Rechtsprechung
   BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen (hier: durch Arbeitnehmer in einem Lebensmittelmarkt)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung - Fristlose Kündigung; Diebstahl geringwertiger Sachen stets oder nur "unter Umständen" (so LAG) als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet?; Interessenabwägung bei Entwendung nicht mehr zum Verkauf bestimmter, abgeschriebener Ware in einem Lebensmittelmarkt

Kurzfassungen/Presse (12)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Fristlose Kündigung - Diebstahl "geringwertiger" Sachen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.12.2003)

    Auch Mini-Diebstahl gefährdet den Job

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Diebstahl geringwertiger Sachen rechtfertigt fristlose Kündigung

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  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Kündigung: Auch abgeschriebene Ware darf nicht mitgenommen werden

  • arbeitsrecht-koeln.de (Kurzinformation)

    Diebstahl geringwertiger Sachen stets wichtiger Grund

  • Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
  • BetriebsratsZentrum (Leitsatz)

    Fristlose Kündigung auch beim Diebstahl geringwertiger Sachen

  • heuking.de , S. 6 (Kurzinformation)

    Vermögensdelikte gegen den Arbeitgeber

  • avocado-law.com (Kurzinformation)

    Wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung auch bei Diebstahl geringwertiger Gegenstände

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung bei Diebstahl

  • rp-online.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung auch beim Diebstahl geringwertiger Sachen

  • vonderwehl.de (Pressemitteilung)

    Fristlose Kündigung bei Diebstahl "geringwertiger" Sachen

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fristlose Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen

  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 626 BGB
    Diebstahl geringwertiger Sachen

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BAG vom 11.12.2003, Az.: 2 AZR 36/03 (Fristlose Kündigung wegen Entwendung geringwertiger Sachen)" von Wiss. Mit. Evelyn Gabrys, original erschienen in: AiB 2007, 121 - 123.

Verfahrensgang

  • ArbG Herne, 21.09.2001 - 1 Ca 462/01
  • LAG Hamm, 13.03.2002 - 14 Sa 1731/01
  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2004, 1551 (Ls.)
  • DB 2004, 823
  • NZA 2004, 486



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Wird zitiert von ... (117)  

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09  

    Fristlose Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    a) Dem Berufungsgericht kommt bei der im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung zwar ein Beurteilungsspielraum zu (Senat 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03 - zu II 1 f der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 179 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 5).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.02.2009 - 7 Sa 2017/08  

    Verdachtskündigung - unrechtmäßiges Einlösen von Pfandbons; Verdachtskündigung -

    Die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist, auch wenn die Sachen nur geringen Wert besitzen, als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur BAG 11.12.2003 - 2 AZR 36/03).

    Die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist stets, auch wenn die Sachen nur geringen Wert besitzen, als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet (Prüfung auf der ersten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB; vgl. BAG 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - AP BGB § 626 Nr. 179).

    Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist (Prüfung auf der zweiten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB), kann zu der Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen (BAG v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 a.a.O; v. 12.08.1999 - 2 AZR 923/98 - BAGE 92, 184, 191).

  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 537/06  

    Außerordentliche Kündigung - betriebsverfassungswidrig erlangte Information

    Dabei sind vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte regelmäßig geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Senat 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 14 = EzA BGB nF § 626 Nr. 90; 20. September 1984 - 2 AZR 633/82 - AP BGB § 626 Nr. 80 = EzA BGB nF § 626 Nr. 91; zuletzt 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03 - AP BGB § 626 Nr. 179 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 5 und 16. Dezember 2004 - 2 ABR 7/04 - AP BGB § 626 Nr. 191 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 7).

    Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betrifft (vgl. zuletzt beispielsweise Senat 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03 - aaO).

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