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   BAG, 11.03.1976 - 2 AZR 29/75   

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https://dejure.org/1976,428
BAG, 11.03.1976 - 2 AZR 29/75 (https://dejure.org/1976,428)
BAG, Entscheidung vom 11.03.1976 - 2 AZR 29/75 (https://dejure.org/1976,428)
BAG, Entscheidung vom 11. März 1976 - 2 AZR 29/75 (https://dejure.org/1976,428)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschlußfrist - Strafbares Verhalten des Arbeitnehmers - Außerordentliche Kündigung - Rechtskraft des Strafurteils

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Beginn der Ausschlussfrist zur Erklärung der außerordentlichen Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1766 (Ls.)
  • BB 1976, 884
  • DB 1976, 1338
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 28.10.1971 - 2 AZR 32/71

    Ausschlußfrist - Kündigung - Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 11.03.1976 - 2 AZR 29/75
    a) Zwar mag dem Kündigungsberechtigten des beklagten Landes durch den Bericht des Prozeßbeobachters schon am 19 September 1972 oder wenige Tage spater das Ergebnis der StrafVerhandlung vom 19 September 1972 bekannt geworden sein, insbesondere auch, daß der Klager seine Berufung in jener Verhandlung auf das Strafmaß beschränkt und nach Urteilsverkündung sogar einen Rechtsmittelverzicht erklärt hat Unstreitig hat jedoch die Staatsanwaltschaft nicht auf Rechtsmittel verzichtet Deshalb hat immerhin die Möglichkeit bestanden, daß von seiten der Staatsanwaltschaft Revision gegen dieses Urteil eingelegt werden wurde, und zwar auch zugunsten des Klagers (§§ 333 296 Abs. 2 und § 3°1 StPO) Der Kundigungsberechtigte des beklagten Landes hatte bei sorgfältiger Prüfung allerdings möglicherweise erkennen können, daß nach dem gesamten Prozeßverlauf die Staatsanwaltschaft wohl kaum noch Revision zugunsten des Klagers einlegen würde; immerhin war dies nicht völlig ausgeschlossen Hierauf kommt es jedoch bei der Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB nicht an; denn selbst grobfahrlassige Unkenntnis ist der Kenntnis von Tatsachen im Sinne des § 626 Abs, 2 BGB nicht gleichzusetzen (ständige Rechtsprechung seit BAG 23, 475 [481] AP Kr 1 zu § 626 BGB Ausschlußfrist unter III 1 der Grunde),.
  • BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 245/04

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist

    Allerdings soll die zeitliche Begrenzung der § 626 Abs. 2 BGB, § 54 Abs. 2 BAT den Arbeitgeber nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder ihn veranlassen, ohne genügende Vorprüfung des Sachverhalts oder hinreichend vorhandene Beweismittel voreilig zu kündigen (Senat 27. Januar 1972 - 2 AZR 157/71 -BAGE 24, 99; 11. März 1976 - 2 AZR 29/75 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 9 = EzA BGB § 626 nF Nr. 46; 10. Juni 1988 - 2 AZR 25/88 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 27 = EzA BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 2; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89; 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 31 = EzA BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 4).

    Ein Kündigungsberechtigter darf auch regelmäßig den Aus- bzw. Fortgang eines Strafermittlungs- bzw. eines Strafverfahrens abwarten (BAG 12. Mai 1955 - 2 AZR 77/53 - BAGE 2, 1; 11. März 1976 - 2 AZR 29/75 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 9 = EzA BGB § 626 nF Nr. 46; 12. Dezember 1984 - 7 AZR 575/83 - BAGE 47, 307; 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - aaO).

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 741/12

    Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist

    b) Der Arbeitgeber kann den endgültigen Ausgang eines Strafverfahrens auch dann abwarten, wenn es ihm auf das Werturteil ankommt, das mit einer Verurteilung des Arbeitnehmers verbunden ist (BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - zu II 1 c cc der Gründe; Staudinger/Preis 2012 § 626 Rn. 296; Herschel Anm. AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 9; Finken Die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB für die Erklärung der außerordentlichen Kündigung S. 71) .
  • BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 90/93

    Außerordentliche Kündigung, Zeitpunkt der Kenntnis von den Kündigungsgründen

    Es ist deshalb in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß der Arbeitgeber grundsätzlich den Ausgang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bzw. des Strafverfahrens abwarten darf (BAG Urteil vom 11. März 1976 - 2 AZR 29/75 - AP Nr. 9 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAGE 47, 307, 313 f. = AP, aaO., zu II 2 der Gründe; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 224; Ascheid, Beweislastfragen im Kündigungsschutzprozeß, S. 63; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 482).

    Ob der Arbeitgeber darüber hinaus, wie die Revision meint, trotz sicherer Kenntnis von den Tatumständen den Ausgang der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden einfach nur deshalb abwarten darf, um seine eigene strafrechtliche Bewertung durch eine möglichst umfassende Sachverhaltsaufklärung durch unabhängige, sachkundige staatliche Behörden nachprüfen zu lassen, hat die Rechtsprechung bisher dahinstehen lassen (BAGE 47, 307 = AP, aaO. und BAG Urteil vom 11. März 1976 - 2 AZR 29/75 - AP Nr. 9 zu § 626 BGB Ausschlußfrist), wird aber in der Literatur weitgehend abgelehnt (Ascheid, aaO.; Stahlhacke/Preis, aaO.; Herschel, Anm. zu BAG AP Nr. 9 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

    Ist z. B. der Arbeitgeber grundsätzlich bereit, dem Arbeitnehmer seinen Fehltritt zu verzeihen, und sieht er lediglich eine Verurteilung des Arbeitnehmers zu einer Freiheitsstrafe als Kündigungsgrund an, so kann ihm nicht § 626 Abs. 2 BGB entgegengehalten werden, wenn er den Ausgang des Strafverfahrens abwartet (Herschel, Anm. zu AP Nr. 9 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

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