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   BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 37/96   

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BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 37/96 (https://dejure.org/1997,7485)
BAG, Entscheidung vom 27.02.1997 - 2 AZR 37/96 (https://dejure.org/1997,7485)
BAG, Entscheidung vom 27. Februar 1997 - 2 AZR 37/96 (https://dejure.org/1997,7485)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - Anforderungen an die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats - Mitteilungspflicht und Informationspflicht des Arbeitgebers - Grundsatz der "subjektiven Determinierung" der Kündigungsgründe - Vorsätzlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 119/91

    Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung

    Auszug aus BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 37/96
    Das Bundesarbeitsgericht leitet daher mit der herrschenden Meinung (vgl. etwa Urteil vom 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91 - AP Nr. 57 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; zuletzt Senatsurteil vom 7. November 1996 - 2 AZR 720/95 - n.v., zu II 1 und 2 der Gründe; ebenso Bitter, NZA 1991, Beilage 3, S. 16, 19 f.; KR-Etzel, a.a.O., § 102 BetrVG Rz 66; Stahlhacke/Preis, a.a.O., Rz 286 f., m.w.N.; kritisch Kraft, Festschrift für Otto Rudolf Kissel, S. 611 f.; Boecken, SAE 1996, S. 28 f.; dagegen wiederum Berkowsky, NZA 1996, 1065 f.) aus § 102 BetrVG den Grundsatz der sog. "subjektiven Determinierung" ab, demzufolge der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat.

    Die in objektiver Hinsicht unvollständige Unterrichtung hat lediglich "mittelbar" die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge, wenn der mitgeteilte Sachverhalt zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung nicht ausreicht, weil es dem Arbeitgeber verwehrt ist, Gründe nachzuschieben, die nicht Gegenstand der Betriebsratsanhörung waren (BAG Urteil vom 11. Juli 1991, a.a.O., zu II 2 a der Gründe).

  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 37/96
    Mit der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (u.a. BAG Urteile vom 28. Februar 1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972; vom 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185, 194 f. [BAG 16.09.1993 - 2 AZR 267/93] = AP Nr. 62 zu § 102 BetrVG 1972, zu B II 2 b cc der Gründe; vom 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - BAGE 78, 39 = AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972; zuletzt vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 181/95 - n. v.; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 102 Rz 25; KR-Etzel, 4. Aufl., § 102 BetrVG Rz 106 f.; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl., Rz 259 f.) ist davon auszugehen, daß die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat zuvor überhaupt beteiligt zu haben, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt.
  • BAG, 31.05.1990 - 2 AZR 78/89

    Beteiligung des Betriebsrates durch das vorherige Anhörungsrecht vor ordentlicher

    Auszug aus BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 37/96
    Nach Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens ist eine bewußt und gewollt unrichtige oder unvollständige Mitteilung der für den Kündigungsentschluß des Arbeitgebers maßgebenden Kündigungsgründe wie eine Nichtinformation des Betriebsrats zu behandeln (u.a. BAG Urteil vom 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 - AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Schleswig-Holstein); der Arbeitgeber setzt durch eine derartige Darstellung den Betriebsrat außerstande, sich ein zutreffendes Bild von den für den Arbeitgeber maßgebenden Gründen für die Kündigung zu machen (BAG Urteil vom 27. Mai 1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 sowie Senatsurteile vom 31. August 1989, a.a.O. und vom 31. Mai 1990 - 2 AZR 78/89 -, n.v.).
  • BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88

    Betriebsrat - Personalrat: Anhörung bei Kündigung eines Eigenbetriebsleiters -

    Auszug aus BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 37/96
    Nach Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens ist eine bewußt und gewollt unrichtige oder unvollständige Mitteilung der für den Kündigungsentschluß des Arbeitgebers maßgebenden Kündigungsgründe wie eine Nichtinformation des Betriebsrats zu behandeln (u.a. BAG Urteil vom 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 - AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Schleswig-Holstein); der Arbeitgeber setzt durch eine derartige Darstellung den Betriebsrat außerstande, sich ein zutreffendes Bild von den für den Arbeitgeber maßgebenden Gründen für die Kündigung zu machen (BAG Urteil vom 27. Mai 1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 sowie Senatsurteile vom 31. August 1989, a.a.O. und vom 31. Mai 1990 - 2 AZR 78/89 -, n.v.).
  • BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 176/86

    Abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vor fristloser Kündigung

    Auszug aus BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 37/96
    Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob die Rechtsfolge, daß die Beklagte vorliegend den Betriebsrat nicht nachträglich im Anschluß an die durchgeführte Anhörung noch über den am 16. Dezember 1992 erfolgten Eingang des Schreibens des Kunden J. vom 11. Dezember 1992 zu informieren brauchte, auch daraus folgt, daß das am 7. Dezember 1992 eingeleitete Anhörungsverfahren mit der abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats vom 9. Dezember 1992 formell beendet (vgl. dazu auch BAG Urteil vom 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - AP Nr. 47 zu § 102 BetrVG 1972) war und der Kläger Gelegenheit hatte, seinerseits bei der Anhörung durch den Betriebsrat am 7. und 9. Dezember 1992 die angeblich entlastenden Umstände, nämlich die von ihm behauptete vereinbarte Gesamtauslieferung an J., bei Erstattung des auf ihn entfallenden Anteils direkt an J. dem Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen.
  • BAG, 28.02.1974 - 2 AZR 455/73

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 37/96
    Mit der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (u.a. BAG Urteile vom 28. Februar 1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972; vom 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185, 194 f. [BAG 16.09.1993 - 2 AZR 267/93] = AP Nr. 62 zu § 102 BetrVG 1972, zu B II 2 b cc der Gründe; vom 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - BAGE 78, 39 = AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972; zuletzt vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 181/95 - n. v.; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 102 Rz 25; KR-Etzel, 4. Aufl., § 102 BetrVG Rz 106 f.; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl., Rz 259 f.) ist davon auszugehen, daß die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat zuvor überhaupt beteiligt zu haben, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt.
  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 181/95

    Wirksamkeit einer Kündigung bei Verletzung der Unterrichtungspflicht des

    Auszug aus BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 37/96
    Mit der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (u.a. BAG Urteile vom 28. Februar 1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972; vom 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185, 194 f. [BAG 16.09.1993 - 2 AZR 267/93] = AP Nr. 62 zu § 102 BetrVG 1972, zu B II 2 b cc der Gründe; vom 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - BAGE 78, 39 = AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972; zuletzt vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 181/95 - n. v.; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 102 Rz 25; KR-Etzel, 4. Aufl., § 102 BetrVG Rz 106 f.; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl., Rz 259 f.) ist davon auszugehen, daß die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat zuvor überhaupt beteiligt zu haben, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt.
  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

    Auszug aus BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 37/96
    Nach Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens ist eine bewußt und gewollt unrichtige oder unvollständige Mitteilung der für den Kündigungsentschluß des Arbeitgebers maßgebenden Kündigungsgründe wie eine Nichtinformation des Betriebsrats zu behandeln (u.a. BAG Urteil vom 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 - AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Schleswig-Holstein); der Arbeitgeber setzt durch eine derartige Darstellung den Betriebsrat außerstande, sich ein zutreffendes Bild von den für den Arbeitgeber maßgebenden Gründen für die Kündigung zu machen (BAG Urteil vom 27. Mai 1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 sowie Senatsurteile vom 31. August 1989, a.a.O. und vom 31. Mai 1990 - 2 AZR 78/89 -, n.v.).
  • BAG, 07.11.1996 - 2 AZR 720/95

    Anforderungen an die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer

    Auszug aus BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 37/96
    Das Bundesarbeitsgericht leitet daher mit der herrschenden Meinung (vgl. etwa Urteil vom 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91 - AP Nr. 57 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; zuletzt Senatsurteil vom 7. November 1996 - 2 AZR 720/95 - n.v., zu II 1 und 2 der Gründe; ebenso Bitter, NZA 1991, Beilage 3, S. 16, 19 f.; KR-Etzel, a.a.O., § 102 BetrVG Rz 66; Stahlhacke/Preis, a.a.O., Rz 286 f., m.w.N.; kritisch Kraft, Festschrift für Otto Rudolf Kissel, S. 611 f.; Boecken, SAE 1996, S. 28 f.; dagegen wiederum Berkowsky, NZA 1996, 1065 f.) aus § 102 BetrVG den Grundsatz der sog. "subjektiven Determinierung" ab, demzufolge der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat.
  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 65/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

    Auszug aus BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 37/96
    Insofern liegt der Sachverhalt wesentlich anders als in der bekannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. November 1983 (- 7 AZR 65/82 - BAGE 44, 201 = AP Nr. 29 zu § 102 BetrVG 1972) zur Mitteilung wesentlicher Entlastungsgesichtspunkte, wenn der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren dem Betriebsrat bewußt verschweigt, daß die einzige in Betracht kommende Tatzeugin den von einer Zeugin vom Hörensagen erhobenen Vorwurf einer schweren Pflichtwidrigkeit nicht bestätigt hat.
  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • LAG Niedersachsen, 08.09.1995 - 12 Sa 1160/93

    Wirksamkeit einer erklärten fristlosen Kündigung und diesbzgl. Umfang der

  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 507/98

    Fristlose Kündigung (Loyalitätsverstoß)

    Umstände, die der Arbeitgeber nicht für entlastend hält, braucht er dem Betriebsrat nicht mitzuteilen (Senatsurteil vom 27. Februar 1997 - 2 AZR 37/96 - n.v.).
  • LAG Düsseldorf, 26.04.2023 - 12 Sa 18/23

    Heimliche Detektivüberwachung; immaterieller Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO ;

    Der Arbeitgeber verletzt durch eine derartige Darstellung nicht nur die im Anhörungsverfahren geltende Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach §§ 2 Abs. 1, 74 BetrVG, sondern er setzt den Betriebsrat auch außerstande, sich ein zutreffendes Bild von den Gründen für die Kündigung zu machen (grundlegend BAG 22.09.1994 - 2 AZR 31/94, juris Rn. 26 f.; nachfolgend BAG 03.09.1995 - 2 AZR 461/94, NZA 1995, 678 Rn. 32; BAG 27.02.1997 - 2 AZR 37/96, juris Rn. 21; BAG 03.11.2011 a.a.O. Rn. 38; BAG 19.07.2012 a.a.O. Rn. 41).
  • BAG, 18.02.1999 - 8 AZR 550/97
    Ebenso ist nach Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens eine bewußt und gewollt unrichtige oder unvollständige Mitteilung der für den Kündigungsentschluß des Arbeitgebers maß gebenden Kündigungsgründe wie eine Nichtinformation der Personalvertretung zu behandeln (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 AZR 37/96 - amtlich nicht veröffentlicht).

    Allerdings muß der Arbeitgeber allenfalls solche Umstände und Mitteilungen der Personalvertretung neben der Mitteilung der Kündigungsgründe zu Gehör bringen, die aus seiner Sicht entlastend für den Arbeitnehmer wirken konnten (vgl. BAG Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 AZR 37/96 - amtlich nicht veröffentlicht).

  • LAG Niedersachsen, 27.06.2003 - 16 Sa 1755/02

    Unvollständige Übermittlung einer Rechtsmittelschrift durch ein Telefax;

    Geschieht dieses nicht ordnungsgemäß, so steht dieses einer nichtvorhandenen Beteiligung gleich (vgl. Urteil des BAG vom 27.2.1997, 2 AZR 37/96 in RZK III 1 a Nr. 80, BAG in AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972).
  • LAG Hamm, 28.01.1999 - 8 Sa 2395/97

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung ; Kündigungsschreiben auf

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  • ArbG München, 21.08.2017 - 29 Ca 3664/15

    Erkrankung, Betriebsrat, Arbeitnehmer, Krankheit, Leistungen, Arbeitsvertrag,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt die Anhörung der sog. subjektiven Determinierung, d.h. der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe mitzuteilen, die ihn zum Ausspruch der Kündigung veranlassen und aus seiner subjektiven Sicht den Kündigungsentschluss tragen (BAG 27.02.1997 - 2 AZR 37/96).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.10.2014 - 2 Sa 123/14

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung der Betriebsvertretung

    Der diesbezügliche Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1997 (- 2 AZR 37/96 -) mit dem pauschalen Verweis darauf, dass der Dienststellenleiter die Aussage des Herrn H. als eine in Absprache mit dem Kläger abgegebene Gefälligkeitsaussage gewertet habe, weil Herr H. Mieter des Klägers sei sowie diesem direkt unterstellt gewesen sei und auch inhaltlich zum Sachverhalt nicht mehr als allgemein gehaltene Behauptungen und Vermutungen habe beitragen können.
  • LAG Niedersachsen, 14.05.2004 - 16 Sa 1718/03

    Ordnungsgemäßer Abschluss des Verfahrens der Benehmensherstellung bei

    Geschieht dieses nicht ordnungsgemäß, so steht dieses einer nicht vorgenommenen Beteiligung gleich (vgl. Urteil des BAG vom 27.02.1997, Az. 2 AZR 37/96, in RzK III 1 a Nr. 80, BAG in AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972).
  • LAG Niedersachsen, 19.12.2006 - 15 Sa 39/06

    Schmiergeldannahme; Spesenbetrug

    Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitgeber nur die aus seiner Sicht tragenden Umstände vorzutragen hat, also auch nur die aus seiner Sicht entlastenden Umstände (BAG, Urteil vom 27.02.1997 - 2 AZR 37/96, nicht amtlich veröffentlicht, zitiert nach Juris, Leitsätze in RzK III.1.a Nr. 80).
  • LAG Baden-Württemberg, 18.11.2005 - 5 TaBV 3/05

    Zustimmungsersetzung zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes - Anforderungen

    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Arbeitgeberin, um ihrer Pflicht zur richtigen und vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats zu genügen, diesem auch die Einlassung der Beteiligten zu 3 vom 23.07.2004, der Zähler - womit offensichtlich die ihr gezeigten Hubzähler gemeint waren - müsse falsch aufzeichnen und sie habe die am 21.07.2004 zuviel notierten Teile vorgearbeitet, hätte mitteilen müssen, wozu sie lediglich dann nicht gehalten gewesen wäre, wenn diese Einlassung aus ihrer Sicht nicht als entlastend für die Beteiligte zu 3 wirken konnte (vgl. dazu BAG, Urteil vom 27.02.1997 - 2 AZR 37/96 - n.v.).
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