Rechtsprechung
BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12 |
Volltextveröffentlichungen (18)
- lexetius.com
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von Tätigkeiten
- openjur.de
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist; Fremdvergabe von Tätigkeiten
- Bundesarbeitsgericht
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von Tätigkeiten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 626 Abs 1 BGB, § 626 Abs 2 BGB, § 1 Abs 2 KSchG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 14 GG
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von Tätigkeiten - REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von Tätigkeiten
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung eines ordentlich unkündbaren Beschäftigungsverhältnisses wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit auf Grund innerbetrieblicher Maßnahmen
- bag-urteil.com
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von Tätigkeiten
- arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer unkündbaren Arbeitnehmerin
- arbeitsrecht-hessen.de
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer unkündbaren Arbeitnehmerin
- Betriebs-Berater
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von Tätigkeiten
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Fehlende Beschäftigungsmöglichkeit als außerordentlicher Kündigungsgrund, § 626 BGB
- rewis.io
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von Tätigkeiten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung eines ordentlich unkündbaren Beschäftigungsverhältnisses wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit auf Grund innerbetrieblicher Maßnahmen
- datenbank.nwb.de
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Tariflicher Ausschluss ordentlicher Kündigung: Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist bei Anknüpfen an Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit ? Fremdvergabe von Tätigkeiten als zulässiger Kündigungsgrund
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen der Fremdvergabe von Tätigkeiten
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit kann Grund für außerordentliche Kündigung darstellen
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von Tätigkeiten
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit kann Grund für außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers sein
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 29.08.2011 - 19 Ca 4676/11
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 7 Sa 2164/11
- BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12
Papierfundstellen
- BAGE 145, 265
- MDR 2014, 167
- NZA 2014, 139
- BB 2014, 115
- DB 2014, 63
Wird zitiert von ... (86) Neu Zitiert selbst (19)
- BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von …
Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12
Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 13; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 16 ) .b) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17 ) .
Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO;… 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - aaO) .
bb) Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und Nachteilen für den gerade besonders geschützten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber bei einer auf betriebliche Gründe gestützten außerordentlichen Kündigung zwingend eine der - fiktiven - ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14; 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 18 mwN) .
c) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB kann sich - ebenso wie ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 KSchG - aus dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund innerbetrieblicher, von äußeren Faktoren nicht "erzwungener" Maßnahmen ergeben (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 15) .
Nachzuprüfen ist außerdem, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für den einzelnen Arbeitnehmer wirklich entfallen ist (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 16; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21 ) .
cc) Dies gilt gleichermaßen in Fällen, in denen von der fraglichen Maßnahme ein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer betroffen ist, dessen Arbeitsverhältnis nur außerordentlich nach § 626 BGB gekündigt werden kann (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 17; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - zu B V 3 a der Gründe) .
Zu dieser gehört das Recht, das Unternehmen aufzugeben, darüber zu entscheiden, welche Größenordnung es haben soll, und festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 103, 31; Rost JbArbR Bd. 39 S. 83, 86) .
Der Arbeitgeber muss deshalb regelmäßig auch dann nicht von einer Fremdvergabe von Tätigkeiten absehen, wenn dadurch einem ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnis die Grundlage entzogen wird ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO ; HaKo/Gallner/Mestwerdt 4. Aufl. § 1 Rn. 749; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 158; APS/Kiel 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 318d; aA - Outsourcing nur bei ansonsten unvermeidbarer Betriebsschließung - Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler KSchR 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 163; Däubler FS Heinze S. 121, 127) .
Trifft das zu, haben sie die einfachgesetzlichen Vorschriften, soweit möglich, im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (BVerfG 19. März 1998 - 1 BvR 10/97 -; 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 1 BvR 195/95, 1 BvR 2189/95 - BVerfGE 96, 171 ; BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 18; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 103, 31; Rost JbArbR Bd. 39 S. 83, 86) .
Dem entspricht es, dass die Darlegung der Kündigungsgründe umso detaillierter sein muss, je näher die fragliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss heranrückt (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 22 ) .
Es ist nicht Sache der Arbeitsgerichte, der Beklagten eine "bessere" oder "richtige" Unternehmenspolitik vorzuschreiben und damit in ihre wirtschaftliche Kalkulation einzugreifen (vgl. BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 21; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 103, 31 ) .
Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt deshalb stets von Neuem (vgl. BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 28; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 4 der Gründe, BAGE 88, 10 ) .
Es muss sichergestellt sein, dass eine Kündigung unumgänglich ist ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 34) .
Erst wenn feststeht, dass auch sie versagen, kann eine außerordentliche Kündigung - mit Auslauffrist - gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer in Betracht kommen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 35; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 c der Gründe) .
Den hohen materiellrechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines aus betrieblichen Erfordernissen resultierenden wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB entsprechen die prozessualen Anforderungen an den Umfang der Darlegungen des Arbeitgebers (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 41; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 21 ) .
Es ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO ; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 d der Gründe ) .
- BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01
Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung
Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12
Zu dieser gehört das Recht, das Unternehmen aufzugeben, darüber zu entscheiden, welche Größenordnung es haben soll, und festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen (…BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 103, 31; Rost JbArbR Bd. 39 S. 83, 86) .Trifft das zu, haben sie die einfachgesetzlichen Vorschriften, soweit möglich, im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (BVerfG 19. März 1998 - 1 BvR 10/97 -; 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 1 BvR 195/95, 1 BvR 2189/95 - BVerfGE 96, 171 ; BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 18; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 103, 31; Rost JbArbR Bd. 39 S. 83, 86) .
Es ist nicht Sache der Arbeitsgerichte, der Beklagten eine "bessere" oder "richtige" Unternehmenspolitik vorzuschreiben und damit in ihre wirtschaftliche Kalkulation einzugreifen (vgl. BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 21; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 103, 31 ) .
aa) Anders als in dem Fall, der der vom Landesarbeitsgericht angeführten Entscheidung des Senats vom 26. September 2002 (- 2 AZR 636/01 - BAGE 103, 31) zugrunde lag, bestand hier ein Beschäftigungsbedürfnis nicht etwa deshalb fort, weil in den betrieblichen Abläufen faktisch keine Änderung eingetreten wäre.
- BAG, 18.03.2010 - 2 AZR 337/08
Außerordentliche Kündigung mit - notwendiger - Auslauffrist
Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12
Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 13; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 16 ) .b) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17 ) .
Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (…BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - aaO) .
Den hohen materiellrechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines aus betrieblichen Erfordernissen resultierenden wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB entsprechen die prozessualen Anforderungen an den Umfang der Darlegungen des Arbeitgebers (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 41; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 21 ) .
- BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 879/07
Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Ausnahmeregelung - …
Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12
Zwar hat der Senat in den Entscheidungen vom 26. März 2009 (- 2 AZR 879/07 -) und 2. März 2006 (- 2 AZR 64/05 -) - bezogen auf eine Änderungskündigung - angenommen, der Arbeitgeber müsse bereits bei Erstellung seines unternehmerischen Konzepts geltende Kündigungsbeschränkungen berücksichtigen (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 56; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - Rn. 28) , und hat daraus gefolgert, dies wirke sich im Prozess bei der Darlegungslast aus; aus dem Vorbringen des Arbeitgebers müsse erkennbar sein, dass er auch angesichts der bestehenden Kündigungsbeschränkungen alles Zumutbare unternommen habe, um die durch sein Konzept notwendig werdenden Anpassungen der Vertragsbedingungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 57; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - Rn. 29) .bb) Ebenso wenig steht bislang fest, dass zum Zeitpunkt der Kündigung Arbeitsplätze frei gewesen wären, die die Beklagte der Klägerin wegen des Vorrangs der Änderungskündigung hätte anbieten müssen (vgl. dazu BAG 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 25 und 27) .
- BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02
Außerordentliche Kündigung
Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12
Erst wenn feststeht, dass auch sie versagen, kann eine außerordentliche Kündigung - mit Auslauffrist - gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer in Betracht kommen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 35; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 c der Gründe) .Es ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen (… BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO ; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 d der Gründe ) .
- BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 124/11
Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall einer Hierarchieebene
Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12
Nachzuprüfen ist außerdem, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für den einzelnen Arbeitnehmer wirklich entfallen ist (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 16; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21 ) .Dem entspricht es, dass die Darlegung der Kündigungsgründe umso detaillierter sein muss, je näher die fragliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss heranrückt (…BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 22 ) .
- BVerfG, 19.03.1998 - 1 BvR 10/97
Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 durch Kündigung wegen mangelnder …
Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12
Trifft das zu, haben sie die einfachgesetzlichen Vorschriften, soweit möglich, im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (BVerfG 19. März 1998 - 1 BvR 10/97 -; 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 1 BvR 195/95, 1 BvR 2189/95 - BVerfGE 96, 171 ; BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 18; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 103, 31; Rost JbArbR Bd. 39 S. 83, 86) . - BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 64/05
Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung
Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12
Zwar hat der Senat in den Entscheidungen vom 26. März 2009 (- 2 AZR 879/07 -) und 2. März 2006 (- 2 AZR 64/05 -) - bezogen auf eine Änderungskündigung - angenommen, der Arbeitgeber müsse bereits bei Erstellung seines unternehmerischen Konzepts geltende Kündigungsbeschränkungen berücksichtigen (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 56; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - Rn. 28) , und hat daraus gefolgert, dies wirke sich im Prozess bei der Darlegungslast aus; aus dem Vorbringen des Arbeitgebers müsse erkennbar sein, dass er auch angesichts der bestehenden Kündigungsbeschränkungen alles Zumutbare unternommen habe, um die durch sein Konzept notwendig werdenden Anpassungen der Vertragsbedingungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 57; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - Rn. 29) . - BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97
Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei …
Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12
Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt deshalb stets von Neuem (vgl. BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 28; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 4 der Gründe, BAGE 88, 10 ) . - BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94
Stasi-Fragen
Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12
Trifft das zu, haben sie die einfachgesetzlichen Vorschriften, soweit möglich, im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (BVerfG 19. März 1998 - 1 BvR 10/97 -; 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 1 BvR 195/95, 1 BvR 2189/95 - BVerfGE 96, 171 ; BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 18; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 103, 31; Rost JbArbR Bd. 39 S. 83, 86) . - BGH, 28.10.2002 - II ZR 353/00
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung des …
- BAG, 21.09.2006 - 2 AZR 607/05
Betriebsbedingte Änderungskündigung - Änderungsangebot - Weiterbeschäftigung auf …
- BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11
Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger
- BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04
Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist
- BAG, 11.07.1958 - 1 AZR 366/55
Zulassung der Revision - Bindungswirkung für Revisionsgericht - Schiedsverfahren …
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 7 Sa 2164/11
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer ordentlich unkündbaren …
- BAG, 24.10.1979 - 2 AZR 940/77
Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Beweislast - …
- BAG, 29.03.2007 - 2 AZR 31/06
Änderungskündigung
- BGH, 21.04.1975 - II ZR 2/73
Wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses durch …
- BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 512/13
Betriebsbedingte Kündigung - Organisationsentscheidung
Dabei kommt es de lege lata nicht darauf an, ob die dem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zugrunde liegende unternehmerische (Organisations-)Entscheidung ihrerseits - etwa aus wirtschaftlichen Gründen - "dringend" war oder die Existenz des Unternehmens auch ohne sie nicht gefährdet gewesen wäre (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 20, BAGE 145, 265) .Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht dabei die Vermutung, dass sie aus sachlichen - nicht zuletzt wirtschaftlichen - Gründen getroffen wurde und nicht auf Rechtsmissbrauch beruht (…BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 422/13 - Rn. 31; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - aaO mwN) .
- BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 422/13
Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Entscheidung
Dabei kommt es de lege lata nicht darauf an, ob die dem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zugrunde liegende unternehmerische (Organisations-)Entscheidung ihrerseits - etwa aus wirtschaftlichen Gründen - "dringend" war oder die Existenz des Unternehmens auch ohne sie nicht gefährdet gewesen wäre (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 20, BAGE 145, 265) .Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht dabei die Vermutung, dass sie aus sachlichen - nicht zuletzt wirtschaftlichen - Gründen getroffen wurde und nicht auf Rechtsmissbrauch beruht (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - aaO; 29. März 2007 - 2 AZR 31/06 - Rn. 24) .
Die dem Arbeitnehmer durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl bietet keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 23, BAGE 145, 265) .
- BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 480/14
Außerordentliche Kündigung - Rechtsmissbrauch
aa) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers iSv. § 626 Abs. 1 BGB kann sich - ebenso wie ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 KSchG - aus dem dauerhaften Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund innerbetrieblicher, von äußeren Faktoren nicht "erzwungener" Maßnahmen ergeben (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 18 ff. mwN, BAGE 145, 265) .Er erhöht allerdings erheblich die Anforderungen an die Bemühungen, gleichwohl die - anderweitige - Beschäftigung des Arbeitnehmers zu ermöglichen (zur ausführlichen Begründung siehe BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 18 ff., aaO ; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 15 ff. jeweils mwN) .
aa) Zwar ist sie mit der notwendigen, der - fiktiven - ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist erklärt (vgl. dazu BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 145, 265; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17) , ist der Betriebsrat vor ihrem Ausspruch korrekt nach den für ordentliche Kündigungen gemäß § 102 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 2 BetrVG geltenden Grundsätzen angehört und ist die bei einem "Dauertatbestand" stets von Neuem beginnende (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 32, aaO; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 28) Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt worden.
Diese fehlen regelmäßig, wenn eine solche Einschränkung - wie hier - "lediglich" an die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter des Arbeitnehmers anknüpft, und es sich nicht um eine - zeitlich begrenzte - Gegenleistung des Arbeitgebers für einen Verzicht der Arbeitnehmer auf bestimmte Rechtsansprüche handelt (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 21, BAGE 145, 265 für den Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen Kündigung und den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund innerbetrieblicher Maßnahmen des Arbeitgebers) .
Erst wenn sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 17; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 15, BAGE 145, 265 jeweils mwN) .
Das Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit zählt bei der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum "wichtigen Grund" (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 36, BAGE 145, 265; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 41) .
(3) Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - nicht festgestellt, ob die Beklagte die behaupteten Organisationsentscheidungen tatsächlich getroffen und - mit der Folge des Wegfalls von Bedarf an abhängiger Beschäftigung (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 28, BAGE 145, 265) - umgesetzt hat.
Dabei ist zu beachten, dass die Darlegung der Kündigungsgründe umso detaillierter sein muss, je näher die fragliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss heranrückt (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 23, aaO; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 18) .
Die Klägerin war bei Ablauf der Auslauffristen 53 bzw. 54 Jahre alt und damit weit entfernt von einer - tariflichen - Altersgrenze (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 31, BAGE 145, 265) .
- BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 562/14
Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang
Diese Grundsätze gelten einerseits auch dann, wenn der Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit aus einer innerbetrieblichen, von äußeren Faktoren nicht "erzwungenen" Maßnahme resultiert (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 18, BAGE 145, 265; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 15) .Es kommt allein darauf an, ob andere Beschäftigungsmöglichkeiten tatsächlich noch bestehen (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 27, BAGE 145, 265) .
Vielmehr kann es nur darum gehen, ob auch auf der Basis der von ihm - nicht missbräuchlich - getroffenen unternehmerischen Entscheidung noch eine Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer sinnvoll weiterzubeschäftigen (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 19 ff., aaO; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - zu B V 3 a, b der Gründe mwN) .
Der Kläger war bei Ablauf der Auslauffrist 49 Jahre alt und damit weit entfernt von einer - tariflichen - Altersgrenze (vgl. BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 480/14 - Rn. 37; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 31, BAGE 145, 265) .
- BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 372/13
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen
Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten ( BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 14; 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 22 ) .b) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - allenfalls in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde ( BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 15; 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 22 ) .
Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen ( BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - aaO; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14) .
Er hat vielmehr außerdem und von sich aus darzulegen, dass überhaupt keine Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis - und sei es zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung - sinnvoll fortzusetzen (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 36; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 41) .
Es ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - aaO;… 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO) .
Dessen Vorbringen muss deutlich machen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um die durch sein (neues) unternehmerisches Konzept notwendig werdenden Anpassungen der Vertragsbedingungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 26) .
- BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14
Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz
Die prozessualen Anforderungen an den Umfang der Darlegungen des Arbeitgebers entsprechen hier den hohen materiell-rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 21; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 41; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 36, BAGE 145, 265) . - BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 783/13
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang
Dem Arbeitgeber ist es, wenn die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 16; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 14, BAGE 145, 265) .aa) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht besteht und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anderenfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 17; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 15, BAGE 145, 265) .
Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (…BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - aaO; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - aaO) .
Er hat vielmehr außerdem und von sich aus darzulegen, dass überhaupt keine Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis - und sei es zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung - sinnvoll fortzusetzen (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 22; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 36, BAGE 145, 265) .
Es ist deshalb schon primär vom Arbeitgeber darzulegen (…BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - aaO; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - aaO) .
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2016 - 6 TaBV 2/16
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - betrieblicher Grund - …
Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 14, 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 13;… 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).b) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 15, 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14;… 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17, aaO).
c) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB kann sich - ebenso wie ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 KSchG - aus dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund innerbetrieblicher, von äußeren Faktoren nicht "erzwungener' Maßnahmen ergeben (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 18;… 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 15, aaO).
Nachzuprüfen ist außerdem, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für den einzelnen Arbeitnehmer wirklich entfallen ist (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 19, aaO, 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 16, aaO;… 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21, zitiert nach juris).
bb) Dies gilt - neben Fällen ordentlicher Kündigung - gleichermaßen in Fällen, in denen von der fraglichen Maßnahme ein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer betroffen ist, dessen Arbeitsverhältnis nur außerordentlich nach § 626 BGB gekündigt werden kann (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 21, aaO, 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 17; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - zu B V 3 a der Gründe).
Ob ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gegeben ist, hängt in diesen Fällen davon ab, ob jedwede Möglichkeit ausgeschlossen ist, den Arbeitnehmer anderweit sinnvoll einzusetzen, und der Arbeitgeber wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung für erhebliche Zeiträume an ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis gebunden und aus diesem zur Vergütung verpflichtet wäre (vgl. insgesamt BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 21, mwN, aaO).
Er hat vielmehr außerdem und von sich aus darzulegen, dass überhaupt keine Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis - und sei es zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung - sinnvoll fortzusetzen (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 36;… 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 41, zitiert nach juris) .
Es ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - aaO;… 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO).
- BAG, 27.07.2016 - 7 ABR 55/14
Zustimmungsersetzung - Versetzung eines Mandatsträgers
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die dem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zugrunde liegende unternehmerische (Organisations-)Entscheidung ihrerseits - etwa aus wirtschaftlichen Gründen - "dringend" war oder die Existenz des Unternehmens auch ohne sie nicht gefährdet gewesen wäre (vgl. zu § 1 Abs. 2 KSchG: BAG 20. November 2014 - 2 AZR 512/13 - Rn. 15; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 20, BAGE 145, 265) .Vielmehr kann es nur darum gehen, ob auch auf der Basis der von ihm - nicht missbräuchlich - getroffenen unternehmerischen Entscheidung noch eine Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer in dem Betrieb sinnvoll weiterzubeschäftigen (vgl. zur außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung: BAG 24. September 2015 - 2 AZR 563/14 - Rn. 34; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 19 ff., BAGE 145, 265) .
- BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 650/14
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung
Das Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit zählt bei der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum "wichtigen Grund" (vgl. BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 480/14 - Rn. 31; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 36 mwN, BAGE 145, 265) .Für die objektive Richtigkeit dieser Auslegung sprechen jedenfalls verfassungsrechtliche Gründe (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 16, BAGE 145, 265; zur vergleichbaren Regelung in § 55 BAT siehe 28. Mai 2009 - 2 AZR 844/07 - Rn. 14, BAGE 131, 78) .
Noch weniger vermag ihr Vorbringen die Annahme zu stützen, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei sinnentleert, und ihr - der Beklagten - sei deshalb eine Weiterbeschäftigung der Klägerin iSv. § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar (zu dieser Voraussetzung BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 21, 35, BAGE 145, 265; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 d der Gründe) .
- BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16
Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung
- BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 288/13
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist
- BAG, 28.02.2023 - 2 AZR 227/22
Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Organisationsentscheidung
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2014 - 4 Sa 1509/13
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung
- BAG, 08.11.2022 - 6 AZR 15/22
Massenentlassung - Anzeige - aufgelöste Betriebsstruktur
- BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 1005/12
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Übergangsmandat - Restmandat
- BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 563/14
Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang
- BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 593/14
Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang
- ArbG Köln, 20.03.2017 - 15 Ca 6870/16
Rechtswidrigkeit einer außerordentlichen Kündigung aufgrund der Möglichkeit einer …
- LAG Köln, 11.11.2021 - 8 Sa 358/21
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung; tariflich unkündbar
- LSG Bayern, 21.09.2016 - L 10 AL 75/16
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs
- LSG Bayern, 08.03.2016 - L 10 AL 75/16
Arbeitslosengeld - Kein Abfindungsruhen bei außerordentlichem Kündigungsrecht - …
- LAG Düsseldorf, 18.11.2020 - 4 Sa 397/20
Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts - tarifvertragliches …
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.01.2016 - 23 Sa 1347/15
Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an …
- ArbG Frankfurt/Main, 27.10.2021 - 11 Ca 162/21
- LAG Thüringen, 23.07.2014 - 6 Sa 200/13
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Rechtsmissbrauch
- LAG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 23 Sa 144/16
Massenentlassungen im Bereich der Fluggastabfertigung
- LAG Berlin-Brandenburg, 14.04.2016 - 14 Sa 2051/15
Massenentlassungen im Bereich der Fluggastabfertigung
- ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15
Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
- LAG Thüringen, 23.07.2014 - 6 Sa 198/13
Fristlose betriebsbedingte Kündigung - Rechtsmissbrauch
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.01.2016 - 14 Sa 1507/15
Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an …
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2015 - 7 Sa 1619/14
Ausschluss ordentlicher Kündigungen durch Sozialplan - Gleichbehandlungsgrundsatz
- LAG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - 23 Sa 1767/15
Betriebsstilllegung - Rechtsmissbrauch - Anforderungen an …
- ArbG Stuttgart, 20.01.2017 - 26 Ca 866/16
Sozialauswahl - Altersgruppenbildung - tariflicher Alterskündigungsschutz
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.01.2016 - 18 Sa 1428/15
Massenentlassungen im Bereich der Fluggastabfertigung
- LAG Köln, 29.01.2014 - 3 Sa 866/13
Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2020 - 5 Sa 53/20
Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Unkündbarkeit nach AVR …
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - 18 Sa 32/16
Massenentlassungen im Bereich der Fluggastabfertigung
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.01.2016 - 23 Sa 1553/15
Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an …
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Erste Berufungsverfahren zu den Massenentlassungen an Dura-Standorten entschieden …
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Betriebsbedingte Kündigung
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Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist
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Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Fremdvergabe eines …
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Zulässigkeit der Kürzung der Gehälter der Lehrkräfte an griechischen Schulen in …
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Unkündbarkeit; ordentlich unkündbare Arbeitnehmer; fehlende …
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Änderungskündigung - Gleichbehandlungsinteresse - Weisungsrecht
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Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassung, Konsultationsverfahren, …
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Wirksamkeit einer Entgeltabsenkung für Lehrkräfte der Republik Griechenland in …
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2016 - 3 Sa 162/16
Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung Betrieb
- LAG Köln, 13.06.2023 - 4 Sa 17/23
Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ; Strenge Anforderungen an eine fristlose …
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Soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen Schließung des Betriebes
- LAG Hamm, 20.05.2020 - 18 Sa 1615/19
Betriebsbedingte Kündigung, Weiterbeschäftigung in einem anderen Unternehmen
- ArbG Düsseldorf, 26.02.2021 - 11 Ca 5956/20
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2016 - 16 Sa 662/16
Betriebsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2016 - 3 Sa 1268/15
Massenentlassungen im Bereich der Fluggastabfertigung
- ArbG Düsseldorf, 23.11.2020 - 14 Ca 4096/20
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.07.2016 - 4 Sa 72/16
Massenentlassung; ordnungsgemäße Konsultation des Betriebsrates
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2016 - 3 Sa 1270/15
Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an …
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.09.2015 - 6 Sa 169/15
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Gleichbehandlungsgrundsatz - Unkündbarkeitsregelung im Sozialplan - Sozialauswahl
- LAG Hamm, 04.10.2013 - 15 Sa 1580/12
Außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2015 - 7 Sa 1695/14
Gleichbehandlungsgrundsatz - Unkündbarkeitsregelung im Sozialplan - Sozialauswahl
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Beschlussverfahren - Interessenausgleich nach § 126 Abs 1 InsO - betriebsbedingte …
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- ArbG Düsseldorf, 27.01.2021 - 3 Ca 6081/20
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- ArbG Nürnberg, 26.01.2022 - 13 Ca 2381/21
Elternzeit, Arbeitsvertrag, Arbeitnehmer, Teilzeit, Arbeitgeber, Wirksamkeit, …
- ArbG Hagen, 16.03.2020 - 2 Ca 1775/19
Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Entscheidung
- ArbG München, 09.02.2021 - 41 Ca 6253/2
Arbeitnehmer, Arbeitsvertrag, Leistungen, Arbeitgeber, Arbeitszeit, Gesellschaft, …