Rechtsprechung
| BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Abmahnung - Warnfunktion
- Betriebs-Berater
BAG lässt kündigungsrechtliche Warnfunktion sachlich unberechtigter Abmahnungen weiterhin offen
- openjur.de
Abmahnung; Warnfunktion
- Betriebs-Berater
BAG lässt kündigungsrechtliche Warnfunktion sachlich unberechtigter Abmahnungen weiterhin offen
- Bundesarbeitsgericht
Abmahnung - Warnfunktion
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Kündigung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten - Vorausgegangene vergebliche Abmahnung erforderlich - Offengelassen, ob unzutreffende Abmahnung Warnfunktion erfüllt
- NWB SteuerXpert START
KSchG § 1
- RA Kotz
Abmahnung - Warnfunktion
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abmahnung als Voraussetzung für eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung; Warnfunktion einer Abmahnung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Abmahnung; Warnfunktion
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
BAG lässt kündigungsrechtliche Warnfunktion sachlich unberechtigter Abmahnungen weiterhin offen
Kurzfassungen/Presse (14)
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Kündigung eines angestellten Pressefotografen wegen seines Auftretens in der Öffentlichkeit
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines angestellten Pressefotografen wegen beanstandeten (dienstlichen) Auftretens in der Öffentlichkeit
- Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)
Kündigung eines angestellten Pressefotografen wegen seines Auftretens in der Öffentlichkeit
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der angestellte Pressefotograf in der Öffentlichkeit
- Kanzlei Prof. Schweizer (Pressemitteilung)
Kündigung eines angestellten Pressefotografen aufgrund seines Auftretens in der Öffentlichkeit [Arbeitsrecht]
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Kündigung eines angestellten Pressefotografen wegen seines Auftretens in der Öffentlichkeit
- advogarant.de (Kurzinformation)
Kündigung eines angestellten Pressefotografen wegen seines Auftretens in der Öffentlichkeit
- aok-business.de (Kurzinformation)
Kündigung: Auch ein Photograph darf einmal ungestraft aus der Reihe tanzen
- dr-bahr.com (Pressemitteilung)
Kündigung eines angestellten Pressefotografen wegen seines Auftretens in der Öffentlichkeit
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Kündigung eines angestellten Pressefotografen wegen seines Auftretens in der Öffentlichkeit
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Für Kündigung konkrete Abmahnung nötig
- anwaltzentrale.de (Kurzinformation)
Kündigung eines angestellten Pressefotografen wegen seines Auftretens in der Öffentlichkeit
- fahrschule-online.de (Kurzinformation)
Kündigung nur nach Abmahnung
- lto.de (Kurzinformation)
Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt in der Regel eine einschlägige Abmahnung voraus
Besprechungen u.ä.
- hensche.de (Entscheidungsbesprechung)
Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?
Verfahrensgang
- ArbG Hannover, 20.12.2006 - 5 Ca 193/06
- LAG Niedersachsen, 18.12.2007 - 11 Sa 372/07
- BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08
Zeitschriftenfundstellen
- BB 2010, 255
- DB 2009, 2052
- afp 2009, 619
- NZA 2009, 1168 (Ls.)
Wird zitiert von ... (21)
- BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09
Fristlose Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung
- BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 751/08
Abmahnung - Verzicht auf Kündigungsrecht
Eine entsprechende Prognose ist berechtigt, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch künftig erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzten (Senat 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08 - Rn. 14;… 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 38, aaO).Liegt eine solche Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer gleichwohl erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch künftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (Senat 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08 - Rn. 14;… 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 38, aaO).
Außerdem ist in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Abmahnung als milderes Mittel einer Kündigung vorzuziehen, wenn schon durch ihren Ausspruch das Ziel, die künftige Einhaltung der Vertragspflichten zu bewirken, erreicht werden kann (Senat 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08 - Rn. 14).
- ArbG Cottbus, 20.03.2012 - 6 Ca 1554/11
Verhaltensbedingte Kündigung aufgrund beharrlicher Weigerung, Dienstkleidung zu …
Solche Gründe liegen vor, wenn der Arbeitnehmer mit den ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 -, juris; BAG vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 -, juris).Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch für die Zukunft belastend auswirken (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 -, juris; BAG vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 -, juris).
