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   BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 21/07   

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https://dejure.org/2008,229
BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 21/07 (https://dejure.org/2008,229)
BAG, Entscheidung vom 23.04.2008 - 2 AZR 21/07 (https://dejure.org/2008,229)
BAG, Entscheidung vom 23. April 2008 - 2 AZR 21/07 (https://dejure.org/2008,229)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von tarifvertraglichen Regelungen für einheitliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine in Kleinbetrieben ohne Staffelung nach Betriebszugehörigkeit und Alter gemäß § 622 Abs. 4 S. 1 BGB; Möglichkeit der Anknüpfung tarifvertraglicher Bestimmungen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kleinbetriebe - Kündigungsfristen (ohne Staffelung) im Tarifvertrag

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Tarifvertrag - Kündigungsfristen in Kleinbetrieben

  • bag-urteil.com

    Tarifliche Kündigungsfristen

  • hensche.de

    Kündigungsfrist, Tarifvertrag

  • Betriebs-Berater

    Tarifliche Kündigungsfristen für Kleinbetriebe

  • Betriebs-Berater

    Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 622 Abs. 4; ; GG Art. 3; ; GG Art. 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 622 Abs. 4; GG Art. 3, 12
    Kündigungsfristen - Tarifvertragliche Kündigungsfrist: Wirksamkeit einer nicht nach Alter und Betriebszugehörigkeit gestaffelten einheitlichen Regelung der Kündigungsfristen in Kleinbetrieben bis 20 Arbeitnehmern bei Staffelung in größeren Betrieben; Bindung der ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 622 Abs. 4 ; GG Art. 3, 12
    Kündigungsfristen - Tarifvertragliche Kündigungsfrist: Wirksamkeit einer nicht nach Alter und Betriebszugehörigkeit gestaffelten einheitlichen Regelung der Kündigungsfristen in Kleinbetrieben bis 20 Arbeitnehmern bei Staffelung in größeren Betrieben; Bindung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tarifliche Kündigungsfristen: Verzicht auf Staffelung nach Alter und Betriebszugehörigkeit in Kleinbetrieben bis 20 Arbeitnehmer zulässig ? Staffelung verfassungsrechtlich nicht geboten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Verkürzung der gesetztlichen Kündigungsfristen durch Tarifvertrag zulässig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Einheitliche tarifliche Kündigungsfrist in Tarifvertrag

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Tarifliche Kündigungsfristen müssen nicht nach Beschäftigungsdauer gestaffelt sein

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wenn der Tarifvertrag etwas anderes vorsieht muss sich die Kündigungsfrist nicht nach der Beschäftigungsdauer richten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tarifliche Kündigungsfristen für Kleinbetriebe

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Kündigungsrecht: Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Staffelung tariflicher Kündigungsfristen nach Beschäftigungsdauer nicht erforderlich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit

  • 123recht.net (Pressemeldung, 23.4.2008)

    Sechs Wochen Kündigungsfrist nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit // Tarif muss Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigen

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 126, 309
  • NJW 2008, 2669
  • MDR 2008, 1165
  • NZA 2008, 960
  • NZA 2009, 71
  • BB 2008, 2579
  • DB 2008, 2028
  • JR 2009, 396
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Auszug aus BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 21/07
    Dies gilt nach der amtlichen Begründung ausdrücklich auch, soweit das Bundesarbeitsgericht im Teilurteil vom 29. August 1991 (- 2 AZR 220/91 - AP BGB § 622 Nr. 32 = EzA BGB § 622 nF Nr. 35, unter II. 5 der Entscheidungsgründe) aus der damals geltenden Regelung (§ 622 Abs. 3 BGB aF) eine Einschränkung der Tarifdispositivität abgeleitet hatte (vgl. auch Schlussurteil vom 10. März 1994 - 2 AZR 220/91 -, in dem der Senat auf diese Frage nicht mehr zurückgekommen ist).

    Während nach herrschender Meinung die Nichterwähnung des Begriffs ,Kündigungstermin' in der jetzigen Fassung des § 622 Abs. 3 BGB lediglich auf einem Redaktionsversehen beruht, bestehen zumindest nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 29. August 1991, 2 AZR 220/91) Zweifel daran, ob gegenwärtig auch eine vom Gesetz abweichende tarifvertragliche Regelung der für die verlängerten Kündigungsfristen maßgeblichen Wartezeiten (Dauer der Betriebszugehörigkeit) zulässig ist.

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

    Auszug aus BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 21/07
    a) Richtig ist, dass in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur die Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte fällt, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfG 13. Mai 1986 - 1 BvL 55/83 - BVerfGE 72, 141).

    Es kommt darauf an, ob eine Regelung für einen Teil der Betroffenen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht zur Folge hätte, dass ihr gegenüber die gleichartige Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen wäre (BVerfG 13. Mai 1986 - 1 BvL 55/83 - aaO).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 21/07
    Der Gesetzgeber hat, ohne dass dies vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden wäre, verschiedentlich Kleinbetriebe begünstigt (vgl. zu § 128 AFG: BVerfG 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87 - BVerfGE 81, 156; zum Steuerrecht: BVerfG 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1; vgl. im Übrigen auch § 622 Abs. 5 BGB) und sogar den vollständigen Wegfall des gesetzlichen materiellen Kündigungsschutzes für Kleinbetriebe und damit eine wesentlich massivere Schwächung des sozialen Schutzes für die betreffenden Arbeitnehmer vorgesehen.
  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 660/19

    Ordentliche Kündigung - Hausangestellte

    Zudem hat er mit § 622 Abs. 4 BGB die Möglichkeit einer Abweichung von den gesetzlich verlängerten Kündigungsfristen durch die Tarifvertragsparteien - auch zu Lasten der Arbeitnehmer - und unter völliger Abkehr vom Modell des § 622 Abs. 2 BGB - eröffnet (vgl. BAG 18. Oktober 2018 - 2 AZR 374/18 - Rn. 36; siehe auch BAG 23. April 2008 - 2 AZR 21/07 - Rn. 30, BAGE 126, 309 zu einer Regelung, die verlängerte Kündigungsfristen nur für Betriebe mit idR mindestens 20 Beschäftigten vorsieht) .
  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 158/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 23. April 2008 ausführlich begründet, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (BAG 23. April 2008 - 2 AZR 21/07 - Rn. 14 ff., BAGE 126, 309; zuletzt aA KR/Spilger 12. Aufl. § 622 BGB Rn. 246) .

    Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 21/07 - Rn. 29, 31, BAGE 126, 309) .

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 168/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 23. April 2008 ausführlich begründet, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (BAG 23. April 2008 - 2 AZR 21/07 - Rn. 14 ff., BAGE 126, 309; zuletzt aA KR/Spilger 12. Aufl. § 622 BGB Rn. 246) .

    Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 21/07 - Rn. 29, 31, BAGE 126, 309) .

  • LAG Hamburg, 14.02.2018 - 33 Sa 10/17

    Abkürzung von Kündigungsfristen durch Tarifvertrag - RTV Stückgut-Kaibetriebe

    Tarifverträge müssen nicht der Zielsetzung des BGB entsprechen, ältere Arbeitnehmer durch längere Fristen stärker zu schützen (BAG, Urteil vom 23. April 2008, 2 AZR 21/07, juris, Rn. 15 ff.).

    (vgl. BAG vom 23. April 2008, aaO., Rn. 16; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2015, 8 Sa 1931/14, juris, Rn. 47 f.).

    Einem derartigen Normverständnis stehen weder der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch das verfassungsrechtliche Untermaßverbot (Art. 12 Abs. 1 GG) entgegen (BAG vom 23. April 2008, aaO, Rn. 25 bis 27).

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass eine bestimmte Einzelregelung nicht ohne weiteres für sich genommen mit einer günstigeren gesetzlichen Regelung verglichen werden kann, sondern im Zusammenhang gesehen werden muss mit dem gesamten Inhalt des Tarifvertrags (BAG vom 23. April 2008, aaO, Rn. 24).

  • LAG Hamburg, 15.02.2018 - 8 Sa 97/17

    Sozialplan mit verkürzten Kündigungsfristen

    Tarifverträge müssen nicht der Zielsetzung des BGB entsprechen, ältere Arbeitnehmer durch längere Fristen stärker zu schützen (BAG v. 23.04.2008 - 2 AZR 21/07 - NZA 2008, 960).

    Das BAG (Urt. v. 23.04.2008 - 2 AZR 21/07 - NZA 2008, 960) hat darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 622 IV BGB keinerlei Einschränkung enthalte.

    Das BAG hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die amtliche Begründung (BT-Drucksache 12/4902) verwiesen, wonach sämtliche Elemente der gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen zur Disposition der Tarifvertragsparteien gestellt worden sind, und zwar auch die gesetzlich vorgesehene Dauer der Betriebszugehörigkeit und Berücksichtigung des Lebensalters bei der Wartezeit (vgl. BAG v. 23.04.2008 - 2 AZR 21/07 - NZA 2008, 960).

    Weiterhin führt das BAG in seinem Urteil vom 23.04.2008 (a.a.O.) aus, dass Art. 3 I GG zwar auch eine Differenzierung gebieten könne, das BVerfG jedoch weder bezüglich des Alters noch der Betriebszugehörigkeit eine Verpflichtung des Gesetzgebers zu unterschiedlichen Regelungen angenommen habe.

  • LAG Hamburg, 13.02.2018 - 4 Sa 92/17
    Tarifverträge müssen nicht der Zielsetzung des BGB entsprechen, ältere Arbeitnehmer durch längere Fristen stärker zu schützen (BAG Urteil vom 23. April 2008 - 2 AZR 21/07 - NZA 2008, 960 ).

    Das BAG (Urteil vom 23. April 2008 - 2 AZR 21/07 - NZA 2008, 960 ) hat darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 622 Abs. 4 BGB keinerlei Einschränkung enthalte.

    Das BAG hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die amtliche Begründung (BT-Drucksache 12/4902) verwiesen, wonach sämtliche Elemente der gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen zur Disposition der Tarifvertragsparteien gestellt worden sind, und zwar auch die gesetzlich vorgesehene Dauer der Betriebszugehörigkeit und Berücksichtigung des Lebensalters bei der Wartezeit (vgl. BAG Urteil vom 23. April 2008 - 2 AZR 21/07 - NZA 2008, 960 ).

    Weiterhin führt das BAG in seinem Urteil vom 23. April 2008 (aaO.) aus, dass Art. 3 Abs. 1 GG zwar auch eine Differenzierung gebieten könne, das BVerfG jedoch weder bezüglich des Alters noch der Betriebszugehörigkeit eine Verpflichtung des Gesetzgebers zu unterschiedlichen Regelungen angenommen habe.

  • LAG Hamburg, 15.02.2018 - 8 Sa 99/17
    Tarifverträge müssen nicht der Zielsetzung des BGB entsprechen, ältere Arbeitnehmer durch längere Fristen stärker zu schützen (BAG v. 23.04.2008 - 2 AZR 21/07 - NZA 2008, 960 ).

    Das BAG (Urt. v. 23.04.2008 - 2 AZR 21/07 - NZA 2008, 960 ) hat darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 622 IV BGB keinerlei Einschränkung enthalte.

    Das BAG hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die amtliche Begründung (BT-Drucksache 12/4902) verwiesen, wonach sämtliche Elemente der gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen zur Disposition der Tarifvertragsparteien gestellt worden sind, und zwar auch die gesetzlich vorgesehene Dauer der Betriebszugehörigkeit und Berücksichtigung des Lebensalters bei der Wartezeit (vgl. BAG v. 23.04.2008 - 2 AZR 21/07 - NZA 2008, 960 ).

    Weiterhin führt das BAG in seinem Urteil vom 23.04.2008 (a.a.O.) aus, dass Art. 3 I GG zwar auch eine Differenzierung gebieten könne, das BVerfG jedoch weder bezüglich des Alters noch der Betriebszugehörigkeit eine Verpflichtung des Gesetzgebers zu unterschiedlichen Regelungen angenommen habe.

  • BAG, 18.10.2018 - 2 AZR 374/18

    Änderungskündigungen im Haupt- und Hilfsverhältnis - Bestimmtheit des

    Die Tarifvertragsparteien müssen sich selbst bei der Schaffung allgemeiner Kündigungsfristenregelungen nicht an dem "Modell" des § 622 Abs. 2 BGB orientieren (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 21/07 - Rn. 13 ff., BAGE 126, 309) .
  • LAG Hamburg, 30.01.2018 - 4 Sa 97/17
    Tarifverträge müssen nicht der Zielsetzung des BGB entsprechen, ältere Arbeitnehmer durch längere Fristen stärker zu schützen (BAG Urteil vom 23. April 2008 - 2 AZR 21/07 - NZA 2008, 960 ).

    Das BAG (Urteil vom 23. April 2008 - 2 AZR 21/07 - NZA 2008, 960 ) hat darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 622 Abs. 4 BGB keinerlei Einschränkung enthalte.

    Das BAG hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die amtliche Begründung (BT-Drucksache 12/4902) verwiesen, wonach sämtliche Elemente der gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen zur Disposition der Tarifvertragsparteien gestellt worden sind, und zwar auch die gesetzlich vorgesehene Dauer der Betriebszugehörigkeit und Berücksichtigung des Lebensalters bei der Wartezeit (vgl. BAG Urteil vom 23. April 2008 - 2 AZR 21/07 - NZA 2008, 960 ).

    Weiterhin führt das BAG in seinem Urteil vom 23. April 2008 (aaO.) aus, dass Art. 3 Abs. 1 GG zwar auch eine Differenzierung gebieten könne, das BVerfG jedoch weder bezüglich des Alters noch der Betriebszugehörigkeit eine Verpflichtung des Gesetzgebers zu unterschiedlichen Regelungen angenommen habe.

  • LAG Hamburg, 11.01.2018 - 7 Sa 91/17

    Tarifliche Kündigungsfrist - Kürzung - Sozialplan - Ungleichbehandlung

    In den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG fällt nicht nur die Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BAG, 23.4.2008, 2 AZR 21/07; BVerfG, 13.5.1986, 1 BvL 55/83; zit. nach juris).

    Es kommt darauf an, ob eine Regelung für einen Teil der Betroffenen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht zur Folge hätte, dass ihr gegenüber die gleichartige Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen wäre (BAG, 23.4.2008, 2 AZR 21/07; BVerfG, 13.5.1986, 1 BvL 55/83; zit. nach juris).

    Soweit die Arbeitgeberin auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. April 2008 (2 AZR 21/07) abstellt, ändert dies an dem gefundenen Ergebnis nichts.

  • LAG Hessen, 14.06.2010 - 16 Sa 1036/09

    Einzelvertragliche Verkürzung der Grundkündigungsfrist des § 622 Abs 1 BGB

  • LAG Hamburg, 11.01.2018 - 7 Sa 95/17

    Tarifliche Kündigungsfrist - Kürzung - Sozialplan - Ungleichbehandlung

  • LAG Hamburg, 11.01.2018 - 7 Sa 101/17

    Tarifliche Kündigungsfrist - Kürzung - Sozialplan - Ungleichbehandlung

  • LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 64/13

    Auflage zu einer Erlaubnis nach dem AÜG

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.10.2014 - 19 Sa 1200/14

    Bestimmtheit des Änderungsangebots bei Verweis auf unveröffentlichten

  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.07.2015 - 4 Sa 759/15

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Bestimmtheit des Änderungsangebots

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.03.2015 - 8 Sa 1931/14

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Kündigungsfrist

  • BAG, 18.10.2018 - 2 AZR 381/18

    Änderungskündigungen im Haupt- und Hilfsverhältnis - Bestimmtheit des

  • LAG Hamburg, 25.01.2018 - 3 Sa 101/17

    Abkürzung von Kündigungsfristen durch Tarifvertrag - Anwendung eines Sozialplans

  • LAG Hamburg, 10.01.2018 - 5 Sa 80/17

    Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

  • LAG Hamburg, 10.01.2018 - 5 Sa 85/17

    Auslegung von Tarifnormen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 31.03.2015 - 7 Sa 1930/14

    Abkürzung der Kündigungsfrist durch Tarifvertrag - Änderungskündigung

  • ArbG Hamburg, 14.06.2017 - 22 Ca 353/16
  • ArbG Hamburg, 14.06.2017 - 22 Ca 355/16

    Rechtswirksamkeit einer Tarifvertragsklausel zur Abkürzung von Kündigungsfristen

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