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   BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 216/00   

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https://dejure.org/2001,1325
BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 216/00 (https://dejure.org/2001,1325)
BAG, Entscheidung vom 25.10.2001 - 2 AZR 216/00 (https://dejure.org/2001,1325)
BAG, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 2 AZR 216/00 (https://dejure.org/2001,1325)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Außerordentliche Änderungskündigung zur Tarifanpassung - Arbeitnehmer einer diakonischen Einrichtung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung; Vertragsumstellung vom BAT auf den Kirchlicher Angestelltentarifvertrag der Nordelbischen Evangelischen-Lutherischen Kirche (KAT-NEK); Grundsätzliches Verbot der fristlosen Kündigung aus § 55 Abs. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung - Außerordentliche Änderungskündigung zur Tarifanpassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kirchliches Arbeitsverhältnis und "Bündnis für Beschäftigung"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kirchliches Arbeitsverhältnis und Bündnis für Beschäftigung

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Vom Arbeitsvertrag kommen auch kirchliche Arbeitgeber kaum los - Änderungskündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 1000 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 216/00
    b) Eine solche tarifliche Beschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts ist nicht grundsätzlich unzulässig und unvereinbar mit § 626 BGB (Senat 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - BAGE 82, 124, 132).

    Da eine außerordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ohnehin nur in Ausnahmefällen rechtlich zulässig ist, können die Tarifvertragsparteien eine Einschränkung auf bestimmte, fest umrissene Tatbestände zumindest dann vorsehen, wenn, wie in § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT geschehen, eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung nicht völlig ausgeschlossen ist, sondern eine Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen ermöglicht wird, sofern eine Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dienstlichen Gründen nachweisbar nicht möglich ist (Senat 31. Januar 1996 aaO).

    Es muß daher ein wichtiger Grund zur Änderungskündigung vorliegen, wie er in der Rechtsprechung zu § 626 BGB beurteilt worden ist (Senat 31. Januar 1996 aaO).

    Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte kann im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter diese Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für und gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (st. Rspr., vgl. ua. Senat 31. Januar 1996 aaO).

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 216/00
    Insoweit wäre allerdings eine geltungserhaltende Auslegung dahin zu erwägen, daß die Regelung für derartige Ausnahmefälle keine Anwendung findet (vgl. Senat 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 15).

    Für die Annahme eines Ausnahmefalles einer eventuell auch tariflich nicht auszuschließenden Kündigungsmöglichkeit (so. B I 2 b; vgl. Senat 5. Februar 1998 aaO) liegen keine Anhaltspunkte vor.

  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Unkündbarkeit eines

    Auszug aus BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 216/00
    Aus § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 BAT ergibt sich ein grundsätzliches Verbot der fristlosen Kündigung aus einem betriebsbedingten wichtigen Grund (Senat 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP BAT § 55 Nr. 30; Bredemeier/Neffke BAT/BAT-O § 55 Rn. 7; Ramdohr/Crisolli Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst Stand September 2001 § 55 BAT Erl. 12; PK-BAT/Schmalz 2. Aufl. § 55 Rn. 3).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 216/00
    Soweit das Landesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung eines wichtigen, betriebsbedingten Kündigungsgrundes auf die kirchliche Dienstgemeinschaft und die für die kirchlichen Mitarbeiter bestehenden Loyalitätsobliegenheiten hinweist und man in der Verletzung von Loyalitätspflichten durch den Arbeitnehmer einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund erkennen wollte, so kommt diesem Aspekt vorliegend schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil aus dem Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft sich lediglich solche besonderen Loyalitätsobliegenheiten entwickeln lassen, die die Kirche oder ihre Einrichtungen um ihrer Glaubwürdigkeit willen, wie beispielsweise die Beachtung der tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre, von ihren Mitarbeitern verlangen kann (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703, 1718/83 - und - 2 BvR 856/84 - BVerfGE 70, 138, 166).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Vielmehr sind Extremfälle möglich, in denen auch im Rahmen des § 55 BAT eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB in Betracht kommen kann, wenn nämlich das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert ist, weil Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann und deshalb auf unzumutbar lange Zeit Vergütung ohne Gegenleistung gezahlt werden müsste ("Heizer auf der E-Lok", vgl. BAG 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 15; 25. Oktober 2001 - 2 AZR 216/00 - EzA BGB § 626 Änderungskündigung Nr. 2; vgl. Bröhl, Festschrift Schaub 1998 S. 55, 65 ff.; Dassau/Wiesend-Rothbrust BAT § 55 Rn. 4; Oetker ZfA 2001, 287, 332 ff.; ErfK/Müller-Glöge 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 235; Kania/Kramer RdA 1995, 287, 288 ff.; APS-Dörner § 626 BGB Rn. 7 mwN; KR- Fischermeier 6. Aufl. § 626 BGB Rn. 57 ff. mwN; aA wohl Conze ZTR 1987, 99).
  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 126/05

    Änderungskündigung - Arbeitnehmerüberlassung

    Hat der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ursprünglich nach dem BAT bezahlt und ist er seit geraumer Zeit dazu übergegangen, einen Tarifvertrag anzuwenden, der für die Arbeitnehmer ein geringeres Gehalt vorsieht, so rechtfertigt dies es allein noch nicht, den unter Vereinbarung des BAT eingestellten Arbeitnehmern nunmehr durch Änderungskündigung die schlechteren Arbeitsbedingungen anzubieten, mit denen sich die neu eingestellten Arbeitnehmer einverstanden erklärt haben (vgl. BAG 25. Oktober 2001 - 2 AZR 216/00 - EzA BGB § 626 Änderungskündigung Nr. 2).
  • BAG, 30.09.2004 - 8 AZR 462/03

    Betriebsübergang - Kollektiver Widerspruch - Betriebsbedingte Kündigung

    Das Bundesarbeitsgericht hält eine solche tarifliche Beschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts nicht für grundsätzlich unzulässig und unvereinbar mit § 626 BGB (31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - BAGE 82, 124, 132 = AP BGB § 626 Druckkündigung Nr. 13 = EzA BGB § 626 Druckkündigung Nr. 3; 25. Oktober 2001 - 2 AZR 216/00 - EzA BGB § 626 Änderungskündigung Nr. 2).
  • BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 367/01

    Tarifliche Unkündbarkeit

    Der Senat hat jedoch schon mehrfach darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund in einem Dauerschuldverhältnis nicht völlig beseitigt werden kann und deshalb Fälle denkbar sind, in denen auch im Rahmen des § 55 BAT eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB in Betracht kommen kann (BAG 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 15; 25. Oktober 2001 - 2 AZR 216/00 - ZMV 2002, 198; vgl. Dassau/Wiesend-Rothbrust BAT § 55 Rn. 4; Oetker ZfA 2001, 287, 332 ff.; ErfK/Müller-Glöge 2. Aufl. § 626 BGB Rn. 239; Kania/Kramer RdA 1995, 287, 288 ff.; APS/Dörner § 626 BGB Rn. 7; KR-Fischermeier 6. Aufl. § 626 BGB Rn. 57 ff.; aA wohl Conze ZTR 1987, 99).
  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04

    Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist

    Ist das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert, weil eine Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann und deshalb auf unzumutbar lange Zeit Vergütung ohne Gegenleistung gezahlt werden müsste, ist der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gerechtfertigt ("Heizer auf der E-Lok", vgl. Senat 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 15; 25. Oktober 2001 - 2 AZR 216/00 - EzA BGB § 626 Änderungskündigung Nr. 2; Bröhl FS Schaub S. 55, 65 ff.; ders. Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist S. 158; Kiel NZA Beil.
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 216/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Vielmehr sind Extremfälle möglich, in denen auch im Rahmen des § 55 BAT eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB in Betracht kommen kann, wenn nämlich das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert ist, weil Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann und deshalb auf unzumutbar lange Zeit Vergütung ohne Gegenleistung gezahlt werden müsste ("Heizer auf der E-Lok", vgl. BAG 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 15; 25. Oktober 2001 - 2 AZR 216/00 - EzA BGB § 626 Änderungskündigung Nr. 2; vgl. Bröhl, Festschrift Schaub 1998 S. 55, 65 ff.; Dassau/Wiesend-Rothbrust BAT § 55 Rn. 4; Oetker ZfA 2001, 287, 332 ff.; ErfK/Müller-Glöge 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 235; Kania/Kramer RdA 1995, 287, 288 ff.; APS-Dörner § 626 BGB Rn. 7 mwN; KR- Fischermeier 6. Aufl. § 626 BGB Rn. 57 ff. mwN; aA wohl Conze ZTR 1987, 99).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 217/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Vielmehr sind Extremfälle möglich, in denen auch im Rahmen des § 55 BAT eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB in Betracht kommen kann, wenn nämlich das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert ist, weil Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann und deshalb auf unzumutbar lange Zeit Vergütung ohne Gegenleistung gezahlt werden müsste ("Heizer auf der E-Lok", vgl. BAG 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 15; 25. Oktober 2001 - 2 AZR 216/00 - EzA BGB § 626 Änderungskündigung Nr. 2; vgl. Bröhl, Festschrift Schaub 1998 S. 55, 65 ff.; Dassau/Wiesend-Rothbrust BAT § 55 Rn. 4; Oetker ZfA 2001, 287, 332 ff.; ErfK/Müller-Glöge 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 235; Kania/Kramer RdA 1995, 287, 288 ff.; APS/Dörner § 626 BGB Rn. 7 mwN; KR- Fischermeier 6. Aufl. § 626 BGB Rn. 57 ff. mwN; aA wohl Conze ZTR 1987, 99).
  • LAG Düsseldorf, 10.12.2008 - 12 Sa 1190/08

    Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung

    Diese unterliegen als für alle geltendes Gesetz im Sinne der Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV umfassender arbeitsgerichtlicher Anwendungen (BVerfG, Beschluss vom 04.06.1985, AP Nr. 24 zu Art. 140 GG, BAG, Urteil vom 25.10.2001, 2 AZR 216/00, EzA Nr. 2 zu § 626 BGB).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 218/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Vielmehr sind Extremfälle möglich, in denen auch im Rahmen des § 55 BAT eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB in Betracht kommen kann, wenn nämlich das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert ist, weil Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann und deshalb auf unzumutbar lange Zeit Vergütung ohne Gegenleistung gezahlt werden müsste ("Heizer auf der E-Lok", vgl. BAG 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 15; 25. Oktober 2001 - 2 AZR 216/00 - EzA BGb § 626 Änderungskündigung Nr. 2; vgl. Bröhl, Festschrift Schaub 1998 S. 55, 65 ff.; Dassau/Wiesend-Rothbrust BAT § 55 Rn. 4; Oetker ZfA 2001, 287, 332 ff.; ErfK/Müller-Glöge 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 235; Kania/Kramer RdA 1995, 287, 288 ff.; APS-Dörner § 626 BGB Rn. 7 mwN; KR- Fischermeier 6. Aufl. § 626 BGB Rn. 57 ff. mwN; aA wohl Conze ZTR 1987, 99).
  • LAG Schleswig-Holstein, 04.09.2007 - 5 Sa 61/07

    Änderungskündigung, betriebsbedingt, Öffentlicher Dienst, Kündigungsschutz,

    Dies sei dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert sei, weil eine Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden könne und deshalb auf unzumutbar lange Zeit Vergütung ohne Gegenleistung gezahlt werden müsste (BAG, Urt. v. 06.10.2005 - 2 AZR 362/04 -, AP Nr. 200 zu § 626 BGB; BAG, Urt. v. 24.06.2004 - 2 AZR 215/03 -, AP Nr. 278 zu § 613 a BGB; BAG; Urt. v. 25.10.2001 - 2 AZR 216/00 - EzA BGB § 626 'Änderungskündigung' Nr. 2).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 219/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 221/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 220/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • LAG München, 25.01.2005 - 6 Sa 489/03

    Tarifliche Unkündbarkeit

  • BAG, 30.09.2004 - 8 AZR 542/03

    Betriebsübergang - Kollektiver Widerspruch

  • LAG Köln, 12.06.2014 - 7 Sa 997/13

    Änderungskündigung; Entgeltabsenkung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • LAG Hamm, 09.10.2009 - 19 Sa 1003/09

    Unbestimmte Änderungskündigung bei Verweis auf Betriebsvereinbarungen;

  • Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirch, 19.05.2005 - 1 KG 6/05
  • MAVG der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche, 19.05.2005 - 1 KG 6/05
  • Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirch, 07.12.2004 - 1 KG 31/04
  • MAVG der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche, 07.12.2004 - 1 KG 31/04
  • MAVG der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche, 02.12.2004 - 1 KG 43/04
  • Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirch, 02.12.2004 - 1 KG 43/04
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