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   BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 372/13   

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BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 372/13 (https://dejure.org/2014,17970)
BAG, Entscheidung vom 23.01.2014 - 2 AZR 372/13 (https://dejure.org/2014,17970)
BAG, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 (https://dejure.org/2014,17970)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen

  • openjur.de

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 140 BGB, § 626 Abs 1 BGB, § 4f Abs 3 S 5 BDSG 1990, § 4f Abs 3 S 6 BDSG 1990, § 15 Abs 4 KSchG
    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen

  • IWW

    BGB § 140 BGB § 626 Abs. 1 BDSG § 4f Abs. 3 S. 5, 6 KSchG § 15 Abs. 4 KSchG § 15 Abs. 5 SGB IX § 85 SGB IX § 91 SGB X § 43 Abs. 1

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen; Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit als wichtiger Grund; Umdeutung der Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung in ...

  • bag-urteil.com

    Umdeutung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist

  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlich nioht kündbaren Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen

  • rechtsportal.de

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlich nioht kündbaren Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsbedingte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber hat bei außerordentlicher Kündigung Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit darzulegen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen - Sonderkündigungsschutz als Datenschutzbeauftragter

  • ra-hundertmark.de (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen, Sonderkündigungsschutz als Datenschutzbeauftragter

  • bn-anwaelte.de (Kurzinformation)

    Integrationsamtszustimmung kann nicht umgedeutet werden

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers

  • zl-legal.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss bei einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist mangelnde Beschäftigungsmöglichkeit darlegen

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung eines Datenschutzbeauftragten

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitgeber kann bei außerordentlicher Kündigung Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit darzulegen haben

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Eine Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung kann nicht in eine Zustimmung zur ordentlichen Kündigung umgedeutet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3180
  • NZA 2014, 895
  • DB 2014, 1813
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 372/13
    Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten ( BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 14; 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 22 ) .

    b) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - allenfalls in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde ( BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 15; 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 22 ) .

    Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen ( BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - aaO; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn.  14) .

    Er hat vielmehr außerdem und von sich aus darzulegen, dass überhaupt keine Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis - und sei es zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung - sinnvoll fortzusetzen (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 36; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 41) .

    Es ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - aaO; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO) .

    Dessen Vorbringen muss deutlich machen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um die durch sein (neues) unternehmerisches Konzept notwendig werdenden Anpassungen der Vertragsbedingungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 26) .

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 372/13
    Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen ( BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - aaO; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn.  14) .

    Er hat vielmehr außerdem und von sich aus darzulegen, dass überhaupt keine Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis - und sei es zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung - sinnvoll fortzusetzen (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 36; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 41) .

    Es ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - aaO; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO) .

  • BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 453/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Transfergesellschaft - Wegfall der

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 372/13
    Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten ( BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 14; 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 22 ) .

    b) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - allenfalls in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde ( BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 15; 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 22 ) .

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 355/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - mittelbare Diskriminierung

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 372/13
    Darin war weder - zugleich - eine Zustimmung zu einer auch ordentlichen Kündigung enthalten, noch kann die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach § 43 Abs. 1 SGB X in eine Zustimmung zur ordentlichen Kündigung umgedeutet werden (vgl. auch BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 36, BAGE 138, 312) .
  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 137/00

    Fristgerechte Kündigung; Betriebsstillegung oder Betriebsunterbrechung

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 372/13
    Sie erklären vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen eine ordentliche Kündigung für zulässig (vgl. BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 137/00 - zu II 1 der Gründe; 14. Oktober 1982 - 2 AZR 568/80 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 41, 72; ErfK/Kiel 14. Aufl. § 15 KSchG Rn. 40; KR/Etzel 10. Aufl. § 15 KSchG Rn. 73; vHH/L/v. Hoyningen-Huene 15. Aufl. § 15 Rn. 164; SPV/Vossen 10. Aufl. Rn. 1700, 1706) .
  • BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94

    Außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds -

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 372/13
    Ob bei der Prüfung des wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB auch in diesen Fällen nicht auf die fiktive Kündigungsfrist, sondern auf das Ende des Bestandsschutzes abzustellen ist, kann damit gleichermaßen offenbleiben (vgl. zur betrieblich veranlassten außerordentlichen Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds BAG 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 80, 185) .
  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80

    Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 372/13
    Sie erklären vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen eine ordentliche Kündigung für zulässig (vgl. BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 137/00 - zu II 1 der Gründe; 14. Oktober 1982 - 2 AZR 568/80 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 41, 72; ErfK/Kiel 14. Aufl. § 15 KSchG Rn. 40; KR/Etzel 10. Aufl. § 15 KSchG Rn. 73; vHH/L/v. Hoyningen-Huene 15. Aufl. § 15 Rn. 164; SPV/Vossen 10. Aufl. Rn. 1700, 1706) .
  • BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 159/04

    Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren schwerbehinderten Arbeitnehmerin

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 372/13
    Auch auf diese findet nicht § 85 SGB IX, sondern findet § 91 SGB IX Anwendung (BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 159/04 - zu B I 1 der Gründe) .
  • LAG Düsseldorf, 23.07.2012 - 9 Sa 593/12

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem betrieblichen

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 372/13
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2012 - 9 Sa 593/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • LAG München, 03.08.2006 - 3 Sa 459/06

    Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, schwerbehindertes

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 372/13
    a) Der Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX gilt ggf. neben § 15 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG (KR/Etzel 10. Aufl. § 15 KSchG Rn. 151, 152; APS/Linck 4. Aufl. § 15 KSchG Rn. 197; ebenso LAG München 3. August 2006 - 3 Sa 459/06 -) .
  • BAG, 18.03.2010 - 2 AZR 337/08

    Außerordentliche Kündigung mit - notwendiger - Auslauffrist

  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 480/14

    Außerordentliche Kündigung - Rechtsmissbrauch

    Erst wenn sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 17; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 15, BAGE 145, 265 jeweils mwN) .
  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 562/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

    Erst wenn sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (vgl. BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 480/14 - Rn. 30; 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 17) .

    Dabei spielte es auch eine Rolle, dass der betreffende Arbeitnehmer noch nach seinem Widerspruch beim Erwerber eingesetzt worden war (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 23) .

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 783/13

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang

    Dem Arbeitgeber ist es, wenn die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 16; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 14, BAGE 145, 265) .

    aa) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht besteht und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anderenfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 17; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 15, BAGE 145, 265) .

    Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - aaO; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - aaO) .

    Er hat vielmehr außerdem und von sich aus darzulegen, dass überhaupt keine Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis - und sei es zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung - sinnvoll fortzusetzen (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 22; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 36, BAGE 145, 265) .

    Es ist deshalb schon primär vom Arbeitgeber darzulegen (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - aaO; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - aaO) .

  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 72/18

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - Zugang

    Darin ist weder konkludent eine Zustimmung zur ordentlichen Kündigung enthalten gewesen, noch kann die Entscheidung nach § 43 Abs. 1 SGB X in eine Zustimmung zur ordentlichen Kündigung umgedeutet werden (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 25 ff.; 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 36, BAGE 138, 312) .
  • LAG Köln, 11.11.2021 - 8 Sa 358/21

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung; tariflich unkündbar

    - 2 AZR 50/19 - 26.03.2015 - 2 AZR 783/13 - 23.01.2014 - 2 AZR 372/13 -;.

    Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (vgl. BAG 20.6.2013 - 2 AZR 379/12; 23.11.2014, 2 AZR 372/13 - mwN).

    Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - allenfalls in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anderenfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (vgl. etwa BAG 27.6.2019 - 2 AZR 50/19; 26.3.2015, 2 AZR 783/13; 23.1.2014 - 2 AZR 372/13; 20.6.2013 - 2 AZR 379/12; 24.1.2013 - 2 AZR 453/11; 10.5.2007 - 2 AZR 626/05 - jeweils mwN).

    Es kann dem Arbeitgeber unzumutbar sein, ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis über solche Zeiträume hinweg allein durch Gehaltszahlungen ohne adäquate Gegenleistung aufrechtzuerhalten (vgl. etwa BAG 23.1.2014 - 2 AZR 372/13; 10.5.2007, 2 AZR 626/05 - jeweils mwN).

    Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (vgl. etwa BAG 27.6.2019 - 2 AZR 50/19; 26.3.2015, 2 AZR 783/13; 23.1.2014 - 2 AZR 372/13; BAG 10.5.2007 - 2 AZR 626/05 - jeweils mwN).

    Anders als bei der ordentlichen Kündigung reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber zunächst vorträgt, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei infolge des Wegfalls des Arbeitsplatzes nicht möglich, um sodann eine dem widersprechende Darlegung des Arbeitnehmers abzuwarten (vgl. etwa BAG 23.1.2014 - 2 AZR 372/13; 26.3.2015 - 2 AZR 783/13; 22.11.2012, 2 AZR 673/11 - jeweils mwN).

    Dessen Vorbringen muss deutlich machen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um die durch sein (neues) unternehmerisches Konzept notwendig werdenden Anpassungen der Vertragsbedingungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (vgl. etwa BAG 23.1.2014 - 2 AZR 372/13 - mwN).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2014 - 5 TaBV 7/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung für Überstunden - privater

    Er muss somit darlegen und beweisen, dass überhaupt keine Möglichkeit mehr besteht, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen (vgl. BAG, 23.01.2014, 2 AZR 372/13).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2020 - 5 Sa 53/20

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Unkündbarkeit nach AVR

    Ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis muss nicht über Jahre hinweg aufrechterhalten werden (BAG, Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 39, juris = ZTR 2015, 468; BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 17, juris = NJW 2014, 3180).

    Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen, wird er den Arbeitnehmer in der Regel entsprechend einzusetzen haben (BAG, Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 39, juris = ZTR 2015, 468; BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 17, juris = NJW 2014, 3180).

    Es ist deshalb schon primär vom Arbeitgeber darzulegen (BAG, Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 40, juris = ZTR 2015, 468; BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 22, juris = NJW 2014, 3180).

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 650/14

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    In diesem Fall hat der Arbeitgeber zwingend eine der - fiktiven - ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (vgl. BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 480/14 - Rn. 30; 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 17; jeweils mwN) .
  • ArbG Nürnberg, 22.07.2019 - 3 Ca 4080/18

    Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung

    Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (BAG v. 23.01.2014 - 2 AZR 372/13).

    Dessen Vorbringen muss deutlich machen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um die durch sein (neues) unternehmerisches Konzept notwendig werdenden Anpassungen der Vertragsbedingungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (BAG v. 23.01.2014 - 2 AZR 372/13).

  • LAG Düsseldorf, 18.06.2019 - 3 Sa 1077/18

    Verdachtskündigung; Tatkündigung; Anhörung des Arbeitnehmers während der

    Das scheitert im Falle der streitgegenständlichen Kündigung an der für die ordentliche Kündigung zum Zugangszeitpunkt noch nicht vorliegenden, aber erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX (vgl. insoweit auch BAG vom 23.01.2014 - 2 AZR 372/13, juris, Rz. 25 ff.).
  • BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 357/20

    Außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist

  • ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15

    Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • ArbG Berlin, 13.11.2015 - 28 Ca 9067/15

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - außerordentliche Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2016 - 6 TaBV 2/16

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - betrieblicher Grund -

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 563/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

  • LAG Hessen, 04.09.2017 - 16 Sa 1129/15

    § 130 BGB, § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 593/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2015 - 7 Sa 1619/14

    Ausschluss ordentlicher Kündigungen durch Sozialplan - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • LAG Düsseldorf, 18.12.2020 - 6 Sa 522/20

    Kündigung eines Außendienstmitarbeiters im Bereich der Zählermontage

  • LAG Köln, 13.06.2023 - 4 Sa 17/23

    Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ; Strenge Anforderungen an eine fristlose

  • LAG Hessen, 29.11.2018 - 11 Sa 418/18

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist • Allein

  • LAG Hessen, 01.07.2019 - 16 Sa 1318/18

    Zugang einer Willenserklärung bei angeordneter Postkontrolle in der

  • LAG Baden-Württemberg, 10.07.2015 - 12 Sa 20/15

    Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus personenbedingten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.01.2016 - 6 Sa 199/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses: wichtiger Grund -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2015 - 7 Sa 1694/14

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Unkündbarkeitsregelung im Sozialplan - Sozialauswahl

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.08.2015 - 15 Sa 587/15

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2015 - 7 Sa 1695/14

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Unkündbarkeitsregelung im Sozialplan - Sozialauswahl

  • ArbG Düsseldorf, 25.01.2017 - 3 Ca 5349/16

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist

  • LAG Sachsen-Anhalt, 14.05.2015 - 6 Sa 27/14

    Personenbedingte Kündigung

  • ArbG Köln, 20.03.2017 - 15 Ca 6870/16

    Rechtswidrigkeit einer außerordentlichen Kündigung aufgrund der Möglichkeit einer

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