Rechtsprechung
   BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,41708
BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 (https://dejure.org/2018,41708)
BAG, Entscheidung vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 (https://dejure.org/2018,41708)
BAG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 (https://dejure.org/2018,41708)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,41708) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - vorsätzlich falsches Ausfüllen von Formularen zur Erfassung von Überstunden - Personalratsanhörung - kollusives Zusammenwirken bei Pflichtverletzung

  • IWW

    § 562 Abs. 1 ZPO, § ... 563 Abs. 3 ZPO, § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD, § 626 Abs. 1 BGB, § 34 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD, § 241 Abs. 2 BGB, § 559 Abs. 2 ZPO, § 19 TVöD, § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 46 Abs. 2 StGB, § 276 Abs. 2 BGB, § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 561 ZPO, § 626 Abs. 2 BGB, § 108 Abs. 2 BPersVG, §§ 86, 87 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 LPVG Baden-Württemberg, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche Kündigung durch kollusives Zusammenwirken von Arbeitnehmern

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine fristlose Kündigung; Falsches Ausfüllen von Überstundenformularen als schwerer Vertrauensbruch und Grund zur fristlosen Kündigung; Prüfungsmaßstab für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bei einer fristlosen Kündigung; Verschulden durch ...

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche Kündigung durch kollusives Zusammenwirken von Arbeitnehmern

  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - vorsätzlich falsches Ausfüllen von Formularen zur Erfassung von Überstunden - Personalratsanhörung - kollusives Zusammenwirken bei Pflichtverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276 Abs. 2
    Anforderungen an eine fristlose Kündigung

  • datenbank.nwb.de

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeitbetrug ist Grund für fristlose Kündigung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeitbetrug ist Grund für fristlose Kündigung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Fristlose (betriebsbedingte) Kündigung des Arbeitsverhältnisses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerordentliche Kündigung - und die Interessenabwägung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Interessenabwägung bei außerordentlicher Kündigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung - vorsätzlich falsches Ausfüllen von Überstundenformularen - kollusives Zusammenwirken mehrerer Arbeitnehmer

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeitbetrug mit Billigung der Vorgesetzten: Fristlose Kündigung wirksam?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeitbetrug führt zur fristlosen Kündigung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Betrug auch mit Wissen des Vorgesetzten möglich

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Täuschung über Anzahl der geleisteten Überstunden rechtfertigt fristlose Kündigung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kollusives Zusammenwirken beim Arbeitszeitbetrug - Kündigung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen falscher Angabe zu Überstunden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen falscher Angabe von Überstunden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ist eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges möglich?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der vermeintlich erlaubte Arbeitszeitbetrug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sofortige Kündigung bei absichtlich falscher Angabe von Überstunden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Überstunden bewusst falsch abgerechnet - fristlose Kündigung gerechtfertigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen absichtlich falscher Angabe der Überstundenanzahl über mehrere Jahre - Kein Recht zum Ausgleich von nicht gezahlten Erschwerniszuschlägen mit falschen Überstunden

Besprechungen u.ä. (4)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Außerordentliche Kündigung aufgrund unberechtigt aufgeschriebener Überstunden

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitszeitbetrug mit Billigung des Vorgesetzten: Fristlose Kündigung wirksam

  • nwb-experten-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitszeitbetrug unter Mitwirkung des Vorgesetzten: Kann der Arbeitgeber fristlos kündigen?

  • efarbeitsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitszeitbetrug und außerordentliche Kündigung: Bundesarbeitsgericht bleibt konsequent

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Vorsätzlich falsches Ausfüllen von Überstundenformularen - außerordentliche Kündigung - Anmerkung zum Urteil des BAG vom 13.12.2018" von RA/FAArbR Dr. Martin Kock, original erschienen in: NJW 2019, 1161 - 1165.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1161
  • NZA 2019, 445
  • BB 2019, 636
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (220)Neu Zitiert selbst (33)

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18
    a) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54, BAGE 161, 198; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 26, BAGE 159, 267) .

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27, BAGE 159, 267) .

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, BAGE 159, 267; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22, BAGE 150, 109) .

    Damit hat es verkannt, dass es bei der Frage der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nicht um eine repressive Strafzumessung oder Sanktion für begangenes Unrecht in der Vergangenheit geht, sondern um die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27, BAGE 159, 267) sowie um die Abwägung von Interessen im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses für die Zukunft zumutbar ist.

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

    Auszug aus BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27, BAGE 161, 198) .

    d) Der Kläger unterlag keinem unverschuldeten Rechtsirrtum (vgl. dazu BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 51, BAGE 161, 198) .

    a) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54, BAGE 161, 198; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 26, BAGE 159, 267) .

    cc) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin überprüft, ob das Berufungsgericht bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 41; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54, BAGE 161, 198) .

  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18

    Außerordentliche Kündigung - Einzelfallentscheidung

    Auszug aus BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18
    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27, BAGE 159, 267) .

    cc) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin überprüft, ob das Berufungsgericht bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 41; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54, BAGE 161, 198) .

    Damit hat es verkannt, dass es bei der Frage der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nicht um eine repressive Strafzumessung oder Sanktion für begangenes Unrecht in der Vergangenheit geht, sondern um die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27, BAGE 159, 267) sowie um die Abwägung von Interessen im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses für die Zukunft zumutbar ist.

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18
    Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Arbeitgeber (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 54, BAGE 146, 161; 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 14 mwN) .

    Die Störung des Vertrauensverhältnisses der Parteien durch das vorsätzliche und systematische Fehlverhalten des Klägers wiegt unabhängig davon, ob eine Wiederholungsgefahr durch solche Maßnahmen ausgeschlossen werden könnte und sie überhaupt praktikabel wäre, besonders schwer (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 23) .

  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen

    Auszug aus BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18
    a) Mit dem Begriff "wichtiger Grund" knüpft die tarifvertragliche Bestimmung an die gesetzliche Regelung des § 626 Abs. 1 BGB an, deren Verständnis deshalb auch für die Auslegung der Tarifnorm maßgebend ist (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 14; 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 25 mwN) .

    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27, BAGE 161, 198) .

  • BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 623/01

    Sozialauswahl - Betriebszugehörigkeit - "Beschäftigungszeit

    Auszug aus BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18
    Dabei kann dahinstehen, ob dafür die Beschäftigungszeit des Klägers ab dem 23. August 2001 oder - wie das Landesarbeitsgericht meint - erst ab dem 15. September 2008 maßgeblich ist (vgl. zur Dauer der Betriebszugehörigkeit iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 623/01 - zu II 1 b bb der Gründe) .
  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 76/76

    Rechtswidrige Arbeitsniederlegung betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18
    Im Übrigen könnte ein etwaiges eigenes rechtswidriges Verhalten der Beklagten, das zu der Situation beigetragen hatte, schon deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu BAG 14. Februar 1978 - 1 AZR 76/76 - zu 8 der Gründe, BAGE 30, 50) , weil es sowohl an Feststellungen des Berufungsgerichts als auch an jeder Darlegung des Klägers fehlt, warum und in welcher Höhe ihm weiterhin Zuschläge nach § 19 TVöD zugestanden haben sollen.
  • BAG, 16.12.2004 - 2 ABR 7/04

    Zustimmungsersetzungsverfahren zur außerordentlichen Kündigung eines

    Auszug aus BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18
    Angesichts des schwerwiegenden, systematischen und vorsätzlichen Fehlverhaltens des Klägers treten sie im Streitfall aber in den Hintergrund (vgl. BAG 27. April 2006 - 2 AZR 415/05 - Rn. 19; 16. Dezember 2004 - 2 ABR 7/04 - zu B II 3 b aa der Gründe) .
  • BAG, 10.11.2005 - 2 AZR 44/05

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18
    a) Soweit der Kläger geltend macht, es sei nicht ersichtlich, welche Unterlagen die Beklagte dem Personalrat zur Verfügung gestellt habe, und sie habe ihm möglicherweise nicht seine Dienstpläne vorgelegt, die ihr zum Zeitpunkt der Anhörung zur Verfügung gestanden hätten, übersieht er, dass grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, dem Personalrat vorhandene schriftliche Unterlagen auszuhändigen (vgl. BAG 28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - Rn. 46, BAGE 123, 191; 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - Rn. 40) .
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18
    Angesichts des schwerwiegenden, systematischen und vorsätzlichen Fehlverhaltens des Klägers treten sie im Streitfall aber in den Hintergrund (vgl. BAG 27. April 2006 - 2 AZR 415/05 - Rn. 19; 16. Dezember 2004 - 2 ABR 7/04 - zu B II 3 b aa der Gründe) .
  • BAG, 28.06.2007 - 6 AZR 750/06

    Bezugnahme auf TV - AGB-Kontrolle - Wartezeit-Kündigung

  • BAG, 16.08.1991 - 2 AZR 604/90

    Ordentliche Kündigung wegen Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Erkrankung

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07

    Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

  • BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 614/10

    Nachträgliche Klagezulassung: Anwaltsverschulden bei Übermittlung einer

  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 153/11

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Verdeckte Videoüberwachung -

  • BAG, 23.02.2012 - 2 AZR 773/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsänderung - tariflicher

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 206/11

    Außerordentliche Verdachtskündigung

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 989/11

    Sonderkündigungsschutz - Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 843/12

    Kündigung im öffentlichen Dienst - Beteiligung der Personalvertretung

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 865/13

    Außerordentliche Kündigung - angestellter Lehrer - sexueller Missbrauch

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

  • BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 471/15

    Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15

    Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 611/17

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

  • BAG, 13.08.1987 - 2 AZR 629/86

    Wirksamkeit einer Kündigung wegen Manipulation der Stundenzettel - Vorsätzliches

  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 694/11

    Kündigung wegen des Verdachts der Bestechung

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18

    Außerordentliche Kündigung - Entgeltfortzahlungskosten

  • LAG Baden-Württemberg, 29.05.2018 - 19 Sa 61/17

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitszeitbetrug - Abmahnung - Interessenabwägung -

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 102/20

    Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern"

    c) Dem Senat ist es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen nach § 563 Abs. 3 ZPO möglich, eine abschließende Würdigung sämtlicher Umstände vorzunehmen, um den der Rechtsbeziehung der Parteien zugrundeliegenden Vertragstyp zu bestimmen (vgl. dazu allg. BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 47; 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 29, BAGE 157, 84) .
  • LAG Niedersachsen, 22.10.2021 - 16 Sa 761/20

    Inhalt und Reichweite des Herausgabeanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO;

    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15) .
  • LAG Hamm, 27.01.2023 - 13 Sa 1007/22

    Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ; Schwerer Vertrauensbruch durch

    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 15, juris: vom 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26 - juris; vom 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27 - juris).

    Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Arbeitgeber (BAG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 17, juris; vom 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 54, juris; vom 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 14 mwN - juris).

    (1) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 28, juris; vom 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54 - juris).

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 29, juris ; vom 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40 - juris; vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27 - juris).

    Je höher er ist, desto größer ist diese (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 29, juris).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 30, juris; vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28 - juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht