Rechtsprechung
   BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Außerordentliche Kündigung

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Außerordentliche Kündigung wegen prognostizierter künftiger Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung (hier: Kündigung zum Ende der Spielzeit im Zusammenhang mit bevorstehendem Intendantenwechsel)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Außerordentliche Kündigung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Außerordentliche Kündigung im Bühnenbetrieb

Kurzfassungen/Presse

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Kündigung: "Fristlos" kann auch "nach 10 Monaten" heißen

Verfahrensgang

  • ArbG Köln, 27.05.1998 - 10 Ca 8971/97
  • LAG Köln, 26.02.1999 - 12 Sa 1136/98
  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 94, 228
  • MDR 2000, 1384
  • NZA 2001, 277
  • BB 2000, 1792
  • DB 2000, 1819



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Wird zitiert von ... (20)  

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04  

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

    Da der in § 626 Abs. 1 BGB verwendete Begriff des wichtigen Grundes ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kann seine Anwendung durch die Tatsachengerichte im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (st. Rspr. des Senats, vgl. beispw. 4. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - BAGE 94, 228; 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - BAGE 99, 331; zuletzt: 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - AP BGB § 626 Nr. 189 = EzA BG 2002 § 626 Nr. 6).
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05  

    Außerordentliche Kündigung

    Da der Begriff des wichtigen Grundes ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kann seine Anwendung durch die Tatsachengerichte im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (st. Rspr. Senat zuletzt 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - NJW 2006, 530, 540; 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - AP BGB § 626 Nr. 189 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 6; 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - BAGE 99, 331; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - BAGE 94, 228; 14. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95).

    Auch in diesen Fällen muss die Vertrauensgrundlage dermaßen schwer gestört sein, dass jede weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar ist und es auf die Frage, wie lange das Arbeitsverhältnis noch dauerhaft - fiktiv - bestehen könnte, nicht ankommt (Senat 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - BAGE 96, 65; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 -BAGE 94, 228; Bröhl in FS Schaub S. 55, 60; ders. Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist S. 130 und 148; Preis/Hamacher in FS zum 50-jährigen Bestehen der Arbeitsgerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz S. 245, 266; Schwerdtner in FS Kissel S. 1077, 1089 f.).

  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00  

    Tarifliche Unkündbarkeit - außerordentliche Kündigung - Annahme von Belohnungen

    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (st. Rspr., vgl. ua. BAG 4. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95, 97 f. und 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - BAGE 94, 228).

    Die lange Bindungsdauer aufgrund der tariflichen "Unkündbarkeit" kann dann dazu führen, daß ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des betreffenden Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB anzunehmen ist (BAG 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - BAGE 94, 228).

    Da Prüfungsmaßstab hier derjenige bei vergleichbaren ordentlich kündbaren Arbeitnehmern ist, ist es nicht gerechtfertigt, für die Bejahung der Zulässigkeit einer fristlosen oder vor Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist wirksam werdenden Kündigung nochmals zu Lasten des Arbeitnehmers seine tarifliche Unkündbarkeit zu berücksichtigen (BAG 13. April 2000 aaO; vgl. 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - AP BGB § 626 Nr. 9 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

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  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01  

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren

    Zum anderen muß auch in diesen Fällen die Vertrauensgrundlage dermaßen schwer gestört sein, daß jede weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar ist und es auf die Frage, wie lange das Arbeitsverhältnis noch - fiktiv - bestehen könnte, nicht ankommt (Senat 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - BAGE 92, 184, 200; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - BAGE 96, 65; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - BAGE 94, 228; Preis/ Hamacher in FS zum 50-jährigen Bestehen der Arbeitsgerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz S 245, 266; Schwerdtner in FS Kissel S 1077, 1089 f.; Bröhl in FS Schaub S 55, 60).
  • LAG Düsseldorf, 24.08.2001 - 18 Sa 366/01  

    Anforderungen an den wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB im Fall eines

    Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (08.06.2000 - 2 AZR 638/99 - NZA 2000, 1282 unter B l 1; 13.04.2000 - 2 AZR 259/99 - NZA 2001, 277, 281; 12.08.1999 - 2 AZR 748/98 - AP Nr. 7 zu § 21 SchwbG unter B II 2; 05.02.1998 - 2 AZR 227/97 - NZA 1998, 771, 773) führt der tarifliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung nicht dazu, dass bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB oder einer gleichlautenden tariflichen Vorschrift vorliegt, von vornherein ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. auch Preis in Staudinger-Preis § 626 Rdn. 62 sowie in Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen, Seite 487 ff.).

    Zutreffend weist das Bundesarbeitsgericht selbst in der Entscheidung vom 13.04.2000 (a. a. O. Seite 280) darauf hin, beim Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, einem von Tarifvertragsparteien verwendeten Begriff des wichtigen Grundes komme dieselbe Bedeutung zu wie in § 626 Abs. 1 BGB (so auch BAG 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 - NZA 2000, 141 = AP Nr. 159 zu § 626 BGB).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt der Ausschluss der außerordentlichen Kündigung nämlich dazu, dass - da nicht auf die fiktive Frist für die ordentliche Kündigung abzustellen sei - bei Vorfällen mit Wiederholungsgefahr oder Dauertatbeständen eine durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung bedingte langfristige Vertragsbindung im Rahmen der einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu Ungunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist (grundlegend BAG 14.11.1984 -7 AZR 474/83 - NZA 1985, 426 = AP Nr. 83 zu § 626 BGB; zuletzt 13.04.2000 -2 AZR 259/99 - NZA 2001, 277, 281).

    Stellt sich nämlich heraus, dass einem Arbeitgeber wegen der "Unkündbarkeit" des Arbeitnehmers eine Weiterbeschäftigung bis zum Rentenalter unzumutbar ist, bei unterstellter Kündbarkeit jedoch nur eine fristgerechte Kündigung zulässig wäre, so muss zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs dem Arbeitnehmer eine der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist eingeräumt werden (grundlegend BAG 11.03.1999 - 2 AZR 427/98 - AP Nr. 150 zu § 626 BGB = NZA 1999, 818; 13.04.2000 - 2 AZR 259/99 - NZA 2001, 277, 281 formuliert: "Da Prüfungsmaßstab hier derjenige bei vergleichbaren ordentlich kündbaren Arbeitnehmern ist"; zuletzt auch 06.07.2000 - 2 AZR 454/99 -nicht amtlich veröffentlicht, JURIS).

  • BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 579/99  

    Ordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers durch evangelische Kirchengemeinde;

    Revisionsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden (vgl. zu dem nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab die ständige Rechtsprechung zB BAG 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - AP BGB § 626 Nr. 162 = EzA BGB § 626 nF. Nr. 180 auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.09.2005 - 1 Sa 283/05  

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen Schließung eines Betriebsteils

    Dabei ist es ausreichend, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit zum Zeitpunkt des Ablaufs der Auslauffrist endgültig wegfällt (vgl. BAG v. 13.04.2000, DB 2000, 1819 = NZA 2001, 277).

    An das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB ist darüber hinausgehend ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BAG v. 30.09.2004, AP Nr. 275 zu § 613a BGB; BAG v. 13.04.2000, DB 2000, 1819; BAG v. 05.02.1998, AP Nr. 143 zu § 626 BGB = NZA 1998, 771).

  • LAG Thüringen, 11.06.2009 - 3 Sa 22/07  

    Trotz Attest: Ständiges Zuspätkommen kann Job kosten

    Für die Prognose ist maßgebend auf den bei Zugang der Kündigung vorliegenden Sachverhalts abzustellen (BAG 13.04.2000 - 2 AZR 259/99 - Juris).
  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 291/00  

    Außerordentliche Kündigung - MfS-Tätigkeit - Fragebogenlüge - Interessenabwägung

    Diese kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (st. Rspr., vgl. ua. BAG 4. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95, 97 f. und 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - AP BGB § 626 Nr. 162 = EzA BGB § 626 nF Nr. 180).
  • LAG Niedersachsen, 15.10.2010 - 16 Sa 120/10  

    Außerordentliche Kündigung - Verletzung der Rücksichtnahmepflicht durch

    Ist etwa bei einer längeren Kündigungsfrist dem Kündigenden die Weiterbeschäftigung des Betreffenden zwar für eine gewisse Übergangszeit zumutbar, ist es aber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls unzumutbar, den Betreffenden bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterzubeschäftigen, liegt nach dem Wortlaut des § 626 Abs. 1 BGB ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vor (BAG vom 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - DB 2000, S. 1819-1822).

    § 626 Abs. 1 BGB setzt nicht ausnahmslos voraus, dass schon im Kündigungszeitpunkt eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar sein muss (BAG vom 13. April 2000 a.a.O.).

  • LAG Hessen, 24.10.2000 - 9 TaBV 19/00  

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung von streikbrechenden

  • LAG Köln, 30.10.2006 - 14 Sa 158/06  

    Außerordentliche Kündigung bei ordentlicher Unkündbarkeit

  • LAG Hamm, 26.08.2010 - 17 Sa 537/10  

    Außerordentliche Kündigung wegen Falschgeld

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 4 Sa 1008/05  

    Außerordentliche Kündigung

  • LAG Hamm, 19.08.2010 - 17 Sa 559/10  

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Bankangestellten wegen Annahme von

  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11  

    Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger

  • LAG Baden-Württemberg, 15.04.2002 - 15 Sa 125/01  

    Außerordentliche Kündigung eines nach Kirchenrecht unkündbaren Arbeitnehmers;

  • LAG Niedersachsen, 10.12.2010 - 16 Sa 108/10  

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit und der Weitergabe von

  • LAG Baden-Württemberg, 20.07.2000 - 21 Sa 22/00  

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichts für Arbeitssachen für die

  • LAG Hessen, 19.07.2001 - 3 Sa 1579/00  

    Bedrohung von Kollegen: Nicht zwangsläufig Kündigung

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