Rechtsprechung
   BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,248
BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84 (https://dejure.org/1984,248)
BAG, Entscheidung vom 20.12.1984 - 2 AZR 3/84 (https://dejure.org/1984,248)
BAG, Entscheidung vom 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 (https://dejure.org/1984,248)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,248) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung einer Altersgrenze - Auflösende Bedingung bei Regelungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze - Beschäftigungsanspruch von Bordpersonal bei Fluggesellschaften

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Altersgrenze in einem Tarifvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1986, 325
  • DB 1986, 281
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 594/83
    Auszug aus BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84
    Über die Revision des Klägers hat der Senat in einem ebenfalls am 20. Dezember 1984 verkündeten Urteil - 2 AZR 594/83 - entschieden.

    Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß der Kläger im vorliegenden Verfahren, wie auch im Parallelverfahren 2 AZR 594/83, schlüssig und unter Beweisantritt vorgetragen hat, daß die Beklagte den Check vom 9. Januar 1982 durch einen bei ihr als Arbeitnehmer angestellten Prüfer unter irregulären Bedingungen habe durchführen lassen und er nur deshalb den Check nicht habe bestehen können.

    Das hat der Senat in dem im Parallelverfahren 2 AZR 594/83 am selben Tage verkündeten Urteil, auf das verwiesen wird, im einzelnen begründet.

  • BAG, 09.02.1984 - 2 AZR 402/83

    Wirksamkeit eines auflösend bedingten Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84
    Damit liegt eine - auflösende - Bedingung und keine Befristung vor, die voraussetzt, daß der Eintritt des künftigen Ereignisses feststeht, mag auch, wie etwa für den Todesfall, der Zeitpunkt des Eintritts ungewiß sein (dies certus an, incertus quando; vgl. BGH LM § 158 BGB Nr. 14; Urteil des Senates vom 9. Februar 1984 - 2 AZR 402/83 - AP Nr. 7 zu § 620 BGB Bedingung, zu B I 1 b aa der Gründe; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts, 6. Aufl., S. 480 ff.; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 158 ff. Rz 6 und 9).

    Er hat aber zwischenzeitlich auch auflösende Bedingungen für zulässig erachtet, die für den betroffenen Arbeitnehmer nicht uneingeschränkt vorteilhaft waren (vgl. Urteil vom 9. Februar 1984 - 2 AZR 402/83 - AP Nr. 7 zu § 620 BGB Bedingung).

    Den gegenüber den üblichen Befristungsfällen bestehenden Unterschieden, nämlich der erheblich längeren Vertragsdauer und den sich durch das Ausscheiden in fortgeschrittenem Alter ergebenden Schwierigkeiten, nochmals eine neue Beschäftigung zu finden, kann dadurch entsprochen werden, daß an die sachliche Rechtfertigung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. allgemein: Senatsurteil vom 9. Februar 1984, aaO; und für Altersgrenzen: Schröder, Altersbedingte Kündigungen und Altersgrenzen im Individualarbeitsrecht, Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 2).

  • BAG, 25.03.1971 - 2 AZR 185/70

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Arbeitsverhältnis - Versorgungsregelung -

    Auszug aus BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84
    Anders als in dem Fall, der der Senatsentscheidung BAG 23, 257 zugrunde liegt, ist vorliegend nicht zu prüfen, ob eine Altersgrenze nachträglich durch Tarifvertrag eingeführt und so in bereits entstandene Individualrechte schon vorher unbefristet angestellter Arbeitnehmer eingegriffen werden kann.

    Der Senat hat in dem Urteil vom 25. März 1971 (BAG 23, 257 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG, zu II 2 der Gründe) die Vereinbarung, daß das als solches unbefristete Arbeitsverhältnis mit der Erreichung der Altersgrenze enden soll, als eine Regelung angesehen, die, wenn sie einzelvertraglich vorgenommen werde, als ein vorweggenommener, auf den genannten Zeitpunkt abgestellter Aufhebungsvertrag zu kennzeichnen sei.

    Gleiches gilt für den in dem Senatsurteil vom 25. März 1971 (aaO) erwähnten Gesichtspunkt des mit der Altersbegrenzung verfolgten Zwecks.

  • BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 481/81

    Umgehung des § 15 KSchG durch Befristung-Zweckbefristung

    Auszug aus BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84
    Zwar liegt der Zweck des Sonderkündigungsschutzes des § 15 KSchG 1969 auch darin, die Stetigkeit der Arbeit der jeweiligen Arbeitnehmervertretung dadurch zu sichern, daß diese als Ganzes auf die Dauer ihrer Wahlperiode in ihrer personellen Zusammensetzung möglichst unverändert erhalten bleiben soll (Senatsurteil vom 17. Februar 1983 - 2 AZR 481/81 - BAG 41, 391 = AP Nr. 14 zu § 15 KSchG 1969, zu B IV der Gründe; KR-Etzel, aaO, § 15 KSchG Rz 10).

    Dennoch schützt das Gesetz das einzelne Betriebsverfassungsorgan nur gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung, nicht aber gegen die Beendigung aus anderen Gründen, wie z. B. durch Ablauf einer zulässig vereinbarten Befristung (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1983, aaO).

  • BAG, 08.06.1982 - 3 AZR 661/79

    Versorgungszusage - Zusage - Scheidungsrecht - Scheidung - Unterhalt -

    Auszug aus BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84
    Kann-Bestimmungen, die es dem Arbeitgeber vorbehalten, dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zu gewähren, sind gewöhnlich dahin zu verstehen, daß die Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen ist (vgl. für die Kann-Bestimmung in einer Ruhegeldordnung: BAG Urteil vom 8. Juni 1982 - 3 AZR 661/79 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, zu 1 der Gründe).

    Bei einer Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen stehen dem Bestimmungsberechtigten zwar an sich nach der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung (vgl. die Nachweise in dem Urteil vom 8. Juni 1982, aaO, zu 2 b).

  • BAG, 30.09.1971 - 5 AZR 146/71

    Befristung - Bühnenchormitglieder

    Auszug aus BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84
    Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. BAG 23, 460 sowie Urteil vom 30. September 1971 - 5 AZR 146/71 - AP Nr. 32 und 36 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 620 BGB Rz 28; Wiedemann/ Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz 227).

    Darüber besteht im Grundsatz in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit (vgl. BAG Urteil vom 30. September 1971, aaO; KR-Hillebrecht, aaO, § 620 BGB Rz 133; Wiedemann/Stumpf, aaO, § 1 Rz 229).

  • BAG, 12.12.1968 - 2 AZR 120/68

    Arbeitsordnung - Altersgrenzen - Einverständnis des Betriebsrats - Fortsetzung

    Auszug aus BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84
    Der Senat hat allerdings in dem Urteil vom 12. Dezember 1968 (- 2 AZR 120/68 - AP Nr. 6 zu § 24 BetrVG) entschieden, der Arbeitgeber müsse von der ihm in einer Arbeitsordnung eingeräumten Berechtigung, das Arbeitsverhältnis in besonderen Fällen auch nach Erreichen der Altersgrenze fortzusetzen, gegenüber einem Betriebsratsmitglied für die Dauer der Wahlperiode Gebrauch machen.
  • BAG, 22.03.1973 - 2 AZR 274/72

    Befristeter Arbeitsvertrag - Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit - Lehrer

    Auszug aus BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84
    Nach der bisherigen Rechtsprechung setzt die Feststellung einer Üblichkeit im Arbeitsleben die Berücksichtigung möglichst aller einschlägigen Betriebe und Verwaltungen voraus, jedenfalls aber auch anderer als diejenigen des in den Rechtsstreit verwickelten Arbeitgebers (für Arbeitsverhältnisse von Lektoren an Hochschulen: Senatsurteile BAG 25, 125 und 38, 39 = AP Nr. 38 und 68 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 3 a bzw. B II der Gründe).
  • BAG, 21.05.1981 - 2 AZR 1117/78

    Einstellung mit befristeten Normalverträgen für Bühnenpersonal - Rechtfertigung

    Auszug aus BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84
    Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Mai 1981 (- 2 AZR 1117/78 - BAG 35, 309, 315 bis 316) näher dargelegt.
  • BAG, 28.09.1961 - 2 AZR 428/60

    Allgemeiner Kündigungsschutz - Leitende Personen - Betriebsleiter -

    Auszug aus BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 11, 278 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung) gewährt das KSchG einen individuellen, auf die Person des einzelnen Arbeitnehmers zugeschnittenen Kündigungsschutz.
  • BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 2.81

    Beitragspflicht einer Rechtsanwaltskammer - Betriebliche Altersversorgung -

  • BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 788/78

    Auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag mit Lizenzfußballspieler

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

  • BAG, 12.02.1992 - 7 AZR 100/91

    Altersgrenze für Angehörige des Cockpitpersonals

    "Die Tarifvertragsparteien können für Angehörige des Cockpitpersonals eine Höchstaltersgrenze von 60 Jahren festlegen, mit deren Erreichen das Arbeitsverhältnis endet (im Anschluß an die Urteile vom 20.12.1984 - 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung und vom 6.3.1986 - 2 AZR 262/85 - AP Nr. 1 zu § 620 BGB Altersgrenze).

    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat bereits in den Urteilen vom 20. Dezember 1984 (- 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung) und vom 6. März 1986 (- 2 AZR 262/85 - AP Nr. 1 zu § 620 BGB Altersgrenze) über die Wirksamkeit tariflicher Altersgrenzen für Mitglieder des Bordpersonals entschieden.

