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   BAG, 03.03.1960 - 2 AZR 377/58   

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BAG, 03.03.1960 - 2 AZR 377/58 (https://dejure.org/1960,878)
BAG, Entscheidung vom 03.03.1960 - 2 AZR 377/58 (https://dejure.org/1960,878)
BAG, Entscheidung vom 03. März 1960 - 2 AZR 377/58 (https://dejure.org/1960,878)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auszug aus BAG, 03.03.1960 - 2 AZR 377/58
    Im Revisionsverfahren kann der Kläger das von ihm in den Tatsacheninstanzen versäumte Bestreiten nicht nachholen» II» Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Widerklage von den Grundsätzen ausgegangen, die 4 das Bund esarteitsgericht in seinem Beschluß des Großen Senats vom 25 - September 1957 zur sogenannten gefahrengeneigten Arbeit auigestellt hat, nach denen der Arbeitgeber den durch menschliches Versagen ohne schwere Schuld des Arbeitnehmers entstandenen Schaden je nach den Umständen des Palles ganz oder teilweise selbst zu tragen hat (BAG 5, 1)- Einen solchen Haftungsausschluß oder eine solche Haftungsminderung hat das Landesarbeitsgericht aus den besonderen Umständen des Palles hier verneint, und zwar mit doppelter Begründung? Einmal hat es angenommen, daß hier überhaupt keine gefahren geneigte Arbeit Vorgelegen habe; zum anderen hat es ein grobes Verschulden des Klägers bejaht» Jede der beiden Begründungen würde zur Rechtfertigung der angefochtenen Entscheidung ausreicheno Lie hiergegen erhobenen Angriffe der kevision gehen fehlhie Tätigkeit eines Kraftfahrers ist nicht, wie die Revision darzulegen versucht, schon als solche immer eine "gefahrengeneigte" Arbeit» Vielmehr kommt es hierfür auf den Einzelfall an» Zwar stellt, wie das Landesarbeitsgericht nicht verkennt, die Tätigkeit eines Kraftfahrers in der Regel eine gefahrengeneigte Arbeit dar» Der Pall kann aber auch anders liegen» Hier hat das Landesarbeitsgericht folgendes festgestellts Der Unfall habe sich auf einer verkehrsarmen übersichtlichen Nebenstraße in einem Schreber gartengelände auf trockener Rauhasphaltbahn bei klarer Sicht und sonnigem Wetter ereignet» Das Fahrzeug sei nach den Ermittlungen der Polizei und des technischen Überwachungsvereins nach dem Unfall noch betriebssicher gewesen» Daß die Hinterreifen des Wagens schon abgenutzt waren, habe nach dem Sachverständigengutachten für den Unfall keine Rolle gespielt.
  • BGH, 23.06.1952 - III ZR 297/51

    Ausgleichungspflicht zwischen Kraftfahrern

    Auszug aus BAG, 03.03.1960 - 2 AZR 377/58
    Soweit die Revision rügt, daß auch bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers eine Selbstbeteiligung des Arbeitgebers an dem durch gefahrengeneigte Arbeit entstandenen Scha den in Frage kommen könne, so übersieht sie, daß dies nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts nur ausnahmsweise der Fall sein kann, und daß hier ein Anlaß, einen solchen Ausnahmefall anzunehmen, nicht vorlag, III, Schließlich meint die Revision, das Betriebsrisiko eines Graftwagens, das im Falle einer Kollision des Kraftwagens mit einem anderen Verkehrsteilnehmer auch bei dessen Alleinverschulden zu einer Minderung des Schadenersatzanspruchs des Kraftwagenhalters gegen diesen anderen schuldigen Verkehrsteilnehmer führe (vgl, BGHZ 6, 319 5 20, 259), müsse auch den Schadenersatzanspruch des Halters gegen den bei ihm angestellten Fahrer mindern« Dem kann nicht gefolgt werden.
  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

    Im Urteil vom 3. März 1960 (- 2 AZR 377/58 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 22 = EzA BGB § 276 Nr. 4) erörterte das Bundesarbeitsgericht nur grobe Fahrlässigkeit bezüglich eines Schadenseintritts, obwohl der Arbeitgeber den Fahrer, der einige Tage vor dem Unfall durch zu schnelles und leichtsinniges Fahren aufgefallen war, verwarnt und ihm genaue Vorschriften über die einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit gemacht hatte.
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Das Berufungsgericht ist damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der die Arbeit eines Kraftfahrers in der Regel gefahrgeneigt ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. BAG Urteile vom 3. März 1960 - 2 AZR 377/58 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 23. März 1983 - 7 AZR 391/79 - BAGE 42, 130 [BAG 23.03.1983 - 7 AZR 391/79] = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 21. Oktober 1983 - 7 AZR 488/80 - BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGR Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82

    Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter

    Das Berufungsgericht ist damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der die Arbeit eines Kraftfahrers in der Regel gefahrgeneigt ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. BAG Urteile vom 3. März 1960 - 2 AZR 377/58 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/68 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 23. März 1983 BAGE 42, 130 [BAG 23.03.1983 - 7 AZR 391/79] = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 21. Oktober 1983 BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 391/79

    Schadenstragung - Gefahrgeneigte Arbeit - Vorsatz - GrobeFahrlässigkleit -

    Dabei hat es berücksichtigt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteile vom 3. März 1960 - 2 AZR 377/58 -, 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - und 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - AP Nr. 22, 42 und 59 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) die Tätigkeit eines Kraftfahrers in der Regel gefahrgeneigt ist.
  • BAG, 15.12.1988 - 8 AZR 420/86
    Das Berufungsgericht ist damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der die Arbeit eines Kraftfahrers in der Regel gefahrgeneigt ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. BAG Urteile vom 3. März 1$60 - 2 AZR 377/58 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7» Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 23- März 1983 - 7 AZR 391/79 - BAGE 42, 130 = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 21. Oktober 1983 - 7 AZR 488/80 - BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht die;lätigkeit eines Kraftfahrers dann nicht als gefahrgeneigt angesphen, wenn er bei gutem Wetter auf einer verkehrsarmen übersichtlichen Nebenstraße mit guter Fahrbahn fährt (BAG Urteil vom 3. März I960 - 2 AZR 377/58 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • BAG, 29.09.1961 - 1 AZR 505/59

    Arbeitnehmerhaftung - Gefahrengeneigte Arbeit

    3) Das Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht stets gefahrgeneigte Arbeit (Bestätigung von 2 AZR 377/58 - Urteil vorn 3. März I960 -).

    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich u.a- im Urteil vom März i960, 2 AZR 377/58, das bisher nicht veröffentlicht ist, mit der Frage der gefahrgeneigten Arbeit beschäftigt.

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 590/82

    Haftung eines Arbeitnehmers für Schäden an Arbeitsmitteln - Voraussetzung des

    Das Berufungsgericht ist damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der die Arbeit eines Kraftfahrers in der Regel gefahrgeneigt ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. BAG Urteile vom 3. März 1960 - 2 AZR 377/58 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 23. März 1983 - 7 AZR 391/79 - BAGE 42, 130 [BAG 23.03.1983 - 7 AZR 391/79] = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 21. Oktober 1983 - 7 AZR 488/80 - BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 13.05.1970 - 1 AZR 336/69

    Gefahrgeneigte Arbeit - Lastkraftwagenfahrer

    So hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung AP Nr. 22 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers ausgesprochen, es liege keine gefahrgeneigte Arbeit vor, wenn ein Kraftfahrer auf einer verkehrsarmen und übersichtliehen Nebenstraße in einem Schrebergartenge lände auf trockener Rauhasphaltbahn bei klarer Sicht und sonnigem Wetter fahre.
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 332/82

    Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit

    Das Berufungsgericht ist damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der die Arbeit eines Kraftfahrers in der Regel gefahrgeneigt ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. BAG Urteile vom 3. März 1960 - 2 AZR 377/58 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 23. März 1983 - 7 AZR 391/79 - BAGE 42, 130 [BAG 23.03.1983 - 7 AZR 391/79] = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 21. Oktober 1983 - 7 AZR 391/79 - BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 28.09.1989 - 8 AZR 523/86

    Haftung des Arbeitnehmers: Kraftfahrer - gefahrgeneigte Tätigkeit - Ausnahmen

    Nicht gefahrgeneigt ist die Arbeit eines Kraftfahrers, wenn er bei trockenem Wetter und auf einer verkehrsarmen übersichtlichen Nebenstraße mit guter Fahrbahn unterwegs ist (BAG Urteil vom 3. März 1960 - 2 AZR 377/58 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 02.02.1983 - 7 AZR 300/79
  • LAG Baden-Württemberg, 04.11.1986 - 14 Sa 42/86

    Haftungsgrundsätze bei gefahrgeneigter Arbeit; Grobe Fahrlässigkeit

  • BAG, 10.03.1961 - 1 AZR 448/59

    Grobe Fahrlässigkeit - Gefahrengeneigte Arbeit - Haftung

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