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   BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16   

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https://dejure.org/2016,29798
BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 (https://dejure.org/2016,29798)
BAG, Entscheidung vom 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 (https://dejure.org/2016,29798)
BAG, Entscheidung vom 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 (https://dejure.org/2016,29798)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 S 1 Nr 2 KSchG, § 17 Abs 2 S 1 KSchG, § 17 Abs 2 S 2 KSchG, § 17 Abs 3 S 1 KSchG, § 17 Abs 3 S 3 KSchG
    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

  • IWW

    § 17 Abs. 3 KSchG, § ... 134 BGB, § 561 ZPO, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG, § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG, § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG, § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG, §§ 111, 112 BetrVG, § 17 Abs. 2 KSchG, § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 KSchG, § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG, § 21b BetrVG, § 17 KSchG, Richtlinie 98/59/EG, § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 1 bis 6 KSchG, § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 1 KSchG, § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG, § 126 BGB, § 126b BGB, § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KSchG, § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, Art. 267 AEUV, § 17 Abs. 3a KSchG, § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 102 BetrVG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 1 Abs. 2 KSchG, § 15 Abs. 4 KSchG, § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 15 Abs. 1 bis Abs. 3 KSchG, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG, § 1 Abs. 3 KSchG, § 894 ZPO, § 888 ZPO, § 103 Abs. 1 BetrVG, § 102 Abs. 1 BetrVG, §§ 18, 20 KSchG, §§ 68, 85 SGB IX, § 88 Abs. 3 SGB IX, § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG, § 113 Abs. 3 BetrVG, § 111 Satz 1 BetrVG, § 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 112 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, §§ 111 ff. BetrVG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 92 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Massenentlassung; Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat

  • hensche.de

    Massenentlassung, Betriebsrat

  • bag-urteil.com

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat

  • Betriebs-Berater

    Erneutes Konsultations- und Anzeigeverfahren bei wiederholtem Ausspruch von Kündigungen

  • rewis.io

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unterrichtung des Betriebsrats über Massenentlassungen in Textform ausreichend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Blockade zwecklos - Konsultationsverfahren bei Massenentlassungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Massenentlassung - und das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigungsgrund: Betriebsstilllegung im Konzern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Massenentlassungen, kein Interessenausgleich - und keine Abfindung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Massenentlassung, Folgekündigungen - und die Textform für das Konsultationsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Massenentlassungen - und der Informationsbedarf des Betriebsrats

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Massenentlassung: Arbeitgeber dürfen Konsultationsverfahren bei fehlender Verhandlungsbereitschaft des Betriebsrats beenden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat bei Massenentlassung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren - Anzeigeverfahren - Betriebsstilllegung - Rechtsmissbrauch - Restmandat des Betriebsrats - örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit - Nachteilsausgleich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Schriftform der Unterrichtung des Betriebsrats über geplante Massenentlassung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Mangelnde Verhandlungsbereitschaft des Betriebsrats beendet Konsultationsverfahren

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Darum sollte der Betriebsrat verhandeln

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Massenentlassung - fehlende Verhandlungsbereitschaft des Betriebsrats nach ordnungsgemäßer Information beendet das Konsultationsverfahren

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Fehlende Verhandlungsbereitschaft des Betriebsrats bei Konsultationsverfahren

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat bei Massenentlassungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Konsultationsverfahren bei Massenentlassungen darf bei mangelnder Verhandlungsbereitschaft des Betriebsrats als beendet angesehen werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Dauer der Konsultation bei Massenentlassungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 157, 1
  • ZIP 2016, 76
  • ZIP 2017, 193
  • MDR 2017, 158
  • NZA 2017, 175
  • BB 2016, 2419
  • BB 2017, 115
  • BB 2017, 2495
  • BB 2017, 440
  • NZG 2017, 670
 
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Wird zitiert von ... (331)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-44/08

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a. - Vorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16
    In diesem Planungsstadium genügte es, das Konsultationsverfahren vor Ausspruch der das Festhalten an dem Stilllegungsentschluss exekutierenden - zweiten - Kündigungen einzuleiten (EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 38, 41 und 49, Slg. 2009, I-8163) .

    (1) Die Unterrichtung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KSchG soll es der Arbeitnehmervertretung ermöglichen, konstruktive Vorschläge zu unterbreiten, um die geplante Massenentlassung zu verhindern oder einzuschränken (EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 51 und 64, Slg. 2009, I-8163) .

    Das setzt indes voraus, dass er dem Betriebsrat zuvor alle zweckdienlichen Auskünfte iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG erteilt hat, wobei es sich nach dem Verlauf der Beratungen richtet, welche Angaben des Arbeitgebers - noch oder nunmehr - als zweckdienlich anzusehen sind (EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 53, Slg. 2009, I-8163) .

    Jedenfalls ist - was Voraussetzung für die Anwendung von Art. 2 Abs. 4 MERL bzw. § 17 Abs. 3a KSchG wäre (EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 43, Slg. 2009, I-8163) - weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte nicht allein darüber entscheiden konnte, ob sie sich - auf der Grundlage ihres gegenwärtigen Personalkostenniveaus - an weiteren Ausschreibungen von Fluggesellschaften oder anderen Auftragnehmern beteiligen, eine (Unter-)Vergabe von bereits erteilten Aufträgen durch Unternehmen der sog. W-Gruppe erwarten oder - angesichts der nach der Betriebsstilllegung schon aufgelaufenen Personalkosten - von einer Wiedereröffnung ihres Geschäftsbetriebs absehen wollte.

    Zwar setzt die Pflicht zu Verhandlungen mit der Arbeitnehmervertretung nach dieser Vorschrift schon dann ein, wenn strategische Entscheidungen oder Änderungen der Geschäftstätigkeit erlassen werden, die den Vertragsarbeitgeber zwingen, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen (EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 49, Slg. 2009, I-8163) .

    Er hat jedoch auf der Grundlage der ihn revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass ein anderes Unternehmen strategische Entscheidungen oder Änderungen der Geschäftstätigkeit getroffen hat, aufgrund derer die Beklagte gezwungen gewesen wäre, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen (EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 49, Slg. 2009, I-8163 sowie oben Rn. 54) .

  • BAG, 26.02.2015 - 2 AZR 955/13

    Konsultationsverfahren - Massenentlassungsanzeige

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16
    Die Pflicht zur Durchführung des Konsultationsverfahrens und zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, den Betrieb stillzulegen (BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 14, BAGE 151, 83) .

    Der in dem Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG liegende Mangel ist durch den - die wirksame Erstattung der Massenentlassungsanzeige bestätigenden - Bescheid der Agentur für Arbeit C vom 10. Februar 2015 nicht geheilt worden (BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 42, BAGE 151, 83) .

    Die Konsultationen sind ohne Einigung der Betriebsparteien beendet, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, es bestehe kein Ansatz für weitere, zielführende Verhandlungen (BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29, BAGE 151, 83) .

    Etwas anderes gilt nur, wenn es sich ersichtlich nicht um Äußerungen für den Betriebsrat, sondern um persönliche Äußerungen handelt (zu diesem hier nicht vorliegenden Sonderfall BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 21, BAGE 151, 83) .

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 562/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16
    Dieses erstreckte sich auf alle mit der Stilllegung in funktionalem Zusammenhang stehenden betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte (BAG 24. September 2015 - 2 AZR 562/14 - Rn. 64, BAGE 152, 345) .

    Es lässt sich nicht feststellen, dass sie allein darauf abgezielt hätten, die Beschäftigten mit Besitzständen - darunter die Klägerin - zu isolieren und sie unter dem Deckmantel unternehmerischer Entscheidungsfreiheit ohne das Eingreifen eines nennenswerten Kündigungsschutzes "loszuwerden" (BAG 24. September 2015 - 2 AZR 562/14 - Rn. 47, BAGE 152, 345) .

    c) Die Voraussetzungen eines zur Unwirksamkeit der Kündigung führenden konzerndimensionalen Kündigungsschutzes sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die nach dem eigenen Vortrag der Klägerin fremdbeherrschte Beklagte gerade keinen bestimmenden Einfluss auf einen Wechsel zu einer anderen "Konzerngesellschaft" hatte (zu dieser Voraussetzung BAG 24. September 2015 - 2 AZR 562/14 - Rn. 44, BAGE 152, 345) .

  • BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 794/13

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16
    Er entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (BAG 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 - Rn. 12) .

    Diese Maßnahme müsste die Beklagte sich selbst dann nicht aufgrund einer vermeintlichen "Konzernverbundenheit" zurechnen lassen, wenn man die Vorgaben von Art. 2 Abs. 4 MERL auf § 111 Satz 1 BetrVG übertragen wollte (in diesem Sinne BAG 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 - Rn. 19 f.) .

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 530/09

    Entschädigung - Schadensersatz - Bewerbung - altersbedingte Benachteiligung

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16
    Diese ist nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge kraft rechtsgeschäftlichen Willens gerichtet (BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 44) .

    Diese Möglichkeiten werden durch eine Übermittlung in Textform entsprechend § 126b BGB gewährleistet (BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 46) .

  • BAG, 21.03.2013 - 2 AZR 60/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16
    Daneben soll sie Kenntnis von einer - eventuell dem Arbeitgeber ungünstigen - Sichtweise des Betriebsrats erlangen (BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 44, BAGE 144, 366; 21. März 2012 - 6 AZR 596/10 - Rn. 21 f.) .

    Daraus, dass es schon eine erste "Kündigungswelle" gegeben hatte und bereits ein Sozialplan in Bezug auf die betreffende Betriebsänderung aufgestellt worden war, folgt nicht, eine "Wiedereröffnung" des Betriebs sei unter allen Umständen ausgeschlossen und die konkreten Kündigungen seien ohnehin beschlossene Sache gewesen, die es nurmehr abzuwickeln galt (BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 18, BAGE 144, 366) .

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16
    Die Arbeitsverwaltung soll beurteilen können, ob die Betriebsparteien auf der Grundlage ausreichender Informationen tatsächlich über die geplanten Massenentlassungen und insbesondere deren Vermeidung beraten haben (BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 53, BAGE 142, 202) .

    Es reicht aus, wenn er mit dem ernstlichen Willen zur Einigung in die Verhandlungen mit dem Betriebsrat geht (BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 57, BAGE 142, 202) und ggf. bereit ist, dessen abweichende Vorschläge ins Kalkül zu ziehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen (EUArbR/Spelge RL 98/59/EG Art. 2 Rn. 22) .

  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 49/12

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16
    Den genauen Zugangszeitpunkt der Kündigung konnte und musste sie nicht angeben (BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 142 ff.) .
  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 594/09

    Betriebsrente - Insolvenzsicherung

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16
    Mit der Abweisung des Kündigungsschutzantrags zu 2. ist der auch ohne Anschlussrechtsmittel der Klägerin in die Revision gelangte (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 75, BAGE 133, 289) Hilfsantrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG zur Entscheidung angefallen.
  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16
    ee) Hiernach kann dahinstehen, ob der Betriebsrat, dem allein die Rechte auf Information und Konsultation aus Art. 2 MERL zustehen (EuGH 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 38, Slg. 2009, I-6653) , auf den Zugang eines Unterrichtungsschreibens mit Originalunterschrift verzichten könnte und ob er dies vorliegend durch sein Schreiben vom 12. Juni 2015 getan hat.
  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 693/06

    Betriebsübergang: Bodenpersonal einer Fluglinie auf einem Großflughafen -

  • BAG, 25.05.2016 - 2 AZR 345/15

    Änderungskündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 16.08.2011 - 1 AZR 44/10

    Nachteilsausgleich - Einigungsstellenspruch - Versuch eines Interessenausgleichs

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 3/14

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

  • BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 145/15

    Elternzeitverlangen - Schriftform

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 162/05

    Konzernkündigungsschutz

  • EuGH, 15.04.2010 - C-433/05

    Sandström - Richtlinien 94/25/EG und 2003/44/EG - Rechtsangleichung - Sportboote

  • BGH, 17.01.2006 - XI ZB 4/05

    Nachweis der rechtzeitigen Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 782/14

    Bestimmtheit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

  • EuGH, 29.04.1982 - 66/81

    Pommerehnke / BALM

  • EuGH, 24.01.2002 - C-170/00

    Finnland / Kommission

  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 948/08

    Massenentlassung - Nachkündigung in der Insolvenz

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.02.2016 - 15 Sa 1953/15

    Massenentlassungen im Bereich der Fluggastabfertigung

  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 405/15

    Unterrichtung nach § 17 KSchG ohne Berufsgruppen

  • BAG, 21.03.2012 - 6 AZR 596/10

    Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 752/11

    Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren

  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 155/11

    Unterrichtung des Betriebsrats über Massenentlassungen

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Beide Verfahren stehen selbstständig nebeneinander und sind auch vor einer Betriebsstilllegung durchzuführen (vgl. EuGH 3. März 2011 - C-235/10 bis C-239/10 - [Claes ua.] Rn. 33, 43; BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 22, BAGE 157, 1) .

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Konsultationsverfahren trotz seiner gesetzlichen Verankerung im KSchG materiell um eine betriebsverfassungsrechtlich geprägte Regelung handelt (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 37, BAGE 157, 1) .

    Die Anzeigepflicht als selbstständiger Teil des Massenentlassungsverfahrens soll es der Agentur für Arbeit ermöglichen, durch geeignete Maßnahmen Belastungen des Arbeitsmarkts zu vermeiden oder zumindest zu verzögern, die Folgen der Entlassungen für die Betroffenen zu mildern und für deren anderweitige Beschäftigung zu sorgen (vgl. EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 47; ebenso BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 28; 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 24, BAGE 157, 1; 20. Januar 2016 - 6 AZR 601/14 - Rn. 27, BAGE 154, 53) .

    Dann sei es Sache der angegangenen Behörden, sich über die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung nach §§ 18, 20 KSchG abzustimmen (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 70, BAGE 157, 1) .

    Auch Kündigungen, die der Arbeitgeber ohne eine nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG wirksame Massenentlassungsanzeige erklärt hat (vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 21, BAGE 157, 1) , haben keinen Bestand.

    Unabhängig davon, dass dieses Schreiben mangels eines Regelungscharakters schon kein Verwaltungsakt war (zu den Voraussetzungen eines Verwaltungsakts BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 65 ff., BAGE 142, 202) , sondern nur eine Eingangsbestätigung, hinderte selbst ein bestandskräftiger Bescheid der Arbeitsverwaltung nach § 18 Abs. 1, § 20 KSchG die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht daran, die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige festzustellen (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 33, BAGE 157, 1; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 66) .

  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    (3) Die innerbetrieblichen Organisationsstrukturen sind auch nicht deswegen irrelevant, weil die Station Düsseldorf bei Erstattung der Massenentlassungsanzeige bereits durch Stilllegung untergegangen war und die in Frage stehenden Kündigungen nur vorsorglich ausgesprochen werden sollten (dazu BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 70, BAGE 157, 1) .

    Auch dieser Fehler in der Anzeige führt für sich genommen nach § 134 BGB zur Unwirksamkeit der Kündigung vom 27. Januar 2018 (vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 21, 33, BAGE 157, 1) .

    Dementsprechend ist die Massenentlassungsanzeige unwirksam, wenn der Arbeitgeber ihr eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht beifügt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG) bzw. er Darlegungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG unterlässt oder den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat in einer Weise irreführend darstellt, die geeignet ist, eine für ihn - den Arbeitgeber - günstige Entscheidung der Behörde zu erwirken (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 24, BAGE 157, 1) .

    Diesem kommt insoweit eine Beurteilungskompetenz zu, wann er den Beratungsanspruch des Betriebsrats als erfüllt ansieht (vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 50, 53, BAGE 157, 1) .

    Die Interessen des Arbeitgebers sind dadurch ausreichend gewahrt, dass er der Arbeitsverwaltung seine gegenteilige Rechtsauffassung mitteilen kann (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 32, BAGE 157, 1) .

  • BAG, 13.06.2019 - 6 AZR 459/18

    Massenentlassung - Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige

    Sie soll für eine anderweitige Beschäftigung der Betroffenen sorgen (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 24, BAGE 157, 1) .

    Das Konsultationsverfahren, das auch vor einer Betriebsstilllegung durchzuführen ist (vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 22, BAGE 157, 1) , steht selbständig neben dem Anzeigeverfahren.

    Die Wahrung der Textform entsprechend § 126b BGB reicht hierzu aus (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 42, BAGE 157, 1; noch offengelassen von: BAG 9. Juni 2016 - 6 AZR 405/15 - Rn. 27, BAGE 155, 245; 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 55 ff., BAGE 143, 150) .

    Erbetene Informationen, etwa zur Möglichkeit der Gründung einer BQG oder eines Betriebsübergangs, hat der Beklagte erteilt und sich mit den Vorschlägen des Betriebsrats ernsthaft auseinandergesetzt (vgl. BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 26, BAGE 151, 83) und so gezeigt, dass er mit dem ernstlichen Willen zu einer Einigung in die Beratungen gegangen ist (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 50, BAGE 157, 1) .

    Entgegen der der Argumentation des Klägers zugrunde liegenden Annahme besteht kein Einigungszwang und erst recht kein Zwang, die Vorstellungen des Betriebsrats zu übernehmen (vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - aaO) .

    Eine Verhandlungsmindestdauer ist nicht vorgeschrieben (vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 50, BAGE 157, 1) , zumal die Aufforderung, der Interessenausgleich müsse jetzt unterschrieben werden, durch den den Betriebsrat beratenden Rechtsanwalt und den Gewerkschaftssekretär, hingegen nicht den Beklagten erfolgte.

    Es gilt hier - wie im Verfahren nach § 102 BetrVG - die Sphärentheorie, nach der sich Mängel im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats grundsätzlich nicht zulasten des Arbeitgebers auswirken (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 60, BAGE 157, 1) .

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