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   BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 239/00   

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https://dejure.org/2001,5889
BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 239/00 (https://dejure.org/2001,5889)
BAG, Entscheidung vom 18.01.2001 - 2 AZR 239/00 (https://dejure.org/2001,5889)
BAG, Entscheidung vom 18. Januar 2001 - 2 AZR 239/00 (https://dejure.org/2001,5889)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Kündigung wegen Betriebsstillegung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Kontrolldichte bei der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen wegen Betriebsstilllegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung wegen Betriebsstillegung; freie Unternehmerentscheidung; Gemeinschaftsbetrieb; Darlegungslast; Maßgeblichkeit des Kündigungszeitpunkts; soziale Auswahl; Betriebsratsanhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 612/85

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl im Konzern

    Auszug aus BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 239/00
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung, vgl. zB BAG 22. Mai 1986 - 2 AZR 612/85 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 22).

    Eine solche Unternehmerentscheidung ist nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. zB BAG 22. Mai 1986 aaO mwN).

    Erforderlich ist der ernstliche und endgültige Entschluß des Unternehmers, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben (vgl. BAG 22. Mai 1986 aaO mwN).

  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 239/00
    Gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO hätte die Revision jedoch darüber hinaus genau angeben müssen, auf Grund welchen Vortrags das Landesarbeitsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte kommen müssen (BAG 29. Januar 1992 - 7 ABR 27/91 - BAGE 69, 286, 293); Beweismittel, Beweisantrag und Beweisthema sowie die Fundstelle in den in den Vorinstanzen eingereichten Schriftsätzen hätten genau bezeichnet werden müssen, und es hätte der Darlegung bedurft, daß die Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die Entscheidung gewesen ist (BAG 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39, 52; 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - BAGE 71, 56, 67).

    Insoweit handelt es sich nicht um ein Nachschieben wesentlicher Informationen zu den Kündigungsgründen, sondern allenfalls um eine auch nach Abschluß des Anhörungsverfahrens zulässige Erläuterung (BAG 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39).

  • BAG, 19.06.1991 - 2 AZR 127/91

    Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung (Schulbetrieb)

    Auszug aus BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 239/00
    Eine aus diesem Grund erklärte ordentliche Kündigung ist aber nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die auf eine Betriebsstillegung gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, daß bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer entbehrt werden kann (BAG 19. Juni 1991 - 2 AZR 127/91 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 70).

    Die unternehmerische Entscheidung hatte im Kündigungszeitpunkt im Protokoll über die Beschlußfassung vom 5. Juni 1998, in der dem Beschluß entsprechenden Betriebsratsanhörung gem. § 102 Abs. 1 BetrVG und in der Massenentlassungsanzeige vom 24. Juni 1998 auch bereits greifbare Formen angenommen (vgl. BAG 19. Juni 1991 - 2 AZR 127/91 - aaO).

  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 895/95

    Massenentlassung

    Auszug aus BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 239/00
    Der auf die Massenentlassungsanzeige (§ 17 KSchG) der Beklagten vom 24. Juni 1998 ergangene Bescheid des Arbeitsamtes vom 13. Juli 1998 machte den Weg für die Entlassung des Klägers zum 31. Juli 1998 frei (vgl. BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 895/95 - BAGE 84, 267).
  • BAG, 19.06.1957 - 4 AZR 499/55

    Protokollierung der Zeugenaussage - Aussage eines Sachverständigen - Aussage

    Auszug aus BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 239/00
    Allerdings wird mit der Rüge, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag des Klägers zu einem Betriebsübergang und die dazu gemachten Beweisangebote übergangen, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen geltend gemacht (Art. 103 Abs. 1 GG, § 286 Abs. 1 ZPO); die Richtung des Prozeßangriffs ist damit ausreichend deutlich (vgl. BAG 19. Juni 1957 - 4 AZR 499/55 - BAGE 4, 291, 294 f.).
  • BAG, 09.04.1991 - 1 AZR 488/90

    Rechtskraft im Beschlußverfahren

    Auszug aus BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 239/00
    Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, der Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs der Beklagten und der inzwischen in die Fa. Sch. integrierten Fa. K. stehe bereits der rechtskräftige Beschluß des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 5. Mai 1998 - 5 TaBV 3/97 - entgegen (vgl. BAG 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - BAGE 68, 1).
  • LAG Berlin, 07.01.2000 - 2 Sa 251/99

    Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - mehrere Unternehmen

    Auszug aus BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 239/00
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 7. Januar 2000 - 2 Sa 251/99 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 494/99

    Kündigungsschutz; Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 239/00
    Das Landesarbeitsgericht hat insoweit weder den Begriff des Gemeinschaftsbetriebs (vgl. zuletzt Senat 18. Oktober 2000 - 2 AZR 494/99 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) verkannt, noch lassen seine Ausführungen sonstige Rechtsfehler erkennen.
  • BAG, 29.07.1992 - 4 AZR 502/91

    Auszeichnerin im Einzelhandel

    Auszug aus BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 239/00
    Gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO hätte die Revision jedoch darüber hinaus genau angeben müssen, auf Grund welchen Vortrags das Landesarbeitsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte kommen müssen (BAG 29. Januar 1992 - 7 ABR 27/91 - BAGE 69, 286, 293); Beweismittel, Beweisantrag und Beweisthema sowie die Fundstelle in den in den Vorinstanzen eingereichten Schriftsätzen hätten genau bezeichnet werden müssen, und es hätte der Darlegung bedurft, daß die Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die Entscheidung gewesen ist (BAG 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39, 52; 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - BAGE 71, 56, 67).
  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 522/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

    Auszug aus BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 239/00
    Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, es stehe einem Unternehmer auch frei, statt Arbeiten selbst mit eigenen Arbeitnehmern zu erledigen, die Arbeiten an Subunternehmer zu vergeben (vgl. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - AP KSchG 1969 § 1Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 101).
  • BAG, 29.01.1992 - 7 ABR 27/91

    Wahlberechtigung von Zeitungszustellern

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 447/04

    Betriebsbedingte Kündigung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, an der festzuhalten ist, ist der Entschluss des Arbeitgebers, ab sofort keine neuen Aufträge mehr anzunehmen, allen Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen, zur Abarbeitung der vorhandenen Aufträge eigene Arbeitnehmer nur noch während der jeweiligen Kündigungsfristen einzusetzen und so den Betrieb schnellstmöglich stillzulegen, als unternehmerische Entscheidung grundsätzlich geeignet, die entsprechenden Kündigungen sozial zu rechtfertigen (18. Januar 2001 - 2 AZR 514/99 - BAGE 97, 10; 18. Januar 2001 - 2 AZR 239/00 - AiB 2002, 318; 7. März 2002 - 2 AZR 147/01 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 116).

    Auf die nur vorsorglichen Angaben der Beklagten, wie sie sich konkret die Verteilung der Arbeitsaufgaben während der gestaffelt auslaufenden Kündigungsfristen aller Arbeitnehmer vorstellte, kommt es deshalb nach der zitierten Senatsrechtsprechung (18. Januar 2001 - 2 AZR 514/99 - BAGE 97, 10; 18. Januar 2001 - 2 AZR 239/00 - AiB 2002, 318; 7. März 2002 - 2 AZR 147/01 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 116) nicht mehr an.

  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 554/05

    Betriebsbedingte Kündigung - verspätete Massenentlassungsanzeige

    Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, der Entschluss des Arbeitgebers, ab sofort keine neuen Aufträge mehr für den Zeitpunkt nach dem Kündigungsfristende anzunehmen, allen Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen, zur Abarbeitung der vorhandenen Aufträge einige Arbeitnehmer nur noch während der jeweiligen Kündigungsfrist einzusetzen und so den Betrieb schnellstmöglich stillzulegen, als unternehmerische Entscheidung grundsätzlich geeignet, die entsprechenden Kündigungen wegen Betriebsstilllegung sozial zu rechtfertigen (18. Januar 2001 - 2 AZR 514/99 - BAGE 97, 10; 18. Januar 2001 - 2 AZR 239/00 - AiB 2002, 318; 7. März 2002 - 2 AZR 147/01 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 116; 7. Juli 2005 - 2 AZR 447/04 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 136 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 139).
  • LAG Hamm, 27.11.2002 - 9 Sa 476/02

    Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den

    Damit war die Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einen unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufgehoben (vgl. BAG, Urteil v. 18.01.2000 - 2 AZR 239/00 - n.v., zu 2 der Gründe; Urteil v. 27.09.1984 - 2 AZR 309/83 - NZA 1985, 493; zu II 2 der Gründe).
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