auszug aus BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81
    Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, der befristete Arbeitsvertrag bedürfe eines sachlichen Grundes nur, wenn die Befristung dem Arbeitnehmer einen zwingenden Bestandsschutz entzieht (BAG vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Heinze, SAE 1982, 177, 178; MünchKomm-Schwerdtner, § 620 BGB Rz 24; Zöllner, Arbeitsrecht, 2. Aufl., S. 178; KR-Hillebrecht, § 620 BGB Rz 92, 95, 124; a.A.: Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., § 620 Rz 11; KR-Wolf, Grunds. Rz 181 f., 184), denn befristete Arbeitsverträge sind nur dann objektiv funktionswidrig, wenn sie dem Arbeitnehmer einen zwingenden Bestandsschutz nehmen und darüber hinaus eines sachlichen Grundes entbehren.

    Für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis von mehr als sechs Monaten anzunehmen ist, kann wegen der Begründung der Befristungskontrolle durch den Großen Senat (objektive Umgehung des Kündigungsschutzes) die Rechtsprechung zur Anwartschaftszeit herangezogen werden (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 1982, aaO).

    Wird für die Möglichkeit, den allgemeinen Kündigungsschutz durch eine Befristung zu umgehen, vorausgesetzt, daß die Gesamtdauer der einzelnen zeitlich nicht erheblich unterbrochenen Arbeitsverhältnisse mehr als sechs Monate beträgt (KR-Hillebrecht, § 620 BGB Rz 99), so wird damit inhaltlich das gleiche gesagt (vgl. im übrigen die ausführliche Begründung im Senatsurteil vom 11. November 1982, aaO).

    Stimmt der Personalrat einem befristeten Arbeitsvertrag zu, billigt er damit zugleich das Fristende, deshalb wird in einem solchen Falle das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der ordentlichen Kündigung nicht umgangen (vgl. zur näheren Begründung BAG vom 11. November 1982, aaO).

  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81

    Erwerbsquelle - Lehrauftrag - Schutzbedürftigkeit - Teilzeitbeschäftigte Lehrer -

    Auszug aus BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81
    Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn das Dienstverhältnis durch das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit des Dienstleistenden, insbesondere seine Gebundenheit an Weisungen des Dienstherrn, geprägt ist (BAG 14, 17 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG vom 16. März 1972 - 5 AZR 460/71 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten und BAG vom 30. April 1975 - 5 AZR 170/74 - AP Nr. 12 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten sowie BAG vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 254/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Auch das beklagte Land geht von diesem Begriff des Nebenberufes aus, wie sich aus einem Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 29. Juli 1977 ergibt (vgl. zur näheren Begründung Urteil des BAG vom 14. Januar 1982, aaO).

    Aus diesem Grunde finden auf ihr Arbeitsverhältnis neben allen anderen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften auch die Rechtsgrundsätze für die Befristung von Arbeitsverträgen Anwendung (BAG vom 14. Januar 1982, aaO).

  • BAG, 16.03.1972 - 5 AZR 460/71

    Beschäftigung von Lehrkräften - Privatrechtliche Grundlage - Allgemein bildende

    Auszug aus BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81
    Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn das Dienstverhältnis durch das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit des Dienstleistenden, insbesondere seine Gebundenheit an Weisungen des Dienstherrn, geprägt ist (BAG 14, 17 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG vom 16. März 1972 - 5 AZR 460/71 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten und BAG vom 30. April 1975 - 5 AZR 170/74 - AP Nr. 12 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten sowie BAG vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 254/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen sind auch nach denselben arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln wie vollberufliche Lehrkräfte (vgl. BAG AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten m. zust. Anm. v. Söllner).

  • BAG, 30.04.1975 - 5 AZR 170/74

    Arbeitsentgelt: Vergütung für nebenberuflich tätige Lehrkräfte in Bayern

    Auszug aus BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81
    Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn das Dienstverhältnis durch das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit des Dienstleistenden, insbesondere seine Gebundenheit an Weisungen des Dienstherrn, geprägt ist (BAG 14, 17 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG vom 16. März 1972 - 5 AZR 460/71 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten und BAG vom 30. April 1975 - 5 AZR 170/74 - AP Nr. 12 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten sowie BAG vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 254/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 06.12.1976 - 2 AZR 470/75

    Arbeitsverhältnis: Bemessung der Wartezeit nach § 1 KSchG bei mehreren

    Auszug aus BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81
    Dabei kommt es insbesondere auf Anlaß und Dauer der Unterbrechung sowie Art der Weiterbeschäftigung an (BAG vom 6. Dezember 1976 - 2 AZR 470/75 - AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; vgl. auch KR-Becker, § 1 KSchG Rz 57).
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81
    Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, der befristete Arbeitsvertrag bedürfe eines sachlichen Grundes nur, wenn die Befristung dem Arbeitnehmer einen zwingenden Bestandsschutz entzieht (BAG vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Heinze, SAE 1982, 177, 178; MünchKomm-Schwerdtner, § 620 BGB Rz 24; Zöllner, Arbeitsrecht, 2. Aufl., S. 178; KR-Hillebrecht, § 620 BGB Rz 92, 95, 124; a.A.: Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., § 620 Rz 11; KR-Wolf, Grunds. Rz 181 f., 184), denn befristete Arbeitsverträge sind nur dann objektiv funktionswidrig, wenn sie dem Arbeitnehmer einen zwingenden Bestandsschutz nehmen und darüber hinaus eines sachlichen Grundes entbehren.
  • BAG, 02.07.1980 - 5 AZR 56/79

    Wirksamkeit von Arbeitsverträgen ohne Zustimmung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81
    In einem solchen Falle ist zwar der abgeschlossene Arbeitsvertrag wirksam, der Personalrat kann aber verlangen, daß der Arbeitnehmer nicht beschäftigt wird (vgl. dazu ausführlich BAG vom 2. Juli 1980 - 5 AZR 56/79 - AP Nr. 5 zu § 101 BetrVG und BAG 34, 1 ff.).
  • BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 788/78

    Auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag mit Lizenzfußballspieler

    Auszug aus BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81
    Die vom Senat gegen die auflösende Bedingung angemeldeten grundsätzlichen Bedenken (Urteil vom 9. Juli 1981 - 2 AZR 788/78 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Bedingung) bestehen daher im Streitfall nicht.
  • BAG, 18.01.1979 - 2 AZR 254/77

    Rechtlich unterbrochene Arbeitsverhältnisse - Enger sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81
    Nach einer weiteren Senatsentscheidung soll ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen zwei rechtlich unterbrochenen Arbeitsverhältnissen in aller Regel zu verneinen sein, wenn die Zeit der Unterbrechung verhältnismäßig lange - dort über vier Monate - gedauert hat (BAG vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit).
  • BAG, 28.09.1961 - 2 AZR 97/61

    Befristete Beschäftigung eines Studenten

    Auszug aus BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81
    Soweit damit die Begründung des Urteils des Senats vom 28. September 1961 - 2 AZR 97/61 - (AP Nr. 21 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) in Widerspruch steht, wird die frühere Rechtsprechung aufgegeben.
  • BAG, 02.07.1980 - 5 AZR 1241/79

    Arbeitsvertrag: Zustimmung des Personalrats - Fehlen - Verweigerung

  • BAG, 13.12.1962 - 2 AZR 128/62

    Ausgleicher - Handicapper - Ortsgebundene Tätigkeit - Festes Gehalt -

  • BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 83/98

    Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG - Probezeitkündigung

    Die mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung gebotene Übereinstimmung der Auslegung des Begriffs der Wartezeit in § 1 Abs. 1 KSchG mit demjenigen der Dauer der Betriebszugehörigkeit in anderen Gesetzen - wie heute insbesondere in § 4 BUrlG (das Bundesarbeitsgericht befaßt sich in letztgenannter Entscheidung detailliert unter 3 c und 4 a der Gründe auch mit dem früheren § 2 AngKSchG und § 622 Abs. 2 BGB a.F.) - bewirkt, daß die Dauer eines früheren Arbeitsverhältnisses dann auf die Wartefrist anzurechnen ist, wenn zwischen beiden Arbeitsverträgen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (ständige Rechtsprechung seit beiden vorgenannten Entscheidungen, vgl. zudem BAG Urteile vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu I 2 der Gründe; vom 17. Februar 1983 - 2 AZR 208/81 - BAGE 41, 381, 386 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 1 a der Gründe; vom 15. Dezember 1983 - 2 AZR 166/82 -, unveröffentlicht, zu II 1 a der Gründe; vom 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - BAGE 62, 48, 52 ff. = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II c der Gründe; vom 4. April 1990 - 7 AZR 310/89 - RzK I 4 d Nr. 15, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 30.11.1984 - 2 AZN 572/82

    Kündigung: Streitwert - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze

    Wenn es im Rahmen eines Bestandsstreites nach § 256 ZPO - wie vorliegend - um den Bestandsschutz wegen "objektiver Umgehung" (Ausschaltung) des KSchG durch eine Befristung geht (vgl. das Urteil des Senates vom 17.02.1983 - 2 AZR 208/81 = BAGE 41, 381), kann für die Wertberechnung nichts anderes gelten als für eine Kündigungsschutzklage.
  • BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 449/88

    Beschäftigungsförderungsgesetz: Sonderregelung, die zu Gunsten des Arbeitnehmers

    Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch nicht aus den von ihr zitierten Urteilen des Zweiten Senats vom 11. November 1982 (- 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und vom 17. Februar 1983 (BAGE 41, 381 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ein gegenteiliger Rechtsstandpunkt.

    Zur Tarifnormqualität der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT nimmt der Zweite Senat in den Urteilen vom 11. November 1982 und vom 17. Februar 1983 (aaO) nicht Stellung.

    In dem Urteil vom 17. Februar 1983 (aaO) bestand für den Zweiten Senat bereits deshalb kein Anlaß, sich mit der Rechtsnatur der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT zu befassen, weil die betreffende Klägerin mit einem Lehrauftrag von 13 Stunden beschäftigt und daher nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des BAT fiel.

    Im übrigen ergibt sich aus dem der Entscheidung vom 17. Februar 1983 (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt kein Hinweis auf eine Tarifbindung der dortigen Klägerin.

  • BAG, 26.04.1985 - 7 AZR 316/84

    Befristung des Arbeitsvertrages bei Daueraufgaben

    Da diese jedoch bei einem Arbeitsverhältnis, das noch nicht länger als sechs Monate gedauert hat, nicht eingreifen (§ 1 Abs. 1 KSchG), bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag von nicht mehr als sechs Monaten nur dann eines sachlichen Grundes, wenn durch die Befristung ein besonderer Bestandsschutz objektiv umgangen wird (vgl. BAG Urteil vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 41, 381 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil des erkennenden Senats vom 7. September 1983 - 7 AZR 130/82 -, nicht veröffentlicht, zu II 1 der Gründe).

    Für die Frage, ob ein der gerichtlichen Befristungskontrolle unterliegendes Arbeitsverhältnis von mehr als sechs Monaten anzunehmen ist, sind die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG aufgestellten Grundsätze heranzuziehen (vgl. BAG Urteil vom 11. November 1982, aaO, BAG 41, 381 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 13.03.1987 - 7 AZR 724/85

    Ordentliche Kündigung bei Nebenbeschäftigung - Lehrer

    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 37, 305 = AP Nr. 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 41, 381 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) hat zwar im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Befristungskontrolle die Auffassung vertreten, daß Lehrer, die unfreiwillig in Form von Teilzeitarbeit beschäftigt würden, nicht weniger schutzbedürftig als andere teilzeitbeschäftigte Lehrer seien, sofern es sich bei den Einkünften aus der Teilzeitbeschäftigung um die einzige Erwerbsquelle handele.
  • BAG, 14.02.1990 - 7 AZR 68/89

    Befristeter Arbeitsvertrag unter sechs Monaten

    Ein befristeter Arbeitsvertrag von nicht mehr als sechs Monaten bedarf aus personalvertretungsrechtlichen Gründen selbst dann keines sachlichen Grundes, wenn die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers auch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses der Zustimmung des Personalrats bedarf, da eine derartige Mitbestimmungsregelung für den betreffenden Arbeitnehmer keinen gerichtlich durchsetzbaren kündigungsschutzrechtlichen Bestandsschutz begründet (Aufgabe von BAG Urteile vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und vom 17. Februar 1983, BAGE 41, 381 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Soweit der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen vom 11. November 1982 (- 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und 17. Februar 1983 (- 2 AZR 208/81 - AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) zu inhaltlich ähnlich gestalteten Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 60 HessPersVG) die Auffassung vertreten hat, daß diese personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen neben dem kollektiven auch einen individuellen Kündigungsschutz enthalten, der durch eine Befristung umgangen werden kann, schließt sich der nunmehr nach der Geschäftsverteilung für die Entscheidung über die Befristung von Arbeitsverhältnissen allein zuständige erkennende Senat dieser Rechtsprechung aus den vorgenannten Gründen nicht an.

  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82

    Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

    Da diese jedoch bei einem Arbeitsverhältnis, das noch nicht länger als sechs Monate gedauert hat, nicht eingreifen, bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag von nicht mehr als sechs Monaten nur dann eines sachlichen Grundes, wenn durch die Befristung ein besonderer gesetzlicher Bestandsschutz objektiv umgangen wird (Urteil vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; Urteil vom 17. Februar 1983 - 2 AZR 208/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil des erkennenden Senats vom 7. September 1983 - 7 AZR 130/82 - nicht veröffentlicht, zu II 1 der Gründe).
  • LAG Berlin, 16.07.1990 - 9 Sa 43/90

    Arbeitsvertrag: auflösende Bedingung - gesundheitliche Eignung

    aa) Wenn Motiv für das Vorliegen eines sachlichen Grundes bei einem befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag die objektive Gefahr der Umgehung des gesetzlichen Bestandsschutzes ist, dann werden von diesem Grundsatz nicht Arbeitnehmer erfaßt, die noch nicht die sachlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes erfüllen, wie beispielsweise die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG (vgl. BAG vom 17.2.1983, AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 26.4.1985, DB 1985, 2566; KR-Hillebrecht, § 620 BGB Rdn. 95 mit weiteren Nachweisen).

    Zwar hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in Urteilen vorn 11. November 1982 (AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und vom 17. Februar 1983 (AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) zu inhaltlich ähnlich gestalteten Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes die Auffassung vertreten, daß diese personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen neben dem kollektiven auch einen individuellen Kündigungsschutz enthielten, der durch eine Befristung umgangen werden könne.

  • LAG Hessen, 01.11.1990 - 12 Sa 328/90

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Beteiligung des Personalrats - Anwendbarkeit

    aa) Entgegen dem personalvertretungsrechtlichen Gesetzeszweck hat nämlich der Personalrat beim automatischen "Auslaufen" eines Antellungsvertrages keine Gelegenheit, über Beteiligung und Mitbestimmung auf die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft in der Dienststelle Einfluß zu nehmen (so im Erg. schon die zwischenzeitlich in anderen Teilen (durch: BAG, Beschluß vom 14.2.1990 - 7 AZR 68/89 -) aufgegebene Rechtsprechung des zweiten Senats des BAG: Urteil vom 17.2.1983 - 2 AZR 208/81 -, AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 a d.Gr.).

    Verweigert der Personalrat aber seine Zustimmung zur Einstellung begründet mit dem Hinweis auf die rechtliche Unzulässigkeit der vorgesehenen Befristung, so ist damit zugleich ausgeschlossen, daß er die Befristung des betreffenden, gleichwohl vom Arbeitgeber mit der vorgesehenen Befristung durchgeführten Anstellungsverhältnisses in seinen Willen aufgenommen habe (so die - bislang nicht aufgegebene - Rechtsprechung des Zweiten Senats: BAG, Urteil vom 17.2.1983 - 2 AZR 208/81 -, AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 a und B II 2 b bb d. Gr.).

  • BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 466/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung infolge Haushaltsrecht

    Da diese jedoch bei einem Arbeitsverhältnis, das noch nicht länger als sechs Monate gedauert hat, nicht eingreifen (§ 1 Abs. 1 KSchG), bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag von nicht mehr als sechs Monaten nur dann eines sachlichen Grundes, wenn durch die Befristung ein besonderer Bestandsschutz objektiv umgangen wird (vgl. BAG Urteil vom 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 - AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 41, 381 = AP NR. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Für die Frage, ob ein der gerichtlichen Befristungskontrolle unterliegendes Arbeitsverhältnis von mehr als sechs Monaten anzunehmen ist, sind die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG aufgestellten Grundsätze heranzuziehen (vgl. BAG Urteil vom 26. April 1985, aaO, unter III 2 b der Gründe; BAG Urteil vom 11. November 1982, aaO; BAGE 41, 381 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 27.10.1988 - 2 AZR 109/88

    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über die Beendigung des

  • BAG, 25.02.1983 - 2 AZR 203/81
  • LAG Hessen, 08.12.1994 - 12 Sa 1103/94

    Arbeitsverhältnis: Abschluss unter dem Vorbehalt der nachträglichen Feststellung

  • BAG, 20.09.1989 - 7 AZR 558/88

    Befristung bedarf eines sachlichen Grundes - Befristung des Arbeitsverhältnisse

  • BAG, 10.05.1989 - 7 AZR 410/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung infolge Haushaltsrecht

  • BAG, 15.12.1983 - 2 AZR 166/82
  • LAG Hamm, 06.06.1991 - 16 Sa 1558/90

    Befristetes Probearbeitsverhältnis; Verlängerung des Arbeitsverhältnis;

  • BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 608/88
  • BAG, 10.05.1989 - 7 AZR 455/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtsfertigung

  • BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 9/85

    Befristeter Arbeitsvertrag nach Ende der Berufsausbildung

  • BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 650/88
  • BAG, 09.02.1984 - 2 AZR 402/83

    Wirksamkeit eines auflösend bedingten Arbeitsvertrages

  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 109/92

    Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Unzulässigkeit

  • BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83

    Arbeitsverhältnis: Begründung durch Weiterbeschäftigung nach Endes des

  • BAG, 25.06.1987 - 2 AZR 541/86

    Unwirksamkeit einer vorsorglichen ordentlichen Kündigung - Verlängerung des

  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 192/92

    Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Unzulässigkeit

  • LAG Hessen, 19.06.1986 - 12 Sa 112/86

    Befristung von Arbeitsverträgen imöffentlichen Dienst; Passivlegitimation des

  • LAG Hamm, 27.10.1997 - 5 Sa 2360/96

    Ordentliche Kündigung eines Lehrers aufgrund fehlender Befähigung ;

  • BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 204/83

    Arbeitsverhältnis: Befristung, Wissenschaftlichen Mitarbeiter an einer Hochschule

  • BAG, 27.10.1988 - 2 AZR 108/88
  • BAG, 18.12.1986 - 2 AZR 717/85

    Begriff des "anderen Ausbildungsverhältnisses" - Sachlicher Grund für die

  • BAG, 27.11.1986 - 2 AZR 706/85

    Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang - Sequestration und Konkurs einer KG -

  • BAG, 13.08.1983 - 2 AZR 98/82
  • BAG, 12.10.1988 - 7 AZR 628/87

    Befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Lehrer wegen eines mutterschaftsbedingten

  • BAG, 13.03.1983 - 7 AZR 42/84
  • LAG Schleswig-Holstein, 28.08.1995 - 5 Sa 687/94

    Eingruppierung eines Diplom-Sportlehrers in die Vergütungsgruppe III BAT-O oder

  • BAG, 13.03.1987 - 7 AZR 723/85

    Kündigungsschutz eines nebenberuflich tätigen Lehrers - Anwendbarkeit des

  • BAG, 13.03.1985 - 7 AZR 56/84

    Abschluss eines Arbeitsvertrags mit Befristung - Abschluss eines Arbeitsvertrags

  • BAG, 09.02.1984 - 2 AZR 404/82
  • BAG, 15.10.1987 - 2 AZR 612/86

    Kündigungsmöglichkeiten innerhalb eines Aushilfsarbeitsverhältnisses - Auslegung

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 590/85

    Streitigkeit über die wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Befristete

  • BAG, 19.09.1985 - 2 AZR 539/84
  • BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 272/83
  • BAG, 08.03.1984 - 2 AZN 20/84
  • BAG, 08.09.1983 - 2 AZR 162/83
  • LAG Hamm, 20.12.1996 - 5 Sa 1307/95

    Arbeitsverhältnis: mehrere Befristungen - Wartezeit i.S. von § 1 Abs. 1 KSchG

  • LAG Niedersachsen, 25.08.1994 - 7 Sa 1871/93

    Ergebnis einer betriebsärztlichen Untersuchung als sachlicher Grund für eine

  • LAG Nürnberg, 28.03.1994 - 4 Sa 887/93

    Befristetes Arbeitsverhältnis neben einer existenzsichernden Haupttätigkeit;

  • BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 274/83
  • BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 370/85
  • BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 273/83
  • BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 130/82
  • LAG Hessen, 03.06.1983 - 12 Sa 1549/82
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