Rechtsprechung
   BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Öffentlicher Dienst: Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat

  • Bundesarbeitsgericht

    Öffentlicher Dienst: Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat

  • NWB SteuerXpert START

    KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; TVöD-AT § 3; TVöD-BT-V § 41 S. 1, 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes wegen außerdienstlicher Straftat [BtM-Straftat]; Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB; Bezug zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder der Tätigkeit des Arbeitnehmers

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung wegen Straftaten außerhalb der Arbeitszeit

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Langjährige Rechtsprechung zu außerdienstlichen Verfehlungen von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes aufgehoben

  • lto.de (Kurzinformation)

    Für nicht hoheitlich tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gelten keine gesteigerten Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 132, 72
  • MDR 2010, 453
  • NZA 2010, 220



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)  

  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 293/09  

    Öffentlicher Dienst - Kündigung aus verhaltensbedingtem Grund - außer-

    Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten erheblich verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch auch künftig konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen, eine weitere Störung zuverlässig ausschließenden Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 12, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77; 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 14, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71).

    Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozial rechtfertigen (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 12, aaO; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 21, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16).

    § 41 TVöD-BT-V hat den früheren Verhaltensmaßstab aufgegeben (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77).

    Darüber hinausgehende Anforderungen an die private Lebensführung stellt der TVöD nicht mehr, auch nicht an anderer Stelle (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 17, aaO; Clemens/ Scheuring/ Steingen/ Wiese TVöD Stand August 2010 § 41 BT-V Rn. 2; Bröhl ZTR 2006, 174, 175, 177).

    Mit der Neuregelung haben sich die Tarifvertragsparteien von ihrer bisherigen Orientierung am Beamtenrecht entfernt und das Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst als eine "normale Leistungsaustauschbeziehung" (Bredendiek/ Fritz/ Tewes ZTR 2005, 230, 237) ausgestaltet (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77).

    Die Tarifvertragsparteien - und damit auch die Arbeitgeber - haben für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes außer der Pflicht nach § 41 Satz 2 TVöD-BT-V ersichtlich keine weitergehenden Verhaltenspflichten mehr begründen wollen, als diese auch für Beschäftigte in der Privatwirtschaft gelten (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - aaO).

    Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 44, AP BGB § 626 Nr. 218; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 21, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16).

    Er ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, aaO; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 44, aaO).

    Allerdings kann ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers die berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer grundsätzlich nur beeinträchtigen, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat, wenn etwa der Arbeitnehmer die Straftat unter Nutzung von Betriebsmitteln oder betrieblichen Einrichtungen begeht (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 21, aaO).

    Fehlt hingegen ein solcher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, scheidet eine Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers regelmäßig aus (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 21, aaO; SPV/ Preis 10. Aufl. Rn. 690).

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09  

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB

    Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (Senat 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09 - Rn. 19, NZA 2011, 112; 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77).

    Der Arbeitnehmer ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (Senat 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09 - aaO; 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - aaO).

    Allerdings kann ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers die berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer grundsätzlich nur beeinträchtigen, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat (Senat 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09 - aaO; 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 21, aaO).

    Das ist der Fall, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 22, aaO; 27. November 2008 - 2 AZR 98/07 - Rn. 21, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 90 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 4).

    Fehlt ein solcher Zusammenhang, scheidet eine Pflichtverletzung regelmäßig aus (Senat 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09 - aaO; 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 21, aaO; SPV/ Preis Rn. 642).

  • LAG Hamm, 28.03.2011 - 17 Sa 1845/10  

    Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung des Hauswarts eines Berufskollegs

    Für die nicht hoheitlich tätigen Arbeitnehmer haben die Tarifvertragsparteien keine weitergehenden Verhaltenspflichten begründet als diese auch für die Beschäftigten der Privatwirtschaft gelten (BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, NZA 2010, 220).

    Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen, und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (BAG 10.09.2009 a.a.O.).

    Fehlt dagegen ein solcher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, liegt eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB regelmäßig nicht vor (BAG 10.09.2009 a.a.O.).

    Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (BAG 10.09.2009 a.a.O.).

mehr
  • BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08  

    Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis

    Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch auch künftig konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen, weitere Störungen zuverlässig ausschließenden Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 12, EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77; 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 14, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71).
  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 162/09  

    Annahmeverzug - Leistungsfähigkeit - leidensgerechter Arbeitsplatz -

    Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77).
  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 485/08  

    Außerordentliche Kündigung

    Die Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme kann den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen, wenn das außerdienstliche Verhalten negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77; 27. November 2008 - 2 AZR 98/07 - Rn. 21, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 90 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 4).
  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 790/09  

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

    Eine Würdigung des Geschehens unter verhaltensbedingten Gesichtspunkten ist nur veranlasst, wenn die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben oder der Arbeitnehmer auf andere Weise arbeitsvertragliche Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt hat (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 13; 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 19 ff., AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77).
  • BAG, 08.09.2011 - 2 AZR 543/10  

    Kirchlicher Arbeitnehmer - Kündigung - Loyalitätsverstoß

    Berührt außerdienstliches Verhalten den arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis nicht, so ist der Arbeitgeber regelmäßig nicht berechtigt, die ihm bekannt gewordenen Umstände aus der Privatsphäre des Arbeitnehmers durch den Ausspruch einer Kündigung zu missbilligen (BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77; 16. September 2004 - 2 AZR 447/03 - Rn. 43, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 44 = EzA BGB 2002 § 242 Kündigung Nr. 5).
  • ArbG Duisburg, 26.09.2012 - 5 Ca 949/12  

    Grobe Beleidigung bei "facebook" kann fristlose Kündigung rechtfertigen

    Erforderlich ist ein Verhalten des Arbeitnehmers, durch welches eine Vertragspflicht erheblich- in der Regel schuldhaftverletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien billigenswert und angemessen erscheint (BAG vom 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, NZA 2010, 220; BAG vom 10.12.2009 - 2 AZR 55/09, NZA - RR 2010, 383; Ascheid/Preis/T., Kündigungsrecht, 4. Auflage 2012, § 1 KSchG, Rn. 265).
  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 98/11  

    Schadensersatz - variable Entgeltbestandteile - Veränderungen im Betriebssystem

    Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (vgl. BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, BAGE 132, 72 = AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77).
  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 242/11  

    Schadensersatz - variable Entgeltbestandteile - Veränderungen im Betriebssystem

  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08  

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2011 - 19 Sa 1075/11  

    Ordentliche Kündigung eines Wachpolizisten wegen Straftat

  • LAG Düsseldorf, 15.04.2011 - 6 Sa 857/10  

    Vorzeitige Beendigung des Betriebsratsamtes; Ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 97/11  

    Schadensersatz - variable Entgeltbestandteile - Veränderungen im Betriebssystem

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.05.2012 - 6 Sa 373/11  

    Kündigung, verhaltensbedingt, Pflichtverletzung, Rücksichtnahmepflicht, Verstoß,

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 769/10  

    Schadensersatz - variable Entgeltbestandteile - Veränderungen im Betriebssystem

  • LAG Hessen, 27.06.2012 - 2 Sa 578/11  
  • LAG Hessen, 16.03.2010 - 4 Sa 1616/09  

    Auflösungsantrag, Leistungsbedingte Kündigung, Weiterbeschäftigung

  • LAG Hamm, 24.02.2011 - 17 Sa 1669/10  

    Verhaltensbedingte Kündigung bei Anzeigedrohung des Arbeitnehmers zur

  • LAG München, 05.07.2011 - 9 Sa 1174/10  

    Schlechtleistung; Kündigung; Auflösungsantrag, Sonderkündigungsschutz

  • LG Frankfurt/Main, 01.07.2010 - 4 O 54/09  

    Anstellungsvertrag: Fristlose Kündigung eines an einem strafrechtlichen

  • LAG Hessen, 17.01.2011 - 17 Sa 1570/10  

    Kündigung wegen Verfälschens eines Formulars

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2011 - 5 Sa 3/11  

    Keine Klagefrist für die Kündigungsschutzklage im Berufsausbildungsverhältnis bei

  • LAG Hessen, 17.01.2011 - 13 Ca 3033/10  

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Verfälschung eines Formulars;

  • VG Stuttgart, 08.11.2011 - PL 22 K 4873/10  
  • VG Ansbach, 04.05.2010 - AN 8 P10.00240  

    Zustimmungsersetzung; sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz; 19 Jahre

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht