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   BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 362/95   

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https://dejure.org/1996,13075
BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 362/95 (https://dejure.org/1996,13075)
BAG, Entscheidung vom 21.03.1996 - 2 AZR 362/95 (https://dejure.org/1996,13075)
BAG, Entscheidung vom 21. März 1996 - 2 AZR 362/95 (https://dejure.org/1996,13075)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage einer Hausangestellten auf Auszahlung des Arbeitslohnes nach unwirksamer Kündigung - Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Nichterbringung von Mitwirkungshandlungen nach ausgesprochener Kündigung - Verpflichtung des Arbeitgebers, einen funktionstüchtigen Arbeitsplatz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 114/87

    Änderungskündigung eines Fernmeldehandwerkers wegen DKP-Zugehörigkeit -

    Auszug aus BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 362/95
    Eine gesonderte Begründung kann nur dann entbehrlich sein, wenn zwei Ansprüche derart in einem Eventualverhältnis stehen, daß die Entscheidung über den einen Streitgegenstand zwangsläufig auch eine parallel gerichtete Entscheidung über den zweiten Streitgegenstand nach sich zieht (vgl. BAG Urteil vom 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - BAGE 62, 256 [BAG 20.07.1989 - 2 AZR 114/87] = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG Sicherheitsbedenken).
  • LAG Hamburg, 08.11.1994 - 3 Sa 37/94

    Annahmeverzug; Rechtsprechungsgrundsätze ; Angebot der Arbeitskraft; Unwirksame

    Auszug aus BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 362/95
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. November 1994 - 3 Sa 37/94 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • BAG, 04.09.1975 - 3 AZR 230/75

    Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an eine Revisionsbegründungsschrift

    Auszug aus BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 362/95
    Die Revisionsbegründung muß jedenfalls eine sachliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen enthalten, deren Mindestgehalt vom Gehalt der Urteilsbegründung abhängt (BAG Urteil vom 4. September 1975 - 3 AZR 230/75 - AP Nr. 15 zu § 554 ZPO).
  • BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83

    Annahmeverzug nach fristloser Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 362/95
    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (Urteil vom 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; zuletzt Urteil vom 24. November 1994 - 2 AZR 179/94 - AP Nr. 60, a.a.O., auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), von der auch das Berufungsgericht ausgeht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen funktionstüchtigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
  • BAG, 24.11.1994 - 2 AZR 179/94

    Annahmeverzug und Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 362/95
    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (Urteil vom 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; zuletzt Urteil vom 24. November 1994 - 2 AZR 179/94 - AP Nr. 60, a.a.O., auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), von der auch das Berufungsgericht ausgeht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen funktionstüchtigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
  • BAG, 15.05.2013 - 5 AZR 130/12

    Kündigungsfrist - Klagefrist - Annahmeverzug

    Soweit der Zweite Senat in einer älteren Entscheidung (BAG 21. März 1996 - 2 AZR 362/95 -) angenommen hat, § 296 BGB könne auch im ungekündigten Arbeitsverhältnis Anwendung finden, hält der nunmehr nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Vergütung wegen Annahmeverzugs allein zuständige erkennende Senat daran nicht fest.
  • LAG Niedersachsen, 18.04.2000 - 7 Sa 1818/99

    Klage einer Arbeitnehmerin (Hauswirtschaftsleiterin) gegen den Arbeitgeber auf

    Erst durch die Erfüllung dieser kalendermäßig festgesetzten Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer in der Lage, seine tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der vorgesehenen Arbeitszeit zu bewirken (BAG vom 24. November 1994, 2 AZR 179/94 , AP Nr. 60 zu § 615 BGB; BAG vom 21. März 1996, 2 AZR 362/95 n.v.).

    Der Arbeitgeber kann seine Ablehnung, die Arbeitsleistung entgegenzunehmen, auch in anderer Weise zum Ausdruck bringen mit der Folge, dass er in Annahmeverzug gerät, bis er dem Arbeitnehmer wieder einen funktionstüchtigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt (BAG vom 21.03.1996, 2 AZR 362/95 ).

    Nach dem bereits zitierten Urteil vom 21. März 1996 (2 AZR 362/95 ) ist der Beklagte auch ohne Arbeitsangebot der Klägerin in Annahmeverzug geraten, so lange er die Klägerin nicht auffordert, die vertraglich geschuldete Arbeit wieder aufzunehmen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.10.2022 - 7 Sa 32/22

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - Annahmeverzugsvergütung

    Im somit ungekündigten Arbeitsverhältnis kann § 296 BGB keine Anwendung finden (vgl. BAG 21.10.2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 19 mwN.; 15.05.2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 22 für eine Kündigung mit fehlerhafter Kündigungsfrist unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rspr. BAG 21.03.1996 - 2 AZR 362/95 - Rn. 15, juris).
  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 660/95

