Rechtsprechung
   BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 30/00   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • lexetius.com

    Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers - Entgegennahme von "Sonderzahlungen" - Personalratsanhörung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers wegen Vorteils (Schmiergeld-) Annahme; Anhörung des Personalrats; notwendige Mitteilung der Personaldaten; Interessenabwägung bei Unkündbarkeit; Entbehrlichkeit einer Abmahnung; Notwendigkeit einer Auslauffrist

Kurzfassungen/Presse

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Kündigung: Schmiergeld kann ohne Abmahnung zum Rausschmiss führen

Verfahrensgang

  • ArbG Hamburg, 26.05.1999 - 16 Ca 401/98
  • LAG Hamburg, 27.10.1999 - 8 Sa 63/99
  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 30/00

Zeitschriftenfundstellen

  • NZA 2002, 232 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (68)  

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01  

    Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers

    Durch sein Verhalten zerstört der Arbeitnehmer regelmäßig das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit (BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 7, zu B III 2 a der Gründe; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 72 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89, zu II 3 b der Gründe).

    Danach ist eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist (BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - aaO, zu B II 1 der Gründe).

    Eine Kündigung ist danach nicht erst unwirksam, wenn eine Unterrichtung ganz unterblieben ist, sondern schon dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachgekommen ist (st. Rspr. zuletzt BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - aaO).

    Es gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung, nach dem die Arbeitnehmervertretung immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Gründe mitgeteilt hat (st. Rspr. zuletzt BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - aaO, zu B II 1 der Gründe).

    Nach Sinn und Zweck der Anhörung darf der Arbeitgeber der Arbeitnehmervertretung aber keine persönlichen Umstände des Arbeitnehmers vorenthalten, die sich im Rahmen der Interessenabwägung entscheidend zu seinen Gunsten auswirken können (vgl. BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - aaO, zu B II 3 a der Gründe; 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - AP BGB § 626 Nr. 101 = EzA BGB § 626 nF Nr. 118, zu I 2 b dd der Gründe).

    Der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung steht die fehlende Mitteilung der genauen Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers an die Arbeitnehmervertretung jedoch dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber wegen der Schwere der Kündigungsvorwürfe auf die genauen Daten ersichtlich nicht ankommt und die Arbeitnehmervertretung die ungefähren Daten sowieso kennt und daher die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers ausreichend beurteilen kann (BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - aaO, zu B II 3 a der Gründe; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89, zu II 1 b der Gründe).

  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 697/01  

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Kündigung nicht erst dann unwirksam, wenn eine Unterrichtung des Betriebsrats ganz unterblieben ist, sondern schon dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachgekommen ist (BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 7; 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/98 - BAGE 93, 366; 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185).

    Zudem gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung, demzufolge die Arbeitnehmervertretung immer schon dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner Sicht tragenden Gründe mitgeteilt hat (st. Rspr. Senat, zB 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 7; 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/98 - BAGE 93, 366).

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 280/04  

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit

    6. Februar 1997 - 2 AZR 265/96 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 96; 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 7; 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1; zuletzt 16. September 2004 - 2 AZR 511/03 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 142 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 10).

    Dies bedeutet ua., dass im Allgemeinen das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit sowie ein eventueller Sonderkündigungsschutz für die Beurteilung durch die Arbeitnehmervertretung unverzichtbare, mitzuteilende Daten sind (BAG 15. Dezember 1994 - 2 AZR 327/94 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 67 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 75; 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 7).

    Nach dem Sinn und Zweck der Anhörung dürfen dem Betriebsrat vom Arbeitgeber aber keine persönlichen Umstände des Arbeitnehmers vorenthalten werden, die sich im Rahmen der Interessenabwägung entscheidend zu seinen Gunsten auswirken können (BAG 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - AP BGB § 626 Nr. 101 = EzA BGB § 626 nF Nr. 118; 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - aaO).

    Der Wirksamkeit einer auf verhaltensbedingte Gründe gestützten Kündigung steht die fehlende Mitteilung der genauen Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers an den Betriebsrat nur dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber wegen der Schwere der Kündigungsvorwürfe auf die genauen Daten ersichtlich nicht ankommt und der Betriebsrat die ungefähren Daten kennt und von daher die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers ausreichend beurteilen kann (BAG 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89; 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - aaO).

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