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   BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 368/82   

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BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 368/82 (https://dejure.org/1983,624)
BAG, Entscheidung vom 06.10.1983 - 2 AZR 368/82 (https://dejure.org/1983,624)
BAG, Entscheidung vom 06. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 (https://dejure.org/1983,624)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kündigung - Schwangerschaft - Zweiwochenfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 43, 331
  • NJW 1984, 1418
  • MDR 1984, 522
  • BB 1984, 727
  • JR 1985, 440
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 23.02.1978 - 2 AZR 462/76

    Kündigungsvorschriften für Schwerbehinderte: ungeregelte Fälle

    Auszug aus BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 368/82
    Darauf hat der Senat, wenn auch in anderem Zusammenhang, bereits in seinem Urteil vom 23. Februar 1978 - 2 AZR 462/76 - (BAG 30, 141, 156) hingewiesen.

    Das Landesarbeitsgericht verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die für die Mitteilung über das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft von einer Regelfrist von einem Monat ausgeht (BAG 30, 141; BAG, Urteil vom 19. April t979 - 2 AZR 469/78 - AP Nr. 5 zu § 12 SchwbG ; BAG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 AZR 10/82 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; BAG, Urteil vom 19. Januar 1983 - 7 AZR 44/81 - DB 1983, 1154, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) sowie auf die gesetzlichen Regelungen nach § 626 Abs. 2 BGB und § 4 Abs. 1 KSchG .

  • BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 764/79

    Schwangerschaft - Mitteilungsfrist

    Auszug aus BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 368/82
    Aus Gründen der Sachnähe ist die schwangere Arbeitnehmerin darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß sie ohne Verschulden die zweiwöchige Mitteilungsfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG versäumt und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt hat (BAG, Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 764/79 - EzA § 9 MuSchG n.F. Nr. 20 = DB 1982, 1226).

    Die Arbeitnehmerin versäumt die rechtzeitige Mitteilung der Schwangerschaft infolgedessen immer dann schuldhaft, wenn sie die Mitteilung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist unterläßt, obwohl sie die Schwangerschaft kennt (vgl. BVerfG Beschluß vom 25. Januar 1972 - 1 BvL 3/70 - AP Nr. 1 zu § 9 MuSchG 1968 BAG, Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 764/79 - EzA § 9 MuSchG n.F. Nr. 20).

  • BVerfG - 1 BvL 19/78 (anhängig)
    Auszug aus BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 368/82
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit den Entscheidungen vom 13, November 1979 (- 1 BvL 24/77; 1 BvL 19/78; 1 BvL 38/78 - AP Nr. 7 zu § 9 MuSchG 1968) und vom 22. Oktober 1980 (- 1 BvR 262/80 - AP Nr. 8 zu § 9 MuSchG 1968) die bisher nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bestehende Rechtslage als unvereinbar mit Art. 6 Abs. 4 GG angesehen und dahin abgeändert, daß eine schwangere Arbeitnehmerin den besonderen Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes auch noch dann genießt, wenn sie ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber zwar nicht, wie in § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG vorausgesetzt, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung, aber doch unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von der Schwangerschaft mitteilt, nachdem sie innerhalb der genannten Zwei-Wochen-Frist mangels Kenntnis ihrer Schwangerschaft den Arbeitgeber ohne ihr Verschulden darüber nicht unterrichten konnte.
  • BAG, 19.04.1979 - 2 AZR 469/78

    Sonderkündigungsschutz - Geltendmachung - Schwerbehinderteneigenschaft

    Auszug aus BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 368/82
    Das Landesarbeitsgericht verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die für die Mitteilung über das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft von einer Regelfrist von einem Monat ausgeht (BAG 30, 141; BAG, Urteil vom 19. April t979 - 2 AZR 469/78 - AP Nr. 5 zu § 12 SchwbG ; BAG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 AZR 10/82 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; BAG, Urteil vom 19. Januar 1983 - 7 AZR 44/81 - DB 1983, 1154, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) sowie auf die gesetzlichen Regelungen nach § 626 Abs. 2 BGB und § 4 Abs. 1 KSchG .
  • BAG, 22.08.1979 - 5 AZR 1066/77

    Auslegung eines Sozialplans - Hausbrand

    Auszug aus BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 368/82
    Ein Zeitraum von einer Woche ist jedenfalls nicht zu lang (vgl. Gröninger/Thomas, aaO.; MünchKomm-Kramer, § 121 BGB Rdn. 7 m.w.N.; ferner Wenzel aaO.; ArbG Kassel, BB 1980, 417) und weder nach allgemeiner Ansicht noch aufgrund der gegebenen konkreten Zustände geeignet, die Annahme einer schuldhaften Verzögerung zu rechtfertigen.
  • BAG, 19.01.1983 - 7 AZR 44/81

    Ordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 368/82
    Das Landesarbeitsgericht verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die für die Mitteilung über das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft von einer Regelfrist von einem Monat ausgeht (BAG 30, 141; BAG, Urteil vom 19. April t979 - 2 AZR 469/78 - AP Nr. 5 zu § 12 SchwbG ; BAG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 AZR 10/82 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; BAG, Urteil vom 19. Januar 1983 - 7 AZR 44/81 - DB 1983, 1154, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) sowie auf die gesetzlichen Regelungen nach § 626 Abs. 2 BGB und § 4 Abs. 1 KSchG .
  • BAG, 30.06.1983 - 2 AZR 10/82

    Schwerbehinderte - Kündigungsschutz

    Auszug aus BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 368/82
    Das Landesarbeitsgericht verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die für die Mitteilung über das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft von einer Regelfrist von einem Monat ausgeht (BAG 30, 141; BAG, Urteil vom 19. April t979 - 2 AZR 469/78 - AP Nr. 5 zu § 12 SchwbG ; BAG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 AZR 10/82 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; BAG, Urteil vom 19. Januar 1983 - 7 AZR 44/81 - DB 1983, 1154, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) sowie auf die gesetzlichen Regelungen nach § 626 Abs. 2 BGB und § 4 Abs. 1 KSchG .
  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 3/70

    Mutterschutz

    Auszug aus BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 368/82
    Die Arbeitnehmerin versäumt die rechtzeitige Mitteilung der Schwangerschaft infolgedessen immer dann schuldhaft, wenn sie die Mitteilung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist unterläßt, obwohl sie die Schwangerschaft kennt (vgl. BVerfG Beschluß vom 25. Januar 1972 - 1 BvL 3/70 - AP Nr. 1 zu § 9 MuSchG 1968 BAG, Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 764/79 - EzA § 9 MuSchG n.F. Nr. 20).
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvL 24/77

    Mutterschutz

    Auszug aus BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 368/82
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit den Entscheidungen vom 13, November 1979 (- 1 BvL 24/77; 1 BvL 19/78; 1 BvL 38/78 - AP Nr. 7 zu § 9 MuSchG 1968) und vom 22. Oktober 1980 (- 1 BvR 262/80 - AP Nr. 8 zu § 9 MuSchG 1968) die bisher nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bestehende Rechtslage als unvereinbar mit Art. 6 Abs. 4 GG angesehen und dahin abgeändert, daß eine schwangere Arbeitnehmerin den besonderen Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes auch noch dann genießt, wenn sie ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber zwar nicht, wie in § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG vorausgesetzt, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung, aber doch unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von der Schwangerschaft mitteilt, nachdem sie innerhalb der genannten Zwei-Wochen-Frist mangels Kenntnis ihrer Schwangerschaft den Arbeitgeber ohne ihr Verschulden darüber nicht unterrichten konnte.
  • BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80

    Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist

    Auszug aus BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 368/82
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit den Entscheidungen vom 13, November 1979 (- 1 BvL 24/77; 1 BvL 19/78; 1 BvL 38/78 - AP Nr. 7 zu § 9 MuSchG 1968) und vom 22. Oktober 1980 (- 1 BvR 262/80 - AP Nr. 8 zu § 9 MuSchG 1968) die bisher nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bestehende Rechtslage als unvereinbar mit Art. 6 Abs. 4 GG angesehen und dahin abgeändert, daß eine schwangere Arbeitnehmerin den besonderen Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes auch noch dann genießt, wenn sie ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber zwar nicht, wie in § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG vorausgesetzt, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung, aber doch unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von der Schwangerschaft mitteilt, nachdem sie innerhalb der genannten Zwei-Wochen-Frist mangels Kenntnis ihrer Schwangerschaft den Arbeitgeber ohne ihr Verschulden darüber nicht unterrichten konnte.
  • BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 11/22

    Schwangerschaft - Beginn des Kündigungsverbots

    Das Untätigsein der Arbeitnehmerin beim Vorliegen einer bloßen, mehr oder weniger vagen Schwangerschaftsvermutung reicht dagegen regelmäßig nicht aus, ihr ein schuldhaftes Verhalten - mit der Folge des Verlusts des besonderen Kündigungsschutzes - vorzuwerfen (vgl. zu § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG aF: BAG 15. November 1990 -  2 AZR 270/90  - zu II 3 der Gründe; 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 43, 331) .

