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   BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 270/97   

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BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 270/97 (https://dejure.org/1998,1706)
BAG, Entscheidung vom 05.02.1998 - 2 AZR 270/97 (https://dejure.org/1998,1706)
BAG, Entscheidung vom 05. Februar 1998 - 2 AZR 270/97 (https://dejure.org/1998,1706)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • archive.org
  • Judicialis

    ArbPlSchG § 2; ; LFZG § 6; ; EFZG § 8; ; Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter vom 5. September 1996 § 21 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ordentliche Kündigung (außerhalb KSchG )

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbPlSchG § 2; LFZG § 6; EFZG § 8; Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) vom 5.9.1996 § 21 Nr. 6
    Tariflicher Schutz vor krankheitsbedingter Kündigung (außerhalb des KSchG) - Auslegung des Verbots der Kündigung "aus Anlaß einer Arbeitsunterbrechung wegen Krankheit" nach sechsmonatiger Beschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1998, 644
  • DB 1998, 1188
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 02.12.1981 - 5 AZR 953/79

    Lohnfortzahlung - Lohnfortzahlungsanspruch - Krankheitsfall - Verhinderungsfall -

    Auszug aus BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 270/97
    Regeln die Tarifpartner, daß aus Anlaß einer Arbeitsunterrechung wegen Krankheit nicht gekündigt werden darf, so kann bei einer Kündigung im unmittelbaren Anschluß an vorhergehende Arbeitsunfähigkeitszeiten der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, daß die Arbeitsunterbrechung wegen Krankheit bestimmendes Motiv des Arbeitgebers für die Kündigung war (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sog. Anlaßkündigung bei § 6 LFZG, vgl. u.a. Urteil vom 2. Dezember 1981 - 5 AZR 953/79 - AP Nr. 19 zu § 6 LohnFG).

    Dazu hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (seit BAGE 24, 1 = AP Nr. 1 zu § 6 LohnFG bis zum Urteil vom 2. Dezember 1981 - 5 AZR 953/79 - AP Nr. 19, aaO) entschieden, "aus Anlaß" beziehe sich auf den zur Kündigung bewegenden Grund; innerhalb der Ursachenkette müsse sich die Arbeitsunfähigkeit allerdings als eine die Kündigung wesentlich mitbestimmende Bedingung darstellen; sie müsse den entscheidenden Anstoß für den Entschluß des Arbeitgebers zum Ausspruch der Kündigung gegeben haben.

  • BAG, 14.11.1957 - 2 AZR 481/55

    Tarifvertrag - Rechtsterminologie - Wort mit festem Inhalt - Abweichende

    Auszug aus BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 270/97
    b) Dieses Ergebnis der Auslegung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach dann, wenn die Tarifpartner gesetzliche Begriffe übernehmen, grundsätzlich davon auszugehen ist, daß sie den Begriff in seiner allgemein gültigen Bedeutung - nämlich der des Gesetzes - gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollten (Senatsurteile vom 14. November 1957 - 2 AZR 481/55 - AP Nr. 13 zu § 1 TVG Auslegung; vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, zu II 2 d der Gründe und vom 29. August 1991 - 2 AZR 59/91 - AP Nr. 58 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 370/96

    Tarifliche Kündigungsfrist - Auslegung

    Auszug aus BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 270/97
    Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen (vgl. u.a. BAGE 73, 364, 368 f. = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung, zu B II 1 a aa der Gründe und Senatsurteil vom 29. Januar 1997 - 2 AZR 370/96 - AP Nr. 22 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie, zu II 3 b aa der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Unkündbarkeit eines

    Auszug aus BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 270/97
    b) Dieses Ergebnis der Auslegung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach dann, wenn die Tarifpartner gesetzliche Begriffe übernehmen, grundsätzlich davon auszugehen ist, daß sie den Begriff in seiner allgemein gültigen Bedeutung - nämlich der des Gesetzes - gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollten (Senatsurteile vom 14. November 1957 - 2 AZR 481/55 - AP Nr. 13 zu § 1 TVG Auslegung; vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, zu II 2 d der Gründe und vom 29. August 1991 - 2 AZR 59/91 - AP Nr. 58 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 468/92

    Übertarifliche Zulage, tarifliche Gehaltssicherung

    Auszug aus BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 270/97
    Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen (vgl. u.a. BAGE 73, 364, 368 f. = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung, zu B II 1 a aa der Gründe und Senatsurteil vom 29. Januar 1997 - 2 AZR 370/96 - AP Nr. 22 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie, zu II 3 b aa der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 40/71

    Arbeitsunfähigkeit - Ausgleichsquittung - Kündigung - Lohnfortzahlungsanspruch

    Auszug aus BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 270/97
    Dazu hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (seit BAGE 24, 1 = AP Nr. 1 zu § 6 LohnFG bis zum Urteil vom 2. Dezember 1981 - 5 AZR 953/79 - AP Nr. 19, aaO) entschieden, "aus Anlaß" beziehe sich auf den zur Kündigung bewegenden Grund; innerhalb der Ursachenkette müsse sich die Arbeitsunfähigkeit allerdings als eine die Kündigung wesentlich mitbestimmende Bedingung darstellen; sie müsse den entscheidenden Anstoß für den Entschluß des Arbeitgebers zum Ausspruch der Kündigung gegeben haben.
  • LAG Hessen, 07.03.1969 - 3 Sa 443/68
    Auszug aus BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 270/97
    aa) Auch in § 2 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG wird der Begriff "Kündigung aus Anlaß des Wehrdienstes" in dem Sinne verwandt, daß der Wehrdienst bestimmendes Motiv des Arbeitgebers für die Kündigung ist (vgl. KR-Weigand, 4. Aufl., § 2 ArbPlSchG Rz 32; Sahmer, ArbPlSchG, 3. Aufl., Stand Juni 1991, E § 2 Erl. 15; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 144 III 2; LAG Frankfurt am Main Urteil vom 7. März 1969 - 3 Sa 443/68 - AP Nr. 1 zu § 2 ArbPlSchG).
  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 59/91

    Anhörung des Betriebsrates bei einem "unkündbaren" Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 270/97
    b) Dieses Ergebnis der Auslegung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach dann, wenn die Tarifpartner gesetzliche Begriffe übernehmen, grundsätzlich davon auszugehen ist, daß sie den Begriff in seiner allgemein gültigen Bedeutung - nämlich der des Gesetzes - gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollten (Senatsurteile vom 14. November 1957 - 2 AZR 481/55 - AP Nr. 13 zu § 1 TVG Auslegung; vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, zu II 2 d der Gründe und vom 29. August 1991 - 2 AZR 59/91 - AP Nr. 58 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 20.08.1980 - 5 AZR 218/78

    Lohnfortzahlungsanspruch - Verzicht - Kein Verzicht vor Fälligkeit - Kündigung -

    Auszug aus BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 270/97
    Insofern war in der Rechtsprechung zu § 6 LohnFG entschieden worden (u.a. BAG Urteil vom 20. August 1980 - 5 AZR 218/78 - AP Nr. 11, aaO), kündige der Arbeitgeber in zeitlichem Zusammenhang mit der Krankmeldung eines Arbeitnehmers oder der Anzeige, daß eine bekannte Arbeitsunfähigkeit fortdauere, so spreche ein Beweis des ersten Anscheins dafür, daß die Arbeitsunfähigkeit oder deren Fortdauer Anlaß der Kündigung war; diesen Beweis des ersten Anscheins soll der Arbeitgeber nur dadurch erschüttern können, daß er Tatsachen vorträgt und erforderlichenfalls beweist, aus denen sich ergibt, daß andere Gründe seinen Kündigungsentschluß bestimmt haben.
  • BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 3/85

    Sondertatbestand der betriebsbedingten Kündigung - Voraussetzungen des

    Auszug aus BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 270/97
    b) Auch diese Rechtsprechung läßt sich wegen der gleichen Begrifflichkeit auf die vorliegende tarifliche Bestimmung übertragen, wenn auch die oben zu II 1 b aa) genannten gesetzlichen Beweislastregeln als Ausnahmeregelungen nicht analogiefähig sind (ähnlich Senatsurteil vom 5. Dezember 1985 - 2 AZR 3/85 - AP Nr. 47 zu § 613 a BGB, zu B II 2 a der Gründe).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.2015 - 7 Sa 694/14

    Entgeltfortzahlung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Diesen Anscheinsbeweis kann der Arbeitgeber dadurch entkräften, dass er Tatsachen vorträgt und im Bestreitensfall beweist, aus denen sich ergibt, dass andere Gründe seinen Kündigungsentschluss bestimmt haben (BAG, Urteil vom 5. Februar 1998 - 2 AZR 270/97 - NZA 1998, 644).
  • BAG, 28.05.1998 - 6 AZR 349/96

    Nichtverlängerungsmitteilung aus Anlaß des Intendantenwechsels

    Eine Kündigung "aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit" im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG bejaht die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit der allgemeinen Ansicht im Schrifttum dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit eine wesentlich mitbestimmende Bedingung bzw. ein bestimmendes Motiv des Arbeitgebers für die Kündigung war (ständige Rechtsprechung seit BAG Urteil vom 26. Oktober 1971 - 1 AZR 40/71 - BAGE 24, 1 = AP Nr. 1 zu § 6 LohnFG; zuletzt BAG Urteil vom 5. Februar 1998 - 2 AZR 270/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Schmitt, EFZG, 3. Aufl. 1997, § 8 Rz 23; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 4. Aufl. 1997, § 8 Rz 9; Marienhagen/Künzl, EFZG, Stand November 1997, § 8 Rz 2).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2021 - 5 Sa 93/21

    Anlasskündigung in der Wartezeit - Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall

    Innerhalb der Ursachenkette muss sich die Arbeitsunfähigkeit allerdings als eine die Kündigung wesentlich mitbestimmende Bedingung darstellen; sie muss den entscheidenden Anstoß für den Entschluss des Arbeitgebers zum Ausspruch der Kündigung gegeben haben (vgl. BAG 05.02.1998 - 2 AZR 270/97 - Rn. 18; BeckOK ArbR/Ricken 60. Ed. 01.06.2021 EFZG § 8 Rn. 5, 6).

