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   BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08   

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BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 (https://dejure.org/2009,309)
BAG, Entscheidung vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 (https://dejure.org/2009,309)
BAG, Entscheidung vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08 (https://dejure.org/2009,309)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abmahnung als Voraussetzung für eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung; Warnfunktion einer Abmahnung

  • bag-urteil.com

    Abmahnung - Warnfunk

  • hensche.de

    Kündigung: Verhaltensbedingt, Abmahnung

  • Betriebs-Berater

    BAG lässt kündigungsrechtliche Warnfunktion sachlich unberechtigter Abmahnungen weiterhin offen

  • Judicialis

    KSchG § 1

  • RA Kotz

    Abmahnung - Warnfunktion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1
    Abmahnung als Voraussetzung für eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung; Warnfunktion einer Abmahnung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ? Vorausgegangene vergebliche Abmahnung erforderlich ? Offengelassen, ob unzutreffende Abmahnung Warnfunktion erfüllt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Kündigung eines angestellten Pressefotografen unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der angestellte Pressefotograf in der Öffentlichkeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung eines angestellten Pressefotografen wegen seines Auftretens in der Öffentlichkeit

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines angestellten Pressefotografen wegen seines Auftretens in der Öffentlichkeit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Rüpelhafter Pressefotograf - Ohne vorherige Warnung = Abmahnung darf die Arbeitgeberin nicht kündigen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines angestellten Pressefotografen wegen beanstandeten (dienstlichen) Auftretens in der Öffentlichkeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unangemessenes Auftreten in der Öffentlichkeit

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Kündigung eines angestellten Pressefotografen wegen seines Auftretens in der Öffentlichkeit

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Kündigung nur nach Abmahnung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Kündigung eines angestellten Pressefotografen wegen seines Auftretens in der Öffentlichkeit

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Für Kündigung konkrete Abmahnung nötig

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Kündigung nur nach Abmahnung

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    Kündigung eines Arbeitnehmers wegen unangemessenen Verhaltens in der Öffentlichkeit

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    Kündigung eines angestellten Pressefotografen wegen seines Auftretens in der Öffentlichkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Abmahnung

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2009, 1168 (Ls.)
  • BB 2009, 1525
  • BB 2010, 255
  • DB 2009, 2052
  • afp 2009, 619
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und

    Auszug aus BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08
    Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - idR schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (st. Rspr., vgl. Senat 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 37, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 64 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 82; 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - zu B II 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71).

    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch für die Zukunft belastend auswirken (st. Rspr., vgl. Senat 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 38, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 64 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 82; 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - zu B II 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71).

    Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen (Senat 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - aaO.).

    Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (Senat 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - aaO.).

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06

    Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater

    Auszug aus BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08
    Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - idR schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (st. Rspr., vgl. Senat 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 37, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 64 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 82; 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - zu B II 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71).

    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch für die Zukunft belastend auswirken (st. Rspr., vgl. Senat 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 38, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 64 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 82; 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - zu B II 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71).

    Bei einer schweren Pflichtverletzung ist nämlich regelmäßig dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handelns ohne Weiteres genauso erkennbar, wie der Umstand, dass eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (st. Rspr., vgl. Senat 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71; 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68).

  • BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 128/83

    Lohnfortzahlung - Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08
    a) Auch die schwerwiegende Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, wie sie hier in Rede steht, kann einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen und den Arbeitgeber im Einzelfall sogar zur außerordentlichen Kündigung berechtigen (Senat 12. März 2009 - 2 ABR 24/08 - 19. April 2007 - 2 AZR 78/06 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 77; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16; BAG 15. Januar 1986 - 7 AZR 128/83 - AP BGB § 626 Nr. 93 = EzA BGB § 626 nF Nr. 100).
  • LAG Köln, 05.02.1999 - 11 Sa 565/98

    Soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung; Verlassen eines

    Auszug aus BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08
    Voraussetzung wäre jedenfalls, dass der Arbeitnehmer aus der unberechtigten Abmahnung erkennen kann, welches Verhalten der Arbeitgeber erwartet und welches Fehlverhalten er als so schwerwiegend ansieht, dass es ihm aus seiner Sicht Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geben werde (KR/Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 275; Schunck NZA 1993, 828; LAG Köln 5. Februar 1999 - 11 Sa 565/98 - MDR 1999, 877; LAG Nürnberg 16. Oktober 2007 - 7 Sa 233/07 - LAGE BGB 2002 § 626 Nr. 14).
  • LAG Niedersachsen, 18.12.2007 - 11 Sa 372/07

    Notwendigkeit des Ausspruchs einer Abmahnung vor Ausspruch einer

    Auszug aus BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Dezember 2007 - 11 Sa 372/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 78/06

    Außerordentliche Kündigung - Direktionsrecht

    Auszug aus BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08
    a) Auch die schwerwiegende Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, wie sie hier in Rede steht, kann einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen und den Arbeitgeber im Einzelfall sogar zur außerordentlichen Kündigung berechtigen (Senat 12. März 2009 - 2 ABR 24/08 - 19. April 2007 - 2 AZR 78/06 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 77; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16; BAG 15. Januar 1986 - 7 AZR 128/83 - AP BGB § 626 Nr. 93 = EzA BGB § 626 nF Nr. 100).
  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

    Auszug aus BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08
    Bei einer schweren Pflichtverletzung ist nämlich regelmäßig dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handelns ohne Weiteres genauso erkennbar, wie der Umstand, dass eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (st. Rspr., vgl. Senat 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71; 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68).
  • BAG, 12.03.2009 - 2 ABR 24/08

    Verdachtskündigung - Missbrauch von psychisch kranken Personen

    Auszug aus BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08
    a) Auch die schwerwiegende Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, wie sie hier in Rede steht, kann einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen und den Arbeitgeber im Einzelfall sogar zur außerordentlichen Kündigung berechtigen (Senat 12. März 2009 - 2 ABR 24/08 - 19. April 2007 - 2 AZR 78/06 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 77; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16; BAG 15. Januar 1986 - 7 AZR 128/83 - AP BGB § 626 Nr. 93 = EzA BGB § 626 nF Nr. 100).
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08
    a) Auch die schwerwiegende Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, wie sie hier in Rede steht, kann einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen und den Arbeitgeber im Einzelfall sogar zur außerordentlichen Kündigung berechtigen (Senat 12. März 2009 - 2 ABR 24/08 - 19. April 2007 - 2 AZR 78/06 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 77; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16; BAG 15. Januar 1986 - 7 AZR 128/83 - AP BGB § 626 Nr. 93 = EzA BGB § 626 nF Nr. 100).
  • LAG Nürnberg, 16.10.2007 - 7 Sa 233/07

    Kündigung - Ankündigung des Arbeitnehmers - Abmahnung - Zukunftsprognose -

    Auszug aus BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08
    Voraussetzung wäre jedenfalls, dass der Arbeitnehmer aus der unberechtigten Abmahnung erkennen kann, welches Verhalten der Arbeitgeber erwartet und welches Fehlverhalten er als so schwerwiegend ansieht, dass es ihm aus seiner Sicht Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geben werde (KR/Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 275; Schunck NZA 1993, 828; LAG Köln 5. Februar 1999 - 11 Sa 565/98 - MDR 1999, 877; LAG Nürnberg 16. Oktober 2007 - 7 Sa 233/07 - LAGE BGB 2002 § 626 Nr. 14).
  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Sie dient der Objektivierung der negativen Prognose (Senat 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08 - Rn. 14 mwN, AP KSchG 1969 § 1 Abmahnung Nr. 5 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75; Staudinger/Preis § 626 BGB Rn. 109) .
  • ArbG Berlin, 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12

    Sind kurzfristige Dienstplanänderungen erlaubt?

    Als "Grundstein" setzt eine so motivierte Kündigung bekanntlich eine - in aller Regel: vorwerfbare - Verletzung vertraglicher Pflichten des Arbeitnehmers voraus 49 S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext in "Juris") [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

    S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext in "Juris") [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

    49) S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext in "Juris") [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

  • LAG Köln, 19.06.2020 - 4 Sa 644/19

    Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

    Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht, da eine solche bei schweren Pflichtverletzungen entbehrlich sei, wenn nämlich dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handelns ohne weiteres genauso erkennbar sei, wie der Umstand, dass eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08, Rn. 18, juris).

    Angesichts der Schwere der festgestellten arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung, indem der Kläger am 19.11.2018 gegenüber der Zeugin Z sexuell übergriffig wurde und damit sogar den Straftatbestand des § 184i StGB verwirklicht hat, hat er eine derart gewichtige Verletzung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten nach § 7 Abs. 3 AGG bzw. § 241 Abs. 2 BGB begangen, dass eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist, was zugleich auch für den Kläger erkennbar war (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08, Rn. 18, juris).

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