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   BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 233/83   

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https://dejure.org/1984,663
BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 233/83 (https://dejure.org/1984,663)
BAG, Entscheidung vom 20.09.1984 - 2 AZR 233/83 (https://dejure.org/1984,663)
BAG, Entscheidung vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 (https://dejure.org/1984,663)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Verhaltensbedingte Kündigung, Diebstahl zu Lasten einer dem Konzern des AG angehörenden Schwestergesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    KSchG § 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1852
  • NZA 1985, 285
  • BB 1985, 1198
  • DB 1985, 1192
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80

    Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt

    Auszug aus BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 233/83
    Wie der Senat mit Urteil vom 14. Oktober 1982 (- 2 AZR 568/80 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 29 = SAE 1984, 139 mit zust. Anm. von Windbichler) im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich entschieden hat, ist das Kündigungsschutzgesetz betriebs- und unternehmensbezogen, jedoch nicht konzernbezogen.

    Allerdings hat der Senat am 14. Oktober 1982 (aaO) auch entschieden, daß eine konzerndimensionale Sicht des Kündigungsschutzes dann angezeigt sein kann, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einer vertraglichen Absprache oder einer Selbstbindung des Arbeitgebers, etwa aufgrund einer formlosen Zusage oder eines vorangegangenen Verhaltens, etwas anderes ergibt.

  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 233/83
    Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, die nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen, soweit es um die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Sozialwidrigkeit einer Kündigung geht (BAG 1, 99, 102; 29, 49, 52; 30, 272, 275), halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
  • BAG, 17.01.1991 - 2 AZR 375/90

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 6. Februar 1969 - 2 AZR 241/68 - AP Nr. 58 zu § 626 BGB, vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP Nr. 87 aaO, vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 - AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung und vom 13. März 1987 - 7 AZR 601/85 - AP Nr. 18, aaO, zu II 2 der Gründe) die Auffassung vertreten, es liege ein die Kündigung rechtfertigender Grund vor, wenn es um das Verhalten eines Arbeitnehmers gehe, durch das das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt werde; solch eine Beeinträchtigung könne sich u. a. auf den Leistungsbereich beziehen.
  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 193/07

    Entsendung im Konzern - "Durchschlagen" von Pflichtverletzungen auf ruhendes

    Das Landesarbeitsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass ein erhebliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers gegenüber einem anderen, mit dem Arbeitgeber konzernrechtlich verbundenen Unternehmen dann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen kann, wenn das Arbeitsverhältnis durch das Fehlverhalten konkret und erheblich beeinträchtigt wird (zur ordentlichen Kündigung vgl. bereits Senat 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 14).

    Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers nicht bereits durch die Konzernbindung des Arbeitgebers als solche berührt werden (vgl. Senat 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 14; APS/Preis 3. Aufl. Grundlagen C. Rn. 88).

    Besteht eine derartige Verknüpfung, hängt es in erster Linie von dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ab, ob und inwieweit ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers im Verhältnis zu einem mit seinem (Stamm-)Arbeitgeber verbundenen anderen Konzernunternehmen als Arbeitsvertragsverletzung im (Stamm-)Arbeitverhältnis kündigungsrelevant werden kann (vgl. dazu auch die Wertungen des Senats im Urteil vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 - aaO.; zum Fall einer Abordnung bei zugrunde liegender arbeitsvertraglicher Verpflichtung des Arbeitnehmers, im Bereich des Konzerns tätig zu werden: KR/Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 127).

