Rechtsprechung
   BAG, 26.05.1966 - 2 AZR 339/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,1300
BAG, 26.05.1966 - 2 AZR 339/65 (https://dejure.org/1966,1300)
BAG, Entscheidung vom 26.05.1966 - 2 AZR 339/65 (https://dejure.org/1966,1300)
BAG, Entscheidung vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 (https://dejure.org/1966,1300)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1966,1300) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Dienstordnung einer Krankenkasse - Schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten - Dienststrafe - Dienstentlassung - Kündigung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1966, 1733
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 23.09.1958 - 3 AZR 33/56

    Einwand der Rechtshängigkeit - Sozialgerichtsbarkeit - Arbeitsgerichtsbarkeit -

    Auszug aus BAG, 26.05.1966 - 2 AZR 339/65
    § 10 DO gibt die Gründe wieder, die zu einer Dienstentlassung berechtigen., Von Bedeutung sind hier die "schwere Verletzung der Dienstpflichten" (Abs, 1 Nr0 2) und das "sonstige, auch außerdienstliche Verhalten, das den Angestellten der Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig erscheinen läßt" (Abs. 1 Ziff. 7)° Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 DO kann dem DO-Angestellten im übrigen nur aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund gekündigt werden.'Wie der Dritte Senat in seiner Entscheidung vom 23 0 September 1958 (BAG 6, 257 = AP Nr. 6 zu § -6ll BGB Dienstordnungs-Angestellte) bereits entschieden hat, ist für die Auslegung und das Verhältnis dieser Bestimmungen zu beachten, daß die nach § 354 Abs. 4 RVO vorbehaltene Kündigung aus wichtigem Grunde immer scharf von der diszipli nären Dienstentlassung getrennt wurde.

    Eine Umdeutung der Kündigungen in eine Dienstentlassung kommt entgegen der Meinung der Revision nicht in Betracht» Sie scheitert bereits daran, daß die Beklagte ausdrücklich erklärt hat, keine Dienstentlassung aussprechen zu wollen» Da eine solche nach §§ 9 und 10 DO auch nur in besonderen Formen und aus bestimmten Gründen ausgeübt werden kann, ist eine Umdeutung nicht möglich» Etwas anderes hat auch der Dritte Senat in seiner Entscheidung vom 23° September 1958 (BAG 6, 257 .= AP Nr» 6 zu § öl1 BGB Dienstordnungs- Angestellte) nicht ausgeführt» Vielmehr läßt diese Entscheidung eindeutig erkennen, daß di© Willenserklärungen' des damaligen Versicherungsträgers ausgelegt und nicht-um- 0edeutet worden sind».

  • BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 256/97

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst bei einem DO-Angestellten

    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits für den Fall der Dienstentlassung eines Dienstordnungs-Angestellten entschieden, daß im Recht der Dienstordnungs-Angestellten die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die disziplinäre fristlose Dienstentlassung aufgrund der Dienstordnung zwei voneinander scharf zu trennende Rechtsinstitute sind, weil sie sich in ihrer Funktion - die Dienstentlassung ist Dienststrafe, die außerordentliche Kündigung dagegen nicht - wesentlich unterscheiden (Urteile vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - AP Nr. 23, aaO; vom 3. Februar 1972 - 2 AZR 170/71 - AP Nr. 32, aaO und BAGE 54, 1 = AP Nr. 27 zu § 15 KSchG 1969).

    Dem entspricht es, daß das Bundesarbeitsgericht es im Urteil vom 26. Mai 1966 (- 2 AZR 339/65 - AP Nr. 23, aaO, mit Anm. Immand) dem Arbeitgeber eines DO-Angestellten verwehrt hat, aus verhaltensbedingtem Anlaß statt der in der betreffenden Dienstordnung vorgesehenen Dienststrafe der Dienstentlassung eine Kündigung auszusprechen.

  • BAG, 05.09.1986 - 7 AZR 193/85

    Kündigungsschutz - Personalratsmitglied - Personalrat - Dienstordnung -

    Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits für den Fall der Dienstentlassung eines Dienstordnungs-Angestellten entschieden und ausgesprochen, daß im Recht der Dienstordnungs-Angestellten die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die disziplinäre fristlose Dienstentlassung aufgrund der Dienstordnung zwei voneinander scharf zu trennende Rechtsinstitute sind, weil sie sich in ihrer Funktion - die Dienstentlassung ist Dienststrafe, die außer ordentliche Kündigung dagegen nicht - wesentlich unterscheiden (BAG Urteile vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - und vom 3 . Februar 1972 - 2 AZR 170/71 - AP Nr. 23 und 32 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).

    Das geschieht dadurch, daß sie die Rechtsstellung ihrer Angestellten durch die Dienstordnung derjenigen der Beamten weitgehend angleichen (BSGE 39, 159, 161 = AP Nr. 33 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BAG Urteil vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - AP Nr. 23 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; vgl. hierzu auch BAG Urteil vom 6. November 1985 -4 AZR 107/84 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

  • LAG Hamm, 28.07.1997 - 17 (6) Sa 156/97

    Einzelvertragliche Vereinbarung der Gewährung von Ruhegehalt und

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LAG Hamm, 04.07.1996 - 17 Sa 2246/95

    Personalrat: Anhörung bei Aufhebungs- und Beendigungsverträgen

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Brandenburg, 26.03.2013 - 6 U 62/12

    Dienstverhältnis: Entfernung eines Organs des Trägers einer gesetzlichen

    Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung für die gesetzliche Krankenversicherung zu § 354 RVO, dem § 693 RVO im Bereich der Unfallversicherung entspricht, im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung eines Dienstordnungs- Angestellten für möglich gehalten (so BAG, Urteil vom 26.5.1966, 2 AZR 339/65, DB 1966, 1733, zitiert Nach Juris).
  • LAG Hamburg, 17.03.1998 - 3 Sa 18/97

    Entlassung eines Dienstordnungs-Angestellten; Umfang der Personalratsbeteiligung

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • ArbG Düsseldorf, 22.09.2010 - 4 Ca 3150/10

    Außerordentliche Kündigung eines Dienstordnungs-Angestellten

    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits für den Fall der Dienstentlassung eines Dienstordnungs-Angestellten entschieden, dass im Recht der Dienstordnungs-Angestellten die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die disziplinäre fristlose Dienstentlassung aufgrund der Dienstordnung zwei voneinander scharf zu trennende Rechtsinstitute sind, weil sie sich in ihrer Funktion - die Dienstentlassung ist Dienststrafe, die außerordentliche Kündigung dagegen nicht - wesentlich unterscheiden (BAG, Urteil vom 26.05.1966, 2 AZR 339/65; BAG, Urteil vom 03.02.1972, 2 AZR 170/71; BAG, Urteil vom 05.09.1986, 7 AZR 193/85; BAG, Urteil vom 25.02.1998, 2 AZR 256/97).
  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 1005/78
    Denn anders als bei Dienstordnungs- Angestellten im Sinne des § 351 RVO (vgl. z. B. BAG vom 29. Juni 1961 - 2 AZR 371/60 - BAG 11, 168 = AP Nr. 3 zu § 19 SchwBeschG; BAG vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - und vom 3. Februar 1972 - 2 AZR 170/71 - AP Nr. 23 und Nr. 32 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte) kann eine derartige Disziplinarmaßnahme hier kein gegenüber der Kündigung arteigener, d. h. hinsichtlich der Auflösungsvoraussetzungen, der Auflösungsfolgen und des Auflösungsschutzes andersartig ausgestalteter Beendigungstatbestand sein.
  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 880/78
    Denn anders als bei Dienst ordnungsangestellten im Sinne des § 351 RVO (vgl. z.B. BAG vom 29. Juni 1961 - 2 AZR 371/60 - BAG 11, 168 = AP Nr. 3 zu § 19 SchwBeschG; BAG vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - und vom 3. Februar 1972 - 2 AZR 170/71 - AP Nr. 23 und N5f. 32 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte) kann eine derartige Disziplinarmaßnahme hier kein gegenüber der Kündigung arteigener, d. h. hinsichtlich der Auflösungsvoraussetzungen, der Auflösungsfolgen und des Auflösungs schutzes andersartig ausgestalteter Beendigungstatbestand sein.
  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 732/78
    Hierbei wird verkannt, daß - anders als bei Dienstordnungs-Angestellten im Sinne des § 351 RVO (vgl. z. B. BAG vom 29. Juni 1961 - 2 AZR 371/60 - BAG 11, 168 = AP Nr. 3 zu § 19 SchwBeschG; BAG vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - und vom 3. Februar 1972 - 2 AZR 170/71 AP Nr. 23 und Nr. 32 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestell te) - eine Disziplinarmaßnahme, die auf einer Betriebs- 5.
  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 152/79
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht