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   BAG, 29.06.1961 - 2 AZR 371/60   

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BAG, 29.06.1961 - 2 AZR 371/60 (https://dejure.org/1961,946)
BAG, Entscheidung vom 29.06.1961 - 2 AZR 371/60 (https://dejure.org/1961,946)
BAG, Entscheidung vom 29. Juni 1961 - 2 AZR 371/60 (https://dejure.org/1961,946)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Kündigungsschutzvorschriften im Falle eines schwerbeschädigten Angestellten bei einer Allgemeinen Ortskrankenkasse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Dienstordnungsangestellter - Allgemeine Ortskrankenkasse - Annäherung an Beamtenverhältnis - Schwerbeschädigter Angestellter - Schutzvorschrift - Kündigungsschutzvorschriften - Dienststrafbescheid - Fristlose Entfernung - Gesundheitliche Schädigung - Kündigungsgrund - ...

Papierfundstellen

  • BAGE 11, 168
  • NJW 1961, 1885 (Ls.)
  • BB 1961, 977
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 16.05.1955 - 2 AZR 22/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei gestelltem

    Auszug aus BAG, 29.06.1961 - 2 AZR 371/60
    es 1o Fa das Beschäftigungsverhältnis eines Fienstordnungsangestellten einer Allgemeinen Orts krankenkasse , obwohl es in vieler Hinsicht einem Beamtenverhältnis angenähert ist, gleich wohl als Arbeitsverhältnis angesehen werden muß (BAG 2, 81), unterliegt es im Falle eines schwerbeschädigten Angestellten nicht der nur für Beamte im staatsrechtlichen Sinne geltenden Schutzvorschrift des § 35 Abs» 2 SchwBeschG, sondern den für Arbeitnehmer geltenden Kündigungsschutzvorschriften in §§ 14 ff° 2= Fiese Vorschriften gelten auch dann, wenn dem Angestellten nicht gekündigt, sondern er durch Fienststrafbescheid aus dem Fienst entfernt worden ist Im Falle fristloser Entfernung aus dem Fienst durch Fienststrafbescheid gilt die Vorschrift des § 19 Abs» 3 Satz 2 SchwBeschG <> .

    Es ist aber dennoch letztlich ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis geblieben (BAG 2, 81; BAG AP Nr. 9 zu § 6 l1 BGB DO-Angestellte; BAG vom 9' Dezember i960, 4 AZR 503/58, zur Veröffentlichung auch in der amtlichen Sammlung bestimmt).

  • BAG, 17.05.1956 - 3 AZR 350/54

    Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 29.06.1961 - 2 AZR 371/60
    Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen gesund heitlicher Schädigung und Kündigungsgrund im Sinne des § 19 Abs» 3 Satz 2 SchwBeschG ist bei der hier maßgebenden natürlichen Betrachtung auch dann gegeben, wenn der Angestellte infolge seiner Gesundheitsbeschädigung nicht unerhebliche Beschwerden hatte, die ihn veranlaßten, nicht zum Fienst zu erscheinen, und die Krankenkasse letzteres zum Anlaß nahm, ihn durch Fienst strafbescheid mit sofortiger Wirkung aus dem Fienst zu entfernen (im Anschluß an BAG 3, 39)o Fabei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Angestellte objektiv dienstunfähig war oder nicht» Für einen vom Schwerbeschädigten zu beweisenden unmittelbaren Zusammenhang ge nügt dagegen insbesondere nicht die ohne Angabe nachprüfbarer Tatsachen aufgestellte Behautung des Schwerbeschädigten, sein beanstandetes Ver halten sei aus seiner gesundheitlichen Schädigungzu erklären, und erst recht nicht das bloße Vorschützen seines gesundheitlichen Zustandes« .
  • BAG, 09.12.1960 - 4 AZR 503/58

    Dienstordnungs-Angestellter - Ruhestand - Begründung eines aktiven

    Auszug aus BAG, 29.06.1961 - 2 AZR 371/60
    Es ist aber dennoch letztlich ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis geblieben (BAG 2, 81; BAG AP Nr. 9 zu § 6 l1 BGB DO-Angestellte; BAG vom 9' Dezember i960, 4 AZR 503/58, zur Veröffentlichung auch in der amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 24.05.2012 - 6 AZR 679/10

    Versetzung in den Ruhestand - Integrationsamt

    aa) Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Juni 1961 (- 2 AZR 371/60 - BAGE 11, 168) eine Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nach §§ 14 ff. SchwBeschG vor einer Entfernung des Dienstordnungsangestellten aus dem Dienst im Wege der Dienststrafe für erforderlich gehalten (jetzt: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen).

    Ausgehend von der Entscheidung vom 29. Juni 1961 (- 2 AZR 371/60 - BAGE 11, 168) hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 20. Oktober 1977 (- 2 AZR 688/76 - AP SchwbG § 19 Nr. 1 = EzA SchwbG § 19 Nr. 1) angenommen, § 19 SchwbG als Vorgängerregelung des § 92 SGB IX solle den Schwerbehinderten, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen ende, die mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stünden, unabhängig von der rechtstechnischen Ausgestaltung der Beendigung einen verstärkten Bestandsschutz gewähren.

    bb) Diese Rechtsprechung hat überwiegend Zustimmung gefunden (zur Entscheidung BAG 29. Juni 1961 - 2 AZR 371/60 - BAGE 11, 168: Lampe in Großmann GK-SGB IX Stand Februar 2010 § 128 Rn. 6, 8; aA soweit ersichtlich nur Scheunemann PersV 1962, 83; zur Entscheidung BAG 20. Oktober 1977 - 2 AZR 688/76 - AP SchwbG § 19 Nr. 1 = EzA SchwbG § 19 Nr. 1: APS/Vossen 4. Aufl. § 92 SGB IX Rn. 12; Braasch in Deinert/Neumann Handbuch SGB IX 2. Aufl. § 19 Rn. 151; Lampe in Großmann GK-SGB IX Stand September 2008 § 92 Rn. 8; Griebeling in Hauck/Noftz SGB IX Stand Mai 2010 K § 92 Rn. 9; KR/Etzel 9. Aufl. § 92 SGB IX Rn. 10; Kossens/von der Heide/Maaß/Kossens SGB IX 3. Aufl. § 92 Rn. 3; Lampe Der Kündigungsschutz behinderter Arbeitnehmer Rn. 584; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 92 Rn. 7; Müller-Wenner in Müller-Werner/SGB IX Teil 2 2. Aufl. § 92 Rn. 6; Kreitner in jurisPK-SGB IX Stand 14. Februar 2011 § 92 SBG IX Rn. 10.1; Stähler jurisPR-ArbR 12/2011 Anm. 7 zu C; Hohmann in Wiegand Schwerbehindertenrecht Stand Dezember 2011 § 92 Rn. 32; für eine analoge Anwendung von § 19 SchwbG: BAG 20. Oktober 1977 - 2 AZR 688/76 - zu I 3 der Gründe, aaO; zust. Jülicher Anm. AP SchwbG § 19 Nr. 1).

    cc) An der Rechtsprechung vom 29. Juni 1961 (- 2 AZR 371/60 - BAGE 11, 168) und vom 20. Oktober 1977 (- 2 AZR 688/76 - AP SchwbG § 19 Nr. 1 = EzA SchwbG § 19 Nr. 1) hält der für die Versetzung von Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand und deren Entlassung zuständige Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht fest.

    aa) Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Juni 1961 (- 2 AZR 371/60 - BAGE 11, 168) eine Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nach §§ 14 ff. SchwBeschG vor einer Entfernung des Dienstordnungsangestellten aus dem Dienst im Wege der Dienststrafe für erforderlich gehalten (jetzt: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen) .

    Ausgehend von der Entscheidung vom 29. Juni 1961 (- 2 AZR 371/60 - BAGE 11, 168) hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 20. Oktober 1977 (- 2 AZR 688/76 - AP SchwbG § 19 Nr. 1 = EzA SchwbG § 19 Nr. 1) angenommen, § 19 SchwbG als Vorgängerregelung des § 92 SGB IX solle den Schwerbehinderten, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen ende, die mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stünden, unabhängig von der rechtstechnischen Ausgestaltung der Beendigung einen verstärkten Bestandsschutz gewähren.

    bb) Diese Rechtsprechung hat überwiegend Zustimmung gefunden (zur Entscheidung BAG 29. Juni 1961 - 2 AZR 371/60 - BAGE 11, 168: Lampe in Großmann GK-SGB IX Stand Februar 2010 § 128 Rn. 6, 8; aA soweit ersichtlich nur Scheunemann PersV 1962, 83; zur Entscheidung BAG 20. Oktober 1977 - 2 AZR 688/76 - AP SchwbG § 19 Nr. 1 = EzA SchwbG § 19 Nr. 1: APS/Vossen 4. Aufl. § 92 SGB IX Rn. 12; Braasch in Deinert/Neumann Handbuch SGB IX 2. Aufl. § 19 Rn. 151; Lampe in Großmann GK-SGB IX Stand September 2008 § 92 Rn. 8; Griebeling in Hauck/Noftz SGB IX Stand Mai 2010 K § 92 Rn. 9; KR/Etzel 9. Aufl. § 92 SGB IX Rn. 10; Kossens/von der Heide/Maaß/Kossens SGB IX 3. Aufl. § 92 Rn. 3; Lampe Der Kündigungsschutz behinderter Arbeitnehmer Rn. 584; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 92 Rn. 7; Müller-Wenner in Müller-Werner/SGB IX Teil 2 2. Aufl. § 92 Rn. 6; Kreitner in jurisPK-SGB IX Stand 14. Februar 2011 § 92 SBG IX Rn. 10.1; Stähler jurisPR-ArbR 12/2011 Anm. 7 zu C; Hohmann in Wiegand Schwerbehindertenrecht Stand Dezember 2011 § 92 Rn. 32; für eine analoge Anwendung von § 19 SchwbG: BAG 20. Oktober 1977 - 2 AZR 688/76 - zu I 3 der Gründe, aaO; zust. Jülicher Anm. AP SchwbG § 19 Nr. 1) .

    cc) An der Rechtsprechung vom 29. Juni 1961 (- 2 AZR 371/60 - BAGE 11, 168) und vom 20. Oktober 1977 (- 2 AZR 688/76 - AP SchwbG § 19 Nr. 1 = EzA SchwbG § 19 Nr. 1) hält der für die Versetzung von Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand und deren Entlassung zuständige Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht fest.

  • BAG, 25.08.1977 - 3 AZR 705/75

    Kündigung - Angabe der Gründe - Schriftliche Mitteilung der Gründe - Entlassung

    Der Unterschied zwischen beiden Rechtsinstituten ergibt sich aber aus ihrem Sinn und Zweck: die Entfernung aus dem Dienst ist Dienststrafe ( § 9 Hr. 2 Buchst, e DDO spricht auch bei Entlassung aufgrund ordentlicher Kündigung von "Dienststrafe") und bedeutet für den Betroffenen ein Unwerturteil; bei der Kündigung ist das nicht der Fall; sie ist das von der Rechtsordnung vorgesehene gesetzliche Mittel um ein Arbeit sverhaltjsn/unter den vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen zu beenden (vgl. BAG 11, 168 /l7117= AP Hr. 3 zu § 19 SchwBeschG /zu II der Gründe/; BAG AP Hr. 32 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte /zu 1 der Gründ/7; BAG AP Hr. 23 zu § 611 BGB Dienstordnungs- Angestellte /Bl. 1 R der Gründe/).
  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 880/78
    Denn anders als bei Dienst ordnungsangestellten im Sinne des § 351 RVO (vgl. z.B. BAG vom 29. Juni 1961 - 2 AZR 371/60 - BAG 11, 168 = AP Nr. 3 zu § 19 SchwBeschG; BAG vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - und vom 3. Februar 1972 - 2 AZR 170/71 - AP Nr. 23 und N5f. 32 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte) kann eine derartige Disziplinarmaßnahme hier kein gegenüber der Kündigung arteigener, d. h. hinsichtlich der Auflösungsvoraussetzungen, der Auflösungsfolgen und des Auflösungs schutzes andersartig ausgestalteter Beendigungstatbestand sein.
  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 1005/78
    Denn anders als bei Dienstordnungs- Angestellten im Sinne des § 351 RVO (vgl. z. B. BAG vom 29. Juni 1961 - 2 AZR 371/60 - BAG 11, 168 = AP Nr. 3 zu § 19 SchwBeschG; BAG vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - und vom 3. Februar 1972 - 2 AZR 170/71 - AP Nr. 23 und Nr. 32 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte) kann eine derartige Disziplinarmaßnahme hier kein gegenüber der Kündigung arteigener, d. h. hinsichtlich der Auflösungsvoraussetzungen, der Auflösungsfolgen und des Auflösungsschutzes andersartig ausgestalteter Beendigungstatbestand sein.
  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 732/78
    Hierbei wird verkannt, daß - anders als bei Dienstordnungs-Angestellten im Sinne des § 351 RVO (vgl. z. B. BAG vom 29. Juni 1961 - 2 AZR 371/60 - BAG 11, 168 = AP Nr. 3 zu § 19 SchwBeschG; BAG vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - und vom 3. Februar 1972 - 2 AZR 170/71 AP Nr. 23 und Nr. 32 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestell te) - eine Disziplinarmaßnahme, die auf einer Betriebs- 5.
  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 152/79
    H ierbei verkennt die R e visio n , daß - anders als bei D ie n stordnungs-A ngestellten im Sinne des § 351 RVO (vg l. z.B. BAG vom 2 9 . Juni 1961 - 2 AZR 371/60 - BAG 1 1, 168 = AP N r . 3 zu § 19 SchwBeschG; BAG vom 2 6 . Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - u nd vom 3 . Februar 1972 - 2 AZR 170/71 -, AP N r . 23 und Nr. 32 zu § 611 BGB D i e n s t o r d n u n g s - A ng e stellte ) - eine D isziplinarm aßnahm e, die auf einer 5.
  • BAG, 03.11.1977 - 2 AZR 400/76
    Die vom Landesarbeitsgericht getroffene Unterscheidung zwischen einer disziplinarischen Dienstentlassung und einer Kündigung entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 11, 168 [171] = AP Nr. 3 zu § 19 SchwBeschG [zu II der Gründe]; BAG AP Nr. 23 und 32 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BAG vom 25. August 1977 - 3 AZR 7o5/75 - [demnächst] AP Nr. 1 zu § 54 BMT-G II).
  • BAG, 03.11.1977 - 2 AZR 321/76
    Bei einer Entlassung aufgrund ordentlicher Kündigung als Disziplinarmaßnahme und einer Kündigung nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen handelt es sich um unterschiedlich zu beurteilende Rechtsinstitute (vgl. BAG 11, 168 [171] = AP Nr. 3 zu § 19 SchwBeschG [zu II der Gründe]; BAG 34-, 8 = AP Nr. 31 und AP Nr. 32 zu § 611 BGB Dienstordnungsangestellte).
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