    Diesen Anscheinsbeweis kann der Arbeitgeber nur dadurch erschüttern, dass er Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich ergibt, dass andere Gründe seinen Kündigungsentschluss bestimmt haben (vgl. BAG 05.02.1998 - 2 AZR 270/97 - Rn. 22; LAG Rheinland-Pfalz 20.05.2015 - 7 Sa 694/14 - Rn. 33 ; kritisch zum Anscheinsbeweis etwa MüKoBGB/Müller-Glöge 8. Aufl. § 8 EFZG Nr. 18; ErfK/Reinhard 21. Aufl. § 8 EFZG Rn. 10).

  • LAG Hamm, 12.01.2005 - 18 Sa 1661/04

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, vom Arbeitnehmer verschuldete

    Innerhalb der Ursachenkette muss die Arbeitsunfähigkeit eine die Kündigung wesentlich mitbestimmende Bedingung sein, sie muss den entscheidenden Anstoß für den Entschluss des Arbeitgebers zum Ausspruch der Kündigung gegeben haben (vgl. BAG, Urteil vom 05.02.1998 - 2 AZR 270/97 - NZA 1998, 644).

    Diesen Beweis des ersten Anscheins kann der Arbeitgeber dadurch erschüttern, dass er Tatsachen vorträgt und erforderlichenfalls beweist, aus denen sich ergibt, dass andere Gründe seinen Kündigungsentschluss bestimmt haben (vgl. BAG, Urteil vom 05.02.1998 - 2 AZR 270/97 - NZA 1998, 655; Schmitt, EFZG, 5. Aufl., § 8 Rdnr. 43 ff.).

  • ArbG Nürnberg, 13.02.2019 - 2 Ca 3819/18

    Widerlegung des Vorliegens einer Anlasskündigung bei Kündigung während der

    Bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und dem Ausspruch der Arbeitgeberkündigung kommt zwar ein sogenannter Anscheinsbeweis in Betracht, sofern der Arbeitgeber überhaupt Kenntnis von der bevorstehenden oder vorliegenden Erkrankung des Arbeitnehmers hat (BAG vom 05.02.1998 - 2 AZR 270/97 - LAG Rheinland-Pfalz vom 20.05.2015 - 7 Sa 694/14 -).

    Den Anscheinsbeweis kann der Arbeitgeber jedoch dadurch entkräften, dass er Tatsachen vorträgt und im Bestreitensfalle beweist, aus denen sich ergibt, dass andere Gründe als die bevorstehende oder vorliegende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers seinen Kündigungsentschluss maßgeblich determiniert haben (BAG vom 05.02.1998 - 2 AZR 270/97 - BAG vom 17.04.2002 - 5 AZR 2/01 -).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 11 Sa 57/07

    Vergütung der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 3 S. 4 TVöD

    Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen (vgl. unter anderem BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 270/97 -, AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Apotheken).
  • LAG Hessen, 17.01.2014 - 3 Sa 232/13

    Kündigung in Probezeit

    Dafür genügt es, wenn der Wehrdienst mitbestimmendes Motiv des Arbeitgebers ist (vgl. z. B. die Überlegungen in BAG 05. Februar 1998 - 2 AZR 270/97 - II 1 b) aa) der Gründe, NZA 1998, 644; Erfurter Kommentar - Gallner, 11. Auflage, § 2 ArbPlSchG, Rn. 3; KR - Weigand, 9. Auflage, § 2 ArbPlSchG, Rn. 32 Thüsing/Laux/Lempke, Bodenstedt, § 2 ArbPlSchG, Rn. 5, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Hamm, 22.10.1999 - 10 Sa 1683/98

    Tarifliche Sonderzahlungen (13. Monatsgehalt); Wegfall des Anspruchs bei längerer

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  • LAG Hamm, 19.11.1999 - 10 Sa 1203/99

    Zahlung eines anteiligen tariflichen 13. Monatseinkommens; Voraussetzungen für

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  • LAG Hamm, 31.07.1998 - 10 Sa 613/98

    Klage eines Arbeitnehmers (Offset-Drucker) auf anteilige Zahlung einer

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  • LAG Hamm, 04.12.1998 - 10 Sa 1306/98

    Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung eines tariflichen 13.

  • ArbG Ulm, 09.10.2007 - 2 Ca 192/07

    Tarifauslegung - Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung

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