    Die starre Höchstbegrenzung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres hat der Zweite Senat "im Hinblick auf das besondere Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs" für zulässig gehalten (Urteil vom 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung, zu B II 3 der Gründe).

    Aus den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 1984 (a.a.O., zu B II 2 der Gründe) und vom 6. März 1986 (a.a.O., zu A IV 6 der Gründe) lassen sich demnach entgegen der Ansicht des Klägers keine rechtlichen Bedenken gegen die starre Altersgrenze von 60 Jahren herleiten.

    Die gleichzeitig vereinbarten starren Höchstaltersgrenzen von 59 bzw. 60 Lebensjahren sind ausdrücklich nicht beanstandet worden (BAG Urteil vom 20. Dezember 1984, a.a.O., zu B II 3 der Gründe und Urteil vom 6. März 1986, a.a.O., zu A IV 6 d cc der Gründe).

    Diese Auffassung hat der Zweite Senat mit Urteil vom 20. Dezember 1984 (- 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung, zu B I 3 b der Gründe) aufgegeben.

    Seither ist er von einer auflösenden Bedingung ausgegangen (Urteil vom 20. Dezember 1984, a.a.O., zu B I 3 b der Gründe; Urteil vom 6. März 1986 - 2 AZR 262/85 - AP Nr. 1. zu § 620 BGB Altersgrenze, zu A IV 2 a der Gründe; BAGE 57, 30, 38 = AP Nr. 2 zu § 620 BGB Altersgrenze, zu B IV 1 der Gründe), weil das Erreichen der Altersgrenze ein zukünftiges Ereignis sei, dessen Eintritt ungewiß sei, während die Zeit des Eintritts feststehe (Dies incertus an, certus quando).

    Aus diesem Grunde hat es der Zweite Senat im Urteil vom 20. Dezember 1984 (- 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung, zu B I 4 b der Gründe) für gerechtfertigt gehalten, auf Altersgrenzenregelungen die für Befristungen aufgestellten Grundsätze anzuwenden.

    b) Ebenso wie in den Urteilen vom 20. Dezember 1984 (- 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung, zu B I 5 der Gründe) und vom 6. März 1986 (- 2 AZR 262/85 - AP Nr. 1 zu § 620 BGB .Altersgrenze, zu A IV 2 b der Gründe) kann es auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob tariflichen Befristungsregelungen eine materielle Richtigkeitsgewähr zukommt, die eine richterliche Inhaltskontrolle ausschließt oder einschränkt, und ob es sich bei den Grundsätzen der Befristungskontrolle letztlich um tarifdispositives Richterrecht handelt.

    Der Zweite Senat hat zwar in seinem Urteil vom 20. Dezember 1984 (- 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung, zu B II 2 c der Gründe) ausgeführt, es sei unklar, ob diese Bestimmung auch für den Einsatz des "Flugkapitäns" gelte.

    Eine an dieser Altersgrenze ausgerichtete Vereinbarung über die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Cockpitpersonals ist im Hinblick auf das besondere Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu beanstanden (so auch BAG Urteil vom 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung, zu B II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 6. März 1986 - 2 AZR 262/85 - AP Nr. 1 zu § 620 BGB Altersgrenze, zu A IV 6 d cc der Gründe).

    d) Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob eine Altersgrenze für Flugzeugführer auch ohne betriebliche Übergangsversorgung nicht zu beanstanden ist (so BAG Urteil vom 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung).

    Daran ändert es nichts, daß im Urteil vom 20. Dezember 1984 (a.a.O., zu B II 2 g aa der Gründe) ausgeführt worden ist, die verhältnismäßig hohen Bezüge der Flugzeugführer während des aktiven Dienstverhältnisses seien durch die besonders qualifizierten Leistungen bedingt und hätten nicht dazu dienen sollen, Vermögenseinbußen auszugleichen, die dadurch entstünden, daß die Flugzeugführer wegen Erreichens der Altersgrenze arbeitslos werden.

  • BAG, 06.03.1986 - 2 AZR 262/85

    Umfang der Tarifautonomie - Wirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze für

    Die Regelung des § 19 Abs. 1 MTV-Bord i. d. F. des § 18 Tarifvertrag Schutzabkommen Bord, nach der das Arbeitsverhältnis eines Angehörigen des Bordpersonals mit Ablauf des Monats endet, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, ist für das Cockpit-Personal im Hinblick auf die in Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis viermal um je ein weiteres Jahr zu verlängern, sowie die im Tarifvertrag Übergangsversorgung enthaltene ausreichende Versorgungsregelung wirksam (im Anschluß an das Senatsurteil vom 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 - EzA § 620 BGB Bedingung Nr. 4).

