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   BAG, 12.02.1987 - 2 AZR 247/86   

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BAG, 12.02.1987 - 2 AZR 247/86 (https://dejure.org/1987,111)
BAG, Entscheidung vom 12.02.1987 - 2 AZR 247/86 (https://dejure.org/1987,111)
BAG, Entscheidung vom 12. Februar 1987 - 2 AZR 247/86 (https://dejure.org/1987,111)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen Betriebsstillegung und Betriebsübergang - Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Betriebsstillegung - Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft - ...

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Betriebsverlagerung während der Veräußerung: Stilllegung oder Übergang?

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Betriebsverlagerung während der Veräußerung: Stilllegung oder Übergang?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 990 (Ls.)
  • ZIP 1987, 1478
  • NZA 1988, 170
  • BB 1987, 2370
  • DB 1988, 126
  • JR 1988, 132
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 30/84

    Betriebsübergang aufgrund Funktionsnachfolge?

    Auszug aus BAG, 12.02.1987 - 2 AZR 247/86
    Während unter einem Betrieb in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht die organisatorische Einheit zu verstehen ist, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen oder immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt, womit auch die Belegschaft unter den Betriebsbegriff zu fassen ist, geht die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Auslegung von § 613 a BGB davon aus, daß zu einem Betrieb im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB, der durch Rechtsgeschäft übertragen werden soll, nur die sächlichen und die immateriellen Betriebsmittel, nicht aber die Arbeitnehmer gehören (BAGE 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; BAGE 47, 13, 20 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB, zu B II 2 b der Gründe; BAGE 48, 365, 371 = AP Nr. 42 zu § 613 a BGB, zu II 1 der Gründe).

    Das hängt entscheidend davon ab, ob der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder einen Betriebsteil im wesentlichen unverändert fortführen kann (BAGE 48, 365, 371 = AP, aa0).

    Deshalb kann weder aus der Übernahme von Arbeitsverhältnissen auf einen Betriebsübergang zurückgeschlossen werden (vgl. BAGE 48, 365, 375 = AP Nr. 42 zu § 613 a BGB, zu II 3 c bb der Gründe) noch aufgrund der fehlenden Übernahme von Arbeitsverhältnissen ein Betriebsübergang verneint werden.

  • BAG, 06.11.1959 - 1 AZR 329/58

    Betriebsstillegung - Weiterverfolgung des Betriebszwecks - Räumliche Verlegung

    Auszug aus BAG, 12.02.1987 - 2 AZR 247/86
    Wird im Rahmen einer Betriebsveräußerung eine nicht unerhebliche räumliche Verlegung des Betriebes vorgenommen, die alte Betriebsgemeinschaft tatsächlich und rechtsbeständig aufgelöst und der Betrieb an dem neuen Ort mit einer im wesentlichen neuen Belegschaft fortgeführt, so liegt eine Betriebsstillegung und deshalb kein Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 2 BGB vor (im Anschluß an BAGE 8, 207 = AP Nr. 15 zu § 13 KSchG).

    Eine Betriebsstillegung liegt jedoch nicht nur bei Aufgabe des alten Betriebszweckes vor, sondern auch dann, wenn der bisherige Betriebszweck weiterverfolgt, aber eine nicht unerhebliche räumliche Verlegung des Betriebes vorgenommen wird und die alte Betriebsgemeinschaft tatsächlich aufgelöst und der Aufbau einer im wesentlichen neuen Betriebsgemeinschaft erfolgt (BAGE 8, 207 = AP Nr. 15 zu § 13 KSchG; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 15 Rz 68 a; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 15 Rz 46; KR-Etzel, 2. Aufl., § 15 KSchG Rz 79).

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 12.02.1987 - 2 AZR 247/86
    Während unter einem Betrieb in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht die organisatorische Einheit zu verstehen ist, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen oder immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt, womit auch die Belegschaft unter den Betriebsbegriff zu fassen ist, geht die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Auslegung von § 613 a BGB davon aus, daß zu einem Betrieb im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB, der durch Rechtsgeschäft übertragen werden soll, nur die sächlichen und die immateriellen Betriebsmittel, nicht aber die Arbeitnehmer gehören (BAGE 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; BAGE 47, 13, 20 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB, zu B II 2 b der Gründe; BAGE 48, 365, 371 = AP Nr. 42 zu § 613 a BGB, zu II 1 der Gründe).

    Werden alle Produktionsmittel und Einrichtungsgegenstände verkauft, so kann eine Betriebsveräußerung vorliegen, selbst wenn das Betriebsgrundstück zurückbehalten wird, falls der Betrieb mit seinen Arbeitsplätzen vom Erwerber auch an einem anderen Ort fortgeführt werden kann (vgl. BAGE 27, 291= AP Nr. 2 zu § 613 a BGB; BAGE 47, 13 = AP, aa0).

  • BAG, 29.10.1975 - 5 AZR 444/74

    Betriebsübergang: Begriff und Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 12.02.1987 - 2 AZR 247/86
    Unwesentliche Bestandteile des Betriebsvermögens bleiben außer Betracht (BAGE 27, 291, 295 f. = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 a der Gründe).

    Werden alle Produktionsmittel und Einrichtungsgegenstände verkauft, so kann eine Betriebsveräußerung vorliegen, selbst wenn das Betriebsgrundstück zurückbehalten wird, falls der Betrieb mit seinen Arbeitsplätzen vom Erwerber auch an einem anderen Ort fortgeführt werden kann (vgl. BAGE 27, 291= AP Nr. 2 zu § 613 a BGB; BAGE 47, 13 = AP, aa0).

  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80

    Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt

    Auszug aus BAG, 12.02.1987 - 2 AZR 247/86
    Eine Betriebsstillegung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft voraus, die ihre Veranlassung und zugleich ihren sichtbaren Ausdruck darin findet, daß der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzugeben (vgl. BAGE 41, 72, 78 f. = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B I 1 der Gründe; Senatsurteil vom 3. Juli 1986 - 2 AZR 68/85 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B III 1 der Gründe).
  • BAG, 23.04.1980 - 5 AZR 49/78

    Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes - Kündigung durch Arbeitgeber -

    Auszug aus BAG, 12.02.1987 - 2 AZR 247/86
    Die Stillegung eines Betriebes und dessen Übergang nach § 613 a Abs. 1 BGB schließen einander aus, sie lösen unterschiedliche Schutzregelungen zugunsten der Arbeitnehmer aus (BAGE 33, 94, 101 = AP Nr. 8 zu § 15 KSchG 1969, zu III 1 der Gründe).
  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 154/76

    Kündigungsschutzklagen - Betriebsverpachtung - Ordnungsmäßigkeit einer

    Auszug aus BAG, 12.02.1987 - 2 AZR 247/86
    Der Arbeitgeber muß endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen (BAGE 30, 86, 113 [BAG 14.02.1978 - 1 AZR 154/76] = AP Nr. 60 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 6 der Gründe).
  • BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 991/78

    Pachtübernahme

    Auszug aus BAG, 12.02.1987 - 2 AZR 247/86
    Während unter einem Betrieb in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht die organisatorische Einheit zu verstehen ist, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen oder immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt, womit auch die Belegschaft unter den Betriebsbegriff zu fassen ist, geht die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Auslegung von § 613 a BGB davon aus, daß zu einem Betrieb im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB, der durch Rechtsgeschäft übertragen werden soll, nur die sächlichen und die immateriellen Betriebsmittel, nicht aber die Arbeitnehmer gehören (BAGE 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; BAGE 47, 13, 20 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB, zu B II 2 b der Gründe; BAGE 48, 365, 371 = AP Nr. 42 zu § 613 a BGB, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 16.09.1982 - 2 AZR 271/80

    Kündigung - Konkursverfahren

    Auszug aus BAG, 12.02.1987 - 2 AZR 247/86
    Entscheidend ist somit zunächst die auf einem ernstlichen Willensentschluß des Arbeitgebers beruhende Aufgabe des Betriebszwecks, die nach außen in der Auflösung der Betriebsorganisation zum Ausdruck kommt (Senatsurteil vom 16. September 1982 - 2 AZR 271/80 - AP Nr. 4 zu § 22 K0, zu B I 1 a der Gründe).
  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84

    Betriebsübergang - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 12.02.1987 - 2 AZR 247/86
    Deshalb spricht bei alsbaldiger Wiedereröffnung des Betriebs bzw. bei alsbaldiger Wiederaufnahme der Produktion durch einen Betriebserwerber eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte Absicht, den Betrieb stillzulegen (BAGE 48, 376, 388 = AP Nr. 43 zu § 613 a BGB, zu B III 2 a der Gründe).
  • BAG, 03.07.1986 - 2 AZR 68/85

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nach Übernahme eines gepachteten Betriebes

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 809/12

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

    Hinzu kommt, dass nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten die alte Betriebsgemeinschaft im betreffenden Arbeitsbereich tatsächlich aufgelöst worden ist (zur Betriebsverlagerung als Betriebsstilllegung: vgl. BAG 12. Februar 1987 - 2 AZR 247/86 - zu II 1 a der Gründe) .
  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

    Eine erhebliche räumliche Entfernung, die die Wahrung der Identität zweifelhaft erscheinen lassen könnte, besteht nicht (BAG 25. Mai 2000 - 8 AZR 335/99 - Rn. 37, RzK I 5e Nr. 137; 13. November 1997 - 8 AZR 435/95 - Rn. 27, ZInsO 1998, 140; 12. Februar 1987 - 2 AZR 247/86 - AP BGB § 613a Nr. 67 = EzA BGB § 613a Nr. 64) .
  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

    Auch in späteren Entscheidungen des Zweiten Senats findet sich keine Einschränkung auf den Zeitraum der Kündigungsfrist (vgl. BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 137/00 - aaO; 12. Februar 1987 - 2 AZR 247/86 - AP BGB § 613a Nr. 67 = EzA BGB § 613a Nr. 64) .
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