    Annahmeverzug des Arbeitgebers nach unwirksamer Eigenkündigung des Arbeitnehmers

    Im bestehenden Arbeitsverhältnis, wie es hier im Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 14. Oktober 1993 - 1 Ca 600/93 - für die Zeit vom 7. August bis zur letzten mündlichen Verhandlung rechtskräftig festgestellt wurde, hat der Arbeitgeber nicht nur unter der Voraussetzung der damals einschlägigen §§ 1, 3, 5 LFZG Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten, sondern ist nach der Senatsrechtssprechung bei Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des Arbeitnehmers auch gemäß § 296 BGB kalendertäglich gehalten, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zuzuweisen und sein Direktionsrecht auszuüben, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten will (ständige Rechtsprechung, BAGE 46, 234 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; zuletzt Urteil vom 21. März 1996 - 2 AZR 362/95 - n.v.).

    Die Besonderheit der unwirksamen Eigenkündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigt nicht die Unanwendbarkeit von § 296 BGB im fortbestehenden Arbeitsverhältnis, wenn die Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers später gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich bekundet wird oder von ihm - wie hier - aus einer entsprechenden Feststellungsklage des Arbeitnehmers entnommen werden kann (vgl. auch Senatsurteil vom 21. März 1996 - 2 AZR 362/95 - n.v.).

  • BAG, 09.10.1997 - 2 AZR 229/97
    Soweit sie fehlt, ist die Revision unzulässig; dies gilt auch für das Zinsbegehren ( BAG Urteil vom 21. März 1996 - 2 AZR 362/95 - insoweit n.v.; Müller-Rabe, NJW 1990, 283, 284; Schneider, MDR 1975, 801, 806; Zöller/Gummer, a.a.O. und § 519 Rz 38).

    Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber bei Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des Arbeitnehmers kalendertäglich gehalten, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zuzuweisen und sein Direktionsrecht auszuüben, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten will (ständige Rechtsprechung, u.a. BAGE 46, 234 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB; BAG Urteil vom 21. März 1996 - 2 AZR 362/95 - RzK I 13 b Nr. 30 für eine angebliche, tatsächlich nicht vorliegende Eigenkündigung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 21. November 1996 - 2 AZR 660/95 - RzK I 13 b Nr. 31 für den Fall einer unwirksamen Eigenkündigung des Arbeitnehmers).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.04.2014 - 6 Sa 555/13

    Wiedereinstellung nach § 6c Abs 1 S 4 SGB 2 - keine Analoge Anwendung von § 6c

    § 296 BGB, nach dem ein Angebot unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich ist, findet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, im bestehenden Arbeitsverhältnis keine Anwendung (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 22 unter Aufgabe BAG 21. März 1996 - 2 AZR 362/95 - Rn. 13 ff.; jeweils zitiert nach juris) .
  • LAG Hamm, 01.03.1999 - 19 Sa 2596/98

    Arbeitsvertrag: Offenbarungspflicht bei bestehender Schwangerschaft

    Dies gilt für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Kündigung oder der Erklärung der Weigerung für bestimmte Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben waren, für die Zeit ab Wiedergenesung (BAG 21.03.1996 2 AZR 362/95; BAG 24.11.1994 AP Nr. 66 zu § 615 BGB ; BAG 24.10.1991 AP Nr. 50 zu § 615 BGB ; BAG 19.04.1990 AP Nr. 45 zu § 615 BGB ; ErfK-Preis, a.a.O.; Palandt - Heinrichs, a.a.O.).
  • BAG, 03.07.1996 - 2 AZR 469/95

    Tarifliche Kündigungsfrist

    Dies beruht auf der Anwendung des § 296 BGB, wie der Senat im Urteil vom 24. November 1994 (- 2 AZR 179/94 - AP Nr. 60 zu § 615 BGB, mit Anm. von Ramrath, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; zuletzt Urteil vom 21. März 1996 - 2 AZR 362/95 - n.v., zu II 1 der Gründe) im einzelnen begründet hat.
  • ArbG Solingen, 04.04.2008 - 5 Ca 2123/07

    Annahmeverzugslohn, fehlende Leistungsfähigkeit, leidensgerechter Arbeitsplatz

    Lehnt es der Arbeitgeber ausdrücklich oder konkludent ab, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzunehmen, so gerät er nach § 296 S. 1 BGB auch ohne Arbeitsangebot in Verzug (BAG, Urteil vom 21.3.1996, 2 AZR 362/95, RzK I 13 b Nr. 30; LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.3.2007, 9 Sa 292/07).
  • ArbG Solingen, 13.06.2014 - 1 Ca 1265/13

    Beendigung es Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahrs bei einem

    Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von der Anwendbarkeit des § 296 BGB aus (zuletzt BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 14; 16. April 2013 - 9 AZR 554/2. - Rn. 18, jeweils mwN; vgl. aber zur Anwendbarkeit des § 296 BGB im ungekündigten Arbeitsverhältnis: BAG v. 21. März 1996 - 2 AZR 362/95, a.A. BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12).
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