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   BAG, 27.11.1991 - 2 AZR 263/91   

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https://dejure.org/1991,1873
BAG, 27.11.1991 - 2 AZR 263/91 (https://dejure.org/1991,1873)
BAG, Entscheidung vom 27.11.1991 - 2 AZR 263/91 (https://dejure.org/1991,1873)
BAG, Entscheidung vom 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 (https://dejure.org/1991,1873)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stufenausbildung; erneute Probezeit in der Folgestufe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BBiG §§ 13, 15, 18, 26; VO über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie vom 25.5.1991
    Stufenausbildung: Unzulässigkeit einer erneuten Probezeit in der jeweiligen Folgestufe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausbildungsverhältnis - Stufenausbildung - Probezeit - Beginn desBerufsausbildungsverhältnisses - Kündigung - Bekleidungsindustrie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 506
  • BB 1992, 572
  • BB 1992, 710
  • DB 1992, 1191
  • DB 1992, 710
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 21.01.1988 - 2 AZR 581/86

    Erweiterter Streitgegenstand einer mit der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG )

    Auszug aus BAG, 27.11.1991 - 2 AZR 263/91
    Dies gilt uneingeschränkt, da das Ausbildungsverhältnis nach dem Inhalt des letzten Vertrages erst mit dem 31. August 1991 enden sollte, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (28. Februar 1991) also noch bestand (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1988 - 2 AZR 581/86 - BAGE 57, 231 = AP Nr. 19 zu § 4 KSchG 1969).
  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 26/88

    Ordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit mit

    Auszug aus BAG, 27.11.1991 - 2 AZR 263/91
    Hierbei handelt es sich um eine entfristete ordentliche Kündigung (Senatsurteil vom 10. November 1988 - 2 AZR 26/88 - AP Nr. 8 zu § 15 BBiG , zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 13.04.1989 - 2 AZR 441/88

    Berufsausbildungsverhältnis - Klagefrist nach § 4 KSchG

    Auszug aus BAG, 27.11.1991 - 2 AZR 263/91
    Die Klägerin hat das zwingende Vorverfahren nach § 111 Abs. 2 ArbGG (Senatsurteil vom 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969) eingehalten.
  • ArbG Essen, 12.12.1985 - 1 (2) Ca 3477/85
    Auszug aus BAG, 27.11.1991 - 2 AZR 263/91
    Sie ist demzufolge insoweit nach § 18 BBiG als unzulässig anzusehen (so im Ergebnis auch ArbG Essen., Urteil vom 12. Dezember 1985 - 1 (2) Ca 3477/85 - AuR 1986, 155 - LS - vgl. auch Haase/ Richard/Wagner, a.a.O., § 13 Anm.).
  • BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13

    Verdachtskündigung - Berufsausbildungsverhältnis

    Das Unterbleiben einer Entscheidung kann dem Antragsteller nicht angelastet werden (BAG 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - zu B I der Gründe) .
  • BAG, 16.12.2004 - 6 AZR 127/04

    Berufsausbildung - Kündigung während der Probezeit

    § 13 BBiG will einerseits sicherstellen, dass der Ausbildende den Auszubildenden dahingehend überprüfen kann, ob dieser für den zu erlernenden Beruf geeignet ist (vgl. BT-Drucks. V/4260 S. 10) und sich in das betriebliche Geschehen mit seinen Lernpflichten einordnen kann (BAG 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - AP BBiG § 13 Nr. 2 = EzA BBiG § 13 Nr. 2, zu B IV 3 a der Gründe).

    Die Ungleichbehandlung, dass ein Berufsausbildungsverhältnis nach § 15 Abs. 1 BBiG während der Probezeit auf Grund einer entfristeten ordentlichen Kündigung (BAG 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - AP BBiG § 13 Nr. 2 = EzA BBiG § 13 Nr. 2, zu B IV 3 a aa der Gründe) beendet werden kann, während im Arbeitsverhältnis auch während der Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden muss, ist nicht gleichheitswidrig.

  • BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 831/13

    Probezeitvereinbarung im zweiten Ausbildungsverhältnis

    Insbesondere hängt es vom Anlass der Unterbrechung und der Neubegründung des Ausbildungsverhältnisses ab, ob ein sachlicher Zusammenhang gegeben ist (vgl. zur Stufenausbildung BAG 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - zu B IV 2 und 3 der Gründe; zur Unterbrechung der Wartezeit des § 1 KSchG BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 790/11 - Rn. 13) .

    einer in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgenden Ausbildung, bei der der Ausbildende Eignung und Neigung bereits in früheren Stufen geprüft hat und deshalb bei Zweifeln an der Eignung des Auszubildenden für die anschließende Stufe vom Abschluss eines Anschlussvertrags absehen kann und muss (vgl. dazu BAG 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - zu B IV 3 c der Gründe) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.07.2013 - 3 Sa 1781/12

    Vereinbarung einer Probezeit im Ausbildungsverhältnis

    § 20 BBiG will einerseits sicherstellen, dass der Ausbildende den Auszubildenden dahingehend überprüfen kann, ob dieser für den zu erlernenden Beruf geeignet ist (vgl. BT-Drucks. V/4260 S. 10 zu § 13 BBiG aF) und sich in das betriebliche Geschehen mit seinen Lernpflichten einordnen kann (vgl. BAG 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - AP BBiG § 13 Nr. 2 = EzA BBiG § 13 Nr. 2, zu B IV 3 a der Gründe).

    Die Probezeit soll auch die Möglichkeit einer individuell auf den jeweiligen Vertragspartner zugeschnittenen persönlichen und fachlichen Eignungsprüfung ermöglichen (vgl. BAG 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - zu B IV 6 der Gründe, DB 1992, 710).

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.08.2010 - 4 Sa 120/10

    Kündigung, fristlos, Wirksamkeit, Ausbildungsverhältnis, Wechsel des Ausbilders,

    Bereits das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - (zitiert nach JURIS Rn. 53) ausgeführt, es sei für die einstufige Ausbildung nicht bestritten, dass bei Fortsetzung der Ausbildung in einem anderen Ausbildungsbetrieb eine erneute Probezeit zu vereinbaren sei.
  • BAG, 23.01.2018 - 9 AZR 854/16

    Ausschlussfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV - Beendigung des

    Dies zeigt, dass die zweite Stufe nicht von der ersten Stufe getrennt werden kann, sondern es sich sachlich um die Fortführung einer zusammenhängenden Berufsausbildung handelt (vgl. BAG 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - zu B IV 2 b der Gründe) .
  • LAG Hamburg, 04.11.2015 - 5 Sa 31/15

    Keine Anrechnung einer Einstiegsqualifizierung auf die Probezeit der

    § 13 BBiG will einerseits sicherstellen, dass der Ausbildende den Auszubildenden dahingehend überprüfen kann, ob dieser für den zu erlernenden Beruf geeignet ist (vgl. BT-Drucks. V/4260 S. 10) und sich in das betriebliche Geschehen mit seinen Lernpflichten einordnen kann (BAG 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - AP BBiG § 13 Nr. 2).
  • LAG Baden-Württemberg, 21.01.2004 - 13 Sa 66/03

    Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit - Anrechnung eines

    Erst recht nicht herangezogen werden kann die Rechtsprechung des BAG vom 27.11.1991 (NZA 1992 S. 506ff) wo im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung einer Ausbildungsstufe ein für die nächste neuer Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2001 - 9 Sa 1507/00

    Berufsausbildungsvertrag - Vereinbarung einer Probezeit

    Denn die Probezeit soll auch die Möglichkeit einer individuell auf den jeweiligen Vertragspartner zugeschnittenen persönlichen und fachlichen Eignungsprüfung ermöglichen (BAG, Urteil vom 27.11.1991 - 2 AZR 263/91 - = AP-Nr. 2 zu § 13 Berufsbildungsgesetz).
  • LAG Sachsen, 26.06.2002 - 2 Sa 871/01

    Probezeitkündigung nach BBiG § 15 Abs. 1.

    (1) Zwar ist es richtig, daß das Bundesarbeitsgericht (vom 27.11.1991 - 2 AZR 263/91 -, AP Nr. 2 zu § 13 BBiG) entschieden hat, daß bei einer Stufenausbildung die Vereinbarung einer weiteren Probezeit in der Folgestufe zuungunsten des Auszubildenden von § 13 BBiG abweiche, da dem Ausbildenden die Möglichkeit einer erneuten entfristeten Kündigung eröffnet wird (weswegen sie daher insoweit nach § 18 BBiG unzulässig sei).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 25.02.1997 - 8 Sa 420/96

    Wirksamkeit der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses; Kündigung des

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