  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags

    a) Generell setzt die Rechtfertigung einer Kündigung durch außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses voraus (Senat 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 14; 24. September 1987 - 2 AZR 26/87 - AP aaO Nr. 19 = EzA aaO Nr. 18; KR-Fischermeier 5. Aufl. § 626 BGB Rn. 414).
  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00

    Außerordentliche Kündigung

    a) Die Rechtfertigung einer Kündigung durch außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers setzt generell eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses voraus (Senat 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 14; 24. September 1987 - 2 AZR 26/87 - AP aaO Nr. 19 = EzA aaO Nr. 18; KR-Fischermeier 5. Aufl. § 626 BGB Rn. 414).
  • BAG, 28.09.1989 - 2 AZR 317/86

    Beurteilungskriterien für die soziale Rechtfertigung der Kündigung eines im

    Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund läge vor, wenn das Arbeitsverhältnis konkret durch das im außerdienstlichen Bereich liegende Verhalten des Arbeitnehmers - sei es im Leistungsbereich, im Bereich der Verbundenheit aller bei der Dienststelle beschäftigten Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich - beeinträchtigt wäre (so BAGE 29, 195, 200 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu II 5 der Gründe; BAG Urteil vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 - AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 1 der Gründe m.w.N.; BAG Urteil vom 24. September 1987 - 2 AZR 26/87 - AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu B II 2 der Gründe).
  • BGH, 21.01.1988 - III ZR 157/86

    Entschädigung für Verlust des Arbeitsplatzes

    Auch im außerdienstlichen Bereich begangene Straftaten sind unter diesen Voraussetzungen geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen (BAG Urteil vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 = AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 - verhaltensbedingte Kündigung -).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 15.04.2008 - 11 Sa 522/07

    Verdeckte Videoüberwachung von Arbeitnehmern in Verkaufsräumen

    Dies gilt auch dann, wenn der kündigungsauslösende Sachverhalt sich außerhalb der Arbeitszeit zugetragen hat, aber einen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweist (ErfK/Müller-Glöge, 8. Aufl. § 626 BGB Rz. 83; BAG 20.09.1984 - 2 AZR 233/83 betreffend eine Diebstahlshandlung eines Arbeitnehmers bei der konzernangehörigen Schwestergesellschaft seines Arbeitgebers).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2011 - L 12 AL 2879/09

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - versicherungswidriges

    Ein außerdienstliches Verhalten kann nur dann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, wenn dadurch das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 2 AZR 325/00 - Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - Urteil vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 -).
  • BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 26/87

    Fristgerechte Kündigung wegen entgeltlicher Vermittlung der Einstellung eines

    Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerdienstliches Verhalten geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 - AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 1 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 23.08.1990 - 2 AZR 156/90

    Vorliegen einer unberechtigten Kündigung - Ausgleich der Differenz zwischen

    Dieses kann eine fristlose Kündigung dann tragen, wenn es sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt (Senatsurteile vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 - und vom 24. September 1987 - 2 AZR 26/87 - AP Nr. 13 und 19 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 1 bzw. II 2 der Gründe).
  • LAG Hamm, 04.11.2008 - 14 Sa 157/08

    außerdienstliches Verhalten; außerordentliche Kündigung; Rechtsextremismus

  • LAG Hamm, 19.01.2001 - 5 Sa 491/00

    Ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung; Soziale Rechtfertigung; Betreiben eines

  • LAG Niedersachsen, 14.01.1992 - 6 Sa 524/91

    Anwendbarkeit des AGBG; Erwerb eines Firmenwagens; Verkaufs- und

  • BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 623/89

    Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung - Vergleich der

  • BAG, 28.09.1989 - 2 AZR 41/88

    Beurteilungskriterien für die soziale Rechtfertigung der Kündigung eines im

  • LAG Düsseldorf, 18.12.2012 - 8 Sa 1296/12
  • BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 127/90

    Ordentliche Verdachtskündigung wegen Stempelkartenmanipulation - Nachschieben

  • LAG Hessen, 15.12.1994 - 12 (11) Sa 311/94

    Anspruch auf Zahlung von Jahresproduktrabattzahlungen; Personalrabatte

  • LAG Hamm, 24.05.1985 - 16 (11) Sa 1985/84

    Kündigungsschutz; Außerordentliche Kündigung; Umdeutung einer Kündigung;

  • LAG Hessen, 04.07.1985 - 12 Sa 1329/84

    Außerordentliche Kündigung einer Gerichtshelferin wegen einmaligen

  • LAG Nürnberg, 29.08.1985 - 1 Sa 4/85

    Diebstahl; Fristlose Kündigung; Vertragsbindung

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