    a) Soweit die schwangere Arbeitnehmerin die Mitteilungsfrist unverschuldet versäumt hat, liegt ein die Unverzüglichkeit der Nachholung der Mitteilung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG ausschließendes Verschulden nicht darin, dass sie ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber nicht unmittelbar, sondern im Rahmen eines Schriftsatzes in einem Kündigungsschutzprozess mitteilt (vgl. zu § 9 Abs. 1 MuSchG aF BAG 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 43, 331) , auch wenn § 167 ZPO in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet (vgl. Schaub ArbR-HdB/Linck 19. Aufl. § 169 Rn. 6) .

  • BAG, 11.11.1992 - 2 AZR 328/92

    Zugang eines Kündigungsschreibens, Annahmeverweigerung des Empfangsboten

    Damit hat sie ihre Schwangerschaft auch unverzüglich nach Kenntnisnahme dem Arbeitgeber mitgeteilt, wie dies für den Erhalt des Sonderkündigungsschutzes nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch vor der Neuregelung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MuSchG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes vom 3. Juli 1992 (BGBl. I S. 1191) erforderlich war (BAGE 43, 331 sowie Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - AP Nr. 12 und 13 zu § 9 MuSchG 1968).
  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 739/87

    Unverzügliche Mitteilung der Schwangerschaft

    Das Bundesarbeitsgericht bezieht solche Arbeitnehmerinnen seither im Wege ergänzender Rechtsanwendung in den Schutzbereich des § 9 MuSchG ein (Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 764/79 - AP Nr. 9 zu § 9 MuSchG 1968; BAGE 43, 331, 335 = AP Nr. 12 zu § 9 MuSchG 1968, zu II der Gründe; Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - AP Nr. 13 zu § 9 MuSchG 1968, zu III 1 der Gründe; ebenso: KR-Becker, 2. Aufl., § 9 MuSchG Rz 56 b; Heußner, NJW 1982, 257, 262).

    Nach der Auffassung des Senats (BAGE 43, 331, 337 = AP, aa0; Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - AP, aa0, zu III 2 a der Gründe; Urteil vom 31. Oktober 1985 - 2 AZR 578/84 -, zu II 2 a der Gründe, n.v.) ist die Mitteilung der Schwangerschaft keine echte Rechtspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, sondern eine im eigenen Interesse bestehende Obliegenheit (ebenso: Heilmann, Komm. zum MuSchG, 1984, § 9 Rz 49; Waskow, Anm. zu AP Nr. 12 zu § 9 MuSchG 1968).

    Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht als beweispflichtig für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Schwangerschaft - als Merkmal der unverzüglichen Nachholung - angesehen (BAG Urteil vom 13. Januar 1982, aaO, zu III 2 der Gründe; BAGE 43, 331, 335 = AP, aa0; KR-Becker, aaO, Rz 58; Eich, DB 1981, 1233, 1237; Baumgärtel, Anm. zu AP Nr. 9 zu § 9 MuSchG 1968; Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., § 9 Rz 110; Zmarzlik/Zipperer/ Viethen, MuSchG, 5. Aufl., § 9 Rz 9 e; Heilmann, aaO, Rz 72; Gröninger/Thomas, aaO, Anm. 5 c, a.E.) und es hat angenommen, die Klägerin habe den Beweis für eine spätere Kenntnis nicht erbracht.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 1983 (BAGE 43, 331, 339 = AP, aa0) den Zeitraum von einer Woche als jedenfalls nicht zu lang bezeichnet.

    Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 13. Januar 1982, aa0; BAGE 43, 331, 338 = AP, aa0; Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - AP, aa0) und der ganz herrschenden Meinung (Bulla/Buchner, aa0, Rz 105; Gröninger/Thomas, aa0, Anm. 5 c; Wenzel, aa0, S. 676) handelt eine Arbeitnehmerin nicht verzögerlich, wenn sie eine bloße Schwangerschaftsvermutung nicht mitteilt.