Die negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und den daraus resultierenden Vertragsstörungen geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 -, juris).
Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 -, juris).
Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Abwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, juris).
- ArbG Cottbus, 06.10.2009 - 6 Ca 652/09 Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG vom 23.06.2009 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 2 AZR 818/06 -, juris; BAG vom 31.05.2007 2 AZR 200/06 -, juris).
Pflichtverletzung muss sich deshalb noch für die Zukunft belastend auswirken (BAG vom 23.06.2009 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 2 AZR 818/06 -, juris; BAG vom 31.05.2007 2 AZR 200/06 -, juris).
Eine nagative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und in der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen (BAG vom 23.06.2009 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 2 AZR 818/06 -, juris).
Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (BAG vom 23.06.2009 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13. Dezember 2007 2 AZR 818/06 -, juris).
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel ordnungsgemäße Vertragserfüllung erreicht werden kann (BAG vom 23.06.2009 2 AZR 283/08 -, juris).
- BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 282/10
Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung
Sie dient zugleich der Objektivierung der negativen Prognose (…BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - aaO; 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08 - Rn. 14 mwN, AP KSchG 1969 § 1 Abmahnung Nr. 5 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75;… Staudinger/ Preis [2002] § 626 BGB Rn. 109). - ArbG Berlin, 25.05.2012 - 28 Ca 4449/12 35) S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext in "Juris") [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".
44) S. dazu aus jüngerer Zeit etwa BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext: "Juris") [I.1 b.]: "Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip.
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.04.2010 - 10 Sa 34/10
Kündigung eines Maschinenbedieners bei unerlaubtem Verlassen des Arbeitsplatzes
Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine vorausgegangene einschlägige Abmahnung voraus (st. Rspr. beispw. BAG Urteil vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung, m.w.N.).Diese Klarstellungsfunktion kommt unter Umständen sogar einer unwirksamen Abmahnung zu, wenn aus ihr deutlich hervorgeht, dass der Arbeitgeber im Wiederholungsfall kündigen wird (BAG Urteil vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung, m.w.N.).
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.05.2010 - 10 Sa 712/09
Bei Rauchpausen nicht ausgestempelt - fristlose Kündigung
Diese Klarstellungsfunktion kommt unter Umständen auch einer unwirksamen Abmahnung zu, wenn aus ihr deutlich hervorgeht, dass der Arbeitgeber im Wiederholungsfall kündigen wird (BAG Urteil vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung, m.w.N.). - LAG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 7 Sa 1632/11
§ 626 Abs 2 BGB, § 1 KSchG
Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch für die Zukunft belastend auswirken (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 - EzA § 1 KSchG verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75).Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann (vgl. BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 - a. a. O. m. w. N.).
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.03.2011 - 25 Sa 2641/10
Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei …
Die Kündigung ist keine Sanktion für begangenes Unrecht, sondern soll ein Vertragsverhältnis beenden, mit dessen vertragsgerechter Durchführung in Zukunft nicht mehr gerechnet werden kann (BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 103/08 - AP Nr. 59 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NZA 2009, 119; BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung). - LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2012 - 10 Sa 1198/12
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2010 - 10 Sa 1823/10
Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme; …
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2011 - 3 Sa 474/09
Chefarzt; Privathandy - Telefonieren im Operationssaal
- LSG Bayern, 17.12.2009 - L 9 AL 313/07
Arbeitslosengeld - Sperrzeit - arbeitsvertragswidriges Verhalten - …
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2011 - 11 Sa 353/10
Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung wegen Beleidigung durch Kommentierung …
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.03.2012 - 10 Sa 2272/11
§ 1 Abs 2 KSchG BE, § 314 BGB
- LAG Düsseldorf, 25.11.2009 - 12 Sa 879/09
Buchungsfehler kein Kündigungsgrund
- ArbG Köln, 28.06.2011 - 14 Ca 9350/10
- LAG Niedersachsen, 23.09.2011 - 16 Sa 1466/10
Verhaltensbedingte Kündigung - Unterzeichnung eines Auftrags durch einen …
- ArbG Krefeld, 20.01.2011 - 1 Ca 2401/10
Fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen ein Rauchverbot
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2012 - 7 Sa 42/12
§ 626 BGB
Sie betreiben juristische Internetseiten?