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   BAG, 14.07.1983 - 2 AZR 34/82   

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https://dejure.org/1983,3554
BAG, 14.07.1983 - 2 AZR 34/82 (https://dejure.org/1983,3554)
BAG, Entscheidung vom 14.07.1983 - 2 AZR 34/82 (https://dejure.org/1983,3554)
BAG, Entscheidung vom 14. Juli 1983 - 2 AZR 34/82 (https://dejure.org/1983,3554)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 25.03.1959 - 4 AZR 236/56

    Fürsorgepflicht - Vereinbarter Dienstort - Dienstliche Gründe - Treu und Glauben

    Auszug aus BAG, 14.07.1983 - 2 AZR 34/82
    In solchen Fällen kann neben einem Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht kein Lohnfortzahlungsanspruch aus Annahmeverzug bestehen (Bestätigung BAG 25.3.1959 4 AZR 236/56 = BAGE 7, 321 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht); Auslegung einer Ausgleichsquittung.
  • BAG, 10.07.1991 - 5 AZR 383/90

    Vergütungsansprüche eines Schwerbehinderten

    Demgegenüber hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 14. Juli 1983 (- 2 AZR 34/82 -, n. v.) eine Anwendung dieser Grundsätze auf das Schwerbehindertengesetz abgelehnt und zur Begründung auf folgende Überlegungen abgestellt: Das Schwerbeschädigtengesetz von 1923 habe seinen Geltungsbereich im wesentlichen auf Kriegs- und Unfallopfer sowie sachlich auf die erzwingbare Einstellung von Schwerbeschädigten und den Kündigungsschutz beschränkt.

    Im Urteil vom 14. Juli 1983 ( - 2 AZR 34/82 -, n. v.) hat der Zweite Senat die gegen das obengenannte Urteil des Vierten Senats erhobene Kritik von Hueck (Anm. zu BAG AP Nr. 27 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), der eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Versetzung als nähere Bestimmung der Leistung im Sinne einer Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers nach § 295 BGB ansah, zurückgewiesen.

    Diese Vorschrift gibt dem Schwerbehinderten zwar keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz und auch kein Recht, nach seinen Neigungen und Wünschen beschäftigt zu werden (BAG Urteil vom 23. Januar 1964 - 2 AZR 289/63 - AP Nr. 2 zu § 12 SchwBeschG), wohl aber im bestehenden Arbeitsverhältnis einen klagbaren Anspruch darauf, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten so beschäftigt zu werden, daß er entsprechend seiner Vorbildung und seinem Gesundheitszustand seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann (BAG Urteil vom 14. Juli 1983 - 2 AZR 34/82 -, zu IV 1 der Gründe; Gröninger/Thomas, Schwerbehindertengesetz, Stand: April 1991, § 14 Rz 6, m.w.N.).

    Die Norm begründet im bestehenden Arbeitsverhältnis mit den Schwerbehinderten eine Erweiterung der im Arbeitsverhältnis begründeten Fürsorgepflicht und gewährt den Schwerbehinderten ebenso wie § 14 Abs. 2 Satz 1 SchwbG einen klagbaren Anspruch (BAG Urteil vom 14. Juli 1983 - 2 AZR 34/82 -, zu IV 2 a der Gründe; Gröninger/Thomas, aaO, § 14 Rz 12; Wilrodt/ Neumann, Schwerbehindertengesetz, 7. Aufl., § 14 Rz 33).

    Ihre Grenzen findet diese Pflicht nach § 14 Abs. 3 Satz 3 SchwbG (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SchwbG a.F.) dort, wo ihre Erfüllung mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden und daher unzumutbar ist, wobei es für die Zumutbarkeit auf betriebstechnische wie wirtschaftliche Gesichtspunkte ankommt (BAG Urteil vom 14. Juli 1983 - 2 AZR 34/82 -, aaO, m.w.N.; Gröninger/Thomas, aaO, § 14 Rz 15).

  • BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 287/99

    Behindertengerechte Beschäftigung

    Die nach § 296 Satz 1 BGB vom Gläubiger vorzunehmende Handlung besteht darin, die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung hinreichend zu bestimmen und durch Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes zu ermöglichen (BAG 25. März 1959 - 4 AZR 236/56 - BAGE 7, 321, 323, 324; 14. Juli 1983 - 2 AZR 34/82 - nv.).

    Das entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 25. März 1959 - 4 AZR 236/56 - BAGE 7, 321; 14. Juli 1983 - 2 AZR 34/82 - nv.; 10. Juli 1991 - 5 AZR 383/90 - BAGE 68, 141).

  • BAG, 28.04.1998 - 9 AZR 348/97

    Anspruch eines Schwerbehinderten auf Vertragsänderung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalls seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, verlangen, daß er mit leichteren Arbeiten beschäftigt wird, sofern im Betrieb die Möglichkeit hierzu besteht (BAG Urteil vom 14. Juli 1983 - 2 AZR 34/82 -, n.v.).
  • LAG Hamm, 14.01.1999 - 8 Sa 1013/97

    Arbeitsplatzausstattung - behindertengerechter Arbeitsplatz - zum Anspruch auf

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  • BAG, 13.05.1992 - 5 AZR 437/91

    Vergütungsansprüche eines arbeitsunfähigen Schwerbehinderten

    Diese Vorschrift gibt dem Schwerbehinderten zwar keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz und auch kein Recht, nach seinen Neigungen und Wünschen beschäftigt zu werden (BAG, Urteil vom 23. Januar 1964 - 2 AZR 289/63 -, AP Nr. 2 zu § 12 SchwBeschG), wohl aber im bestehenden Arbeitsverhältnis einen klagbaren Anspruch darauf, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten so beschäftigt zu werden, daß er entsprechend seiner Vorbildung und seinem Gesundheitszustand seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann (BAG, Urteil vom 14. Juli 1983 - 2 AZR 34/82 -, n.v., zu IV 1 der Gründe; Gröninger/Thomas, SchwbG , Stand April 1991, § 14 Rdn. 6, m.w.N.).

    Die Norm begründet im bestehenden Arbeitsverhältnis mit den Schwerbehinderten eine Erweiterung der im Arbeitsverhältnis begründeten Fürsorgepflicht und gewährt den Schwerbehinderten ebenso wie § 14 Abs. 2 Satz 1 SchwbG einen klagbaren Anspruch (BAG, Urteil vom 14. Juli 1983 - 2 AZR 34/82 -, n.v., zu IV 2 a der Gründe; Gröninger/Thomas, aaO., § 14 Rdn. 12; Neumann/Pahlen, SchwbG , 8. Aufl., § 14 Rdn. 33).

    Ihre Grenzen findet diese Pflicht nach § 14 Abs. 3 Satz 3 SchwbG (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SchwbG a.F.) dort, wo ihre Erfüllung mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden und daher unzumutbar ist, wobei es für die Zumutbarkeit auf betriebstechnische wie wirtschaftliche Gesichtspunkte ankommt (BAG, Urteil vom 14. Juli 1983 - 2 AZR 34/82 -, n.v., m.w.N.; Gröninger/Thomas, aaO., § 14 Rdn. 15).

  • BAG, 06.04.1994 - 5 AZR 518/93

    Gesamthafenbetrieb - Hafenarbeit

    Diese Vorschrift gibt dem Schwerbehinderten zwar keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz und auch kein Recht, nach seinen Neigungen und Wünschen beschäftigt zu werden (BAG Urteil vom 23. Januar 1964 - 2 AZR 289/63 - AP Nr. 2 zu § 12 SchwBeschG), wohl aber im bestehenden Arbeitsverhältnis einen klagbaren Anspruch darauf, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten so beschäftigt zu werden, daß er entsprechend seiner Vorbildung und seinem Gesundheitszustand seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann (BAG Urteil vom 14. Juli 1983 - 2 AZR 34/82 -, n.v., zu IV 1 der Gründe; Gröninger/Thomas, Schwerbehindertengesetz, Stand: Mai 1993, § 14 Rz 6, m.w.N.).

    Die Norm begründet im bestehenden Arbeitsverhältnis mit den Schwerbehinderten eine Erweiterung der im Arbeitsverhältnis begründeten Fürsorgepflicht und gewährt den Schwerbehinderten ebenso wie § 14 Abs. 2 Satz 1 SchwbG einen klagbaren Anspruch (BAG Urteil vom 14. Juli 1983 - 2 AZR 34/82 -, n.v., zu IV 2 a der Gründe; Gröninger/Thomas, a.a.O., § 14 Rz 12; Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 8. Aufl., § 14 Rz 33).

    Ihre Grenzen findet diese Pflicht nach § 14 Abs. 3 Satz 3 SchwbG (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SchwbG a. F.) dort, wo ihre Erfüllung mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden und daher unzumutbar ist, wobei es für die Zumutbarkeit auf betriebstechnische wie wirtschaftliche Gesichtspunkte ankommt (BAG Urteil vom 14. Juli 1983 - 2 AZR 34/82 -, n.v., m.w.N.; Gröninger/Thomas, a.a.O., § 14 Rz 15).

  • LAG Baden-Württemberg, 22.06.2005 - 2 Sa 11/05

    Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung

    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anders zu organisieren (BAG Urteil 14.07.1983 - 2 AZR 34/82 - n.v., veröffentlicht in juris).
  • LAG Hamm, 17.05.2001 - 8 (6) Sa 30/01

    Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Zuweisung eines

    a) Kommt eine Beschäftigung nur zu geänderten Vertragsbedingungen in Betracht und verweigert der Arbeitgeber die begehrte Vertragsänderung, obwohl eine leidensgerechte Beschäftigung möglich und zumutbar ist, so können hieraus allein Schadensersatzansprüche entstehen (vgl. BAG, Urteil vom 14.07.1983 ? 2 AZR 34/82 ? n.v.; ebenso BAG, Urteil vom 28.12.1986 ? 2 AZR 34/86 ? AP Nr. 2 zu § 297 BGB).
  • LAG Hamm, 14.01.1999 - 8 Sa 2175/97

    Ordentliche krankheitsbedingte Kündigung; Änderung der Arbeitsorganisation;

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  • BAG, 22.03.1985 - 7 AZR 487/84

    Ausländische Lehrkraft - Befristeter Arbeitsvertrag - Zwischenstaatliche

    Im Streitfall kommt es nicht darauf an, wie sich die beiden ersten der genannten Fallgruppen zueinander verhalten (vgl. hier zu BAG Urteile vom 25« August 1983 - 2 AZR 107/82 - unveröffentlicht, unter II 3 a der Gründe und - 2 AZR 34-0/82 - unveröffentlicht, unter III 1 der Gründe).
  • BAG, 12.07.1990 - 2 AZR 35/90

    Zustimmung zur Kündigung nach § 19 SchwbG unter einer Bedingung

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