  • LAG Hamm, 17.10.2006 - 9 Sa 1503/05

    Unverzügliche Nachholung der Mitteilung von der Schwangerschaft

    Danach kommt eine schuldhafte Pflichtversäumung überhaupt nur in Betracht im Sinne einer grundlegenden Verschuldensvoraussetzung, wenn die schwangere Arbeitnehmerin die Mitteilung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist unterlässt, obschon sie die Schwangerschaft kennt (BAG, Urteil vom 13.01,1982, 7 AZR 764/79, EzA § 9 MuSchG nF Nr. 20; Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, - HWK/ Zirnbaue r-, § 9 MuSchG Rdnrn. 28 u. 29) oder eine zwingende und unabweisbare Schwangerschaftsvermutung vorliegt (BAG, Urteil vom 06.10.1983, 2 AZR 368/82, NJW 1984, 1418).

    Bei der Bestimmung dieses Rechtsbegriffs ist von der Legaldefinition in § 121 Abs. 1, S.1 BGB auszugehen (BAG, Urteil vom 13. Januar 1982, BAGE 43, 331, zu III 2 der Gründe) wonach unverzüglich "ohne schuldhaftes Zögern" bedeutet.

    Der besondere Schutz der schwangeren Arbeitnehmerin hat aber vor diesem Gesichtspunkt Vorrang (BAG, Urteil vom 06.10.1983 aaO, zu II. 2. b) der Gründe).

    Es ist insbesondere auch nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin es im bereits laufenden Kündigungsschutzprozess ihren Prozessbevollmächtigten überlässt, die Mitteilung über die Schwangerschaft nachzuholen (BAG, Urteil vom 06.10.1983 aaO, zu II. 3. b) der Gründe), auch wenn hierdurch ggf. Verzögerungen eingetreten sind.

    78 Auch das Bundesarbeitsgericht, dem die Kammer folgt, hat in der Entscheidung vom 06.10.1983 aaO als Vergleichsmaßstab für die Unverzüglichkeit der Nachholung der Mitteilung von der Schwangerschaft andere gesetzliche Fristen herangezogen, die unmittelbar mit dem Bestand bzw. dem Bestandsschutz von Arbeitsverhältnissen zu tun habe, nämlich auf die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB (zwei Wochen), die seinerzeit in der Rechtsprechung entwickelte Frist zur Nachholung der Mitteilung von der Schwerbehinderteneigenschaft (1 Monat) sowie die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Abs. 1 KSchG.

  • BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 736/95

    Mutterschutz, Kündigungsverbot

    Die Rechtsprechung (BVerfG Beschlüsse vom 13. November 1979 und 22. Oktober 1980, aaO; BAG Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 764/79 - AP Nr. 9 zu § 9 MuSchG 1968; Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - AP Nr. 12, aaO) hat zwar vor der gesetzlichen Neufassung des § 9 MuSchG das Recht der Arbeitnehmerin zur nachträglichen Mitteilung ihrer Schwangerschaft an dem häufigeren Fall entwickelt, daß die Arbeitnehmerin bei Zugang der Kündigung keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte.

    a) Nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - AP Nr. 12 zu § 9 MuSchG 1968), an der festzuhalten ist, liegt eine schuldhafte Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG nur dann vor, wenn sie auf einem gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist.

    Damit verbietet sich die Annahme, eine Arbeitnehmerin, die zwar von ihrer Schwangerschaft Kenntnis hat, aber zunächst ihrem Arbeitgeber ihren Zustand noch nicht offenbart, verstoße gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1983, aaO).

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 392/01

    Mutterschutz - Kündigung und Wahrung der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1

    a) Die Fristüberschreitung ist von der schwangeren Frau dann iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz MuSchG zu vertreten, wenn sie auf einem gröblichen Verstoß gegen das von einem ordentlichen und verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist ("Verschulden gegen sich selbst" - Senat 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - BAGE 43, 331; 13. Juni 1996 - 2 AZR 736/95 - BAGE 83, 195; zuletzt 16. Mai 2002 - 2 AZR 730/00 - zVv.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann regelmäßig ein Zeitraum von einer Woche noch als ausreichend für ein unverzügliches Nachholen der Mitteilung angesehen werden (vgl. insbesondere Senat 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - aaO; 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - BAGE 43, 331; APS/Rolfs § 9 KSchG Rn. 39).

  • BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 214/82

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung gegenüber einer unerkannt Schwangeren -

    Die Arbeitnehmerin hat auch weder für Hindernisse bei der Übermittlung der Mitteilung, an denen sie kein Verschulden trifft, noch für ein zur Verzögerung der Mitteilung führendes Verschulden eines von ihr beauftragten geeigneten Bevollmächtigten einzustehen (im Anschluß an das auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmte Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82.

    Dies hat der Senat in dem am 6. Oktober 1983 verkündeten Urteil in der Sache 2 AZR 368/82 (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, zu II 2 b der Gründe) ausgesprochen und näher begründet.

    Das ist der Fall, wenn zwingende Anhaltspunkte gegeben sind, die das Bestehen einer Schwangerschaft praktisch unabweisbar erscheinen lassen (vgl. dazu näher Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - zu II 2 b der Gründe).

    Der Senat hat jedoch bereits in dem Urteil vom 6. Oktober 1983 (- 2 AZR 368/82 - zu II 3 b der Gründe) angenommen, die Arbeitnehmerin habe ihre Schwangerschaft auch dann noch unverzüglich mitgeteilt, wenn sie während eines bereits anhängigen Kündigungsprozesses von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erhalten habe, den Arbeitgeber hiervon über die mit der Prozeßvertretung beauftragte Gewerkschaft habe unterrichten lassen und dieser erst nach einer Woche von der Schwangerschaft erfahren habe.

  • BAG, 16.05.2002 - 2 AZR 730/00

    Überschreitung der Frist des § 9 Abs. 1 MuSchG - Vertretenmüssen

    a) Die Fristüberschreitung ist von der Schwangeren dann zu vertreten iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, wenn sie auf einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist ("Verschulden gegen sich selbst" BAG 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - BAGE 43, 331; 13. Juni 1996 - 2 AZR 736/95 - BAGE 83, 195).
  • BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 270/90

    Mitteilung der Schwangerschaft

    Verschuldet ist ihre Untätigkeit erst von dem Zeitpunkt an, zu dem zwingende Anhaltspunkte gegeben sind, die das Vorliegen einer Schwangerschaft praktisch unabweisbar erscheinen lassen (BAGE 43, 331, 335 ff. = AP Nr. 12 zu § 9 MuSchG 1968, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - AP, aaO, zu A III 2 b der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 10.02.2005 - 15 Ta 26/05

    Rechtsschutzbedürfnis für nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei

    Unwahrscheinlich angesichts dieser Frühzeitigkeit des Arztbesuches ist damit auch, dass bei fehlender positiver Kenntnis der Klägerin von ihrer Schwangerschaft bis zum 06.08.2004 zuvor zumindest jedenfalls zwingende Anhaltspunkte vorgelegen haben mussten, die das Bestehen einer Schwangerschaft unabweisbar erschienen ließen und es als erforderlich hätten erscheinen lassen können, dass sich die Klägerin durch geeignete Maßnahmen zu einem früheren Zeitpunkt bereits Gewissheit verschafft (BAG vom 06.10.1983 - 2 AZR 368/82 - AP Nr. 12 zu § 9 MuSchG 1968; KR-Bader, § 9 MuSchG Rdnr. 57 a).
  • ArbG Heilbronn, 15.04.2021 - 8 Ca 327/21

    Beginn der Schwangerschaft - Rückrechnung - 266 Tage durchschnittliche

  • LAG Niedersachsen, 22.08.1990 - 3 Sa 10/82

    Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Frsitverstössen; Kündigungsfristen bei

  • LAG Berlin, 26.04.1988 - 3 Sa 96/87

    Schwangerschaft; Mitteilung; Unverzüglich; Unverzügliche Mitteilung; Schuldhaftes

  • BAG, 31.10.1985 - 2 AZR 578/84

    Mitteilung der Arbeitnehmerin über ihre Schwangerschaft an den Arbeitgeber -

  • BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 566/82

    Mutterschutz - Feststellung des Beginns der Schwangerschaft

  • LAG München, 19.12.2000 - 8 Sa 872/00

    Kündigung: Kündigung einer Schwangeren - schuldhafte Fristversäumung der

  • ArbG Oldenburg, 04.03.2015 - 2 Ca 544/14

    Mitteilung nach § 9 Abs. 1 MuSchG; Wahrung durch Kündigungsschutzklage

  • OLG Jena, 21.02.2001 - 7 U 651/00

    Nichtigkeit der außerordentlichen Kündigung; Vertragliche Vereinbarung des

  • BAG, 10.05.1984 - 2 AZR 112/83
  • BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 197/82
  • LAG Niedersachsen, 20.01.1984 - 3 Sa 148/83

    Einhaltung der richtigen Kündigungsfrist bei einer betriebsbedingten Kündigung ;

  • ArbG Cottbus, 18.02.2008 - 7 Ca 863/08

    Mitteilung über das Bestehen einer Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der

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