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   BAG, 20.10.1983 - 2 AZR 211/82   

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BAG, 20.10.1983 - 2 AZR 211/82 (https://dejure.org/1983,483)
BAG, Entscheidung vom 20.10.1983 - 2 AZR 211/82 (https://dejure.org/1983,483)
BAG, Entscheidung vom 20. Oktober 1983 - 2 AZR 211/82 (https://dejure.org/1983,483)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 43, 357
  • NJW 1984, 1648
  • BB 1984, 671
  • DB 1984, 563
  • JR 1985, 440
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 20.10.1983 - 2 AZR 211/82
    Erfolgt die soziale Auswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund von Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG, haben die Gerichte für Arbeitssachen die Auswahl nur daraufhin zu überprüfen, ob die Grundwertung des § 1 Abs. 3 S 1 und S 2 KSchG eingehalten ist, also wenigstens die sozialen Gesichtspunkte Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltungsverpflichtungen angemessen berücksichtigt sind, auf die betrieblichen Bedürfnisse nur bei der Frage abgestellt worden ist, ob sie einer Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen und schließlich zur Vermeidung von unbilligen Härten, die die Anwendung jeden Schemas mit sich bringen kann, eine individuelle Überprüfung der Auswahl stattgefunden hat (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 24.3.1983 2 AZR 21/82 = DB 1983, 1822 zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu der Frage, ob die Kündigung rechtsunwirksam ist, weil die Beklagte bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat, unterliegen nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil der Begriff der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte ebenso wie der der Sozialwidrigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff ist (BAG 16, 149, 151 = AP Nr. 15 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG vom 12. Oktober 1979 - 7 AZR 959/77 - AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und BAG vom 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 - zu B III der Gründe = DB 1983, 1822, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    1. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 24. März 1983 (aa0; vgl. dazu die Besprechungen von Berkowsky, BB 1983, 2057 und Neyses, DB 1983, 2414) näher begründet, weshalb die rechtliche Überprüfung der sozialen Auswahl durch die Gerichte mit Hilfe eines Punkteschemas gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG verstößt (vgl. B IV der Gründe).

    Danach sind bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ausschließlich soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Urteil des Senates vom 24. März 1983, aaO; grundsätzlich auch Neyses, aaO; Berkowsky, Betriebsbedingte Kündigung, 1982, Rz 164; derselbe, BB 1983, 2057, 2061).

    Insoweit verlangt der Senat seit dem Urteil vom 24. März 1983 (aaO) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 20. Januar 1961, AP Nr. 7 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung) nicht mehr, daß für den Arbeitgeber eine "gewisse Zwangslage" besteht, vielmehr reicht es aus, wenn die Weiterbeschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers erforderlich ist.

    Da bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ausschließlich soziale Gesichtspunkte rechtlich relevant sind und krankheitsbedingte Fehlzeiten nur zu berücksichtigen sind, wenn sich Hinweise auf eine besondere Schutzbedürftigkeit des betreffenden Arbeitnehmers geben (vgl. BAG vom 30. Oktober 1981 - 7 AZR 316/79 - nicht veröffentlicht und das Urteil des Senates vom 24. März 1983 - aaO, zu B V 2 d der Gründe mit ausführlicher Begründung), widerspricht das Punkteschema im Interessenausgleich § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG.

    Auch Fehltage können eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten ausschließen, wenn die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung vorliegen (Urteil des Senats vom 24. März 1983 - aaO, unter B V 2 e der Gründe; LAG Hamm vom 9. Juli 1976 - 3 Sa 141/76 - DB 1976, 1822).

  • BAG, 11.03.1976 - 2 AZR 43/75

    Arbeitsverhältnis: Richtlinien für die Auswahl bei betriebsbedingter Kündigung

    Auszug aus BAG, 20.10.1983 - 2 AZR 211/82
    Voraussetzung ist allerdings, daß die Auswahlkriterien die Wertung des § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 KSchG beachten (vgl. dazu Urteil des Senats vom 11. März 1976, BAG 28, 40 = AP Nr. 1 zu § 95 BetrVG m.zust.Anm. von G. Hueck).

    Die Auswahlrichtlinien dürfen auch nicht unter Vernachlässigung aller anderen sich auf die Berücksichtigung eines einzigen Kriteriums - etwa der Betriebszugehörigkeit - beschränken (BAG 28, 40).

    Vielmehr müssen zumindest die drei Grunddaten Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltsverpflichtungen in erheblichem und ausgewogenem Maße berücksichtigt werden (vgl. zur näheren Begründung BAG 28, 40).

  • BAG, 20.01.1961 - 2 AZR 495/59

    Gerichte für Arbeitssachen - Nachprüfung der arbeitgeberseitigen Kündigung -

    Auszug aus BAG, 20.10.1983 - 2 AZR 211/82
    Insoweit verlangt der Senat seit dem Urteil vom 24. März 1983 (aaO) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 20. Januar 1961, AP Nr. 7 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung) nicht mehr, daß für den Arbeitgeber eine "gewisse Zwangslage" besteht, vielmehr reicht es aus, wenn die Weiterbeschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers erforderlich ist.
  • BAG, 30.10.1981 - 7 AZR 316/79
    Auszug aus BAG, 20.10.1983 - 2 AZR 211/82
    Da bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ausschließlich soziale Gesichtspunkte rechtlich relevant sind und krankheitsbedingte Fehlzeiten nur zu berücksichtigen sind, wenn sich Hinweise auf eine besondere Schutzbedürftigkeit des betreffenden Arbeitnehmers geben (vgl. BAG vom 30. Oktober 1981 - 7 AZR 316/79 - nicht veröffentlicht und das Urteil des Senates vom 24. März 1983 - aaO, zu B V 2 d der Gründe mit ausführlicher Begründung), widerspricht das Punkteschema im Interessenausgleich § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG.
  • BAG, 12.10.1979 - 7 AZR 959/77

    Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers - Soziale Gesichtspunkte - Revisionsinstanz

    Auszug aus BAG, 20.10.1983 - 2 AZR 211/82
    Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu der Frage, ob die Kündigung rechtsunwirksam ist, weil die Beklagte bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat, unterliegen nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil der Begriff der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte ebenso wie der der Sozialwidrigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff ist (BAG 16, 149, 151 = AP Nr. 15 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG vom 12. Oktober 1979 - 7 AZR 959/77 - AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und BAG vom 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 - zu B III der Gründe = DB 1983, 1822, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 31.01.1956 - 3 AZR 67/54

    Zweckbestimmung des Arbeitgebers - Fristgemäße Kündigung - Widerspruch zur

    Auszug aus BAG, 20.10.1983 - 2 AZR 211/82
    Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu der Frage, ob die Kündigung rechtsunwirksam ist, weil die Beklagte bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat, unterliegen nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil der Begriff der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte ebenso wie der der Sozialwidrigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff ist (BAG 16, 149, 151 = AP Nr. 15 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG vom 12. Oktober 1979 - 7 AZR 959/77 - AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und BAG vom 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 - zu B III der Gründe = DB 1983, 1822, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 26.06.1964 - 2 AZR 373/63

    Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers - Soziale Gesichtspunkte - Sachfremde

    Auszug aus BAG, 20.10.1983 - 2 AZR 211/82
    Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu der Frage, ob die Kündigung rechtsunwirksam ist, weil die Beklagte bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat, unterliegen nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil der Begriff der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte ebenso wie der der Sozialwidrigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff ist (BAG 16, 149, 151 = AP Nr. 15 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG vom 12. Oktober 1979 - 7 AZR 959/77 - AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und BAG vom 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 - zu B III der Gründe = DB 1983, 1822, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89

    Soziale Auswahl bei Kündigungen mit Hilfe eines Punkteschemas

    Zur Vermeidung von unbilligen Härten, die die Anwendung jeden Schemas mit sich bringen kann, muß im Anschluß an die Vorauswahl aufgrund der Punktetabelle eine individuelle Abschlußprüfung der Auswahl stattfinden (im Anschluß an das Urteil des Senats BAGE 43, 357 = AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    bb) In einer weiteren Entscheidung vom 20. Oktober 1983 (BAGE 43, 357, 363 = AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, mit Anm. von Hoyningen-Huene) hat der Senat ausgeführt (zu B II 1 der Gründe), die Regelung der Betriebspartner müsse der Wertung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG entsprechen und es müsse für eine abschließende Berücksichtigung individueller Besonderheiten des Einzelfalles Raum bleiben; auch bei einem Interessenausgleich bestünden keine Bedenken, den Betriebspartnern einen Ermessensspielraum unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG einzuräumen (ebenso neuerdings Senatsurteil vom 15. Juni 1989 - 2 AZR 580/88 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der Schutzzweck dieser Norm bedingt deshalb die Berücksichtigung von Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten sowie persönlicher Umstände des betreffenden Arbeitnehmers wie Erkrankung, Schwerbehinderteneigenschaft usw. (vgl. BAGE 28, 40 = AP Nr. 1 zu § 95 BetrVG 1972, mit Anm. von G. Hueck; BAGE 42, 151 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und BAGE 43, 357 = AP Nr. 13, aaO, mit Anm. von Hoyningen-Huene).

  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 398/04

    Kündigung - Unterrichtungspflicht über Betriebsübergang

    Diese erstreckt sich lediglich darauf, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff verkannt hat oder ob bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind und ob alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Einzelfallumstände berücksichtigt worden sind (st. Rspr., BAG 12. Oktober 1979 - 7 AZR 959/77 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 7, zu III 2 b der Gründe; 20. Oktober 1983 - 2 AZR 211/82 - BAGE 43, 357 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 13, zu B I der Gründe; vgl. auch KR-Etzel § 1 KSchG Rn. 694 mwN).
  • BAG, 26.07.2005 - 1 ABR 29/04

    Sozialauswahl und Auswahlrichtlinie

    Dabei bedarf die Frage, ob die Betriebsparteien bei einer derartigen Regelung frei oder ob sie auf Grund des mehrfach geänderten § 1 Abs. 4 KSchG (vgl. zur Gesetzesgeschichte Fitting 22. Aufl. § 95 Rn. 4) auf die Kriterien des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG festgelegt sind und ob Raum für eine abschließende Berücksichtigung individueller Besonderheiten des Einzelfalls verbleiben muss oder darf, im Streitfall keiner Entscheidung (vgl. dazu etwa DKK-Klebe 9. Aufl. § 95 Rn. 21 mwN; zur früheren Rechtslage: BAG 20. Oktober 1983 - 2 AZR 211/82 - BAGE 43, 357, 363, zu B II 1 der Gründe; 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34, 45, zu II 4 a bb der Gründe; 5. Dezember 2002 - 2 AZR 549/01 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 59 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 49, zu B III 2 der Gründe).
  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 580/88

    Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen - Bedeutung von

    Auswahlrichtlinien der Betriebspartner für betriebsbedingte Kündigungen sind von den Gerichten nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie den Wertungen des § 1 Abs. 3 KSchG entsprechen(BAGE 28, 40, 43 f. = AP Nr. 1 zu § 95 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe; BAGE 43, 357, 363 =ß AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 1 der Gründe; KR-Becker, aaO, § 1 KSchG Rz 344).

    Die Richtlinien müssen die drei sozialen Grunddaten (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltsverpflichtungen) in erheblichem und ausgewogenem Maße berücksichtigen und für eine abschließende Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles genügend Raum lassen (BAGE 43, 357, 364 = AP, aaO).

    Dies gilt auch für Auswahlrichtlinien, die - wie vorliegend - im Rahmen eines Interessenausgleichs (§ 112 BetrVG) vereinbart worden sind (BAGE 43, 357, 364 f : AP, aaO; KR-Becker, aaO, Rz 352; Weller, ArbuR 1986, 225, 231).

    Denn auch in diesem Fall kann im Ergebnis der sozial stärkste Arbeitnehmer von der Kündigung betroffen worden sein (BAGE 43, 357, 367 = AP, aaO; Urteil vom 18. Oktober 1984 - 2 AZR 61/83 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 3 b der Gründe; Preis, DB 1984, 2244, 2250; Otto, SAE 1985, 218, 222), worauf es allein ankommt.

  • BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84

    Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten

    Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Auswahlrichtlinien in dem Sinne, wie sie der Kläger dem Tarifvertrag vom 8. Mai 1974 unterstellt, unbeachtlich wären, weil sie dann allein auf das Lebensalter und beschränkt auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abstellten, ohne die übrigen Sozialdaten zu berücksichtigen, und deswegen gegen die Grundwertung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG verstießen (BAG 28, 40, 44 und Urteil des Senats vom 20. Oktober 1983 - 2 AZR 211/82 - AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 95 Rz 39; GK-Kraft, aaO, § 95 Rz 33 und KR-Wolf, aaO, Rz 442).
  • BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 4/04

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

    Hinzutreten können beispielsweise der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers oder eines Familienangehörigen und weitere individuelle Umstände der zu vergleichenden Arbeitnehmer (BAG 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 - BAGE 42, 151; 20. Oktober 1983 - 2 AZR 211/82 - BAGE 43, 357).
  • LAG Hamm, 06.07.2000 - 4 Sa 233/00

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des

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  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/88
    3 Zur Vermeidung von unbilligen Härten, die die Anwendung jeden Schemas mit sich bringen kann, muß im Anschluß an die Vorauswahl aufgrund der Punktetabelle eine individuelle Abschlußprüfung der Auswahl stattfinden (im Anschluß an das Urteil des Senats BAGE 43 S. 357 = DB 1984 S. 563 = AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    bb) In einer weiteren Entscheidung vom 20.10.1983 (- 2 AZR 211/82, BAGE 43 S. 357, 363 = DB 1984 S. 563 = AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, mit Anm. von Hoyningen-Huene ) hat der Senat ausgeführt (zu B II 1), die Regelung der Betriebspartner müsse der Wertung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG entsprechen und es müsse für eine abschließende Berücksichtigung individueller Besonderheiten des Einzelfalles Raum bleiben; auch bei einem Interessenausgleich bestünden keine Bedenken, den Betriebspartnern einen Ermessensspielraum unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG einzuräumen (ebenso neuerdings Senatsurteil vom 15.6.1989 - 2 AZR 580/88, DB 1990 S. 380).

    Der Schutzzweck dieser Norm bedingt deshalb die Berücksichtigung von Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten sowie persönlicher Umstände des betreffenden Arbeitnehmers wie Erkrankung, Schwerbehinderteneigenschaft usw. (vgl. BAGE 28 S. 40 = DB 1976 S. 1387 = AP Nr. 1 zu § 95 BetrVG 1972, mit Anm. von G. Hueck ; BAGE 42 S. 151 = DB 1983 S. 1822 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und BAGE 43 S. 357 = DB 1984 S. 563 = AP Nr. 13, a.a.O., mit Anm. von Hoyningen-Huene ).

  • LAG Thüringen, 23.11.1994 - 9 (2) Sa 2010/93

    Sozialauswahl ; Kündigung ; Mangelnder Bedarf

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  • BAG, 21.12.1983 - 7 AZR 421/82

    Kündigungsschutzprozeß

    1. Da es für die gerichtliche Entscheidung, ob eine Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt ist, vorbehaltlich eines Beurteilungsspielraumes des Arbeitgebers (vgl. z.B. BAG Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 AZR 211/82 - zur Veröffentlichung bestimmt) allein darauf ankommt, ob das Ergebnis der vom Arbeitgeber getroffenen Sozialauswahl dem § 1 Abs. 3 KSchG widerspricht - ob also der Arbeitgeber statt des gekündigten Arbeitnehmers einem anderen Arbeitnehmer hätte kündigen müssen - können fehlerhafte Überlegungen des Arbeitgebers nicht zwangsläufig zur SozialWidrigkeit der ausgesprochenen Kündigung führen.
  • LAG Hamm, 21.08.1997 - 4 Sa 166/97

    Nachträgliche Korrektur der Punktwertung der sozialen Auswahl ohne erneute

  • LAG Köln, 28.09.2007 - 11 Sa 726/07

    Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

  • LAG Köln, 28.09.2007 - 11 Sa 744/07

    Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

  • BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 5/04

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

  • LAG Hamm, 24.09.1991 - 13 TaBV 56/91

    Arbeitsplatz: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Stellenausschreibung;

  • LAG Niedersachsen, 08.11.2006 - 17 Sa 903/06

    Betriebsbezogene Sozialauswahl innerhalb einer die konzerninterne und

  • LAG Niedersachsen, 08.11.2006 - 17 Sa 796/06

    Anwendung einer streng betriebsbezogenen Sozialauswahl durch den Arbeitgeber;

  • LAG Niedersachsen, 08.11.2006 - 17 Sa 590/06

    Anwendung einer streng betriebsbezogenen Sozialauswahl durch den Arbeitgeber;

  • LAG Köln, 28.09.2007 - 11 Sa 743/07

    Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

  • LAG Berlin, 07.11.2003 - 6 Sa 1391/03

    Vergleichbarkeit

  • LAG Hamm, 26.11.1998 - 4 Sa 34/98
  • LAG Niedersachsen, 08.11.2006 - 17 Sa 475/06

    Zulässigkeit einer konzernbezogenen Sozialauswahl bei einer Kündigung;

  • ArbG Cottbus, 17.05.2000 - 6 Ca 38/00

    Betriebsbedingten Kündigung; Rechtsunwirksamkeit wegen fehlerhafter Sozialauswahl

  • ArbG Essen, 30.08.2005 - 2 Ca 670/05
  • BAG, 21.12.1983 - 7 AZR 363/82
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.04.1995 - 2 Sa 1126/94

    Sozialauswahl; Punkteschema; Betriebliche Belange

  • ArbG Bochum, 04.11.1999 - 3 Ca 1153/99

    Sozialauswahl bei der Kündigung eines Arbeitnehmers; Widerspruch gegen den

  • ArbG Stuttgart, 24.04.2008 - 10 Ca 1658/07

    Betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers - grob fehlerhafte Namensliste bei

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