    Der Senat hatte bereits in dem Urteil vom 20. Dezember 1984 (- 2 AZR 3/84 - EzA § 620 BGB Bedingung Nr. 4) über die Wirksamkeit einer im wesentlichen inhaltsgleichen tariflichen Regelung über Altersgrenzen für Mitglieder des Bordpersonal in einem deutschen Luftfahrtunternehmen zu entscheiden, die - anders als vorliegend - keine Übergangsversorgung bis zum Einsetzen der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht.

    Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (Senatsurteil vom 20. Dezember 1984, aaO, zu B I 1 der Gründe, m. w. N.).

    Regelungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze haben eine auflösende Bedingung zum Inhalt, deren Zulässigkeit nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend Beschluß des Großen Senats BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 20. Dezember 1984, aaO, zu B I 3 und 4 der Gründe).

    Diese Klärung ist, ebenso wie in dem der Senatsentscheidung vom 20. Dezember 1984 (aaO) zugrundeliegenden Fall, deswegen entbehrlich, weil § 19 Abs. 1 MTV-Bord zumindest bei der Berücksichtigung der tariflichen Übergangsversorgung und der in § 19 dieses Tarifvertrages insgesamt getroffenen Regelung auch bei einer uneingeschränkten Kontrolle nach den Rechtsprechungsgrundsätzen zur Befristung nicht wegen einer Umgehung des Bestandsschutzes zu beanstanden ist.

    Das gilt grundsätzlich auch für die Einführung einer Altersgrenze für Arbeitsverhältnisse (Senatsurteil vom 20. Dezember 1984, aaO, zu B II 2a der Gründe).

    Deshalb kann die Erreichung des 65. Lebensjahres nicht schematisierend stets als personenbedingter Kündigungsgrund anerkannt werden (vgl. die weiteren Schrifttumsnachweise im Senatsurteil vom 20. Dezember 1984, aaO).

    Eine Übergangsversorgung nach Erreichen der tariflichen Altersgrenze besteht dagegen nur bei der Beklagten und einer weiteren Fluggesellschaft im Geltungsbereich eines mit der DAG abgeschlossenen Tarifvertrages (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 20. Dezember 1984, aaO, zu B II 2b der Gründe).

    Denn diese Kontrolle ist auch bei älteren Flugkapitänen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften über die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnisse für die Tätigkeit des Verkehrsflugzeugführers und die Musterberechtigung gewährleistet (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteil vom 20. Dezember 1984, aaO, zu B II 2d der Gründe).

    Für tarifliche Verlängerungsklauseln der vorliegenden Art ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Entscheidung über die Vertragsverlängerung entgegen der gesetzlichen Auslegungsregel im freien Belieben des Arbeitgebers stehen sollte (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1984, aaO, zu B II 2e der Gründe).

    Der Senat hat in dem Urteil vom 20. Dezember 1984, aaO, zu B II 2g der Gründe, angenommen, das billige Ermessen für die nach § 47 Abs. 2 MTV-LTU zu treffende Entscheidung werde dahin konkretisiert, daß grundsätzlich Angehörigen des Bordpersonals der dortigen Beklagten, die für eine Tätigkeit auch nach Vollendung des 55. Lebensjahres körperlich und beruflich geeignet sind, eine Vertragsverlängerung angeboten werden müsse, wenn die betrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen weiteren Einsatz in der bisherigen Stellung zuließen.

    Eine an dieser Altersgrenze ausgerichtete Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist für diesen Personenkreis im Hinblick auf das besondere Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1984, aaO, zu B II 3 der Gründe).

    Zur Begründung für die Vertragsverlängerungen der beiden Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat (S... und B...) ist darauf hinzuweisen, daß der Senat seine früher vertretene Ansicht, mit Betriebsratsmitgliedern müsse von einer bestehenden Verlängerungsmöglichkeit grundsätzlich Gebrauch gemacht werden (Urteil vom 12. Dezember 1968 - 2 AZR 120/68 - AP Nr. 6 zu § 24 BetrVG), in dem Urteil vom 20. Dezember 1984, aaO, zu B II 2 f der Gründe, aufgegeben hat.

  • LAG Hamburg, 23.10.2013 - 6 Sa 29/13

    Zulässigkeit der Entziehung von Arbeitsaufgaben - Widerruf der Prokura als

    Obwohl § 21 TzBfG hinsichtlich der Zulässigkeit und Rechtsfolgen einer auflösenden Bedingung weitgehend auf das Befristungsrecht verweist und damit den Eindruck erweckt, solche Bedingungen seien im gleichen Umfang wie Befristungen möglich, werden an ihre Zulässigkeit strenge Anforderungen gestellt (BAG 20.12.1984 - 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung; Preis, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl., II B 10 Rn 162).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht